nur „a forfait' gearbeite: werden, das heißt nur mit einer täglichen Durch'Mntts-rzeugung. für welche die Steuer für eine Arbeitszeit von 24 Stundeil berechnet wird, wobei außer der Deftillierung auch die Rektifizi-r.ing mit einbegriffen ist. Es ist nicht gestattet, lveniger als einen ganzen Tag den Apparat in Tätigkeit zu halten. Die Durch schnittsquote wird von Fall zu 5all auf Grund des tatsächlichen Inhaltes des Kessels, der Zahl, der in 24 Stnnden mögliäM Nachfüllungen und des Erträgnisses
der verwendeten Rohslosse bee rechnet. BìennlizenjNi Die Brennlizenzen, die jeder, der Branntwein erzeugen will, einholen muß, gelten nur für das Sonnenjahr und un.'krliegen einer festen Steuer von Lire 10. Eingeholt werden d'e Lizenzen beim technischen Finanzamt, an welches ein diesbezüg liches Gesuch auf Stempelpapier von Lire 2. dem ein Stempel von 3 Lire beigelegt werden muß. sowie die Empfangsbestätigung über den Erlag von Lire 10.15. Wenn der Ansuchende «ine alte Lizenz hat, so muß dieselbe ebenfalls
, wobei letztere Summe nicht niedriger als das doppelte der Steuer und nicht mehr als deren zehnfacher Wà berechnet wird Apparat«, Produkte, und Rohmaterialien verseilen natürlich der Konfis kation. Als Beweis für heimliche Schnapsbrennerei gilt auch schon dos Vorhandensein von Appara ten oder wesentlichen Bestandteilen derselben, so wie alkoholischer Materien, ohn^ daß dieselben vorher angemeldet werden sind. In« Falle als in dea Lokalen nur ein Apparat, oder wesentliche Bestandteils
fälschlich herstellt und weitergibt und er diese Falsifiucite wissentlich gebraucht, wirö mit cm er Haft Z bis 5 Jah ren bestraft. Wer die Siszel. Meßinstrumente usw. entfernt oder deren Aufzeichnungen fälscht oder irgend wie den Alkohol der Steuer zu entziehen ver-, sucht, wird mit Kerker von 1 bis 3 Jahren be straft. Nicht erlaubte Aufbewahrung von fäl schen, oder auch schien Siegeln der Fcnanzver- waltung wirü mit Kerker von 1 bis ö Monaten und sür dm Fabrikanten ins ^ 1 Jahr bestraft. Die!ian!nchen