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Überetscher Gemeindeblatt für Eppan und Kaltern
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Pagina 77 di 104
Data: 25.02.2000
Descrizione fisica: 104
, e dovuta l'imposta per ciascuna persona impiegata nella distribuzione od effettuazione e per ogni giomo o frazione, indipendentemente dalla misura dei mezzi pubblicitari o dalla quantitä di materiale distribuito. 5. Per la pubblicitä effettuata a mezzo di apparecchi ampliflcatori e simili, l'imposta 6 dovuta per ciascun punto di pubblicitä e per ciascun giomo o frazione. 1. Für die Werbung mittels Reklamebändem oder ähnlichem über Straßen oder Plätzen wird die Steuer für jeden Quadratmeter

und für jeden Zeitraum von 15 Tagen oder eines Bruchteiles davon berechnet und mit dem Tarif für die ordentliche Werbung nach Artikel 19, Absatz 1, dieser Verordnung angewandt. 2. Für die Werbung aus Flugzeugen mittels Schriften, Reklamebändem, Rauchbildem, Abwurf von Gegenständen oder Flugblättern, einschließlich der Werbung auf Wasserspiegeln und auf an das Gemeindegebiet angrenzenden Meeresstreifen wird die Steuer, unabhängig von der Anzahl der Subjekte, für welche geworben wird, für jeden Tag oder Bruchteil

desselben berechnet und steht jeder Gemeinde, auf deren Gebiet die Werbung erfolgt, zu. 3. Für die Werbung mittels Fesselballons und ähnlichem wird die vom Absatz 2 dieses Artikels vorgesehene Steuer im Ausmaß von 50 Prozent berechnet. 4. Für die Werbung durch Verteilung, auch aus Fahrzeugen, von Flugblättern oder anderem Werbematerial oder durch umhergehende mit Plakaten oder mit anderen Werbemitteln ausgestatteten Personen wird die Steuer für jede in der Verteilung bzw. Werbetätigkeit eingesetzte Person

und für jeden Tag oder Bruchteil desselben berechnet, unabhängig vom Ausmaß der Werbemittel oder von der Menge des verteilten Werbematerials. 5. Für die Werbung mittels Lautsprecher und ähnlichem wird die Steuer für jeden Punkt der Werbung und für jeden Tag oder Bruchteil desselben berechnet. Articolo 22 Riduzioni dell'imposta Artikel 22 Steuerermäßigungen

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Überetscher Gemeindeblatt für Eppan und Kaltern
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Pagina 74 di 104
Data: 25.02.2000
Descrizione fisica: 104
. 3. Für Werbung mittels direkter Aushängung von Plakaten und ähnlichem, auch auf Rechnung Dritter, an eigens hierfür bestimmten Strukturen wird die Steuer aufgrund der Gesamtfläche der Anlagen berechnet. 4. Bei der Werbung gemäß den vorhergehenden Absätzen auf einer Fläche zwischen Quadratmetern 5,5 und 8,5 wird eine Tariferhöhung im Ausmaß von 50 Prozent angewandt; bei einer Fläche von mehr als 8,5 Quadratmetern beträgt die Tariferhöhung 100 Prozent. Artikel 19 Werbung mittels Fahrzeugen 1. Für die optische

Werbung, auf eigene oder fremde Rechnung, welche im Innern und an der Außenseite von Fahrzeugen im allgemeinen, von Personen-transportmitteln, von Fähren, Booten und ähnlichen öffentlichen und privaten Verkehrsmitteln getätigt wird, erfolgt die Berechnung der Werbesteuer aufgrund der Gesamtfläche der auf jedem Fahrzeug angebrachten Werbemittel; der Steuersatz und die Berechnung der Steuer sind dieselben, wie für die im vorhergehenden Artikel 19, Absatz 1, dieser Verordnung beschriebene ordentliche

Werbung; für die an der Außenseite der genannten Fahrzeuge angebrachte Werbung werden die im vorhergehenden Artikel 19, Absatz 4, vorgesehenen Tariferhöhungen angewandt. 2. Die Steuer für die Werbung auf öffentlichen Verkehrsmitteln ist an jene Gemeinde zu entrichten, welche die Betriebslizenz erlassen hat; bei öffentlichen Überlandlinien geht die Steuer je zur Hälfte an die Gemeinden, auf deren Gebiet sich der Abfahrtsort bzw. der Zielort befindet; für Privatfahrzeuge ist die Werbesteuer

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Pagina 75 di 104
Data: 25.02.2000
Descrizione fisica: 104
l'attestazione dell'awenuto pagamento dell'imposta e di esibirla a richiesta degli agenti autorizzati. 3. Für die Werbung auf eigene Rechnung auf untemehmseigenen Fahrzeugen oder an Fahrzeugen für den Warentransport auf Rechnung des Betriebes wird die bezügliche Steuer nach Kalenderjahr berechnet und wie folgt entrichtet: An die Gemeinde, in welcher das Unternehmen oder eine seiner Niederlassungen den Sitz haben oder an die Gemeinde, in welcher jene Vertreter oder Mandatare zuständig sind, die am 1.Jänner

eines jeden Jahres oder zum Zeitpunkt der Zulassung des Fahrzeuges dasselbe in Benützung haben; der Steuersatz wird nach folgenden Kategorien angewandt: a) Fahrzeuge mit einer Tragfähigkeit von über 3.000 kg; b) Fahrzeuge mit einer Tragfähigkeit bis zu 3.000 kg; c) für Motorfahrzeuge und für Fahrzeuge, die nicht in die obigen Kategorien einzustufen sind. Für die Fahrzeuge mit Anhänger wird die Steuer verdoppelt. 4. Steuerfrei ist die Werbung auf Fahrzeugen nach Absatz 3 sofern sie sich auf die Anbringung

des Firmenzeichens, der Angabe der Gesellschaftsform und der Anschrift des Unternehmens beschränkt, vorausgesetzt daß obige Angaben nicht mehr als zweimal angebracht und in keiner die Fläche von einem halben Quadratmeter überschritten wird. 5. Der Beleg über die erfolgte Bezahlung der Steuer ist aufzubewahren und auf Ersuchen der bevollmächtigten Amtspersonen vorzuweisen. Articolo 20 Artikel 20 Pubblicitä effettuata con pannelli luminosi e Werbung mittels Leuchtschriften und Projektionen proiezioni

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