vorzubringen, nachträgliche Einwendungen aber würden als verspätet unberücksichtigt bleiben. Innsbruck, am 2. September lölL. «. t. Statthalterei für Tirol uud Vorarlberg. Ze»»dmachu«g der k. k. Statthalterei für Tirol und Vorarlberg vom 2. September 1912, Zl. XIII-1236/39, betref fend die Einfuhr von Nutz- und Zuchtvieh aus dem politischen Bezirke Landeck in das bayerische Grenz gebiet. Das königl. bayerische StaatSministerium des Innern hat mit Verfügung vom 27. August 1912, Nr. 403-u 106, in teilweiser
Bosnien und der Herzegovina nach Tirol und Vorarlberg unter gleichzeitiger Behebung der bis her giltigen Verfügung gegen Bosnien und Her zegovina nachstehende Sperrmaßnahmen zu erlassen: Wegen des Bestandes der Schweinepest ist die Einfuhr von Schweinen ans den Bezirken Banjaluka, Bihae, Bjelina, Bosn. Dnbica, Bosn. Gradiska, Bosn. Krupa, Bosn. Novi, Bosn. Petrovac, Bröko, Bugojno, Dervent, Fojnica, Glamoö, Gracanica, Gradacac, Jajee/Konjica, KotorVaros, Livno, Lju-° buski, Maglaj, Mostar, Rogatica
, Sarajevo, Srebre nica, Tesanj, Travnik, Tuzla, Värcar-Vakuf, Vlase- uica, Zenica, Zepöe, Zupanjak und Zvornik verboten Die Einfuhr von zum Handel bestimmten oder für' denselben geeigneten Schweinen, als welche alle jene anzusehen sind, welche ein Lebendgewicht unter 120 besitzen, aus Bosnien und der Herzegowina nach Tirol und Vorarlberg ist un bedingt verboten, dagegen ist: I. Die Einfuhr von fertigen oder halbfertigen Mastschweinen, als welche Schweine mit einem Lebendgewicht von wenigstens 120 Kilo
zu be trachten sind, aus den nicht angeführten Bezirk— Bosnien und der Herzegowina nach Tirol und Vorarlberg unter folgenden Be dingungen und Modalitäten gestattet: а) Die zur Einfuhr bestimmten Schweine müssen n»t die Provenienz und den Bestimmungsort an gebenden Viehpässen, denen die staatstierärztliche Gesundheits-Bestätigung beigefügt ist, gedeckt sein und dürfen nur in plombierten Waggons, ohne irgend eine nicht fahrplanmäßige Unterbrechung, sowie ohne Zu- oder Abladung während der Reise-- bewegung
zu überführen und längstens binnen 43 Stunden, ohne deu Standort gewechselt zu haben, der Schlachtung zu unterziehen, wobei sich von selbst versteht, daß Tiere, unter denen mittlerweile die Schweine pest (Schweineseuche) oder der Schweinerotlauf zum'Ausbruch käme, dem Wasenmeister zur Ver tilgung zu übergeben sind. II. Die Einfuhr von Fleisch geschlachteter Schweine aus Bosnien und der Herzegowina nach Tirol und Vorarlberg ist an folgende Bedin gungen geknüpft: s) Geschlachtete Schweine dieser Provenienz