34 bis 40 kr. Die bäuerliche« Erbtheilungs-Borfchrifteu und die Beschränkung der Fr<itheilbarkeit von Grund und Boden in Tirol. Einleitung. Durch das ReichSgesetz vom 1. April 1889, Z. 52 R. G. Bl., sind in den ini österreichischen RcichSrathe vertretenen Königreichen und Ländern besondere Erb- theilungSvorschristen für landwirtschaftliche Besitzungen mittlerer Größe eingeführt worden, welche den Zweck verfolgen, die Erhaltung solcher Besitzungen als ein Ganzes zu fördern und dadurch der unbeschränkten, unwirtschaftlichen
- gesetzes an, dass dasselbe in den einzelnen Landern gleichzeitig mit denjenigen gesetzlichen Anordnungen in Wirksamkeit treten solle, welche über den Gegenstand . desselben von der Landesgesetzgebung für die betreffen den Länder oder einzelne Theile derselben auf Grund lage des erwähnten Reichsgesetzes oder auf Grundlage älterer, bereits bestehender Bestimmungen erlassen wer den. Für Tirol ist daher das Reichsgesetz vom 1. April 1889 vorerst noch ein todter Buchstabe, da der Landtag die Schaffung
des betreffenden LandeS- gesetzeS erst in Angriff genommen hat. Gegenstand der folgenden Erörterungen soll es nun fein, erstens festzustellen, ob es für Tirol wünschens wert sei, ein solches LandeSgesetz zu schassen, zweitens zu erörtern, welchen Inhaltes ein etwa zu erlassendes LandeSgesetz sein solle, um den angestrebte» Zweck zu erreichen. Die Untersuchung dieser Fragen ist nm so anregen der, als in Tirol noch eine ältere Gesetzgebung in Kraft besteht, welche denselben Gegenstand zu regeln bemüht
ist; es sind dies die Vorschriften über die Erbfolge in Bauerngütern vom 9. October 1795, Z. 253 I. G. S., und das Patent vom 11. August 1776, Z- 111 Prov. G. S. 27. Band, über die Un teilbarkeit der Bauerngüter. Tirol ist nämlich, wie besannt, das einzige Land aus allen im RcichSrathe vertretenen Königreichen und Ländern, welches diese be schränkenden Vorschriften auch dann noch beibehielt, als durch Artikel Vl der Verfassungsurkunde vom 21. December 1867 zu ihrer Beseitigung die Mög lichst geboten war. Alle anderen Kronländer
die Wiedereinführung zeitgemäßer -Beschränkungen befürwortete und vorläufig die reichs gesetzliche Erlassung besonderer ErbtheilungSvorschriftrn für landwirtschaftliche Besitzungen mittlerer Größe durchsetzte. ES ergibt sich daraus, dass nicht Tirol eS war, in welchem sich das Bedürfnis nach einer sol chen Gesetzgebung zunächst fühlbar machte, da ja Tirol einschlägige geltende LandeSgesetz?, allerdings schon aus dem vorigen Jahrhundert, besitzt. Es wäre aber voreilig, daraus den Schluss zu ziehen, dass