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Libri
Categoria:
Generale, opere di consultazione
Anno:
(1913)
Innsbrucker Adreßbuch ; 1913
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Pagina 343 di 474
Luogo: Innsbruck [u.a.]
Editore: Tyrolia-Verl.
Descrizione fisica: 473 S.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Segnatura: I Z 3.363/1913
ID interno: 587524
- , § 6 . Brünstige, frei herumkaufende Hündinnen, sowie herrenlose Hunde sind vom Wasenmeister einzufangen. 8 7. Jeder Hundebesitzer ist verpflichtet, für jeden im Stadtgebiete gehaltenen Hund ohne Unterschied des Geschlechtes eine ganzjährige Steuer von 10 fl. (20 Kronen) an die Stadtgemeinde zu entrichten. Der Besihwechsel eines im Stadtgebiete bereits versteuerten Hundes zieht keine neue Besteuerung nach sich, insoferne der neue Besitzer den Hund dem Tierarzte vorstellt, sowie Marke

und Bollette vor- weist. 8 8 . Die Entrichtung der Hundesteuer hat jährlich in der ersten Hälfte des Monats Jänner zu erfolgen. Ueber Ansuchen kann in berücksichtigungswerten Fäl len vom Bürgermeister die Bewilligung erteilt wer den, datz die Steuer in zwei Raten a 5 fl. (10 Kronen), und zwar in der ersten Hälfte der Monate Jänner und Juli bezahlt werde. Für Lunde, welche nach dem 1. Juli in das Stadt gebiet kommen oder steuerpflichtig werden, ist nur die Hälfte der Steuer

mit der Versteuerung erfolgt die sa nitäre Untersuchung. zu welchem Behufe die Hunde dem Tierarzte vorzuführen sind. , Wird bei der ärztlichen Untersuchung eine der un 8 2 aufgeführten Krankheiten konstatiert, so sind die betreffenden Hunde zu beanständen und ist hie von die Anzeige an den Magistrat zu erstatten, welcher entweder die Vertilgung der Hunde, oder die Veranlassung der Heilung seitens der Hundebesitzer anordnet. . § 12 . Als Nachweis für die Zahlung der Steuer erhält jede Partei eine Bestätigung

vermag, 'datz er für denselben im laufenden Steuerjahre an einem anderen Orte der im Reichsrate vertretenen Kron- länder eine Steuer von mindestens 10 fl. (20 Kr.) entrichtet hat. Betrug diese Steuer weniger als 10 fl. (20 Kr.), so ist noch die Differenz auf letztere Summe zu zahlen. § 14. Durchreisende Fremde, welche Hunde in den Stadtbezirk mitbringen, haben diese unter strenger Aussicht zu halten. Bei einem Aufenthalte von länger als 8 Tagen hat jeder Fremde seinen Hund beim Amtstierarzte

werden unter Vorführung der Hunde Duplikatsmarken um den Be trag von 10 kr. (20 H.) per Stück ausgefokgt. 8 16. Die ungiltigen Marken des abgelaufenen Steuer- kermins find bei der nächstfolgenden Versteuerung abzuliefern. 8 17. Hunde, hinsichtlich welcher obigen Vorschriften be treffs Haltung, Beaufsichtigung und Versteuerung zuwider gehandelt wird, werden vom Wasenmeister abgefangen. . Hunde welche mit unheilbaren, auf Menschen oder Tiere übertragbaren äußerlichen oder innerlichen Krankheiten behaftet

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Libri
Categoria:
Generale, opere di consultazione
Anno:
(1908)
Innsbrucker Adreßbuch ; 1908
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Pagina 277 di 398
Luogo: Innsbruck [u.a.]
Editore: Tyrolia-Verl.
Descrizione fisica: 397 S.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Segnatura: I Z 3.363/1908
ID interno: 587519
, oder mit einem Maulkorbe versehen und überwacht werden. 8 5 . Beim Auftreten der Hundewut werden vom Stadt magistrate die Bestimmungen des § 35 des Allgem. Tiers euch engesetz es vom 28. Februar 1880, R.-G.-Bl. Nr. 35, in Anwendung gebracht. §. 6 . Brünstige, frei herumlaufende Hündinnen, sowie herrenlose Hunde sind vom Wasenmeister einzufangen. . § 7. Jeder Hundebesitzer ist verpflichtet, für jeden im ; Stadtgebiete gehaltenen Hund ohne Unterschied . des Geschlechtes eine ganzjährige Steuer von 10 fl. (20 Kronen

) an die Stadtgemeinde zu entrichten. Der Besitzwechsel eines im Stadtgebiete bereits - versteuerten Hundes zieht keine neue Besteuerung nach sich, infoferne der neue Besitzer den Hund dem Tier ärzte vorstellt, sowie Marke und Bollette vorweist, 8 8. Die Entrichtung der Hundesteuer hat jährlich in der ersten Hälfte des Monates Jänner zu erfolgen. Ueber Ansuchen kann in berücksichtigungswerten Fäl len vom Bürgermeister die Bewilligung erteilt wer den, daß die ■ Steuer in zwei 'Raten à 5 fl. (10 Kronen

), und zwar in der ersten Hälfte der Monate Jänner und Juli bezahlt werde. . Für .Hunde, welche nach dem 1. Juli in das Stadt gebiet kommen oder steuerpflichtig werden, ist nur die Hälfte der Steuer (d. i. 5 fl., 10 Kr.) zu be zahlen. § 9. Zum Zwecke der Stcuerkontrolle wird jährlich im Monate Dezember ein Hnndckataster angelegt, und werden' den Hausbesitzern und Administratoren Aus weise zugestellt, welche dieselben genau und gewissen haft ausznsnllen und den berufenen Organen wieder abzugeben haben. Später

an den Magistrat zu erstatten, welcher entweder die Vertilgung der Hunde, oder die Ver anlassung der Heilung seitens der Hundebesitzer an- ordnet. 8 12 . Als Nachweis für die Zahlung der Steuer erhält jede Partei eine Bestätigung (Bollette), sowie gegen weite ren Erlag von 10 kr. (20 H.) ö. W. eine Marke, welche der Hund am Halsbande sichtbar zu tragen hat; auch ist aus dem Halsbande der Name des Hunde- bcsitzers ersichtlich zu machen. 8 13. Hunde, welche im Laufe des Jahres zum bleiben den Aufenthalte

nach 'Innsbruck gebracht werden, sind innerhalb 8 Tagen dem Tierärzte vorzuführen und zu versteuern. Die Steuerpflicht entfällt jedoch ganz, wenn der Besitzer eines solchen Hundes durch Marke und Zah- lungsbestätignng nachzuweisen vermag, daß er für den selben im laufenden Steuerjahre an einem anderen Orte der im Reichsrate vertretenen Kronländer eine Steuer von mindestens 10 fl. (20 Kr.) entrichtet hat. Betrug diese Steuer weniger als 10 fl. (20 Kr.), so ist noch die Differenz auf letztere Summe zu zahlen

16
Libri
Categoria:
Generale, opere di consultazione
Anno:
(1911)
Innsbrucker Adreßbuch ; 1911
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Pagina 337 di 474
Luogo: Innsbruck [u.a.]
Editore: Tyrolia-Verl.
Descrizione fisica: 473 S.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Segnatura: I Z 3.363/1911
ID interno: 587522
Hunden und der hiefür zu entrichtenden Steuer fol gende Vorschriften erlassen. ZI. Jeder Eigentümer eines Hundes ist verpflichtet, denselben unter gehöriger Aufsicht zu halten, dessen Gesundheitszustand stets sorgfältig zu beobachten und bei Wahrnehmung von Kranlheitssymptomen, insbe sondere bei den vielfachen, auf den Menschen über tragbaren tierisch parasitären Krankheiten (Haut- und Eingeweideparasiten) ungesäumt die geeigneten Vor kehrungen zu treffen, bei Anzeichen der Wutlrantheit jedoch

Auftreten der Hundewut werden vom Stadtmagistrate die Bestimmungen des § 35 des Allgem. Tierseuchengesetzes vom 28. Februar 1880, Ä.-E.-ÄI. Nr. 35, in Anwendung gebracht. 8 6 . Brünstige, frei herumlausende Hündinnen, sowie herrenlose Hunde sind vom Wasenmeister einzufangen. § 7 . Jeder Hundebesitzer ist verpflichtet, für jeden im Stadtgebiete gehaltenen Hund ohne Unterschied des Geschlechtes eine ganzjährige Steuer von 10 fl. (20 Kronen) an die Stadtgemeinde zu entrichten. Der Besitzwechsel

eines im Stadtgebiete bereits versteuerten Hundes zieht keine neue Besteuerung nach sich, insoferne der neue Besitzer den Hund dem Tierarzte vorstellt, sowie Marke und Bollette ver weist. § 8 . Die Entrichtung der Hundesteuer hat jährlich in der ersten Hälfte des Monats Jänner Zu erfolgen. Ueber Ansuchen kann in berücksichtigungswerten Fäl len vom Bürgermeister die Bewilligung erteilt wer den. datz die Steuer in zwei Raten a 5 fl. (10 Kronen), und zwar in der ersten Hälfte der Monate Jänner und Juli bezahlt

werde. Für Hunde, welche nach dem 1. Juli in das Stadt gebiet kommen oder steuerpflichtig werden, ist nur die Hälfte der Steuer (d. i. 5 fl., 10 Kr.) zu be zahlen. 8 9 . Zum Zwecke der Steuerkontrolle wird jährlich im Monate Dezember ein Hundekataster angelegt, und werden den Hausbesitzern und Administratoren Aus weise zugestell, welche dieselbent genau und gewissen haft auszufüllen und den berufenen Organen wieder abzugeben haben. Später zuwachsende Hunde sind vom Hauseigen tümer oder Administrator beim

, oder die Veranlassung der Heilung seitens der Hundebesttzer anordnet. 8 12 . Als Nachweis für die Zahlung der Steuer erhält jede Partei eine Bestätigung (Bollette), sowie gegen werteren Erlag von 10 kr. (20 H.) ö. W. eine Marke, welche der Hund am Halsbande sichtbar zu tragen hat: auch ist auf dem Halsbande der Name des Hundebesitzers ersichtlich zu machen. 8 13 . , Hunde, welche im Laufe des Jahres zum bleiben den Aufenthalte nach Innsbruck gebracht werden, stnd innerhalb 8 Tagen dem Tierarzte vorzuführen

17
Libri
Categoria:
Generale, opere di consultazione
Anno:
(1916)
Innsbrucker Adreßbuch ; 1916
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Pagina 349 di 473
Luogo: Innsbruck [u.a.]
Editore: Tyrolia-Verl.
Descrizione fisica: 472 S.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Segnatura: I Z 3.363/1916
ID interno: 587525
Für Hunde, welche nach dem 1. Juli in das Stadt gebiet kommen oder steuerpflichtig werden, ist nur diè Hälfte der Steuer (d. i. 5 fl., 10 Kr.) zu be zahlen. 8 9. Zum Zwecke der Steuerkontrolle wird jährlich im Monate Dezember ein Hundekataster angelegt, und werden den Hausbesitzern und Administratoren Aus weise zugestell, welche dieselbent geNau und gewissen haft auszufüllen und den berufenen Organen wieder abzugeben haben. Später Zuwachsende Hunde sind vom Hauseigen tümer oder Administrator

der Hunde, oder die Veranlassung der Heilung seitens der Hundebesitzer anordnet. 8 12 . Als Nachweis für die Zahlung der Steuer erhält lede Partei eine Bestätigung (Bollette), sowie gegen weiteren Erlag von 10 kr. (20 H.) ö. W. eine Marke, welche der Hund am Halsbande sichtbar zu tragen hat; auch ist auf dem Halsbande der Name des Hundebesitzers ersichtlich zu machen. 8 13. Hunde, welche im Laufe des Jahres zum bleiben den Aufenthalte nach Innsbruck gebracht werden, sind innerhalb 8 Tagen dem Tierarzte

vorzuführen und zu versteuern. Die Steuerpflicht entfällt jedoch ganz, wenn der Besitzer eines solchen Hundes durch Marke und Zahlungsbestätigung nachzuweisen vermag, dah er für denselben im laufenden Steuerjahre an einem anderen Orte der im Reichsrate vertretenen Kron- länder eine Steuer von mindestens 10 fl. (20 Kr.) entrichtet hat. Betrug diese Steuer weniger als 10 fl. (20 Kr.), so ist noch die Differenz auf letztere Summe zu zahlen. 8 14. Durchreisende Fremde, welche Hunde in den Stadtbezirk

. Die Easthàusbèsitzer sind verpflichtet, die betreffenden Fremden auf diese Anordnung aufmerk- sam zu machen. § 15. Für in Verlust geratene Marken werden unter Vorführung der Lunde Duplikatsmarken um den Be trag von 10 kr. (20 H.) per Stück ausgefolgt. 8 16. Die ungiltigen Marken des äbgelanfenen Steuer termins sind bei der nächstfolgenden Versteuerung abzuliefern. 8 17. Lunde, hinsichtlich welcher obigen Vorschriften be treffs Haltung, Beaufsichtigung und Versteuerung zuwider gehandelt

wird, werden vom Wasenmeister abgefangen. Hunde welche mit unheilbaren, auf Menschen oder Tiere übertragbaren Lutzerlichen oder innerlichen Krankheiten behaftet sind, werden nach ihrer Äb- fangung sofort vertilgt. Ändere abgefangene Hunde können innerhalb 4 Tagen gegen Entrichtung der allenfalls noch anshaftenden Steuer, sowie gegen Bezahlung der Abfanggebühr von 1 fl. (2 Kr.) und der Futterkosten von 30 kr. (60 H.) pro Tag wieder ansgelöst werden. Jedoch ist zu diesem Be hufs eine vom städt. Tierarzte auszustellende

18
Libri
Categoria:
Generale, opere di consultazione
Anno:
(1909)
Innsbrucker Adreßbuch ; 1909
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Pagina 284 di 388
Luogo: Innsbruck [u.a.]
Editore: Tyrolia-Verl.
Descrizione fisica: 389 S.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Segnatura: I Z 3.363/1909
ID interno: 587520
III. Abschnitt. Vorschriften für UruiKiebesitrer. 1. Hundeordnung der Landeshauptstadt Innsbruck Auf Grund des Allerhöchst genehmigten Land tagsbeschlusses vom 13. September 1888, sowie im Sinne der Beschlüsse des Gemeinderates der Landes hauptstadt Innsbruck vom 11. Jänner 1889 und 13. Dezember 1898 werden hinsichtlich der Haltung von Hunden und der hiesür zu entrichtenden Steuer fol gende Vorschriften erlassen. 8 1 - . Jeder Eigentümer eines Hundes ist verpflichtet, denselben unter gehöriger

, R.-G.-Bl. icr. so, ut Anwendung gebracht. § 6 . Brünstige, frei herumlausende Hündinnen, sowie herrenlose Hunde sind vom Wasenmeister einzufangen. § 7 - Jeder Hundebesitzer ist verpflichtet, für, jeden im Stadtgebiete gehaltenen Hund ohne Unterschied des Geschlechtes 'eine ganzjährige Steuer von 10,fl. (20 Kronen) an die Stadtgemeinde zu entrichten. Der Besitzwechsel eines im Stadtgebiete bereits versteuerten Hundes zieht keine neue Besteuerung ^nach sich, insoferne der neue Besitzer den Hund dem Tier ärzte

vorstellt, sowie Marke und Bollette vorweist. 8 8 . Die Entrichtung der Hundesteuer hat jährlich in der ersten Hälfte des Monates Jänner zu erfolgen. Ueber Ansuchen kann in berücksichttgungswerten Fäl len vom Bürgermeister die Bewilligung erteilt wer den, daß die Steuer tu zwei Raten à 5 fl. (10 Kronen), und zwar in der ersten Hälfte der Monate Jänner und Juli • bezahlt werde. Für Hunde, welche nach dem 1. Juli in das Stadt gebiet kommen oder steuerpflichtig werden, ist 'nur die Hälfte der Steuer

. 8 il- Gleichzeitig mit der Versteuerung erfolgt die sa nitäre Untersuchung, zu welchem Behufe die Hunde dem Tierarzte vorzüführen sind. Wird bei der ärztlichen Untersuchung eine der ' im § 2 aufgesührten Krankheiten konstatiert, so sind dre betreffenden Hunde zu beanständen und ist hievon die Anzeige an den Magistrat zu erstatten, welchÄ entweder die Vertilgung der Hunde- oder diel Ver anlassung der Heilung seitens der Hundebesitzer an ordnet. § 12 . Als Nachweis für die Zahlung der Steuer erhält jede Partei

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Libri
Categoria:
Generale, opere di consultazione
Anno:
[1914]
Innsbrucker Adreßbuch; 1915
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Pagina 347 di 463
Luogo: Innsbruck [u.a.]
Editore: Tyrolia-Verl
Descrizione fisica: Getr. Zählung
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Soggetto: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Segnatura: II Z 278/1915
ID interno: 483096
von die Anzeige an den Magistrat zu erstatten, welcher entweder die Vertilgung der Hunde, oder die Veranlassung der Heilung seitens der Hundebesitzer anordnet. 8 12 . Ms Nachweis für die Zahlung der Steuer erhält jede Partei eine Bestätigung (Sollette), sowie gegen weiteren Erlag von 10 kr. (20 H.) ö. W. eine Marke, welche der Hund am Halsbande sichtbar zu tragen hat: auch ist auf dem Halsbande der Name ; des Hundebesitzers ersichtlich zu machen. 8 13. Hunde, welche im Laufe des Jahres

zum bleiben den Aufenthalte nach Innsbruck gebracht werden, sind innerhalb 8 Tagen dem Tierärzte vorzuführen und zu versteuern. Die Steuerpflicht entfällt jedoch ganz, wenn der Besitzer eines solchen Hundes durch Marke und I ^ Zahlungsbestätigung nachzuweisen vermag, daß er 1 für denselben im lausenden Steuerjahre an einem > anderen Orte der im Reichsrate vertretenen Grön länder eine Steuer von mindestens 10 fl. (20 Kr.) i entrichtet hat. Betrug diese Steuer weniger

von mehr als sechs Monaten die ganze Hundesteuer im Betrage von 10 fl. (20 Kr.) zu 1 entrichten. Die Gasthausbesitzer sind verpflichtet, die S betreffenden Fremden aus diese Anordnung aufmerk sam zu machen. 8 15. Für in Verlust geratene Marken werden unter Vorführung der Hunde Duplikatsmarken um den Be trag von 10 kr. (20 H.) per Stück ausgefolgt. 8 16. 1 Die ungiltigen Marken des ab gelaufenen Steuer- termins sind bei der nächstfolgenden Versteuerung abzuliefern. 8 17. j Hunde, hinsichtlich

welcher obigen Vorschriften be- I treffe Haltung, Beaufsichtigung und Versteuerung • zuwider gehandelt wird, werden vom Wasenmeister ? abgefangen. 1 Hunde welche mit unheilbaren, auf Menschen oder ‘ Tiere übertragbaren äußerlichen oder innerlichen Krankheiten behaftet sind, werden nach ihrer Ab saugung sofort vertilgt. Ändere abgefangene Hunde ; können innerhalb 4 Tagen gegen Entrichtung der s allenfalls noch aushaftenden Steuer, sowie gegen Bezahlung der Abfanggebühr von 1 fl. (2 Kr.) und der Futtertosten

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Libri
Categoria:
Generale, opere di consultazione
Anno:
(1917)
Innsbrucker Adreßbuch ; 1917
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Pagina 384 di 512
Luogo: Innsbruck [u.a.]
Editore: Tyrolia-Verl.
Descrizione fisica: 511 S.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Segnatura: I Z 3.363/1917
ID interno: 587526
welcher entweder die Vertilgung der Hunde, oder die Veranlassung der Heilung seitens der Hundebesitzer anördnet. 8 12 . Ms Nachweis für die Zahlung der Steuer erhält jede Partei eine Bestätigung (Bollette), sowie gegen weiteren Erlag von 10 tr. (20 H.) ö. , W. eine Marke, welche der Hund am Halshande sichtbar zu tragen hat: auch ist auf dem Halsbande der Name des Hundebesitzers ersichtlich zu machen. 8 13. Hunde, welche im Laufe des Jahres zum bleiben den Aufenthalte nach Innsbruck gebracht

werden, sind innerhalb 8 Tagen dem Tierarzte vorzuführen und zu versteuern. Die Steuerpflicht entfällt jedoch ganz, wenn der Besitzer eines solchen Hundes durch Marke und Zahlungsbestätigung nachzuweisen vermag, dag er für denselben im laufenden Steuerjahre an einem anderen Orte der im Reichsrate vertretenen Grön länder eine Steuer von mindestens 10 fl. (20 Kr.) entrichtet hat. Betrug diese Steuer weniger als 10 fl. (20 Kr.), so ist noch die Differenz auf letztere Summe zu zahlen. 8 14. Durchreisende Fremde

von 10 fl. (20 Kr.) zu entrichten. Die Gasthausbesitzer sind verpflichtet, die betreffenden Fremden auf diese Anordnung aufmerk sam zu machen. 8 15. Für in Verlust geratene Marken werden unter Vorführung der Hunde Duplikatsmarken um den Be trag von 10 kr. (20 H.) per Stück ausgefolgt. 8 16. Die ungiltigen Marken des ab gelaufenen Steuer termins sind bei der nächstfolgenden Versteuerung abzuliefern. 8 17: Hunde, hinsichtlich welcher obigen Vorschriften be treffs Haltung. Beaufsichtigung und Versteuerung zuwider gehandelt

wird, werden vom Wasenmeister ab gefangen. Hunde welche mit unheilbaren, auf Menschen oder Tiere übertragbaren äuherlichen oder innerlichen Krankheiten behaftet sind, werden nach ihrer Äb- fangung sofort vertilgt. Ändere abgefangene Hunde können innerhalb 4 Tagen gegen Entrichtung der allenfalls noch aushaftenden Steuer, sowie gegen Bezahlung der Abfanggebühr von 1 fl. (2 Kr.) und der Futterkasten von 30 kr, (60 H.) pro Tag wieder ausgelöst werden. Jedoch ist zu diesem Be- hufe eine vom städt. Tierarzte auszustellende

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