des politischen Bezirkes Bregenz verboten. Ties wird hieinit allgemein verlautbart. KllttdMliHttlkg. Ans Grund des Erlasses des k. k. Ackerbaumini- ncrimus vom 23. Februar 1913, Zl. 8060, findet die k. k. Statthalterei hinsichtlich der Einfuhr von Vieh aus Bosnien uud der Herzegovina nach Tirol und Vorarlberg unter gleichzeitiger Behebung der bis her giltigen Verfügung gegen Bosnien und Her zegovina nachstehende Sparmaßnahmen zu erlassen: Wegen des Bestandes der Schweinepest ist die Einfuhr von Schweinen
aus den Bezirken Baujaluka, Bihaö, Bijeljiua, Bosn. Dubica, Bos. Krupa, Bos. Ncwi, Bos. Petrovac, Dervent, Fojnica, Graöanica, Zajce, Kotor VaroZ, Livno, Ljubuöki, Maglaj, Mostar, Prnjavor, Sarajevo, Srebrenica, TeSauj, Varcar-Vakuf. Vifoko, Zenica, ZepLe, Zvornik uud Zupaniac verboten. Tie Einfuhr von zum Handel bestimmten oder iür denselben geeigneten Schweinen, als welche alle jene anzusehen sind, welche ein Lebendgewicht unrer 120 ^ besitzen, aus Bosnien und der Herzegowina nach Tirol und Vorarlberg
ist un bedingt verboten, dagegen ist: I. Die Einsuhr von fertigen oder halbfertigen -i-'caitschweinen, als welche Schweine mit einem Lebendgewicht von wenigstens 120 Kilo zu be trachten find, aus den nicht angeführten Bezirk— -r>n Bosnien und der Herzegowina nach Tirol und Vorarlberg unter folgenden Be dlngnngen und Modalitäten gestattet: a) Die zur Einfuhr bestimmten Schweine müssen nur die Provenienz und den Bestimmungsort an gebenden Viehpässen, denen die staatstierärztliche Gesundheits-Bestätigung
vou Fleisch geschlachteter Schweine aus Bosnien und der Herzegowina nach ! Tirol und - Vorarlberg ist an folgende Bedin- ! gnngen geknüpft: u) Geschlachtete Schweine dieser Provenienz dürfen nur in unzerteiltem Zustande mittelst Eisenbahn in größere Konsnmorte, in welchen eine genaue nnd gewissenhafte Fleischbeschau gewährleistet ist, eingeführt werden. d) Solche Fleischsendungen müssen mit einem am Ansgabsortc von einem amtlichen Organ aus gestellten Zertisikate gedeckt sein, welches den Ansgabs
ist, sind die Stationen Innsbruck, Bregenz, Bozen, Trieut und Rovereto. Übertretungen dieser Bestimmungen, welche am Tage ihrer Verlautbarung in den Amts zeitungen in Wirksamkeit treten, werden nach den Bestimmungen des Abschnittes VIII des Gesetzes vom 6. Aug. 1909 (N.-G.-Bl. Nr. 177) geahndet. Innsbruck, am 27. Februar 1913. K. K. Statthalterei für Tirol und Vorarlberg. Am 28. Februar 1913 wurde in der Hof- und Staatsdrnckerei in Wien das XIV.Stück des Reichs gesetzblattes in deutscher Ausgabe ausgegeben