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Alpenzeitung
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Pagina 4 di 8
Data: 09.09.1934
Descrizione fisica: 8
'1 i èciis .Aipènzeililng- Tonntag, den 9. September 193^, Xll Aus Merano unà Die Gemeinäesteuern für ckas Jahr 1935 Der Bürgermeister der Stadt Merano gibt bc- kannt, daß auf Grund der diesbezüglichen gesetz lichen Bestimmungen svwie der Genehmigung der kgl. Präfektur im Jahre 1935 im Stadtgebiete von Merano folgende Gemeindesteuern Zur Anwendung gebracht werden: a) Mietwertsteuer (I. sul valore locativo): b) Viehsteuer (I. sul bestiame): c) Steuer auf Ziegen (I. sugli animali caprini

): d) Hundesteller (I. sui cani): e) Steuer auf öffentliche und private Fahrzeuge (I. sulle vetture pubbliche e private): f) Hausangestellten-Steuer (I. sui domestici): g) Klavier- und Billard-Steuer (I. sui piano forti e bigliardi): h) Handels- und Gewerbe-Steuer sowie für Künste und freie Berufe (I. sulle industrie, i commerci, le arti e le professioni): i) Patentsteuer (I. di patente): l) Lizenzsteuer (I. di licenza): m) Steuer auf Erpreßkaffeemaschinen (I. sulle macchine da caffè tipo espresso

): n) Aufschriften-Steuer (T. sulle insegne): an Steuer für Inanspruchnahme von öffentlichem Grund und von Straßenuntergrund (T. sulla occupazione spazi ed aree pubbliche e sotto suolo stradale). Die Einwohner der Stadtgemeinde Merano, welche sich in der wie folgt angegebenen Lage be finden, werden aufgefordert, innerhalb dös 2V. Septembers ds. Jrs. beim städt. Finanz- mnte (Rathaus Merano, 2. Stock, Zimmer 60), ° während der Amtsstunden ihre Steuererklärung abzugeben und es werden zu diesem Zwecke seitens

' des genannten Amtes eigene Formulare ausge folgt und für jede eingereichte Erklärung Bestäti gung erteilt: > M i e t w e r t st e u e r: Wer ein mit eigenen oder mit fremden Möbeln eingerichtetes Wohnhaus oder Teile eines solchen innehat. Zur Abgabe dieser Erklärung ist auch der Hausbesitzer verpflichtet, welcher für die Be zahlung der Steuer durch den Mieter verantwort lich ist, jedoch das Recht der Rückforderung gegen denselben besitzt. Diese Steuer wird auf Basis des Mietwertes berechnet

, und zwar: von Lire 1201 bis 3000 mit 4 Prozent: von 3001 bis WM mit 5 Pro zent-, von Lire 0000 bis 12.000 mit 6 Prozent; von Lire 12001 bis 24.000 mit 7 Prozent und von Lire 24.000 aufwärts mit 8 Prozent. Für jedes Kind zu Lasten des Steuerträgers wird die Steuer um 3 Prozent herabgesetzt. Steuer auf den Viehbestand: Diejenigen, welche Pferde, Maultiere, Esel, Rindvieh oder Ziegen besitzen. Die Steuer wird mit 1 Prozent auf den mittleren Wert der Tiere bemessen, ausgenommen die Ziegen, für welche , eine Steuer

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Dolomiten
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Pagina 6 di 8
Data: 23.03.1938
Descrizione fisica: 8
Die neue Kursierter abgeänderl Bei Daucraufenthalt auf»6 Tage beschränkt—Die provisorischeHoteMaffifizierrrug BeitraashSbc erwischen Lire —.5« und Lire 1-, aber nicht starr gebunden Saifonznschlag beweglicher gestaltet Kürzlich hat die Abgeordnetenkam»«r dre Um- Wandlung des Gefctzdekrcts vom 28. November 1937 betreffend die neue Kur- und Aufenthalts- Steuer (siehe darüber ausführlich „Dolomiten' vom 8. Jänner, bzw. „Volksbote' vom 13 Jän ner) genehmigt, Hiebei wurden einige Bestim- mungcn

des ursprünglichen Eefetzdckrctcs abge- ändert. Hierüber erstattete in der Kammcrfitzung Abg. Giarratana Bericht, dem wir folgen des entnehmen: Hinsichtlich der bereits seinerzeit d-rgelegten Gründe der Abänderung der Kur- und Aufent- baltssteuer genügt die Bemerkung, daß nicht nur getrachtet worden ist, mehr Einnahmen zur Deckung der Ausgaben des Staates zu erlangen, sondern diese Einnahmen auch größtenteils dem Zwecke zuzuführcn, für den sie bestimmt sind. Bei der ersten Anwendung der neuen Aufenthalts steuer

haben sich durch irrige Auffassung einige Unzukömmlichkeiten ergeben. Es mutz allerdings bemerkt werden, daß die alte Steuer, die 1910 cingeführt worden ist, verschiedene Umänderungen erfahren hat. die oft soweit gingen, daß sie in manchen Orten schließlich im Pauschal- abfindungswcge eingehoben wurde und damit die Körperschaften, welchen die Erträg- nisie zugute kamen, benachteiligt wurden. Diese Form der Einbcbung ist von nun an nicht mehr gestattet. Die Kontrolle der Stener- entrichtung ist nach dem neuen Gesetz

sie für die anderen Gemein den nur fakultativ ist. Dies ermöglicht die Ver legung des Aufenthaltes von einem Orte zum anderen, manchmal in ganz geringer Entfernung. Damit wird nicht nur eine Umgehung der Steuer ermöglicht, sondern auch ein weiterer Zweck der Steuer in Frage gestellt, nämlich die Aufbrin gung der 25 Millionen Lire, welche das Ministe rium im Laufe von fünf Jahren der Gewährung der Hotclkredite zuwendcn will. Der Art. 6 des Gesetzes besagt jedoch, daß das Innenministerium im Einvernehmen

mit dem Finanzministerium und dem Ministerium für Äolksbildnna die Anwendung der Änfcnthalts- steuer für jedwede Gemeinde als obligatorisch er klären kann. Es ist daher außer Zweifel gestellt, daß die Provinzialkörperfchaften des Tourisnrus in den oben angeführten Fällen das Einschreiten des Ministeriums anrnfen können. Es wurde auch die Frage gestellt, ob die Kurverwal- 1 ringen die Frage selbst einheben können. Zweifellos kann die Gemeinde nach Art. 10 die Kurverwaltungen mit der E i n h c b u n g be auftragen

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Volksblatt
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Pagina 4 di 8
Data: 28.07.1923
Descrizione fisica: 8
die Weinkonsumsteuer im Betrag von L. 20 per Hektoliter auf Grund der neuen Bestimmungen eingehoben wird. Die Gemeinden und Provinzen dürfen .zu dieser Steuer keine Zuschläge erheben. Jedoch gebührt den Gemeinden für ihre Arbeit eine besondere Entschädigung von 2 Lire von jedem der in den bezüglichen Matrikeln eingetragenen Weinproduzenten. Steuerbar sind alle inländischen und einge führten ausländischen Weine mit über 5 Volum- Prozent Alkohol. Maische wird in Bezug auf das Wein erträgnis mit 65 Prozent. Most

mit 90'/« berechnet. (Art. 2). Die Steuer wird erhoben: 1. Beim Ver- kauf des Weines durch die Produzenten oder Großhändler direkt bei den Konsumenten oder Kleinverschleißern. 2. Beim direkten Konsum des Produzenten oder Großhändlers. (Art. 3). Steuerfrei sind jene Weine, die von den Pro duzenten und Großhändlern ins Ausland ver sandt oder für Branntwein- oder Essigfabrika tion verwendet werden. Ueber die diesbezüglicl)en Bollettenvorschris- ten wird die Finanzbehörde nähere Weisungen treffen. Falls die Steuer

bereits entrichtet wor den ist. so wird sie beim Auslandexport zurück erstattet. bezw. die Ermächtigung erteilt, ein gleiches Quantum steuerfrei zu kaufen. Bei Verderbnis des Weines oder wenn er sonst durch höhere Gewalt (auch Brand) zugrunde- geht, ist die Anzeige behufs Erlassung der Steuer binnen 5 Tagen an das Ufficio Tecnico zu machen. Bei Schaumweinen wird anti- cipando ein Ausfall von 2 Prozent gewährt. Wenn die Weinvorräte, die bereits von der Behörde aufgenommen sind, im Laufe des Jah res

verderben, so wird nach diesbezüglicher Kon trolle durch die Finanzorgane, Steuerbefreiung gewährt, worüber das Uff. Tecnico entscheidet. Für Kleinproduzenten (Besitzer oder Päch ter) wird zum Familiengebrauch das Quantum von 5 Hektoliter von der Steuer be freit, wenn das Erzeugnis des Kleinproduzen ten nicht mehr als 20 Hektoliter beträgt. Wenn es nicht mehr als 40 Hektoliter beträgt, so be trägt das steuerfreie Quantum 3 Hektoliter. Bezüglich der Meldevorschriften über Wein vorräte werden seinerzeit

die Weisungen der Behörde erfolgen. Die Entrichtung der Steuer wird folgendermaßen geregelt: Die Konsumsteuer für jene Weine, die von den Produzenten an die Konsumenten oder Kleinverschleißer abgegeben werden, fällt zu Lasten des Käufers, der beim Kauf selbst den entsprechenden Steuerbetrag an den Verkäufer (Produzenten) auszuzahlen hat. Letzterer ist in jedem Falle dem Staat gegen über für die Steuer l)aftbar. Die Produzenten müssen in den ersten fünf Tagen der Monate September. November, Jän ner. März

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Bozner Nachrichten
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Pagina 5 di 8
Data: 28.01.1924
Descrizione fisica: 8
Getränke sind 60 Prozent, der sür den Wein festgesetzten Steuer zu entrich ten. Der Most und frische Trauben sind mit 90 bezw. 65 Prozent der für den Wein festgesetzten Steuer besteuert. Die Besteuerung beschränkt sich jedoch aus den Most und aus die Trauben, .welche in die Verkaufslokale und anstoßenden Keller eingeführt werden. Für die frischen Trauben kann die Steuer das Doppelte jener Steuer erreichen, welche für den Wein bestimmt ist. Der Leps, Halbwein, das Essigwasser und -der Herling (unreife

Traube) sind mit der halben Weinsteuer belastet. Als Flasche wird der Inhalt eines Glasge säßes ansehen, welcher mehr als einen halben Liter bis zu einem Liter beträgt. Auf die gleiche Weise wird die Steuer für die alkoholischen Ge tränke, das Bier, die Kracherln (kohlensäure haltigen Getränke) und die Mineralwässer in Flaschen, eingehoben und liquidiert. Die Steuer für das Vieh kann auf Grund des Gewichtes oder auf Grund des frisch ge schlachteten Fleisches abzüglich 20 Prozent für jene Gemeinden

eingehoben werden, welche die nötigen Gewichte besorgen. Das nur gekochte und in Dosen konserrvierte Fleisch unterliegt der Steuer, welche für das fri sche Fleisch festgesetzt ist. Für das frische Fleisch, welches von Tieren stammt, die in anderen Ge meinden geschlachtet wurden, erhöht sich die Steuer um 20 Prozent. Für das Fleisch zweiter Qualität und sür das Gefrierfleisch wird die Steuer hingegen um die Hälfte bezw. um ein Drittel herabgesetzt. /lrbeitsbekrot öer StaKt Hieran vom 25. Jänner 1924

ihm zur Rechten, gegenüber seine Tochter, der junge Sohn blieb stehen: Seite 6 meinde Großbezieher, z. B. Hotels, von dee Steuer getroffen werden. Die Stadt hat nun die Wahl zwischen drei Möglichkeiten: entweder Einhebung in Eigenregie oder Steuerverpach tung oder Abfindung Mit den Geschäftsleuten. Eigenregie erfordert einen umfangreichen Appa rat von Beamten und Angestellten, die Verpach tung >kann zu den unangenehmsten Schikanen für die Steuerträger führen, die sür beide Teile befriedigendste Lösung wäre

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Volksbote
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Pagina 7 di 12
Data: 06.10.1927
Descrizione fisica: 12
wird nach der im Durchschnitt« des Jahres verfügbaren Wasserkraft berechnet. Frage: Im Jahre 1921 verpachtete ich mein Gasthaus und die Gemischtwarenhandlung mit Tabaktrafik. Die Steuern Übernahm der Päch ter. Run wurde mir auch Heuer noch die Gewerbe steuer vorgeschrieben, weil ich dle Geschäfte nicht abgemeldek habe. Aber guch der Pächter hak iüe Gewerbesteuer zu zahlen. Vor einigen Monate« meldete ich die Geschäfte ab, habe aber bi» heute noch nichts in Händen, daß die Anmeldung amt lich zur Kenntnis genommen worden fei

. Mutz ich die Steuer somit noch weiter befahlen? Sann ich die seit 1921 von mir bezahlte Steuer zurück erlangen oder nur von jener Zeit, tn welcher ich die Abmeldung gemacht habe? Antwort: Das Erlöschen eines veränderlichen Einkommens, wie z. B. die Aufgabe eines Geschäftsbetriebes ist innerhalb dreier Monat« beim Steueramte anzumelden. Wird die An meldung erst später erstattet, tritt di« Abschrei bung der Steuer nur mit Rückwirkung von drei Monaten ein. Wenn Sie also das Geschäft schon im Jahre

1921 aufgegeben und die Abmeldung z. B. erst am 1. August 1927 «ingebracht haben, wird Ihnen die Steuer nur vom 1. Mai 1927 an abgeschrieben. Frage: Im Jahre 1923 verkausle ich 49 HÄto- liker wein, wovon die Hälfte meinem Sohn« ge hörte. was dieser bei der Gemeinde au# onqab. Die ganze Steuer für die 49 hektostter wein wurde aber von mir abverlangt. Heuer im August erhielt nun mein Sohn dle Aufforderung, die Steuer für seinen weinankell nachzuzahlen. Also müßte sch dle hälfie der bezahlten Steuer

zurück- crhalken. was habe ich zu ton. um die von mtr selbst zu viel eingezahlke Steuer znrückzu- bekc« n? Antwort: Cs handelt sich hier um die Wein* konfumsteuer noch dem kgl. Dekrete vmn 8. Feb ruar 1923, Nr. 423. und vom 12. IM 1923, Nr. 1510, welche schon Im Jahre 1924 wieder auf gehoben wurde. Nack Art. 18 des zweiten Dekre tes ist gegen di« Borschreibunqen des tecknischen Finanzamtes bezüglich der Menge des zu ver» steuernden Weines «in Rekurs an das technische Finanzamt (Ufficio tecnico

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Volksbote
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Pagina 11 di 12
Data: 22.03.1923
Descrizione fisica: 12
zu zerteilen, zu zersplittern und zu ent werten, um nicht im Aufbauen wieder nieder- zureißen, was sich bisher bewährt hat. In diesen schmierigen Zeiten muß es heißen und müssen wir handeln und schaffen: Hand m Hand und Treue um Treue! 2. wer ist steuerfrei? Von der außerordentlichen Kriegspersonalsteuer befreit sind: a) jene Steuerträger, welche sich während der Geltung dieser Steuer unter Waffen befinden; jene, welche nach dem 23. Mai 1915 entweder zwölf Monate hindurch effektiven Militärdienst geleistet

haben oder deren Dienstleistung vor der» zwölften Dienstmonat-infolge von Reformen, wel che voyr Dienst selbst abhängen, aufhörte; b) jene Steuerträger, welche zur Zeit der Gel tung dieser Steuer einen oder mehrere Söhne oder den Vater unter den Waffen haben; jene, welche nach dem 23. Mai 1915 einen der genann ten Verwandten zwölf Monate unter- Militär- dienstleistung gehabt haben, bezw. deren Dienst leistung durch einen im Dienst selbst gelegenen Grund vor dem zwölften Dienstmonat aufgehört hat. Diese beiden

Absätze (Art. 2 des kgl. Dekretes Nr. 857/1918) sind sinngemäß auch auf die neuen Proviirzen anzuwenden. während der folgende nicht für diese gilt (stehe dann unten Ausdehnungs- dckrctl); c) der zwAfmonatlichen Dienstleistung wird die Erwerbung einer Tapferkeitsmedaill«, des Ver wundetenabzeichens, gleichgestellt. 3. höhe und Bemessung der Steuer. Die außerordentliche Kriegspersonalsteuer be trägt 25 Prozent von den ihr unterworfenen di rekten Staats-, bezw. Gemeindesteuern. Zmn Bei spiel

: A ist in Dem Einkommensteuerbogen mit einer Steuerschuld von 800 Lire eingetragen. Er hat also außerdem 200 Lire an außerordentlicher Kriegspersonalsteuer zu zahle», falls er , nicht die obgemnmten Bedingungen, für die Steuerbefrei ung crftillt. B sei in der Cinkomncensteuerliste Gmppe O (Staatsböfoldete) eingetragen: er hat em Mertel der von seiner Genwinde aufgelegten Familiensteuer zu bezahlen (siehe oben l c). ' Die Steuer wrid ohne weitere Intervention.der Steuerträger ans Grund der Sieuer-bagen be messen; wer

die Ausdehnungsvorfchriften hinsichtlich der außerordentlichen Kriegspersonalsteuer. Zum Verständnis dieses Anhanges ist eine kurze Erläu terung dieser Steuer notwendig. Diese außerordentliche Kriegspersonalsteuer wurde im Jahre 1918 durch das kgl. Dekret vom 9. Juni, Nr. 857, in Italien eingeführt und trifft jene, welche keine oder nur geringe Kriegsdienste geleistet haben/Ursprünglich nur für die Kriegs zeit gedacht, wurde diese Steuer im Jahre 1929 und 1921 weiterhin verlängert. 1. Wer ist der Sleuer unterworfen

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Meraner Zeitung
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Pagina 2 di 4
Data: 18.04.1923
Descrizione fisica: 4
de» Königreiche» folgendes bekannt gegeben: die Anwendung dieser Steuer ist fakul tativ; wenn e, sich jedoch um Schilder und Aufschriften In einer fremden Sprache handelt, so ist sie obliga- torisch. Zn diesem Aalle ist vorgeschrieben, daß die Gemeinden die Einnahmen au» dieser i! ^ ^ werde. E» ist jedoch zu beachten, daß hinsichtlich der Schilder und Aufschriften in einer fremden Sprache, welche die Anwendung dieser Steuer obligatorisch macht, in den dem Königreiche an nektierten Gebieten keine Gültigkeit

hat. in wel chen neben der italienischen Sprache durch die in Kraft stehenden Verordnungen auch der Ge brauch der anderen Sprache zulassig «st. In die sen Hallen wird diese andere Sprache mit Hin- ficht auf die Anwendung der Steuer nicht als fremde betrachtet, sokerne sie neben der italieni- ichen Sprache gesetzlich zugelassen ist nnd die Ein Staatenbund gegen Deutschland. Scharfe Sprache der Kroaten gegen die Belgrader Regierung. Agram. IS. April. Der kroatische Ab- geordnete Raditsch hat hier eine große

festgesetzte Steuer wird nur jene sein, welche diesbezüglich für diese Sprache (Italieni sche) vorgeschrieben ist...' Dadurch wurde den gerechten Forderungen der Deutschen ukd Sto- wenen In entgegenkommender, wenn auch selbstverständlicher Weise Rechnung getragen. Ausland. Das zweite Kabinett Seipel. Wien. IS. April. Der österreichische ?la- tlonalrot wählte gestern das zweite Kabinett Seipel. Es seht sich au» dem Bundeskanzler Dr. Seipel. Vizekanzler Dr. Arank, dem Sozlal- verwalter Schmld. Finanzminister

Zweckes gebeten werden, Gegenstände irgendwelcher Art oder Geldbeiträge spenden und diese Spenden bi- Samstag mittags beim Portier im „Meraner Hof' mir Angabe de« Namens des Spender^ abgeben lassen zu wollen. Eintrittsbillett ö 10 Lire (inkl. Steuer) sind ebenfalls beim Portier zu erhalten, wo auch Tischreservierung«'' D T llnt alle prä nah Unt die lior sen! sein Ges Kör hrei Int ticn Ein sirii wei Wo mit Im und Au. K Ges voll lien qen Bei 5 V wir ach! sleri lem hör! -M gcsc her, aucl Fra daß kom halt

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Alpenzeitung
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Pagina 4 di 6
Data: 01.11.1930
Descrizione fisica: 6
, die Schulausspeifung usw. Auf schlüsse, erteilte besondere Anregungen bezüg lich des Studiums der Heimatkunde und die Spezialisierung in einzelnen Wissensgebieten und erteilte schließlich den Lehrpersonen die der Studien den Vorrang bei der Aufnahme in die Pilotenschulen. Im Sekretariat« der Gen>erbeschule kann in die Art. 81—87 des kgl. Dekretes vom 3. Aug. 1927, Nr. 1437, Einsicht genommen werden. Jahr ISSI. Zweite Ergänzungsliste der gesain ten Steuer für 193V und 1929. Hauptliste der Gemeindesteuer

auf Fuhrwerke für das Jahr »» , . .. ..... , 1931. Hauptlifte der Expreßkaffeemaschinen' Mahnung durch e.n mustergültiges Betragen s^uer 1931. Zweite Ergänzungsliste der ge- als Jugenderzieher un Grenzgebiete be.sp.el- „anntei, Steuer für 1930. Haupttiste für den gebend zu wirken Kanaksierungsbeitrag 1931. Erste ErgänzungS' An diese Ausfuhrungen schloßen sich drei liste der genannten Steuer fiir 193,1. Befände- Bortrage: Frl. Raffi, welche in Roma einen xer Kurbeitrag, zweite Ergänzungsliste 193V

für Aufliegende Skeuerlisten Der Podestà gibt bekannt, daß vom 3. No vember ab am Gemeindeamte folgende Steuer- listen durch 2V Tage zur öffentlichen Einsicht- nahm aufliegen: Hauptliste der Metwertsteuer gen Tagen bei ihm in Dienst getretenen 19jäh» 1931. Zweite Ergänzungsliste der Mietwert- rigen Giuseppe Furgler an. Der Verdacht gegen steuer der Jahre 1930, 1929 und 1928. Haupt- Furgler scheint schon deswegen berechtigt zu liste der Dienstboten- und Klaviersteuer für das sein, weil Furgler gleichzeitig

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Der Tiroler / Der Landsmann
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Pagina 6 di 8
Data: 20.03.1923
Descrizione fisica: 8
die von der Steuer auf die .^ote Haid' betroffenen Einkommen von der Ergän- zungssteuer aus): c) Statthalterdekret vom 5. Mai 1919, Nr. 825: d) Statthalierdekret vom 8. Juni 1S19, Nr. 1016 (trifft Abänderungen hinsichtlich der Aor- schrerbung dieser Steuer für Baugenossenschaften und Pachtgesellschaften): d) Dekret-Gesetz vom 4. Mai 1920, Nr. 589: f) Dekret-Gesetz vom 24. November 1921, Nr. 1783 (Verlängerung der Steuer und Auf hebung der für das Jahr ISA) vevfügten Ver doppelung der Steuersätze

' vom Z. März. Anhang X, nach Art. 10): Z. die Einkommen der juristischen Perso.ien, welche der Steuer mif dir „tote Hand' unter worfen sind, sowie die Erträge der von Gemein den betriebenen Unternehmungen. Die Steuerbemessung geschi<cht auf Grund von Steuerfassionen der Steuerverpflichteten: diese Erklärungen sind auf Grund des Art. Z des An hanges ? in den neuen Provinzen im Lcrur» des Oktober 1924 einzubringen. Für das Jahr 1S2Z gelten die Termine des kgl. Dekretes vom 4 Mai 1920. Nr. 589

. Es sprachen hienuis noch Landeshauptmann Conci und andere. Nach dreieinhalbstündiger Dauer der Ver sammlung wurde folgender Beschluß gefaßt: 1. Die Weinsteuer wird beginnend mit de: nächsten Ernte angewendet. 2. Beim Abschluß des Handelsverträge mit Oesterreich wird ein Vorzugszoll von l Goldkronen auf den Hektoliter und ein! zugsausfuhrkontingent der Provinz Tri«! von 300.000 Hektolitern festgesetzt. Auf dieses Kontingent darf keinerlei intem Steuer oder Gebühr gelegt werden. Der Wein genießt beim

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Meraner Zeitung
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Pagina 2 di 4
Data: 24.08.1923
Descrizione fisica: 4
für die von dort' bezoge nen Kohlen entweder doppelte Kohlensteuer be zahlen oder auf deren Lieferung überhaupt ver zichten. Schon vor einiger Zeit hat nämlich die deutsche Regierung eine Steuer auf Kohle gelegt, die vom Käufer entrichtet worden muß. Nun aber hat die interalliierte Kommission verfügt, daß -sie nicht dem Deutschen Reich, sondern Frank reich-Belgien bezahlt werden müsse. Tut die Schweiz letzteres, so bekommt sie von Deutsch, land die Kohle überhaupt nicht. Und zahlt sie die Steuer doppelt und erfährt

Deutschland da von, so werden die Lieferungen ebenfalls ein gestellt. Dadurch fällt mancher Vertrag einfach dahin: so der für die schweizerische Kohlenversor- gung höchst belangreiche mit der Zeche „Präsi dent , der auf zwanzig Jahre lausen würde. Ganz gleich verhält es sich mit den Braunkohlen briketts, welche die Schweitzer aus dem von den Engländern besetzten Gebiete bezogen. Die Eng länder verlangen die genannte Steuer nicht, und so könnten die Briketts ohne weiteres gegen Ent richtung der Abgabe

an Deutschland bezogen werden. Nun ist aber jenes Gebiet vollständig von Franzosen und Belgiern umschlossen und diese verlangen die Steuer nochmals. Die Schweiz hat mit Bezug auf diese mißlichen Ver hältnisse bei den Alliierten! Vorstellungen erho ben, die Antwort steht noch aus, aber es ist so cut wie sicher, daß sie ablehnend! ausfällt. Hier gilt einmal das Sprichwort nicht: „Bei zwei Streitenden freut sich der Dritte'. Ein Sozialdemokrat. Berlin, 22. August. Der frühere preußifche Finanzminister

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Meraner Zeitung
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Pagina 2 di 6
Data: 05.07.1923
Descrizione fisica: 6
Ar. 695, hinsichtlich der Befreiung von der Gebäudesteuer und der diesbezüglichen Ge meinde- und provinzialumlage für Wohn häuser. Gasthöfe. Büros und Gefchäftsläden, welche Befreiung auch eintritt, wenn schon bestehende Gebäude um ein oder mehrere Stockwerke erhöht werden. Diese Steuer befreiung tritt ein, wenn das Gebäude zwi- schen dem 5. Juli 1919 und dem 31. Dezem ber 1926 begonnen und fertiggestellt wird. Bis zum 31. Dez. 1923 hat diese Steuer befreiung Anwendung zu finden auf die Lauszinssteuer

. Gasthöfe und Pensionen mit 1. Juli 1KZZ aufgehoben. Mit diesem Datum werden daher die Anstel' tnng. der Verkauf und der Gebrauch der spe ziellen Doppelmarken, die eigens fiir die Ein hebung dieser Steuer eingeführt wurden, ein gestellt. Die noch am Abend des Kl). Inn! bei den Vle- derverschleißern, bei den Hotels', Gasthof» nnd Pensionsbesihern befindlichen diesbezüglichen Stempelmarken, sei es In ganzen Dogen oder einzeln, können bis spätestens AI. Juli 1S2Z auf Gnmd eines bei dem zuständigen

für die betreffenden. na,«, dem ^t. Juli 1923 vorgelebten Stempelmarken ne- ! leistet wird und daß diese Marken keinesfalls aus den Reckmunaen der fiotets Gasthöfe nnd Veniio'?n nerwendel werden killen. Die Aufhebung dieser Steuer w'rd alln-'meln > wohltuend empfunden nnd als eine sehr aerechle Maßnahme angesehen werden. ! Das neue 'NolkswirtschaftsminMerinm. Ueber Vorschlag des Ministerpräsident''» bat, wie schon ^meldet. d^r Ministerrat die Vereinianna aller zwischen dem Ack-'rbau- , Ministerium, dem Ministerium

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Meraner Zeitung
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Pagina 6 di 8
Data: 30.05.1923
Descrizione fisica: 8
kommenden Pro» i blome der Weimvirtschaft. Vor allein fohlt es lda an einer u-mfassenlden Weingesetz gebimg, die der Verwässevung der Weine genügeitd Einhalt zu tun imstande ist. Ganz besonders müsse der Schutz vor den Kunstweinen angestrebt werden: die Wein- steuer müsse abgeändert werden, da die gleiche Besteuerung der alkoholschwachen Weinsorten wie der schweren Sorten abso lut ungerecht ist. Auch die Gesetzgebung Wer die Brennerei müsse umgeändert wer den, damit man die Nebenprodukte des Weines

, ohne zu bedenken, daß da durch die leichten Weine des Nordens vom Markte verdrängt werden. Daher müsse dort unten mehr auf die Destillierung hin gearbeitet werden. Betreffs der Weinsteuer beantragt Elidrhzi, daß dieselbe vom Er zeuger weg näher zum Konsum hinverlegt werde, da der Produzent zumeist weniger kapitalkräftig ist; ferner wäre die Steuer im Verhältnis zum Alkoholgehalt abzustufen und das steuerfreie Quanwm zu erhöhen. Die Branntweinerzeuqung ist zu hoch be steuert. Die Verwendung von Treberi dadurch

wird. ? zwar so, daß es die Ausnutzung dcr stern ermöglicht, ohne aus die Lcvsbcr-! greifen zu müssen. As den Ncctun. Konkurrenz macht, uiÄ» daß von der ^ rung eine Ermäßigung mm 15 Prozent Steuer verlangt vM>. Darauf entwickelte sich eine Wechselrede, an der auch mehrere Abgeordnete teilnahmen. (Bozner Nachrichten Skeuerkalender 1923. Die „Industrie- und Handelst lm,., Bozen bringt folgenide Aufstellung: Das nnre System der direkten S!e,.<p tritt am 1. Janner 1924 in Kraft. Nach d> bisher bekannt gewordenen Bestimmung

haben die Steuerträger im Jahre IVA züglich der neuen Steuem folgende pflichtungen: 1. Gebaudesteuer: Eine Fassion l'msich! lich dieser Steuer ist nur für jene Vmuüii keiten der Teile von solchen zu ma?!,. n, >> bisher der Hauszinssteuer nicht uut.nn fen waren. Diese Fassionen sollen d> Jlmi 1!)23 gemacht wenden. 2. Grundsteiler: Keine Fassion im 1S23. 3. Einkommensteuer aus landwirischs,!! kichen Gütern: Fassion bis 3V. Juni 'w' auf den Formularien der allgemeinei> lu» ko.'nmenfteuer (Ricchezza mobile

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Dolomiten
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Pagina 2 di 8
Data: 04.01.1936
Descrizione fisica: 8
für die Abmeldung von Einkommen (z. B. Auf hören des Einkommens infolge Auflassung oder Dcräuherung eines Geschäftes, Haus- oder Grundbesitzes, bzw. hinsichtlich der Junggesellen- steuer infolge Verheiratung oder Vollendung des 68. Lebensjahres.) Solche Rekurse können auch nach Ablauf von drei Monaten eingebracht werden, aber die Rückwirkung erstreckt sich dann eben nur aus die letzten drei Monate vom Tage der Rekurseinreichung an zurückgerechnet. Die Abmeldung des Einkommens ist an den Finanz intendanten

zu richten und kann bei den Steuer ämtern oder bei der Gemeinde überreicht werden. Rekurse heben jedoch die Veroflichtung zur Steuerzahlung an den vorgeschriebenen Zah lungsterminen nicht auf. Zu beachten ist schließlich die erst heuer zum ersten Male in Anwendung kommende Vor schrift, daß der Steuereintreiber hinsichtlich der Steuer des laufenden und des verflossenen Jahres zum erekutiven Vorgehen an den steuerpflich tigen Immobilien, berechtigt ist. fei es vor oder ,.r nach der D^räffentlichung

Handelsangestellten finden sich um 14 Uhr im Balillahaus. Vintlerstraße. ein. Rach der Prasenzkontrolle für die weiblichen Angestellten Filmvorführung im Luce-Kino. b TtznLlkatrbeitrog der Lanbwirte in Bolzano. Vom 3. biS IS. Jänner liegt im RatbauS (Steuer- abteilung) die Liste der SvndikatSbeiträge der Land wirte zur Einsichtnahme auf. b Wochenmarkt in Bolzano am 4. Jänner. Aepfel: Morgenduft L. 2.60. Kaltererböhmer L 2.—, Kochäpfel L. —.80 bis 1.40, Birnen C. 2.40; Kartoffel L. —.60 bis —.65; Kohl 2.1.20

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Der Burggräfler
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Pagina 6 di 10
Data: 16.01.1924
Descrizione fisica: 10
überprüft und von: Präfekten als gültig er klärt worden :st) eingetragene Steuerbetrag maß gebend. Der Steucrpächter hat das Recht, den Steuerschuldner, falls die fällige Steuerratc nicht bezahlt wird, zur Zahlung binnen 6 Tagen aufzu- sordcri: und, in: Falle der Steuersch:üdner dieser Aufforderung nicht nachkommt, denselben zu Pfänder:. Die Steuer ist in sechs gleichen Raten zu zahlen. Die Raten sind fällig an: 10. Februar. 10. April, 10. Juni, 10. August. 10. Oktober und 10. Dezember. Die Zahlung

addiert wurden. Gegen solche Fehler ist der Rekus gestatrer, und zwar ist derselbe spätestens 6 Monate nach den: letz ten Tage der Rollenaustegung direkt bei der Finanz intendanz Trient einzubringen, wobei die richtige Ziffer nachgewiescn tverdcn soll. Die betreffenden Formulare sind bei den Steuer ämtern gratis zu erhalten und sind sreiupelstei. Der Rekurs hat in keinen: Falle ausschicbende Wirkung. Der Steuerschuldner muß zu den Fällig keitsterminen solange die als unrichtig bestrittenen Beträge

aller Steuerzahler, wenn sie in diesen Tagen sich dann:: rrmschauen, ob di: Stencrrollen in der Ge- meiill>cckanzlei aufliegen, sowie ob keine sie betref fende materielle Jrrtümer unterlaufen such. Denn wenn dann nicht rekurriert wird, so ist der Steuer träger rettungslos zur Bezahlung des nicht einmal von ihm verschuldeten Mehrbetrages verhalten. Auch der Nichterhalt der Mitteilung der von amts- wegen vorgenonnnenen Einschätzung kann im'Re kursweg ausgenützt werden. Also rechtzeitig u:st> genau Nachsehen

. Un: diese Erledigung zu beschleunigen, tut der Steuer träger gut, die. Nachweisdokumcnte (in beglaubigter Mschrift) der Meldung beizulegen, ialls,,es sich un: Handels- oder Gewerbcaugelegenheiten handelt, z. B. die amtliche Mitteilung des Lizenzentzuges oder Bestätigung des Bürgermeisters von der erfolgten Niederlegung des Gewerbes usw. (J:w.- u. Hdlsztg.) Lrmoröung -es pfälzischen Separatiftensührers. Das Attentat, das in Speyer verübt ivurde, die Ermordung des Führers der pfälzischen Separa- 'tisteu, beleuchtet

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Volksbote
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Pagina 8 di 12
Data: 21.03.1929
Descrizione fisica: 12
. Dekrets vom 17. Oktober 1922, Nr. 1401. das Recht har. wegen der rück ständigen Steuer des Jahres, in dem die Ver steigerung stattfand, und des vorhergehenden Jahres (in Ihrem Falle also für 1928 und 1927) sich aus dem Werte des Hauses, allenfalls im Exekutionswege, bezahlt zu machen, wenn auch das Eigentum inzwischen auf irgendeine Weise vom Steuerschuldner auf eine andere Person übergegangen ist, so wird es sich nicht vermeiden lassen, daß Sie die Steuerrückstände des frühe ren Besitzers bezahlen

Nutzens das Baukapital verzinsen. Frage: Jemand hat ei« Hyvothekarguthaben, das aber noch nicht gemeldet ist und somit auch nicht der Riechezza Mobile-Steuer «nterworsen war. Kann diese Anmeldung jetzt nachträglich noch erfolgen «nd wird die Steuer rückwirkend vom Zeitnunkt der Darlebensvewilliauttg oder erst vom Tage der Anmeldung an zu bezahlen fein? Könnten nicht etwa kür das bisherige Versäumnis Strafgevühren etngehoben werden? Antwort: Wenn das Steuerami zur Kennt nis kommt, dah ein Gläubiger

es Unterlasten bat. das Einkommen aus dem Zinsenbezug einer ihm zustehenden Forderung zur Besteue rung anzumelden kann es die Riechezza Mobile- Steuer nur für das laufende Jahr und die beiden vorhergehenden Jahre oorfchreiben. wenn also das Steueramt Heuer zur Kenntnis der Forderung kommt, für die Jahr« 1927. 1928 und 1929. Eine Strafgebühr für die unterlassene Anmeldung wurde bisher nicht berechnet, obwohl die gesetzliche Möglichkeit

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Volksblatt
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Pagina 7 di 8
Data: 31.01.1923
Descrizione fisica: 8
werden. I Weinmarkt iu Italien. Auf dem größten Teil »der italienischen Weinmärkte herrscht seit einiger Zeit Unsicherheit und Stille. Die mäßige Bewegung auf einigen Plätzen ist nur auf den Lokalkonsum zurück zuführen. — Piemont: In Montferrat notiert Möhnlicher roter Tischwein 240—280 Lire pro Hektoliter, Steuer 20 Lire zu Lasten des Verkäu fers. Heuriger Barvlowein wird bezahlt mit 450 Lire, aller mit 700 Lire pro Hektoliter. — Ven e- ^ien: Zu Monselice (Pädova) sind lebhafte Ge schäfte im Gange. Gewöhnliche

Weine bezahlt man mit 180—210 Lire, etwas süßliche mit 240—250 Lire, Steuer eingeschlossen. In Veronese bezahlt ^nan die gewöhnlichsten Weine mit 220—280 Lire 1 ?ro Hektoliter. Feine Weine sind noch nicht be reit. Zu Treviso kommen Weißweine zu 160—180 ^ Lire pro Hektoliter zum Verkauf, Rotweine zu .>25—240 Lire, friaulische zu 180—200 Lire, Pata- cesco zu 130—140 Lire. In Conegliano ist der ^ Markt still, die Preise jedoch immer fest. Weiß- ! weine notieren 220^-260 Lire. Rotweine 230 bis '280 Lire

. — In der Emi l i a, wo 1922 eine er- Z übliche Produktion, aber Weine mit niederen Gra- ^ ^>en, wenig Farbe und Geschmack zu verzeichnen ^ waren, notieren mittlere Rotweine 14 Lire, andere 12 Lire pro Hektograd, Steuer zu Lasten des Kall ers. Zu Modena notiert Lambruschiwein Lire R 18.50—19 pro .Hektograd. — Toskana: Der « Ldkalweinhandel ist ruhig, wenig Geschäfte. Die . H Engros -Firmen setzen ihre Einkäufe fort, vorwie- » ;end in der Emilia und Romagna, wo niedrige I Preise sind. In Toskana notiert

die gewöhnliche V Qualität 13—14 Lire und 15—16 Lire pro Hekto- R die Qualität mit mehr Alkoholgraden, wie ' U.5—-12.5°. Die feineren Weine, Chianti, Rufina, ! ^armignano, Montalbano usw., erreichen auch 20 > ois 22 Lire pro Hektograd, . Steuer eingeschlossen. ' Äute Alttveine von 12—14° sind immer gesucht und 5 werden mit 280 Lire bis 330 Lire pro Hektoliter ^Zahlt. Weißweine, süß, speziell von den'Hügeln ^on Lunigiana, erreichen 580 Lire Pro Hektoliter, ^wohnliche 10—llgradige Weißweine notieren 11 13 Lire

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Bozner Nachrichten
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Pagina 2 di 8
Data: 20.12.1921
Descrizione fisica: 8
, daß mit dem kgl. Dekret vom 3, Juli 1921, Zahl 1410 (Gazz. Uff. vom 26. Oktober 1921, Nr. 252) die Bestim mungen betreffend die Touristensteuer für Gast- hausrechnungen auf die neuen Provinzen aus gedehnt wurden. Diese Steuer ist aus die No ten und Rechnungen jener Gasthäuser und Pen sionen beschränkt, die gegen Entgelt den Frem den Kost und Wohnung zu verabreichen pflegen. Von derselben sind daher ausgenommen die Rechnungen oder Noten der Gasthöfe, Gasthäu ser, Restaurants, Herbergen und Pensionen

, die den eigenen Gästen nur die Kost zu verab reichen pflegen. Die in Betracht kommende Steuer wird mittelst besonderer bei den Steuer ämtern zu beziehenden Doppel-Stempelmarken, für deren Anbringung der Gewerbetreibende oder seine Angestellten Sorge zu tragen haben, entrichtet. Die doppelten Stempelmarken müs sen in der Art angebracht werden, daß die Marke mit dem Bilde des „Diskuswerfers' auf dem den Gästen auszufolgenden Abschnitte und der andere Teil der Marke auf dem zurückbleiben den Abschnitte geklebt

. Für jede Rechnung, die ohne oder mit einer ungenügenden Touristen stempelmarke ausgestellt ist, ist eine Strafe im Ausmaße des Machen der Steuer, mit einem Höchstmaße von 5 Lire, welche zu Lasten des Betriebsleiter iy solidarischem Wege mit den Angestellten steht, vorges^en. Tagesneuigkeiten. t. Bestrafung von Viehschmugglern. Das Lan desgericht Innsbruck hat Valentin Fender, Bauer und Bergführer in Sölden, und Peter Prantl, Hirte aus Galfaun, wegen verbrecheri schen Schmuggels einer Kalbin nach Südtirol

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