in Graz Dr. Richard Marek zum Direktor der Innsbruck«? Handels akademie ernannt. Der k. k. Statthalter hat die provisorischen Bau adjunkten Josef Goltsch, Max Köhler, Ludwig Merbeller. Leopold Schröder, Felix Nesper und Franz Gerlich zu definitiven Bauadjunkren nnd die Baupraktik.,nten Otto Besely, Richard Lazzer und Franz Schrangl zu provisorischen Äauadjunkten im Staatsbaudienste sür Tirol und Vorarlberg ernannt. Die k. k. Statlhalterei hat die Wahl des Dr. Anton Freiherr» von Longo in Neumarkt
, wird hiemit allgemein bekannt gemacht, daß der ermittelte Durchschnittspreis für geschlachtete Schweine aller Qualitäten in der Landes. Hauptstadt Innsbruck im Monate Jänner 19 l 2 1 X 72 ti per Kilogramm betrug und dieser Preis in Tirol und Vorarlberg als Maßstab der Ent. schädigung dienen wird sür die im Monate Februar 1912 über behördliche Anordnung im -Uerwaltungsgebiete getötetem Schweine (schlachtreife Fett- und Fleischschweine). Innsbruck, am 1 Februar 1912. K. r. Statthaltcrci für Tirol nnd
Vorarlberg. Äuudmachnng. Auf Grund des Erlasses des k. k. Ackerbanmini« steriums vom 27. Jänner 1912, Zl. A594, findet die k. k. Statthalterei hinsichtlich der Einfuhr von Vieh aus Bosnien und der Herzegowina nach Tirol und Vorarlberg unter gleichzeitiger Behebung der bis her giltigen Verfügung gegen Bosnien und Her zegowina nachstehende speirnniNnahmen zu erlassen: 1. Wegen Bestandes der Maul- und Klauen seuche ist die Einfuhr von Klaueutieren aus dem Bezirke BiSegrao. 2. wegen de» Bestandes
der Schweinepest ist die Einfuhr von Schweinen aus den Be irken Banjaluka, Bihaö, Bugojno, Bos. Dub'.ca, Bos. Gradieka, Bos. Krnpa, Bos. Noui, Bos. Petrovac, Dervent, Fojnica, Kladanj, Ljnbuski, Maglai, Mustar, Stolac, Die Einfuhr von zum Handel bestiinmten oder Travnik, Blwko, Zenica und Zupaniak verboten, stir denselben geeigneten Schweinen, als welche alle jene anzusehen sind, welche ein Lebendgewicht unter 120 besitzen, aus Bosnien und der Herzegowina nach Tirol uud Vorarlberg ist un bedingt verboten
, dagegen ist: I. Die Eiusuhr von fertigen oder halbfertigen Mastschweinen, als welche Schweine mit einem Lebendgewicht von wenigstens 120 Kilo zu be trachten sind, aus den nicht angeführten Bezirken von Bosnien und der Herzegowina nach Tirol und Vorarlberg uuter folgenden Be dingungen uud Modalitäten gestattet: u) Die zur Einfuhr bestimmten Schweine müssen a«t die Provenienz und den Bestimmungsort an gebenden Viehpässen, denen die staatstierärztliche Gesundheits-Bestätigung beigefügt ist, gedeckt