) ; ib) für Automobile an dem Holz der Lenkstange oder au dem Lenkrad; c) für Motorboote a.ni dem Steuerrad. Die Gegen marke gilt bloss für das- Sonnenjahr, für das die Steuer bezahlt wird. Art. 5. - Die Fahr- und Motorräder müssen immer, auch wenn sie an der Hand geführt, am Rücken oder anders wie getragen werden., mit der ani vorge schriebenen Orte angebrachten Steuer gegenmarke versehen sein. Ebenso müssen immer mit der Gegen marke (angebracht wie oben) die Auto mobile jeglicher Art, und die Motor boote
für eine andere Verwendung bestimmt wird als wofür die Steuer gezahlt wurde, ist die Differenz zu zahlen, falls für die- neue Verwendung eine höhere Steuer vorgeschrieben ist. Das Steueramt über gibt beim Einzahlen der Steuer grati» die der neuen Verwendung entsprechen de Kontremarke und zieht diie andere ein. Im umgekehrten Falle ist keine- Steuervergütung gestattet. Art. 7. - Für Motorräder, Automobile und Motorboote ist der Wechsel der Kontremarken, die zufällig beschädigt oder aus einem gerechtfertigten Grunde
wie immer abhanden gekommen sindl, zulässig gemäss der Bestimmungen., die diesbezüglich erfliessen werden. Um dem Wechsel zu erlangen, ist beim Steuer oder Stempelanit, bei dem die Steuer entrichtet wurde, ein mit einem: 1.05 Lire-Sempel versehenes, wohlbe gründetes, vom Besitzer des Fahrzeuges