-Gerichte Sonnenberg wird durch gegenwärtiges Edikt allen denjenigen, denen daran gelegen, bekannt gemacht: Es sei »on dem Gerichte in die Eröffnung eines Kon kurses über das gesammte im Lande Tirol unv Vorarlberg befindliche, bewegliche Und unbewegliche Vermögen des Johann Bickl zu Ludescherberg gewilliget worden. Daher wird Jedermann, der an den gedachten Ver- /chuldeten eine Forderung ;n stellen berechtiget zu sein glaubt, amnit erinnert, bis den 2'. Jänner k. IS. die Anmeldung seiner .Forderung
eines Konkurses über das gesammte, im Lande Tirol und Vor arlberg befindliche, bewegliche und unbewegliche Vermögen der Gertraud Gatterer, Witwe Ebner zu Kartitsch, gewilli get worden. Daher wird Jedermann, der an die gedachte Ver schuldete ein- Forderung zu stellen berechtiget zu sein guulit, »nmlt erinnert, bis den 26. Jänner 1L50 die An meldung seiner Forderung l« Gestalt einer firmlichen Klage wider diese Konkursmasse bei diesem Gerichte so gewiß einzureichen, und In dieser nicht »xr tl» Richtigkeit
seiner Forderung, sondern auch da« Recht, kraft dessen er in diese oder jene blasse gesetzt zu »erden »erlangte, zu erweisen, als widrigen« nach Verfluß de« bestimmten Tage« Niemand mehr gehört werden, und diejenigen, die ihre Forderung bis dahin nicht angemeldet habe», in Rücksicht des gesammte» Im Lande Tirol und Vor arlberg befindlichen Vermögens der benannten Verschul deten ohne Ausnahme auch dann abgewiesen sein sollen, wenn ihnen wiiklich ein KompensaiionSrecht gebührte, oder wenn sie auch ei» eigene
in Gestalt einer förmlichen Klage wider den Verwalter dieser Konkursmasse, Martin Nesler von dort, bei diesem Gericht so gewiß einzureichen, und in dieser nicht nur die Richtig keit' seiner Forderung, sondern auch das Recht, kraft dessen er in diese oder jene Klasse gesetzt z» werden »erlangte, zu erweisen, als widrigens nach Verfluß des bestimmten Tages Niemand mehr gehört werde», und diejenigen, die ihre Forderung bis dahin nicht angemel det haben, in Rücksicht des gcsaiiimtcn, im Lande Tirol
und Vorarlberg befindlichen Vermögens des benannten Verschuldete» ohne Ausnahme auch dann abgewiesen sein sollen, wenn ihnen wirklich ein KompensationSrecht ge bührte , oder wenn sie auch ein eigenes Gut »on der Masse zu fordern hätten, oder wenn auch ihre Forde rung auf ein liegendes Gut des Verschuldeten vorgemerkt wäre, daß also solche Gläubiger, wenn sie etwa in die Masse schuldig sein sollten, die Schuld ungehindert des Kcinpensations-, Eigenthums-, oder Pfandrechts, das ih nen sonst zu statten gekommen