CItra-BeilaAe z» „Bote für Tirol und Vorarlberg' Sir. ZkSS. Anillichcr Teil. . ^undinachung. Auf Grund des Erlasses des k. k. Ackerbaumini steriums vom 22. Oktober 1903> Z. 42.183/5804 findet diek.k. Statthalterei hinsichtlich der Einfuhr von Vieh aus Bosnien und der Herzegovina nach Tirol und Vorarlberg unter gleichzeitiger Behebung der bis her giltigen Verfügung gegen das Okkupations gebiet nachstehend? Sperrmaßnahmen mit der Wirksamkeit vom 1. November l908 zu erlassen: Wegen des Bestandes
der Schweinepest ist die Einfuhr von Schweinen aus den Bezirken Bjelina, B. Dubica, B. Novi, Cazin, racanica, Gradacac. Kladanj. Krupa, Prnjavor, Srebrenica und Visoko verboten. Die Einfuhr von zum Handel bestimmten oder für denselben geeigneten Schweinen, als welche alle jene anzusehen sind, welche ein Lebendgewicht unter 120 besitzen, aus Bosnien nnd der Herzegowina nach Tirol nnd Vorarlberg ist un bedingt verboten, dagegen ist: I. Die Einfuhr von fertigen oder halbfertigen Mastschweinen, als welche Schweine
mit einem Lebendgewicht von wenigstens 120 Kilo zu be trachten sind, aus den nicht angeführten Bezirken von Bosnien und der Herzegowina nach Tirol und Vorarlberg unter folgenden Be dingungen und Modalitäten gestattet: s) Die zur Einfuhr bestimmten Schweine müssen mit die Provenienz und den Bestimmungsort an gebenden Viehpässen, denen die staatstierärztliche Gesundheits-Bestätigung beigefügt ist, gedeckt sein und dürfen nur in plombierten Waggons, ohne irgend eine nicht fahrplanmäßige Unterbrechung, sowie
geben kann), in die Schlachtstätten zu überführen und längstens binnen 43 Stunden, ohne den Standort gewechselt zu haben, der Schlachtung KU unterziehen, wobei sich von selbst versteht, daß Tiere, unter denen mittlerweile die Schweine pest (Schweineseuche) oder der Schweinerotlauf zum Ausbruch käme, dem Wasenmeister zur Ver tilgung zu übergeben sind. II. Die Einfuhr von Fleisch geschlachteter Schweine aus Bosnien und der Herzegowina nach? Tirol und Vorarlberg wird Avar nicht verboten
zulässig ist, sind die Stationen Bregenz, Bozen, Trient und Rovereto und des Fleisches von geschlachteten Schweinen Bregenz, Innsbruck, Bozen, Trient und Rovereto bestimmt. Übertretungen dieses Verbotes unterliegen der Ahndung im Sinne des Z 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882, N.-G.-Bl. Nr. 51 und des Z 4L des allg. Tierseuchengesekes vom 29. Februar 1330, R.-G.-Bl. Nr. 35. Innsbruck, am 28. Oktober 1908. K. k. Statthalterei für Tirol und Borarlbcrg. Nichtamtlicher Teil. Inland