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Libri
Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Pagina 98 di 386
Autore: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Luogo: Wien [u.a.]
Editore: Tempsky
Descrizione fisica: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Segnatura: II A-19.074
ID interno: 75617
- oder Ehesachen, Wucher, Zehnten und Patronate, fromme Stiftungen u. dgl. handelte. Klagen von Laien gegen Oleriker und umgekehrt gehörten vor das welt liche Gericht, wenn sie unbewegliche Güter betrafen, während um fahrende Habe und Schulden Geistliche in erster Instanz nur von ihrem Oberen geklagt werden konnten. Doch suchte die Staatsgewalt schon seit dem 14. Jahrhundert die kirchliche Gerichtsbarkeit immer mehr einzuengen. Das zweite wichtige Privilegium des Olerns bestand in der Steuer freiheit

der kirchli clien Besitzungen. 2 ) H. Albrecht III. fiel 1390 in den Bann, weil er eigenmächtig vom Clerus eine Steuer erhoben hatte. 3 ) Da infolge dessen jeder Zuwachs an Kirchengütern die Zahl der besteuer baren Objecte verminderte, suchte man endlich dem Anwachsen der Güter der todten Hand Einhalt zu thun. Schon unter den ersten Habsburgern wurden für Wien und andere Städte Verordnungen erlassen, dass Ver gabungen von Gütern an ein Kloster nur dann giltig sein sollten, wenn sie vor dem Stadtrathe

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