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Alpenzeitung
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Pagina 5 di 6
Data: 11.11.1936
Descrizione fisica: 6
senschaften, welche einen staatlichen Zuschuß genie ßen. Zur Zeichnung sind weiters jene verpflichtet, die tatsächliche Besitzer von Realitäten ind, wenn ie auch im Grundbuche noch nicht als solche aus- cheinen. Zur Zeichnung verpflichtet sind jerner Be- itzer von Grundstücken und Häusern, die äugen- »licklich keiner Steuer unterliegen, oder welche nur eine Ergänzungssteuer bezahlen und endlich Be sitzer von noch nicht fertiggestellten Häusern oder noch yicht in die Steuerrolle eingetragenen Reali täten

? - Be stimmungen noch nicht erschienen, so daß auch die Steuerämter noch keine definitive Auskunft geben können. c) Daß das Einkommen aus dem Hypothekarkredite tatsächlich zur Steuer angemeldet od. von amts wegen festgestellt ist. Eine Frage, welche ebenfalls hier noch offen bleibt, ist der Abzug von.Realitäten, wie zum Bei spiel Wohnungsrechte, Fruchtgenußrechte (seien es vertragliche oder gesetzliche), Ausgedinge, Abnäh runsrechte usw. Im weiteren Sinne genommen, sind auch dies Hypotheken, welche eigentlich

noch nicht ersichtlich, ob auch eine Bestätigung des Gläubigers beiliegen muß, daß das Darlehen tatsächlich besteht. Wird die Hypo thek anerkannt, so ersolgt der Abzug derselben von amtswegen. 6. Die Zmmobiliarsteuer. Mit dem gleichen Dekrete ist außer der Anleihe auch eine außerordentliche Jmmobiliarsteuer ein geführt. welche alle jene zu zahlen haben, welche zur Zeichnung der Anleihe verpflichtet sind. Die Steuer wird jährlich festgesetzt auf 3.3 Promille von dem festgesetzten Werte der Realitäten

, so daß man für 1000 Lire Anleihe Lire 3.30 Steuer extra ^Dièk^Steuer geht auch automatisch mit dem Wer te der Liegenschaften und wird auch dementspre chend von amtswegen festgesetzt. 7. Bezahlung der Anleihe und der Steuer. Die Bezahlung der Anleihe und der Steuer er folgt mit den anderen Steuern und wird von der Raten eingehoben. ^ ^ Esattoria gleichzeitig mit den anderen Steuern in 6 Das Wertpapier erhält lier Zeichner erst nach vollkommener Einzahlung, das heißt nach der sech sten Rate

solche Be sitzer, welche momentan keine Steuer zahlen, sei es nun Gebäude- oder Grundsteuer, und zwar muß hier die Anmeldung erfolgen, weil diese Besitzer in keiner Steuerliste enthalten sind und infolgedessen das Steueramt keine Grundlage für die Bemessung der Steuer, respektive für die Schätzung der Ge bäude hat. Bei Neubauten sind diesen Anmeldungen die Berechnung, eventuelle Fakturen und eventuell eine Schätzung eines amtlich zugelassenen Sachverstän digen beizulegen, damit das Steueramt die Mög lichkeit

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Alpenzeitung
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Pagina 2 di 6
Data: 29.03.1930
Descrizione fisica: 6
Noiiinlni Nr. 9 von den Kaufleuten die einen Großhandel oder eine Detailhandlung besitzen, die vorgeschriebene Erklärung einzubringen. Vom 1. bis zum 20. April l. I. wird die Ver waltung die Anerkennung der Betriebs vorneh men und die Lagerbestände feststellen für welche die Differenz zwischen der Steuer und dem be stehenden Zolle In Betracht kommt. Bis zur ge nannten Zeit wird die Einhebung der Steuer für die oben angeführten Waren nach dem Sy steme der geschlossenen Zollregimes vorgenom men

, Für die Liquidierung der Steuer auf die Lagerstände sind mir die Zoltbolletten gültrg. Tin Falle der Nichteinbringnng der Erklärung und der vorgeschriebenen Anmeldung wird die Steververwaltung die Feststellung der Waren amtlich vornehmen. Nichtbeachtung der Ver fügung zieht eine Geldstrafe von SV bis zu 5W Lire hinter sich. Für die Warenmagazine und landwilrschaft- lichen Magazine im geschlossenen Zollgebiete der Gemeinde gelten für die Uebergangszeit folgen, de Bestimmungen. Sie haben den Betrieb anzu- nnlden

ohne die Warenbestände anzugeben. Die Feststellung der Bestände wird von» Steuermnie vorgenommen Die Rückstände werden in cm eigenes Register eingetragen. Für die Fraktio nen Gries und Oltrisarco gelten für die Enitcei- buni, der Konsumsteuer die Betriebslizenzen, die den'Kleinkaufleuten für den Konsunnoll ansge- stellt worden sind und ebenso bleiben auch die Koi'siilnsteuerabkommen bis zu ihre' Fälligkeit in Kraft. Sie müssen jedoch für die Waren, die der Steuer unterworfen sind, revidiert «'erden, um den Betrag

im Gemeindegebiele Wenn der Produzent der genannten Wann sie direkt an den Konsumenten verkauft oder ab tritt, so ist er vor der Uebergabe verpflichtet bel deni Konsumsteueramte (früher Zollamte) die Meldung zu erstatten und die bezügliche Steuei zu entrichten. W-enn der Produzent hingegen die Getränke an den Großkausmann verkanst, so ist er nicht verpflichtet die Steuer zu entrichten, er muh je doch vom Käufer verlangen, daß er die vom Sreueramis ausgestellte Begleitboilette vorweist. Die Waren müssen

von dieser Bollette auf dem Ti anspart zum Magazine des Groszkauf.nan- nes begleitet sein, welcher dann die Waren in das Belastung?- und Entlastungsregistec ein trägt. Wenn der Produzten die Waren an einen Kleinkaufmann verkauft oder abtritt, so hat er sich an die nämlichen Bestimmungen zn halten, nur daß sich der Käufer vorher anstatt der Be- gleitsbollette die Bollette der entrichteten Steuer ' beschaffen muß, wenn er die Waren in sein Ber ka»,fslokat einführt. Dabei hat er sich an die Be stimmungen des Art

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Alpenzeitung
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Pagina 5 di 6
Data: 23.11.1938
Descrizione fisica: 6
, ver- Die «Gazz. Uff.' vom 17. ds. veröffent licht das kgl. Gesetzdekret vom 9. Novem ber 1938, Nr. 1720. mit welchem eine außerordentliche Besteuerung des Kapi tals der Industrie- und Handelsbetriebe eingeführt wurde. Laut Art. 18 des Dekretes wird die außerordentliche Steuer — wie bereits mitgeteilt — von den BezirkssteuerLmtern nach den Steuer- fügen, die der einmaligen R. M.-Steuer Abfindung unterworfen sind. bezw. über Haupt mit dem Una Tantum-System be steuert werden. Für die außerordentliche

Kapitalssteuer sind jene Kapitalien an zugeben. die im Jahre 193K dem Una grundlagen der R. M.-Steuer berechnet tantum-besteuerten Einkommen zugrunde- und vorgeschrieben, ohne daß d ie'lagen: diese Anmeldepflicht bezieht sich Steuerträger zu einer Erklä rung oder Anmeldung ver pflichtet wären. Im übrigen werden die Interessenten darauf aufmerksam gemacht, daß die Erklärungen, die für die besonderen Fälle unter Art. 2. 3, 7 und 9 des Dekretes vorgesehen sind, binnen 30 Tagen nach Veröffentlichung des Erlasses

bestanden und vor Inkrafttreten des in Rede stehenden Erlasses übergeben, bezw. abgetreten wurden. Im Falle der Abtretung mit Gegenleistung hat der Abtretende den gesamten Wert zu erklären, wie er für die Bemessung der Transserierungs- steuer ermittelt wurde, sowie den Pro zentsatz des vorzunehmenden Abzuges, ^alls er sich verpflichtete, von der weite ren Ausübung des abgetretenen Geschäf tes abzusehen. Wo es sich um kostenlose Abtretungen handelt, hat der Ueberneh- mende die Pflicht der Anmeldung

. vorzugsweije aus sestinvesnerte Kapita lien. die der Schaffung des genannten Einkommens dienen. Art. 9 faßt eine Reihe weiterer Son derfälle ins Auge, so z. B. Betriebe und Gesellschaften, die ganz oder teilweise von der R.M,-Steuer befreit sind. In den größeren Städten hat die Fi nanzverwaltung mit verschiedenen Han delskategorien Kollcklivvereinbarungen für die Ermittlung des Steuerwerks der R.M.-Steuer getroffen: die Steuereinhe bung wird von hiezu beauftragten Stel len besorgt, meist ebenfalls

vor zulegen: das Verzeichnis muß von jedem einzelnen Steuerträger unterzeichnet sein. Falls keine getrennten R M.-Steuer- pinschätzurmen bestehen, kann binnen 30 Taaen auch um die Trennung des In dustrieeinkommens vom Handelseinkom men auf ungestemveltem Vavier anae- lucht werden, um sich die Vergünstigung 5er verschiedenen Ainugiähe. die vom Dekret für die beiden Produktionskate- lorien vorgesehen sind, zu sichern. Geoucter» 9 ToàesMlle 4 Eheschließungen 12 21. November: Geburten: Gamper Giuseppeàs

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Alpenzeitung
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Pagina 2 di 4
Data: 11.09.1940
Descrizione fisica: 4
zur Verfügung und mit eigenen oder fremden Möbeln eingerichtet haben. Zur Anmeldung ist unmittelbar auch der be treffende Hauseigentümer verpflichtet, welcher solidarisch für die von dem Mie ter zu entrichtende Steuer hastet. Viehsteuer: Alle diejenigen, welche Pferde, Maultiere, Esel, Rinder, Büffel, oder Ziegen besitzen und halten. Hundesteuer: Alle diejenigen, welche Hunde irgendwelcher Art oder Rasse, auch wenn dieselben steuerfrei sind, besitzen nnd halten. wagensteuer: Alle diejenigen

, welche die Konzession für Wägen zu privatem oder öffentlichem Zweck besitzen. Dienstboten-Steuer: Alle diejenigen, welche für ihre eigene oder für die Be dienung ihrer Familie Dienstboten des einen oder des anderen Geschlechtes hal ten, einerlei ob sie denselben auch Quar tier und Verpflegung geben. Als Dienst boten werden auch diejenigen Personen angesehen, welche die Arbeit von Haus dienern oder Hausbesorgern bei Gesell schaften und Vergnügungsunternehmun- gen leisten, ebenso diejenigen Dienstboten

welche nur einige Stunden am Tage be- schästigt sind. Klavier- und Billardsteuer: Diejenigen, welche eigene oder gemietete oder aus andere Urasche bei ihnen befindliche Klaviere oder Billarde besitzen, auch wenn sie von denselben keinen Gebrauch machen. Steuer auf Industrie und Handel sowie auf freie Künste und Professionen: Alle diejenigen, welche eine Industrie, einen Handel, eine künstlerische oder professio nelle Betätigung wenn auch nicht an dauernd ausüben, aus welcher sie einen Ertrag ziehen, einerlei

ob derselbe der Ricch.-Mob.-Steuer unterliegt oder nicht. Patentsteuer : Alle diejenigen welche, wenn auch nicht andauernd, eine Indu strie, einen Handel, eine Kunsttätigkeit oder eine Prosession ausüben aus welchen sie einen Ertrag von weniger als Lire 2000.— ziehen der nicht der Ricch.-Mob.- Steuer unterliegt; eingeschlossen auch die Zimmervermietung. Lizenzsteuer: Alle diejenigen, welche Eigentümer oder Unternehmer eines öf fentlichen Betriebes sind und zwar: von Holeis, Herbergen, Speisewirtschaften, Gasl

-und Kaffeehäusern oder anderen Be trieben in welchen in, Kleinverschleiß, Wein, Bier, Liköre und andere auch nicht alkoholische Getränke verkaust und kon sumiert werden, ebenso Badeanstalten, Remisen für Autos oder Wägen, Stal lungen und ähnliches, öffentliche Säle für Bälle, für Billard und für andere erlaubte Spiele. Steuer auf Kaffee Expreß-Maschinen : Alle diejenigen welche in öffentlichen Be trieben Kafsee-Expreß-Maschinen in Ver wendung haben. Gebühr für Aufschriften: Alle diejeni gen, welche im bewohnten

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Bozner Nachrichten
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Pagina 2 di 8
Data: 24.07.1923
Descrizione fisica: 8
Seite 2 zu machen. Bei Schaumweinen wird anti- cipando ein Ausfall von 2 Prozent gewährt. Wenn die Weinvorräte, die bereits von der Behörde ausgenommen sind, im Laufe desJah- Ms verderben, so wird nach diesbezüglicher Kon trolle durch die Finanzorgane, Steuerbefreiung gewährt, worüber das Uff. Tecnico entscheidet. Für Kleinproduzenten (Besitzer oder Päch ter) wird zum Familiengebrauch das Quantum von 5 Hektoliter von der Steuer be freit, wenn das Erzeugnis des Kleinproduzen ten nicht mehr

als 20 Hektoliter beträgt. Wenn es nicht mehr als 40 Hektoliter beträgt, so be trägt das steuerfreie Quantum 3 Hektoliter. Bezüglich der Meldevorschristen über Wein vorräte werden seinerzeit die Weisungen der Behörde erfolgen. ^ Die Entrichtung der Steuer wird folgendermaßen geregelt: Die Konsumsteuer sür jene Weine, die von den Produzenten an die Konsumenten oder Kleinverschleißer abgegeben werden, fällt zu Lasten des Käufers, der beim Kauf.selbst den entsprechenden Steuerbetrag an den Verkäufer (Produzenten

) auszuzahlen hat. Letzterer ist in jedem Falle dem Staat gegen über für die Steuer haftbar. Die Produzenten müssen in den ersten fünf Tagend der Monate September, November, Jän ner, März, Mai und Juli jedes Weinjahres die Bezahlung der Steuer für den in den letzten 6 Monaten verkauften oder sonst irgendwie dem Konsum zugesührten Wein (mit Ausnahme der erwähnten steuerfreien oder in Abzug zu brin genden Quantitäten) leisten und zwar mittels Postkontokorrent an das Usf. Teenico. Die Postgebühr geht

für jeden Großweinhändler ein eigenes Konto. Als Weingroßhändler sind alle jene anzusehen, die den Wein nur in Quantitä ten zu 50 Liter und «darüber verkaufen. Jene Großhändler, die von den Produzenten Weine übernehmen wollen ohne gleichzeitig die Steuer Zu bezahlen (und auch die Vergünstigungen be züglich Ausfuhr und Weinverderbnis genießen wollen) müssen beim Uff. Tecnico um eine ent sprechende Lizenz (1.20 Lire-Stempel) ansuchen. Sie haben ein Drittel der Steuer als Kaution Zu erlegen. Wenn zwei Händler oder Kredit

. Solche Begleitbolletten können aus gestellt werden von: 1. Uff. Teenico und seinen detachierten Aemtern (Bozen, Neumarkt, Ep- pan. Meran), 2. FinanKrigadekommandos, 3. Zollämtern, 4. Tabaktrafiken, 5. Steueragen- zien, 6. Steuerämtern, 7. Lottokollekturen, 8. Postämtern, 9. Gemeindeämtern. Die Ausstel lungsgebühr beträgt bei den unter 4—9 ge nannten Stellen 20 Cent. Ueberganigsbestimmungen: Be züglich der Steuer pro 1922 gelten weiterhin die alten Bestimmungen. Bis 5. September haben alle Produzenten und Großhändler

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Alpenzeitung
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Pagina 3 di 4
Data: 22.08.1940
Descrizione fisica: 4
und betreffen den Steuerabgabenbeträge enthalten sein muß. ist nur einmal im Jahre, und zwar im Lause des Monats Jänner zugleich mit der Meldung betreffend die Ricch. Mobile-Steuer der Angestellten vorzule gen. Hingegen genügt es. bei den einzel nen Einzahlungen der Lohnabgabe (zu den oben bezeichneten Terminen) dem Re° aisteramt ein Verzeichnis in doppelter Anfertigung vorzulegen oder einzusenden, welche nur den Namen und Sitz der Fir ma. sowie den Gesamtbetrag der dieser Lohnabgabe unterworfenen

hat, daß die Mindestbeträge der provisorischen Steuer, die für neueröffnete Betriebe oder die noch nicht hinsichtlich der N. M. festgesetzt wer den können auch sür Betriebe gelten, die nicht in die Verzeichnisse der genannten Steuer eingetragen sind, wenn das Er trägnis nicht das versteuerbare Minimum ausmacht. Der Mindestabonneinentsbetrag von 200 Lire, der im diesbezüglichen Abkom men für die letzte Betriebskategorie vor gesehen ist, verbleibt wie folgt festgesetzt: Lire KV für Betriebsinhaber in Gemein

, die der Einnahmesteuer durch Abonnement un terworfen sind, die Steuer, die im vor hinein anstatt nach Zwölftel, wie es m,t Ministerialdekret vom 28. Jänner 19Ä bestimmt wurde, bezahlt wurde, dies :'e> den kommenden Raten in Rechnung ge zogen wird, was auf Ansuchen der efsierten von den betreffenden Reg'sier- ämtern geschieht. Für Restaurants, die. da sie an Gast höfen angeschlossen und, die neue Steuer mit Marken zu entrichten Huben, hat das Ministerium verfügt, daß die Rückzah lung des bezahlten Betrages

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Bozner Nachrichten
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Pagina 6 di 8
Data: 10.07.1922
Descrizione fisica: 8
die Gäste für die Zeit, die über die all gemeine Polizeistunde hmausg«ht, eine Steuer an den Stadtrat entrichten, und zwar für ein fache Wirtschäften für die erste Stunde 3 Mark» zweite Stunde 5 Mk., 3. Stunde 8 Mk. pro Gast (!), für. Hotels, Cafes u. Gesellschaftsräume 5 Mk. bezw. 8 Mk. und 12 Mk., für Bars und Luxusräume 10 Mk. bezw. 15 und 20 Mk. pro Gast. ^ ^ Angefangene Steuerstunden werden für voll berechnet. Auf die p o l i t i s chen Ver sammlungen und privaten Wohnräume findet die Steuer

keine Anwendung. (Das wäre also das Hintertür!.) Der Rauminhaber hat für die einzelnen Steuerstunden die nötige Zahl der Steuerkarten rechtzeitig von der Steuerstelle zu beziehen und aus deren Verlangen entsprechende Sicherheit zu. leisten. Der . Wirt hat die Steuer karten an seine sämtlichen innerhalb der einzel nen Steuerstunden anwesenden Gäste nach er- solgter Entwertung (Name des Wirts und Aus gabedatum) zu verabfolgen. Die Gäste sind zur^ sofortigen Bezahlung der Steuer an den Wird verpflichtet. Gelöste

Karten dürfen in anderen Lokalen nicht verwendet werden. Die Gastwir teversammlung erklärte sich einstimmig gegen die neue Steuer, da sie die ganze Verantwort lichkeit für die Steuer dem Wirt aufwälzt. t. Die Wunderquelle Schallerbach in Ober^ österreich. . Zu den berühmten Schwefelquellen von Baden bei Wien, bei Mehadia und Trents schin-Teplitz, Aachen, Albano und Acqui in Jta-v lien, Baden und Schinznach in der Schweiz, Aix in Frankreich ist eine neue gekommen, deren Wasser die Heilkraft

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Der Tiroler / Der Landsmann
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Pagina 5 di 8
Data: 16.06.1922
Descrizione fisica: 8
?I r l> e i i 5 e r I r a g s st s> u er. Während aber die übrigen Esiragssteuern tÄrund, Gebäude-, Erwerbs-, Kapitalsdesiysteuern, fundiertes vermögen rres-eu, ist dies bei der BesolduNgs steuer nicht der Fall. Sie stellt eine Belastung eines Einkommens',iveizes dar, der sicher der »in wenigsten bolaftungsfähize ist, weil ihm kein Ka- pitalsbefitz in irgende-ner Form zugrundelisg.', fondern eben der Ertrag der persönlichen Arbeit als Steuerauclle denützt wird. Die Besoldungs steuer war aus diesem Grunde wohl die von der Finanzwissenschast am meisten

angefeindet^ Steuer und ist auch in Deurschöfterreich durch i°..e Personalsteuernovelle vom 23. Juli l92l>, StGV. 272 mit Rückwirkung vom l. Jänner 192V auf gehoben worden. Wir werden spater näher auf die berechtigten Airwürfe gegen diese Steuer ein gehen. 1. Die gesetzliche Grundlage der Besotdungssteuer bildet H 223 des Gesetze» voni 25. Oktober 18Ni, R.-G.-Bl. 22<1, in der Fassung vom 22. Jänner IN-l, R.^ö.-Bl. lZ. Darnach unterliegen solch« Steuerpslichtige, die jährlich S^vtl Lire oder mehr

an Dienstbezü- gen empfangen, neben der Einkommensteuer auch der Befoldiingssteuer. Dabei ist es gleich gültig, ob diese Bezüge feste oder veränder liche sind. <Ueber die Abgrenzung dieser beiden Begrine lsieb« den Aussog „Einkommensteuer', Kapitel II, Titel 5 >,m „Tiroler' vom Z. Mai IS22>. Ebenso ist es gleichgübtig, od die Dienst- bezüge vom gleichen oder von mehreren Dienstzebern stainmen. Im letzteren Falle sind für die Bemessung sämtliche Nenstbezüge z u- sammenzurechnen und die Steuer

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Meraner Zeitung
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Pagina 1 di 6
Data: 12.12.1924
Descrizione fisica: 6
der Steuer bewacht zu werden. Ja. e» sind Fälle, wo die Erhöhung 400 Proz. betrug. Man muh da wirklich kragen, worauf dl« Steuer «igentuch basiert? Aua dem Rein einkommen — so heißt es im Gesetz«. Allerdings aber, wie wird da» Reineinkommen «elng«- schätzt? Kann man ein«« einfachen Landkrämers Reineinkommen mit Lg.M Are «inschÄtzen? Kann man einen mittleren Geschäftsmann! In einer Stadt wie Brun«? ein solche» Einkommen bemessen. daß er IS.lXX) Lire Steuer im Jahre zahlen soll? Kann man einem Gastwirte

auf dem Lande so viel Einkommen mehr nach weisen, daß er Heuer, d. b. dm kommenden Jahr, um 400 Progent mehr Steuer zahlen soll, «als er bisher bezahlt hat? Mit dieser Steuerpraris kann sich nur noch eine messen und die ist die der Gemeinde Wien. Und es wird, w«nn es so wsiter geht, gang dieselbe Katastrophe abgeben, wie in Wkn, wo man mehr Einkommensteuer bezahlt als man Einkommen hat. Alles, was nsinnig «ist, das kam» niemand nicht, wenn er vom Hochetsch daheim leisten, ' lst kein Tasche in der Tasche

lstch darauf gefreut hat, der ist gründ lich hereingefallen. Die Rechnung ist sehr ein- fach: Wird die Steuer selbst herabgesetzt, dann wird einfach das Reineinkommen hinaufge schraubt und die Rechnung stiMNt. Eiinfach, nicht wahr? Schließlich muß man auch noch an die Kon kurrenzfähigkeit ldenOen. Glaubt der Staat wirklich, Kautfleute, die so besteuert sind, dah sie kaum mehr schnaufen können, werden dem Auslände gegenüber konkurrenzfähig sein? Hofft er damit auf Verbesserung seiner Handels vikanz

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Meraner Zeitung
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Pagina 2 di 4
Data: 24.08.1923
Descrizione fisica: 4
für die von dort' bezoge nen Kohlen entweder doppelte Kohlensteuer be zahlen oder auf deren Lieferung überhaupt ver zichten. Schon vor einiger Zeit hat nämlich die deutsche Regierung eine Steuer auf Kohle gelegt, die vom Käufer entrichtet worden muß. Nun aber hat die interalliierte Kommission verfügt, daß -sie nicht dem Deutschen Reich, sondern Frank reich-Belgien bezahlt werden müsse. Tut die Schweiz letzteres, so bekommt sie von Deutsch, land die Kohle überhaupt nicht. Und zahlt sie die Steuer doppelt und erfährt

Deutschland da von, so werden die Lieferungen ebenfalls ein gestellt. Dadurch fällt mancher Vertrag einfach dahin: so der für die schweizerische Kohlenversor- gung höchst belangreiche mit der Zeche „Präsi dent , der auf zwanzig Jahre lausen würde. Ganz gleich verhält es sich mit den Braunkohlen briketts, welche die Schweitzer aus dem von den Engländern besetzten Gebiete bezogen. Die Eng länder verlangen die genannte Steuer nicht, und so könnten die Briketts ohne weiteres gegen Ent richtung der Abgabe

an Deutschland bezogen werden. Nun ist aber jenes Gebiet vollständig von Franzosen und Belgiern umschlossen und diese verlangen die Steuer nochmals. Die Schweiz hat mit Bezug auf diese mißlichen Ver hältnisse bei den Alliierten! Vorstellungen erho ben, die Antwort steht noch aus, aber es ist so cut wie sicher, daß sie ablehnend! ausfällt. Hier gilt einmal das Sprichwort nicht: „Bei zwei Streitenden freut sich der Dritte'. Ein Sozialdemokrat. Berlin, 22. August. Der frühere preußifche Finanzminister

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Alpenzeitung
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Pagina 5 di 6
Data: 10.11.1936
Descrizione fisica: 6
sind; c) die Betriebe, die der Ric chezza mobile unterworfen sind (Fabriken, Indu striebetriebe, Bergwerk«-. Steinbrüche, Torfgewin nungen, Salzgewinnungsstellen, Fischteiche usw.); d) Anwesen, die nicht der diesbezüglichen Steuer unterworfen sind; s) Werke, die am 5. Oktober noch nicht vollendet waren oder keinen Gewinn ab warfen. Besitzer dieser Immobilien, wenn sie das für die Zeichnung in Betracht kommende Mindestmaß er reichen, haben beim Steueramte bis zum 5. Dezem ber die diesbezügliche Erklärung abzugeben

die Forderung stellen, daß die Einschreiibung auf ihren Namen gemacht wird. Wenn dieses Ansuchen von den Interessierten nicht gemacht wird, werden für die Zeichnung die Firmen, die in die Steuerrollen der Grund u. Gebäudesteuer für 1937 aufscheinen, in Betracht gezogen. Der tatsächliche Besitzer kommt nur für die in die Steuer einberechnete Zeichnung aus. Bei Nichterfüllung der Pflicht wird vom Steueramte gegen den Besitzer der Jmmobi lien vorgegangen. Bei der Anmeldung können sich die Zeichner

der Formulare bedienen, die von den Steuerämtern unentgeltlich beigestellt werden. Die Anmeldungen müssen beim Steueramte gemacht werden, in des sen Amtsbereich sich die für die Zeichnung in Be tracht kommenden Güter befinden. In den Gemein den. wo sich kein Steueramt befindet, kann die An meldung auch durch das Gemeindeamt gemacht werden. Die Zeichnungsquoten find in den Gemeinde- steuerrollen, wo sich der Besitz befindet, eingetragen und die Raten werden mit den besonderen Steuer rollen in zwei

. Das Ausmaß dieser Steuer ist von 3.5 pro Mille, die auf die reinen Jmmobiliarwerte, auf welche die Zeichnungsquoten angewendet wurden, eingeführt werden. Die Besitzer von Immobilien, welche unter den Buchstaben a) b) d) d) und e) in Betracht gezogen werden und welche die Anmeldung unterlassen und alle jene, welche die Zeichnungsquote nicht entrich ten, verfallen den Strafbestimmungen des kgl. Ge setzes vom 17. September 1931, Nr. 1603. Schwurgericht Bolzano Beginn des Prozesses gegen Nußbaumer. Gestern

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Alpenzeitung
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Pagina 3 di 4
Data: 14.12.1940
Descrizione fisica: 4
, wo auch in die Tarifsähe der verfügbaren Restbesländ« Einsicht genom men werde» kann. AnslazenbelenWng bis is so Uhr Das Provinzial - Komitee für Luft schutz bringt infolge höherer Weisungen zur Kenntnis, daß alle Geschäfte ihre Auslagen bis 18.30 Uhr beleuchtet haben können. Nach 18.30 Uhr wird keine Übertretung geduldet. Im Alarmfalle sind die Geschäfts inhaber direkt für das unverzügliche Auslöschen der Lichter verantwortlich. Srliiuternageu znr Einnahtnesleuer bei wein In der Handhabung der Einnahmen steuer

wieder ins Le ben rufen wollte, bei welchem bekanntlich die Umsatzgebühr auch nur bei gleichzeiti ger Entrichtung der Konsumsteuer bezahlt wurde. Das Finanzministerium erklärt nun endgültig, daß die Einnahmenfteusr auf Wein, Maische und Trauben zur Weinbereitung nur bei Entrichtung der Konsumsteuer und gleichzeitig mit dieser zu bezahlen ist. Alle übrigen Umsätze von Wein, mit Ausnahme der Kleinverkaufs- ftellen von Wein und in den Gaststätten, sind von der Entrichtung der Einnahmen steuer befreit

. Diese Weinverkaufsstellen und Gaststätten sind übrigens alle abge funden, so daß eine Einzelbesteuerung nicht mehr in Frage kommt. Ausgenom men von der nur einmaligen Entrichtung der Einnahmensieuer auf Wein könnte nur der Fall sein, daß bereits versteuerten Wein in eine andere Gemeinde geliefert wird, wo die Konsumsteuer und wegen derobjektiven Tatsache der Bezahlung der Konsumsteuer in jener Gemeinde, auch die Einnahmensteuer gleich wie die Konsum steuer ein zweites Mal zu entrichten wäre.- Es wird aufmerksam gemacht

. Komplizierter Beinbruch durch den Sturz eines Pfeilers Der Austräger des Gemeinde-Steuer- amtes, Guido Sarto nach Ferdinando, 32 Jahre alt, wohnhaft In unserer Stadt in der Via Argentieri 23, wurde das Opfer eines eigenartigen Unfalls. Beim Ueberschreiten einer Straße des Stadt zentrums wurde er am rechten Fuße von einem umstürzenden Pfeiler getroffen, den ein schwerer, rückwärtsfahrender Lastkraftwagen umgestürzt hatte. Sarto wurde sofort in das städtische Kranken haus gebracht, wo die Aerzte einen kom

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Pagina 3 di 10
Data: 25.11.1926
Descrizione fisica: 10
des Jahre» 192S, Dienstboten-, àvier- und Billard steuer de» Jcchres 102S, Hundesteuer 192S »mt> Dienst» botensteuer für 1S26 für Gries. —> Es wird bekannt gemacht, daß die ersten ErgSnzungslisten der obge- nannten Steuern nach erfolgter Approvativi, seitens der tgl. Sottoprefektur ab 24. November 1926 eins Woche hindurch beim hiesigen Ufficio Tasse, Rathaus, Parterre Nr. o, ««fliegen. Die Zahlung hat in einer Rate an die städt. Esattoria — Banca Cattolica — zu erfolgen und ist der Termin sür

die Einzahlung der Steuer auf 10. Dezember 1S2S festgesetzt. Steuer pflichtige, welche nicht rechtzeitig die vorgeschriebenen Steuern entrichten, verfallen« den durch das Gesetz vorgeschriebenen Strafen. Die hl. Katharina <LL. November), illnter den vie len Heiligen, deren Gedächtnis «die Kirchs lm Novem ber feiert, ist die hl. Katharina ein« der lieblichsten. Einem sürstlichen' Gefcklechts entsprossen unv in al len damaligen Wissenschaften wohl unterrichte^ lebte die schöne Jungfrau in Aleàdria, Aegypten

, Konzerte, Vergnügungen Ralhauskeller lvolzano. Jeden Abend KoN» zert des Hausoychesters Ougert. Ermäßigte Preise Pius Speisen und Getränke. Wmnnemenk Mr MÄag -und M>,e-nÄ Lire, <12.— «inkl. De? viemM «ìM Swvert à v.o.rzüMckje» OMlitäi und Reich kMMt. ^ INS V. sscni à Lo. N!^?à Leiden- V^oll- u. Laumwollwsrsn beste unä billigste ^uswsìil I S S S S S s i ì w» i Iis MM«! jM WMM »ogt »u? v??on<llel,oi» Uolrknung a»»?. Sie ist krel von jeAIcker gegenvàrtiAen unä Zukünftigen Steuer o6er Abgabe unci

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Südtiroler Landeszeitung
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Pagina 3 di 8
Data: 24.11.1921
Descrizione fisica: 8
, Dezirksrichter, Landes- gerichtsräte, Siaätsanwaltstelivertreter und Staatsanwälte eine jährliche Zulage von 4060 Lire, die Oberlandesgerichtsräte und ersten Staatswälte oine solche von 6000 Lire und die Präsidenten und Oberstaatsanwälte der fünften oder einer höheren Rang klasse eine Zulage von 8000 Lire im Jahre bezieheir. Dies alles abzüglich einer 15prozentigen Steuer. Die Aus- kultanien sind überhaupt ausgeimmmen. So mancher Lehrer wird sich gedacht haben, daß nun die richterlichen Beamten wenigstens

der Richterzulage eine 15prozentige Steuer in Abzug gebracht. Das Einkommen unseres Landesgerichtsrates stellt sich nun wie folgt: Assimilierter Retnbezug L. 12845 Personalzulage L. 1990 Richterzulage L. 3400 Zusammen: L. 18235 L. 1990 hätte können. Nunmehr wurde «ine Verfügung getroffen, wo» nach alle Beförderungen eingestellt wenden. Ein« Ernennung zmn Oberlandesgerichtsrat in Trient ist für einen Süd tiroler Landesgerichtsrat, abgesehen von den Sprachschwierigkeiten, mit Rücksicht auf die Ungunst der Woh

, daß nun die unverehelichten Rich- ter, die früher mit einem Monatseinkommen von 6—700 Liren weit hinter dem erstbesten Laternenputzer bei der Bahn stan den, endlich ein ihrem Bildungsgrade halbwegs entsprechendes Dasein führen können. Der Familienvater aber, und zwar trifft dies bei allen Be> rufszweigen zu, zahlt bei dem in Italien hochentwickelten indi- retten Steuersystem, das kaum einen Gegenstand unbesteuert laßt, je nach der Kopfzahl eine 4«, 5», 6fache Steuer und emp findet auch bie Teuerung in derselben Weise

. Im alten Oesterreich, das im wesentlichen nur direkte Steuern kannte, vermochte sich ein auch mit Kindern gesegneter Beamter noch etwas zu ersparen. Nach der nun durchgeführten Gehaltsregu- lierung zahlt der richterliche Beamte überdies noch die unver- hältnismäßig hohe, ganz zu erfassende direkte Steuer von rund 15 Prozent. So wurde dann der Zweck der Lex Fera, das Ansehen des Richterssandes zu heben, nicht nur nicht erreicht, sondern m sein Gegenteil verkehrt. Dazu kommt noch «in Umstand

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Volksbote
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Pagina 4 di 12
Data: 18.05.1928
Descrizione fisica: 12
. Alle diese letztgenannten Bauten aber dir nach dem 25. August 1925 begonnen wurden, haben nur mehr Anspruch auf eine vollkom- inene Steurrsrei-Heit von zwei Jahre, wäh rend vom dritten Jahre an «in Fünfzehntel der Steuer und in jedem weiteren Jahr« um ein Fünfzehntel mehr bezahlt werden muß. sodaß die volle Steuerleistung erst im 18. Jahre nach der Fertigstellung eintritt. 4. Werkstä tten und Fabriken m-rden. wenn sie ausdrücklichst nur dem Zwecke dienen sollen, für den sie errichtet sind, bekanntlich

nicht mit der Gebäudesteuer, sondern zugleich mit der Ricchezza Mobile- steuer jenes Betriebes, für den sie dienen, be steuert. Für fte gewährt der Gesetzgeber jetzt keine Steuerbefreiung mehr. Sobald ein solcher Neubau, der als „Opificio' anzusehen und dessen Erträgnis mit d°r Ricchezza Mo bilesteuer besteuert wird, benützt- wird, wird fein Erträgnis zusammen mit dein gesamten sonstigen Reinerträge der betreffenden In dustrie der Steuer unterzogen. Derartige Neubauten genießen also einerseits den Vor teil

. daß ihr Erträgnis anstatt der 25%i«en Gebäudefteuer mir der 16% Ricchezza Ma- bitefteuer unterzogen wird, anderseits aber haben sie keinen Anspruch aus hie Steuer begünstigungen die oben unter 3. angeführt sind und die' allen sonstigen rein geschäft lichen Zwecken dienenden Neubauten zukom men, welche nicht als Werkstätten und Fa brik (Opofici) angesehen werden können. 5. Schließlich muß noch erwähnt werden, da alle jene Neubauten, welche am 1. Jänner 1924, als die italienische Steuergesetzgebung Aurrug ms vem

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Dolomiten
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Pagina 3 di 8
Data: 17.02.1940
Descrizione fisica: 8
Fatierung zur neuen ordentlichen Vermögens steuer innerhalb oeS 29. Februar l. I. gemacht werden muh. Der folgende Artikel 36 bestimmt, dah di« Be sitzer von Liegenschaften, welche der außerordentlichen 3.52t» Jnnnobilien-Tteiier unterliegen, nicht strafbar sind, wenn sie die Fatierung dieser Güter zur Ver mögenssteuer unterlassen und so stillschweigend den Wert bestätigen, der für die Jnrmobilien-Anleihc fest gesetzt worden war; insbesonderS. wenn in der Zwischenzeit die Immobilien keine wesentlichen

Personen rmd Gesellschaften, die Eigentümer von Industrie- und Handelsunter nehmen sind. Inhaber von nichthvpothekarifchen Kre diten, die tn der Wertung der Immobillen-Ankeihe nickt in Betracht gezogen worden sind. Die im Jahre 1919 gegründeten Gesellschaften haben keine Fatierung zu machen. Um den Steuerzahlern die Fatierung zu erleichtern, werde« ausser den Steuerämtern noch jene Aemter bekanntgegeben, wo die Fatlerungen vorgelegt werden können. (Amn. Die gesetzlichen Bestinnmmgen über diese Steuer

- pfilchtung zur Anmeldima derselben kür die Ver mögenssteuer haben, da diese Aktien und Obligatio nen das Kapital der betreffenden Gesellschaften bilden und als solches der Vermögenssteuer unter worfen werden, welche bei der Auszahlung der Dividenden zurückbehalten wird. Reue Abfindungsvcrträgc Hinsichtlich der Abfindung der Einnahmcn steuer seitens der Fleischhauer. S ch w e i n c m e tz g e r. Eier-, Geflügel- nnd Wildbrethänoler ist dieser Tage ein Abkommen zwischen der Synd. Organisation

Neuerungen im Personen- und Familienrecht): der neue Häuserkataster: das Zimmer- vermietunysgesetz; die Vermögens steuer; Neueinschätzung der E r u n d st e u c r: Neuregelung der Aufenthalts st euer; Neuklassisizicrung der Hotels; gegen Land flucht und Verstädterung; der Schuld schein; die Reform der Sozialversiche rung; Ausdehnung der obligatorischen Kran kenversicherung auf die Familien der Mitglieder; die Familien-

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Volksbote
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Pagina 12 di 12
Data: 26.04.1923
Descrizione fisica: 12
tig, Schneidevhuber; Mathias Strobl, Nandl, sowie der Bezirksbauernrat Baur Johann, Binder, zu Vorstandsmitgliedern gewählt wurden. Dann sprach Bundesobmann Obpr- hammer über die landwirtschaftliche Interes senvertretung und die Einführung der italie nischen Steuergesetzgebung. In der anschlie ßenden Debatte wurden die Schwierigkeiten besprochen, welche durch den von der Steuer agentur Bruneck anbefohlenen italienischen Amtsverkehr, besonders bei den Steuer- Anmeldungen hervorgerufen

- steuer verlängert werden.' Herr Gasser referierte über die Landes- brMdfchadenversicherung und beantworrcre die diesbezüglich gestellten Anfragen. Johann Troger, Stroblbauer, regte an, es möchte ermöglicht werden, daß di« Bauern die Mobilien ihrer Dienstboten fort- ^ laufend ohne Rücksicht auf den Per sonenwechsel versichern lassen können. In der Debatte über Allfälliges beteiligten sich außer den bereits Genannten noch besonders Franz Strobl, Obmann der landwirtschaftlichen Be- zirksgenoffenfchaft

die neuen Steuer gesetze, gab Aufklärungen über dieselben, er erörterte die Viehangelegenheiten, und be sprach bäuerliche Standes- und Wirtschafts fragen. Dann berührte er die ständische Orga nisation des Bauernstandes, die heute not wendiger denn je ist und wies auf die andern Stände, die auch alle in ihren Standesorga nisationen, geschloffen sind, wie die Advokaten in der Ädvokatenkammer, die Arbeiter in der Gewerkschaft, die Handels- und Gewerbe treibenden in ihren Standesvereinen, er zeig te Ziel

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Alpenzeitung
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Pagina 5 di 6
Data: 20.03.1937
Descrizione fisica: 6
Piccole Mittelschulen der Stadt bei. Der Vortrag wurde mit dem Gruß an den Kö nig und den Ducè eröffnet. Der Vortragende oerstand es, die jungen Zu hörer für die Bedeutung des Tierschutzes zu inter essieren und ihnen begreiflich zu machen, daß die Haustiere die treuesten Gehilfen des Menschen sind und daß alle Geschöpfe Berücksichtigung und Schutz verdienen. Cr schloß den Vortrag, dem lebhafter Applaus mit dem Gruß an den König und an den uce. M Steuer für ZWtverke uni» Fahrröder

Die Provinzialverwaltung teilt mit, daß bei den Esattorie der direkten Steuern von heute ab die Wagenschilder und Marken der Zirkulationssteuer abgeholt werden können. Die Steuer ist wie im verflossenen Jahre in nach stehender Weise bemessen: 1. Fahrräder und ähnliche Fahrzeuge zu einem Platze oder mehr Plätzen Lire IN. 2. a) Landwirtschaftliche Fuhrwerke mit denen die öffentlichen Straßen benützt werden, mit Tara und Belastungsfähigkeit von 10 Zentnern mit zwei Rädern und bis zu 20 Zentnern mit vier Rädern Lire 12.50

gegen den Besitzer Kontraven tion erhoben und sie haben außer der Strafe eine Zuschlagssteuer in der Höhe der Steuer, die sie zu entrichten gehabt hätten, zu leisten. Einfuhr aus Rumänien. Die Union der Kaufleute micht die interessierten Firmen ausinerksain, daß die Einfuhr aus Rumä nien nachstehender Waren der Ministeriallizenz unterworfen ist. Seidenkokons (Zolltarifnummer 246), Sirch (531). Borsten für Bürsten (633), Vaselin (652). Für alle anderen Waren, die aus Rumänien eingesülirt werden, ist die Bollette

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Alpenzeitung
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Pagina 3 di 4
Data: 01.08.1941
Descrizione fisica: 4
vom 18. Mai ds. I. verfügt, daß diese Marken- bestände verwertet werden können. Kauf leute deren jährliche Abfindungssumme L. 2080 nicht übersteigt und daher die Steuer durch Einkleben der hiefür vor geschriebenen Doppelmarken in die eigens dazu zur Verfügung gestellten Büchlein entrichten, können anstatt der vorgeschrie benen Doppelmarken jene aus dem Vor jahre verbliebenen Einzelmarken bis 31. Dezember ds. I. in die genannten Büch lein einkleben. Jene Kausleutc, deren jährliche Abfindungssumme Lire 2080

übersteigt und welche die Steuer daher mit Postotontokorrent bezahlen müssen, können bei den zuständigen Registeräm tern bis spätestens 31. Dezember ds. I. die Rückvergütung dieser Einzelmarken verlangen. Selbstverständlich müssen die abzuliefernden Marken völlig unversehrt und schadlos sein. Innereien: Das Finanzministerium hat mit Runderlaß Nr. 6223S vom 19. Juni ds. I. verfügt, daß di? sogenannten In nereien (frattaglie), wie Herz, Lungen. Nieren, Väuschel Hirn, usw. nicht als Unterprodutte

l. I. Nr. 60983 als abgeändert zu be trachten. Verkäufe an die eigenen Angestellten. Das Finanzministerium hat mit Rund erlaß Nr. 64895 vom 5. Juni verfügt, daß für die Verkäufe der Handels- und Gewerbetreibenden an die eigenen An gestellten, soferne es sich nämlich um Waren handelt, für welche die Ein nahmensteuer nicht im Abfindungswege bezahlt wird, diese Steuer nicht bei jedem einzelnen Verkaufe entrichtet werden muß, sondern am Schlüsse eines jeden Monats. Zu diesem Zwecke müssen die Firmen ein eigenes

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