. 3. Für Werbung mittels direkter Aushängung von Plakaten und ähnlichem, auch auf Rechnung Dritter, an eigens hierfür bestimmten Strukturen wird die Steuer aufgrund der Gesamtfläche der Anlagen berechnet. 4. Bei der Werbung gemäß den vorhergehenden Absätzen auf einer Fläche zwischen Quadratmetern 5,5 und 8,5 wird eine Tariferhöhung im Ausmaß von 50 Prozent angewandt; bei einer Fläche von mehr als 8,5 Quadratmetern beträgt die Tariferhöhung 100 Prozent. Artikel 19 Werbung mittels Fahrzeugen 1. Für die optische
Werbung, auf eigene oder fremde Rechnung, welche im Innern und an der Außenseite von Fahrzeugen im allgemeinen, von Personen-transportmitteln, von Fähren, Booten und ähnlichen öffentlichen und privaten Verkehrsmitteln getätigt wird, erfolgt die Berechnung der Werbesteuer aufgrund der Gesamtfläche der auf jedem Fahrzeug angebrachten Werbemittel; der Steuersatz und die Berechnung der Steuer sind dieselben, wie für die im vorhergehenden Artikel 19, Absatz 1, dieser Verordnung beschriebene ordentliche
Werbung; für die an der Außenseite der genannten Fahrzeuge angebrachte Werbung werden die im vorhergehenden Artikel 19, Absatz 4, vorgesehenen Tariferhöhungen angewandt. 2. Die Steuer für die Werbung auf öffentlichen Verkehrsmitteln ist an jene Gemeinde zu entrichten, welche die Betriebslizenz erlassen hat; bei öffentlichen Überlandlinien geht die Steuer je zur Hälfte an die Gemeinden, auf deren Gebiet sich der Abfahrtsort bzw. der Zielort befindet; für Privatfahrzeuge ist die Werbesteuer