, oder mit einem Maulkorbe versehen und überwacht werden. 8 5 . Beim Auftreten der Hundewut werden vom Stadt magistrate die Bestimmungen des § 35 des Allgem. Tiers euch engesetz es vom 28. Februar 1880, R.-G.-Bl. Nr. 35, in Anwendung gebracht. §. 6 . Brünstige, frei herumlaufende Hündinnen, sowie herrenlose Hunde sind vom Wasenmeister einzufangen. . § 7. Jeder Hundebesitzer ist verpflichtet, für jeden im ; Stadtgebiete gehaltenen Hund ohne Unterschied . des Geschlechtes eine ganzjährige Steuer von 10 fl. (20 Kronen
) an die Stadtgemeinde zu entrichten. Der Besitzwechsel eines im Stadtgebiete bereits - versteuerten Hundes zieht keine neue Besteuerung nach sich, infoferne der neue Besitzer den Hund dem Tier ärzte vorstellt, sowie Marke und Bollette vorweist, 8 8. Die Entrichtung der Hundesteuer hat jährlich in der ersten Hälfte des Monates Jänner zu erfolgen. Ueber Ansuchen kann in berücksichtigungswerten Fäl len vom Bürgermeister die Bewilligung erteilt wer den, daß die ■ Steuer in zwei 'Raten à 5 fl. (10 Kronen
), und zwar in der ersten Hälfte der Monate Jänner und Juli bezahlt werde. . Für .Hunde, welche nach dem 1. Juli in das Stadt gebiet kommen oder steuerpflichtig werden, ist nur die Hälfte der Steuer (d. i. 5 fl., 10 Kr.) zu be zahlen. § 9. Zum Zwecke der Stcuerkontrolle wird jährlich im Monate Dezember ein Hnndckataster angelegt, und werden' den Hausbesitzern und Administratoren Aus weise zugestellt, welche dieselben genau und gewissen haft ausznsnllen und den berufenen Organen wieder abzugeben haben. Später
an den Magistrat zu erstatten, welcher entweder die Vertilgung der Hunde, oder die Ver anlassung der Heilung seitens der Hundebesitzer an- ordnet. 8 12 . Als Nachweis für die Zahlung der Steuer erhält jede Partei eine Bestätigung (Bollette), sowie gegen weite ren Erlag von 10 kr. (20 H.) ö. W. eine Marke, welche der Hund am Halsbande sichtbar zu tragen hat; auch ist aus dem Halsbande der Name des Hunde- bcsitzers ersichtlich zu machen. 8 13. Hunde, welche im Laufe des Jahres zum bleiben den Aufenthalte
nach 'Innsbruck gebracht werden, sind innerhalb 8 Tagen dem Tierärzte vorzuführen und zu versteuern. Die Steuerpflicht entfällt jedoch ganz, wenn der Besitzer eines solchen Hundes durch Marke und Zah- lungsbestätignng nachzuweisen vermag, daß er für den selben im laufenden Steuerjahre an einem anderen Orte der im Reichsrate vertretenen Kronländer eine Steuer von mindestens 10 fl. (20 Kr.) entrichtet hat. Betrug diese Steuer weniger als 10 fl. (20 Kr.), so ist noch die Differenz auf letztere Summe zu zahlen