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Volksblatt
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Pagina 5 di 8
Data: 06.10.1923
Descrizione fisica: 8
. Nach Ablauf des 31. Oktober sind die mit 10 Cent.-Stempel ver sehenen Bolletten von den Interessenten direkt an das Ufficio Tecnico di Finanza in Trento mit re kommandiertem Brief zu senden. Die Produzen ten. welche nach der Frist, aber vor Beginn der Feststellung anmelden, werden in der Höhe vom hal ben bis zum ganzen Betrage der Steuer bestraft. Diese Strafe wird doppelt bis zehnfach erhöht, wenn die Anmeldung vorgelegt oder wenn Transporte durchgeführt wurden ohne die vorgeschriebene Be- gleitbollette

Angaben als Produzent, von der Weinsteuer zu entziehen sucht, wird mit doppeltem bis zehnfachem Steuerbetrage bestraft. L) Feststellung der Ernte. Nach erfolgter Anmeldung verfügt das Tech nische Amt die Feststellung der angemÄdeten Men gen und die Konto-Eröffnung. k') Zweimonatliche Steuerzahlung. Bei von den Produzenten an Verbraucher ver kauften Wein fällt die Steuer zu Lasten des Käu fers, welcher beim Kaufe dem Produzenten den Be trag zu zahlen hat. Dein Staate gegenüber sind für Zahlung

der Steuer die Produzenten allein verantwortlich, welche vom 1. bis 5. November, Jänner, März. Mai, Juli und September die Zahlung der Steuer für den in den vorhergehenden zwei Monaten ver kauften oder verbrauchten Wein zu leisten haben. Die erste Zahlung hat daher vom 1. bis 5. November 1923 zu erfolgen, für den gan. zen vom 1. September bis 31. Oktober' verbrauch ten Wein, ohne Rücksicht des Jahres, in welchem der Wein produziert wurde. Für die bis 31. Ok- Seite i tober erfolgten . Verkäufe

, wenn es sich um Wein handelt, zahlt der Käufer dem Verkäufer die Steuer, welche bei der zweimonatlichen Verfallzeit vom Ver käufer abführt. Handelt es sich um Most, wird der Verkauf vorbehaltlich der Steuer abgeschlossen; da für ist der Käufer verantwortlich, NÄcher die vor bezeichnete Anmeldung zu besorgen hat. Zur Ver meidung doppelter Steuerbemessung ist es nötig, in der Anmeldung alle. Daten klarzulegen, welche auf vor der Meldung erfolgten Käufen und Verkäufen von Wein und Most Bezug

, um zu kontrollie ren, ob die Steuer für den ganzen in den vorher gehenden zwei Monaten verbrauchten Wein bezahlt wurde. Die in den ersten 5 Tagen der vorerwähn ten Monate erfolgten Verkäufe müssen aus richtigen datierten Rechnungen ersichtlich sein, widrigenfalls dieselben zur Bezahlung der Steuer, als in den früheren zwei Monaten erfolgt, zu betrachten wären. Die Produzenten und Großhändler, welche der Steuerzahlung zur bestimmten Zeit nicht ganz oder teilweise nachkommen, verfallen einer Strafe

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Bozner Nachrichten
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Pagina 4 di 10
Data: 05.12.1923
Descrizione fisica: 10
würden mit 6—10 Prozent belegt). Der Ermittlung des approximativen Gesamt- abgabenbetrages wurden die beim Steuerrese- rate erhobenen Daten der Hauszinssteuertabel len zugrunde gelegt, nach welchen die Mietwert steuer bei Anwendung der vorgeschlagenen Klas seneinteilung und der bezüglichen Steuersätze einen Iahresertrag von 124.000 Lire abwerfen würde. Gegen das vorgeschlagene progressive Steuer system sprechen wichtige Bedenken. Vor allem sind die demselben zu Grunde gelegten Voraus setzungen unrichtig, denn zufolge

erforderlichen Betrage von 124.000 Lire ergeben würde. Hiebei ist zu bedenken, daß die Mietzinse in den neuen Provinzen für sich schon eine Höhe erreicht haben, welche die ganze wirtschaftliche Kraft der Mieter in Anspruch nimmt und daß durch das Hinzukommen einer derartigen neuen Belastung die wirtschaftliche Kraft der Mieter vielfach überschritten wird. Die Mieter müssen daher dem Beiräte zu er wägen geben, daß der budgetierte Steuerertrag herabgesetzt und daß andererseits die Steuer

nach einem anderen Maßstabe festgesetzt werde und ersuchen ihn bei Feststellung der Mietwert steuer folgende Erwägungen zu berücksichtigen: a) Nach den tatsächlichen Mietzinsen bleiben die allerwenigsten Wohnungen von der Miet wertsteuer frei, da infolge der Einführung der neuen Mieterschutzverordnung bei 10—15 Proz. eine Verdoppelung erfolgt, zirka 50 Prozent um des bisherigen Mietzinses gesteigert wurden» während bei 30—40 Prozent der Wohnungen eine Steigerung des bisherigen Mietzinses um die Hälfte eingetreten

ist. Zu gleicher Zeit sind aber gerade bei den Fixangestellten, dem Gros der Mieter von mittleren Wohnungen, die Teue rungszulagen und Gehälter herabgesetzt worden, sodaß diese am Ende ihrer Leistungsfähigkeit angelangt sind. Es werden somit die meisten Haushalte, nämlich diejenigen, welche sich kei nen Luxus erlauben können, mit K—8 Prozent der Steuer getroffen und das geistige Proleta- - riat würde mit 8 Prozent am meisten belastet werden. Diese Belastung ist unhaltbar. b) Größere Wohnungen

mit einem Mietzinse von über 4000 Lire sind derart gering, daß die eigentlichen Luxuswohnungen im Verhältnisse zu den Wohnungen der wirtschaftlich schwäche ren Volksschichten nicht in entsprechendem Matze zur Abgabenleistung herangezogen werden. Fer ner ist bei den höheren Klassen ein den Steuer ertrag wesentlich beeinflussender Zuwachs nicht zu gewärtigen, weil bei jenen Wohnungen, welche zufolge der Höhe der Mietzinse bisher nicht unter das Mieterschutzgesetz gefallen^ sind, wesentliche Erhöhungen der Mietzinse

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Alpenzeitung
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Pagina 6 di 6
Data: 30.06.1928
Descrizione fisica: 6
«ens q .AIpenzeitung' Samstag, den 30. Juni 1923. Steuer-Erleichterungen skr linderreiche Familien In der „Gazzetta Ufficiale' vom 22. Juni 1928 ist das schon seit längerer Zeit angekün digte Gesetz vom 14. Juni 1S28, Nr. 1312 er schienen, das Steuererleichterungen für kinder reiche Familien gewährt. Bei der Zuerkennung dieser Begünstigung werden die Beamten und Militärperjonen gegenüber den übrigen Familienvätern beson ders bevorzugt. Die Zivil- und Militärbeam- tcn und Pensionisten

des Staates, der Gemein den und sonstigen öffentlichen Körperschaften können schon dann Anspruch auf die Steuer begünstigung erheben, wenn sie 7 oder mehr unversorgte Kinder, die italienische Staats bürger sind, besitzen. Den übrigen Familienvätern wird die Steuerbegünstigung Vann zuerkannt, wenn sie 10 oder mehr unversorgte Kinder, die italie nische Staatsbürger sind, haben, oder wenn sie 12 oder mehr lebend oder lebensfähig geborene Kinder, die italienische Staatsbürger sind, ge habt haben, von denen

mit allen ihren Zu schlägen (Gemeindesteuer auf Geweroebetriebe, Provinzialstcuer zu derselben, Sceuerzuschlag sür den Provinzialwirtschastsrat), die Gebäude steuer und Grundsteuer mit den dazu gehörigen Provinzial- und Gemeindezuschlägen und die Steuer auf den landwirtschaftlichen Neinertrag. Diese Bestimmung ist derart zu verstehen, daß ein Familienvater, der auf die Begünsti gung Anspruch ha'l, dann, wenn sein steuer pflichtiges Einkommen aus Gewerbe, Haus oder Grundbesitz, aus Darlehenszinsen usw. zusammen 100.00V

Lire nicht übersteigt, er von allen Steuern, Ricchezza-Mobilesteuer, Grund steuer, Gebäudesteuer, Steuer auf den land wirtschaftlichen Neinertrag und von den Zu schlägen der Provinz, der Gemeinde und des .Provinzialwirtschastsrates zu diesen Steuern vollkommen befreit ist. Wenn aber das gesamte steuerpflichtige Einkommen des betreffenden Familienvaters 100.000 Lire überPelgt. so fin det eine verhältnismäßige Verringerung der einzelnen steuerpflichtigen Einkommen bei jeder Sceuergattung statt

ihm bei seinem Gesamteinkommen von 140.000 Lire eine Ermäßigung des steuer pflichtigen Einkommens um 100.000 Lire, die im Verhältnis von 6:3:5 auf die Ricchezza- Mobilesteuer, Grundsteuer und auf die Ge- bäudssteuer aufzuteilen ist. 3. Den begünstigten Familienvätern gebührt wciters ohne Rücksicht aus ihr sonstiges steuer pflichtiges Einkommen die vollständige Befrei ung von folgenden Steuern: a) Von der Gemeindepatentsteuer, die in manchen Gemeinden von Betrieben mit weni ger als 2000 Lire steuerpflichtiges Einkommen

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Der Burggräfler
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Pagina 5 di 10
Data: 06.10.1923
Descrizione fisica: 10
, welche nach der Frist, aber vor Beginn der Feststellung anmeldcn, werden in der Höhe vom hal ben bis zun, ganzen Betrage der Steuer bestraft. Diese Strafe wird doppelt bis Zehnfach erhöht, wenn die Anmeldung vorgelegt oder wenn Transporte durchgeführt wurden ohne die vorgeschriebene Be- zleitbollette Mod. 8. Wer unrichtig anmeldet, indem er die vor der Anmeldung selbst verkauften Partien Trauben, Most oder Wein und die Namen und Beschreibung der Käufer ausläßt, wird mit L. 20.— bis L. 500.— bestraft. C) Steuern

der angemädeten Men gen und die Konto-Eröffnung. F) Zweimonatliche Steuerzahlung. Bei von den Produzenten an Verbraucher ver kauften Wein fällt die Steuer zu Lasten des Käu fers, welcher beim Kaufe dem Produzenten den Be trag zu zahlen hat. Dem Staate gegenüber sind für Zahlung der Steuer die Produzenten allein verantwortlich, welche vom 1. bis 5. November, Jänner, März, Mai, Juli und September die Zahlung der Steuer für den in den vorhergehenden zwei Monaten ver kauften oder verbrauchten Wein zu leisten

haben. Die erste Zahlung hat daher vom 1. bis 5. November 1923 zu erfolgen, für den gan zen vom 1. September bis 3-1. Oktober verbrauch ten Wein, ohne Rücksicht des Jahres, in welchem der Wein produziert wurde. Für die bis 31. Ok- Seit» i tober erfolgten Verkäufe, wenn es sich um Wein handelt, zahlt der Käufer dem Verkäufer die Steuer» welche bei der zweimonatlichen Verfauzeit vom Ver käufer abführt. Handelt es sich um Most, wird der Verkauf vorbehaltlich der Steuer abgeschlossen; da für ist der Käufer

wurde), damit das Ufficio Tecnico genau ersieht, wenn der Betrag gutgeschrieben ist. Das Postamt gibt dem Zahler eine Bestätigung, welche aufzubewahren ist und den Finanzagonten vorzuweisen. Falls sie zur zweimonatlichen Ber- fallzeit in seinen Keller kommen, um zu kontrollie ren, ob die Steuer für den ganzen in den vorher gehenden zwei Monaten verbrauchten Wein bezahlt wurde. Die in den ersten 5 Tagen der voreftvahn-- ten Monate erfolgten Verkäufe müssen aus richtigen datierten Rechnungen

ersichtlich sein, widrigenfalls dieselben zur Bezahlung der Steuer, als in den früheren zwei Monaten erfolgt, zu betrachten wären. Die Produzenten und Großhändler, welche der Steuerzahlung zur bestimmten Zeit nicht ganz oder teilweise Nachkommen, verfallen einer Strafe von der Hälfte bis zur ganzen geschuldeten Steuer. ß) Großhändler. \ Auch für die neue Weinernte besteht das Insti tut der Großhändler, versehen mit Finanzbewilli gung und ermächtigt, Geschäfte mit Steuervorbehalt durchzuführen

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Dolomiten
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Pagina 5 di 8
Data: 19.05.1930
Descrizione fisica: 8
ihm deu ausfolgen solle. -■ --»•—at’! i i Volkswirtschaft Die R.M.- ».Komplementär- Steuer der Angestellten kn Handels- und Gewerbe betrieben. von dcm meisten Handelsgesellschaften unb Geschäftsleuten dürfte ein Erlaß des Finanz ministeriums unbeachtet geblieben fein, der bezüglich der Befteuenlng der Bezüge der An gestellten mit Beamtettcharakter von Handels und Gewerbebetrieben ergangen ist. Bekannt lich müssen die Handels- und Gewerbebetriebe dem Steueramte die Bezüge ihrer Angestell ten

. die nicht rein manuelle Arbeit verrichten, die gewöhnlich im Monatslohn entlohnt wer- den und deren Gesamtbezug jährlich 2000 Lire erreicht. Mitteilen. Die Steuer dieser An gestellten wird dem Dienstgeber als Rkcchezza Mobile Cat. C, vorgefchrieben. muß von ihm bezahlt werden, kann aber den Angestellten vom Gehalte abgezogen werden. Meist wird allerdings seitens der Dienstgeber von diesem Abzugsrechte kein Gebrauch gemacht. Der Erlaß des Finanzministers lautet nun dahin, daß die Summe der Gehälter

der Angestellten eines Handels- oder Gewerbe betriebes, di« im Jahre 1930 in die Steuer- rollen der Ricchezza Mobile Cat. C, ein getragen werden, nicht größer fein darf, als jener Betrag, der in der Steuerrolle des Jahres 1930 als Angestelltengehalt ein getragen war. Diese Begünstigung, die einer Blockierung der Steuerlast für die Angestell ten von Handels- und Gewerbebetrieben gleichkommt, ist allerdings an gewisse Dor- russetzungen gebunden. Sie findet nur dann Anwendung, wenn die betreffende Handels

gesellschaft oder Firma die Steuer für die Angestellten selbst tragt, also von dem dem Dienstgeber zustehenden Rechte, die Steuer vom Gehalte abgugiehen, keinen Gebrauch macht. Eine weitere Boraussetzung ist die, daß im Gesamtstande der Angestellten und daher auch in der Gesamtsumme der Entlohnungen seit dem Jahre 1928. das der Steuer für das Jcchr 1929 zil Grunde liegt, keine durch greifende Aendenmg eingetreten ist. Eine solche würde z. B. dann gegeben fein, wenn eine Firma einen neuen Geschäftsbetrieb

ist, wonach die Gesamtsumme dieser Gehälter höher fest gesetzt ist als der Betrag, der im Jahre 19A iwr Ricchezza Mobile-Steuer Cat. C, zu Grunde gelegt war, besteht kein Anspruch mehr auf die gleiche Besteuerung wie im Borjahre. Hingegen bildet di« heuer im Jänner während der dafür bestimmten FM eingebrachten Anmeldung des Dienstgebers iber die Aufnahme eines oder mehrerer neuer Angestellten, wenn nicht eine radikale Er höhung des Angestelttenftandes stattgefunden >at, und die Anmeldung erfolgter Gehalts

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Alpenzeitung
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Pagina 3 di 4
Data: 14.07.1940
Descrizione fisica: 4
von der Einnahmensteuer nicht auf den Verkauf von Zeitungen vorwiegend poli tischen Charakters beschränkt, sondern auf alle Zeitungen und Zeitschriften jeder Art ausgedehnt. Bei Art. 3 des Gesetzes ist ein neuer Absatz eingeschoben worden, wonach auch die Wgabe von Waren seitens der Er zeugfirma an ihre eigenen Verkaufsge- schäfte als steuerbare Einnahme betrach tet wird. Die Steuer wird in diesem Falle auf Grund des Engrospreises der Waren nach den noch vom Ministerium zu be stimmenden Normen entrichtet. Bei Art

6. ist ein neuer Absatz einge fügt worden, wonach es gestattet ist die Steuer für Zahlungen, die pauschal in gewissen Fristen erfolgen, bei diesen Zah lungen dem Schuldner voll in Anrech nung zu bringen. Durch einen Zusatz bei Art. 9 ist de stimmt worden, daß die wöchentlichen Zahlungen im Postscheckverkehr am Don nerstag'jeder Woche für die in der vor hergegangenen Woche bis einschließlich Sonntag fällig gewordene Steuersumme einzuzahlen ist. Wer zur Zahlung der Steuer im Postscheckverkehr ermächtigt

ist, kann die Steuer auch für Beträge von nicht über 50 Lire auf diesem Wege ent richten. Sehr wichtig ist die Abänderung des Art. 14, wonach nun auch beim Wein, Weinmost und Maische, wie schon früher bei der Umsatzstempelgebühr, die Ein nahmensteuer erst gleichzeitig mit der Konsumsteuer entrichtet wird. Alle Um sätze von lebenden Rindern, Schasen und Schweinen, sowie von Maische, feinen und gewöhnlichen Weinen (ausgenom- rn.u die Schaumweine), die vor der Ent- rionmig der ^onsumsteuer erfolgen, find

vo-i der Zahlung der Einnahmensteuer beireit. Hingegen sind die nachträglichen 1?,,nütze (also nach Zahlung der Konsum- steuer» der Einnahmensteuer unterworfen. Die Befreiung von der Einnahmensteuer für die Umsähe von der Bezahlung der Koniumsteuer erstreckt sich auch auf die Einsulzr der vorgenannten Waren. Für solche Umsätze besteht keine Verpflichtung zur Ausstellung einer Faktura oder Rech nung: wenn aber eine solche ausgestellt wird, ist sie mit dem gewöhnlichen Ouit- tungssieinpel zu vergeoühren

alle Rechnungen, Quit tungen, Fakturen und ähnliche Dokumen te, die aus folgenden Anlässen ausgestellt werden. a) mit Bezug auf Handlungen wirt schaftlicher Natur, für welche die Steuer auf Grund fester Jahresraten oder im Abfindungswege in Verrechnung im Sin ne des Gesetzes und diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen oder der mit syndikalen Organisationen nach Art. 16 getroffenen Vereinbarungen entrichtet wird; b) hinsichtlich der Übertragung von Waren, welche die Steuer im Sinne der vorgenannten

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Alpenzeitung
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Pagina 6 di 8
Data: 02.05.1937
Descrizione fisica: 8
sind, haben dies unter eigener Verantwortung bei jeder Vormerkung deutlich zu erklären und aleich- zeitig mit den Zahlungen auch die entsprechende Steuer zu überweisen. Bienenzüchtervereinigungen und private Züchter, welche keine Einkommensteu er, Kategorie B, für die Lienenzucht zahlen, sind von der Umsatzsteuer frei. Sonderbedingungen für Lieferungen von Melittosio in oer Provinz Bolzano. Zufolge der von der Unione Provinciale Fa scista degli Agricoltori Bolzano und dem Consor zio Arario Cooperativo delliAlio Adige

für Sleuerrichtigflellungen. In der Zeit vom'1. Mai bis 31. Juli müssen die Handels- und Gewerbetreibenden, sowie diejenigen Personen, welche einen freien Beruf ausüben und die der landwirtschaftlichen Ertragssteuer unterlie genden Grundbesitzer, allfällige Erhöhungen ihres Einkommens anmelden, wenn mit dem heurigen Jahre das abgeschlossene Konkordat abläuft und seit dem letzten Konkordate eine Erhöhung des Ein kommens eingetreten ist. Ebenso können in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Juli Ansuchen um Herabsetzung der Steuer

für die obgenannten steuerpflichtigen Einkommensarten eingebracht werden, wenn mit deni Jahre 1937 zu gleich das zweite Jahr des zuletzt abgeschlossenen Konkordates abläuft. Der obgenannte Termin gilt auch für Erhöhun gen und sur die Vermindernng des der Komple- mtenärsteuer unterliegenden Gesamteinkommens sowie für die Ergänzungsquote der Junggesellen- fieuer. Zur Weinkonfum » Steuer Erklärung des Ainanzmintsier» Von den Senatoren Marescalchi. Cogliolo, Leicht und Raimondi ist dem Finanzministerium eine Eingabe

bezüglich der Ersetzung oder Verringerung der Weinkonsumsteuer ohne Beeinträchtigung der Gemeindefinanzen vorgelegt worden, wobei die Notwendigkeit neuer Instruktionen zwecks Aus schaltung der gegenwärtigen Mißstände in der Ein- yebung dieser Steuer geltend gemacht wurde. Minister Thaon de Revel bemerkt in seiner Ant wort, daß die Frage Gegenstand aufmerksamer Prüfung war-und fügt hinzu: „Die Höhe des Ein ganges aus der Konsumsteuer auf Wein — über 1800 Millionen — zeigt schon, wie schwer es sein dürste

oder teilweise auf andere Waren abzuwälzen. „Was die beklagten Mißstände in der Weinkon- fum-Steuer-Einhebung betrifft, so haben — wenn man die Anzahl der anhängig gemachten Fälle in Rechnung zieht, — der fortschreitende Ausbau der Einhebungsdienste und die zunehmende Kenntnis der eigenen Verpflichtungen seitens der Steuer zahler dieselben auf bescheidene Prportionen re duziert: übrigens kommen derartige Unzukömm lichkeiten in der Praxis für alle anderen Steuer posten ebenso vor. Jedenfalls wird die Zentrai

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Alpenzeitung
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Pagina 5 di 6
Data: 25.11.1936
Descrizione fisica: 6
genommen wurde die Hilfe der Landwirte-Union in Steuer- und Fiskusange- leaenheiten und fast täglich hat sich der verband in solchen Fragen beim Steueramt und bèi den verschiedenen Aemtern der Sozialsürsorae, der Gemeinde und Provinz für sein« Mitglieoer ver wendet. Auf syndikalem Gebiet ist besonders erwähnens wert die Interessenvertretung der Mitglieder in der Beilegung von Arbeitsstreitigkeiten. Schließlich sprach On. Miori seine Genugtuung darüber aus, oaß im letzten Jahre «ine erhebliche Anzahl

. Gesetzdekretes vom 5. Oktober 1S36 Rr. 1473 verpflichtet, für die neue öprozentige Anleihe zu zeichnen und die außer» ordentliche Steuer zu zahlen. Was die Besitzer von Immobilien betrifft, d,e be reits eingeschätzt sind, deren Einschätzung vorge nommen wird und die nicht von Hypothekarschul den belastet sind, ist es nicht notwendig, daß irgend eine Erklärung abgegeben wird, da sie von amts- wegen in die Verzeichnisse für die Zeichnung der Anleihe und die Zahlung der erwähnten Steuer eingetragen

werden. Eine eigene Anmeldung muß hingegen innerhalb des 3. Dezember beim Amt« der direkten Steuern von den Besitzern gemächt werden, die sich nicht m den erwähnten Verhältnissen befinden und zwar: 1. Die Immobilien besitzen, welche nicht der Steuer unterworfen sind. - 2. Die Jmmbobilien besitzen, auf denen Hypo theken lasten. Die unter 1. bezeichneten Besitzer haben eme eigene Anmeldung zu machen für den Besitz: a) der zeitweilig von der Grund- und Gebäudesteuer befreit ist; b) die einer Ersatzsteuer unterworfen

sind, wie z. B. die Schwefelgruben: e) die der Ric chezza Mobilesteuer unterworfen sind (Fabriken Bergwerke, Steinbrüche, Torfgewinnungsanlagen, Salinen, Zuchtstätten für Tunfisch, Seen und Tei che für die Fischzucht): d) Immobilien die nicht be steuert sind oder noch nicht der Steuer unterwor fen sind: e) Anlagen, die am 5. Oktober 1936 noch nicht beendet waren oder noch nicht für ein Einkom men in Betracht kamen tAnlagen, die noch nicht im Betriebe waren. Bauten, die sich im Bau befan den). Um den Industriellen

. Die Schilder unterliegen keinerlei Gebühr noch Steuer. Gehaltserhöhung sür Woal-Lehrpersonen Die Verhandlungen zwischen dem Reichsverband der Lehrerschaft und dem Reichsoerband der Pri- vatfchulen haben zu einem Übereinkommen ge- ührt, wonach alle Lehrpersonen an privaten Schulen und Erziehungsanstalten das Recht auf )ie 8prozentige Erhöhung ihrer Bezüge haben. Die Erhöhung gilt für definitive, wie auch für pro visorische Lehrperspnen und Supplenten: auch die Bezüge für Privatlektionen

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Dolomiten
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Pagina 3 di 8
Data: 04.09.1933
Descrizione fisica: 8
September erfolgen. Jede Teil nehmerin kann drei Arbeiten einsenoen, die bis 15. November beim Sekretariat sinlangen muffen. Hl- . Bolzano unö Amvobung Schriftleitnng: Museumstraße 42. — Telephon 13-38 und 18-87. EteuerWerungsürlW Aus dem Rathaus wird mitgedeilt: Jeder, der irgend einer der untenange führten Steuern oder Taxen unterliegt» muß innerhalb 20 Tagen sine Steuer erklärung wbgeben. wie er auch innerhalb des gleichen Tevmines jedwede Aenderung, die eine Erhöhung der Steuer zur Folge hat, anm

-slüen muß. Jeder Steuerträger nmß vor allem wissen, daß nach dem 20. Sep tember durch das städtisch« Steuerwmt di« Rollen für di« Steuern und Taxen für das kommende Jahr zusammengestellt werden und daß daher jeder Steuerzahler Interesse daran hat, vor dem 20. September di« dies bezügliche Steuererklärung abzugeben, um zu vermeiden, daß er in den Rollen ein geschrieben wird und di« betreffende Steuer zahlen und langwierige Instanzenwege ein- schlagen muß, um die Vergütung der Steuer zu erreichen

. Jeder muß folgende Winke beachten: Bei der Pat«ntsteu«r muß di« Auf nahme, Einstellung oder der Wechsel eines Betriebes oder eines Berufes angegeben werden. Boi der Lizenz st euer muß die Eröffnung neuer Betriebe, Wechsel der Lizenzinhaber, Vergrößerung oder Uober- siedlung (Hotels, Restaurants. Klubs usw., Sanatorien, Badeanstalten, Autogaragen, Mietwagen, Mietstallungen usw.) gemeldet werden. Bezüglich der Steuer auf fremdsprachige Aufschriften müs sen neue Aufschriften, Aenderungen oder Auflassen

st eu er, Steuer für öffentliche und privates Wagen, Ziegen- mch Hundesteuer: Neubesitz und Aenderungen anmelden. Bon der Klavierstcuer sind Musiklehrer und -Lehrerinnen, Dirigenten und Sänger für ein Klavier befreit. Zu diesem Zweck muß eine Bestätigung beigebracht werden. Die Steuer ist um die Hälfte verringert für Familien mit einem Jahreseinkommen von unter 10.000 Lire, welche das Klavier für die musikalische Ausbildung ihrer Kinder be nützen. Das Familienoberhaupt muß zu diesem Zwecke eine Bestätigung

des Steuer amtes und ein Zeugnis eines Musikinstitutes oder «neu notariellen Akt beibringen, aus

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Alpenzeitung
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Pagina 6 di 8
Data: 27.03.1926
Descrizione fisica: 8
.) b) Die Patentst euer (là tossa dì patente) hingegen trifft mit 15—60 Lire jährlich die ob erwähnten Einkommen der Kategorien v u. L. Sowohl für die Erwerb» als für die Patent steuer sind die Borschreibungen in den staat lichen Steuerrollen maßgebend und muH mit Rücksicht darauf zwischen der Höhe dieser beiden Steuern ein richtiges Verhältnis bestechen. Anstatt dieser beiden Steuern kann mit Bewilligung des Pvovinzialverwallungsaus'- schusses die bis 1. 1. 1925 bestandene Ge werbe- und Werkaufs

st euer noch bet behalten werden. Die Höhe oer Steuer wurde (wird) durch die Gemeinden mR Rücksicht auf das geschätzte oder angegebene Einkommen fest« gesetzt. Es gab (gibt) in jeder Gemeinde, je nach der Einwohnerzahl und dem Einkommen, 8—2g Klaffen mit den Steuersätzen von 6 Lire bis 10.000 Lire. c) Die Vieh st euer (la tassa sul besàne) mit folgenden «Jahrestaxen: Quxuspferde 40—60 Lire, Zuchthengste 80—100 Lire, Pferde und Maulesel 20—25 Lire, »Fohlen bis zu 3 Sohren 10—15 Lire, Esel 6—ö Lire, Stier

oder Häuser 5—10 Lire. f) Die Schanklizenzsteuer d. i. sAr den Ausschank alkoholhältilger Getränte /la tassa di licenza per gli esercizi dì vendita di vevande alcooliche): sie macht die Hälfte und in den Be trieben, wo nur weinhältige Getränke ausge- schänkt werden, den fünften Teil des Miet wertes der Betriebslokale «ms, in keinem Falle weniger als 20 Lire. g) Die Wagen- und Dienstboten steuer «(la tassa sulle vetture e sui domestici); sie bezieht sich auf den Personenànsport gegen Entgelt

bestimmten Phàgrapyien und wird durch Aufkleben von Stempelmarken von b-^50 Centesimi oder mehr geleistet. Die Aufschriften- stsuer trifft jede dem Publikum ausgesetzte An- klindvgung und Reklame, «jede Zeichnung und jedes Wappen und D> obliigàrìsch für jede Aufschrift in fremder Sprache. tj Die Klavier- und Bill'ardsteuer (fui pianoforti « sui bigàM). k) Die Steuer f-ür —> die gestattete-- dauernde Besetzung öffentlicher Bodenflächen und Räume (per l'occu pazione di spazi ed aree pubblici

die Auferlegung einer Steuer von 5 A> auf den Mldetwert der möblierten Wohnungen, eine Steuer, die reibungs- und schmerzloser festge stellt werden dürfte, als die Familiensteiue-r, de ren Enàr-ung und Auferlegung'> vielfach böses Blut >uind Unrecht gezeitigt haben fall. Fraglich ist aber, ob der Ertrag dieser Steuer jenen der Familiensteuer wird erreichen können und, wenn ja, ob es nücht vielfach auf -KoDn der Häuslichen und Aermeren geschehen wird. ' Ganz festgelegt können unsere Steuervor- schristen

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Dolomiten
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Pagina 4 di 16
Data: 12.12.1928
Descrizione fisica: 16
und aus Dienstbezügen wird nicht nur mit der entsprechenden Grund- und Boden, ertragssteuer, mit der Gebäude-, bezw. R:c- chezza Mobilesteuer besteuert, sondern es unterliegt außerdem das Gesamteinkommen noch einer separaten Steuer, nämlich der Einkommenergänzungssteuer. wenn das Ge samteinkommen 6000 Lire überschrei- tet oder nach den gestatteten Ab zügen für die zur Last liegenden Familien mitglieder 3000 Lire erreicht. Don der Ergänzungssteuer überhaupt be freit sind di« sog. juridischen Perso nen

der Ergänzungssteuer unterworfen, wel ches in Italien selbst erzeugt wird. 3el(punff und Gegenstand der Steuer- erklärung. Die Steuererklärung muß innerhalb von 6 Monaten, nach Erreichung des steuerpflichtigen Mindesteinkommens erfol gen und muß das Gesamteinkommen nach foglenden Grundsätzen und Einkommens zweigen fatiert werden: a) Das Einkommen aus Realitäten de s i tz. Für das diesbezügliche im Inlands er zeugte Einkommen aus Hausbesitz ist das in die Ge bäudesteuerrolle eingetragene steuer pflichtige Einkommen

. Für Einkommen aus Kat. D (Staatsangestellte ufw.) wird die Crgänzungssteuer direkt in Abzug gebracht und ist nur dann eine Steuer erklärung abzugeben, wenn der Besitzer des Die Steuervorschreibung durch eine Steuerbehörde bleibt durch drei Jahre un verändert. Für in der Zwischenzeit vor- kommcnde Erhöhungen des Einkommens kann während der drei Jahre kein« Steuer- erhöhnng erfolgen. Die Steuerverzeichnisse über di« Ergänzungsstcuer inüfsen geheim Einkommens noch andere EinkommenszweigL besitzt. Für Einkommen

vom 19. Februar 1925. Nr. 177. genehmigten Tabelle festgesetzt. Die Ergänzungssteuer ist eine Progressiosteuer. das heißt je höher das Einkommen ist. desto höher ist auch der Prozentsatz der Steuern, (so z. B. be trägt für ein Einkommen von L. 3000 die Steuer 1%, für ein Einkommen von L. 9000 1.55% für ein Einkommen von L. 18.000 2.03%). Jur Abgabe der Steuererklärung ist verpflichtet: 1. Jeder, welcher ein selbständiges Ein kommen. das die steuerpflichttg« Höh« er reicht. besitzt. 2. Das Familienoberhaupt

unbedingt für sich und seine Gattin und eventuell auch für die minderjährigen Familienmitglieder. Die Steuererklärung muß, wie bereits gesagt, innerhalb 6 Monaten nach Er reichung des steuerpflichtigen Mndestsin» kommen. eingebracht werden. gehalten werden und liegen daher nicht zur öffentlichen Einsicht auf. Finanzrat i. P. R. K h o l, Auskunftsbüro für Steuer» und Gebühren angelegenheiten Bolzano, Lauben 29. Bolzano und Amgedung Armenireunde! Di« Vinzenz-Konferenz U. L. Frau vomMoos dankt

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Der Tiroler / Der Landsmann
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Pagina 5 di 8
Data: 15.11.1922
Descrizione fisica: 8
vom ll). NovemHer. veröffentlicht das tgl. Dekret. Num mer lÄK vom 29. Oktober !S22. welches „die italienische Gesetzgebung über die Fabrikatior!?- steuer der Sprits' auf die neuen Provinzen aus dehnt. Das Gesetz bsstinunt im Artikel l, daß „alle gesetzlichen und reglementierenden Bestimmun gen über die Steuer auf die gebräunte» aKohol- KÄtigen Flüssigkeiten lspiriti), welche im Regno gelten' aus die neuen Provinzen ausgedehnt sind; und zwar mit den in den folgenden Artikeln vor gesehenen Abänderungen

. Wir beschränken und im folgenden mit einer Miedergabe der wichtigsten Bestimmungen des Auedehnungsdekretes. Die eigentlichen Bestim mungen über die italienische Fadrikation>-steuer werden wir in einem späteren Zeitpunkte nachzu tragen oersuchen, da diese Bestimmungen in einer Reihe von Gesetzen und Verordnungen sowie Re glements verstreut sind. Artikel 2 des Uebergangsgesetzes bestimmt: Die Feststellung der Gradhältigkeit lspirito» auf Grund der Erzeugungsfähigkeit der Brenngefäße wird im Ilebergangsweg

, welche auf Grund iw» Verfü- ^ gungenen des verflossene» Regimes, am Tage der I Veröffentlichung dieses Dekretes die Befreiung ge- ! nassen, wird für einen Zeitraum oon zwei Iah- I ren eine Rückvergütung in der Höhe der Hälfte ! der vom An. l des kgl. Gesetzesdekretes Rümmer lIKS vom 2t. August >K2> vorgesehenen Steuer ! vorgesehen: allerdings dies freilich nur iür iene , Meng? von Branntwein, iür welche die Mrbüh- renfreiheit gewährt worden war. Anikel I. Alle Aujqaden. welche gemäß dem mit kgl. Dekret

Nr. 7<i2 vom 2Z. November l!1>>'> genehn'.igten Reglement i.n Königreiche den F>- naiiziniendanturen zugewicsen sind, werde» in den linncNierlei! Provinzen von den Fiiiunzlundtibe- hörden ausgeübt und können von diese» n>:^! eiii- geholter ministerieller Ermächtigung an die Äe- Ilöide» erster Instanz uberlraP» werden. 'Auch trifft dieser Artikel einige weiicre interne Vesü'.mnnngeu über die Aujgaben. wel^be die c.n- zeinen Aenit-.r bei der Verwaltung dieser Steuer ii» den neuen Provinzen haben. ! Artikel 5 hebt

deten Steuer gemäß Artikel l (allgemeiner Aus dehnungsartikel) und ? (teilweise» Verbot der ge bührenfreien Erzeugung oon Hausbranntwem) anlangen, mit dem der Veröffentlichung des De kretes in der „Alizzetia Nsfiziale' folgenden Tage in Kraft. Die andern ausgedehnten Bestimmungen müssen innerhalb zweier Monate oon der Aus dehnung des Dekretes an gercthnel, vollständig angewendet werden. VokksvirtschaWche Nachrichten. — Der Italienische Äoldzollauischlag ist für di« Zeit vom t. bis 15- November ans

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Dolomiten
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Pagina 7 di 10
Data: 03.02.1940
Descrizione fisica: 10
- Steuer. Frostschäden im oberital.Weinbongebiet Der „Schweizerischen Weinzeitung' wird be richtet. daß in Italien größere Frostschäden zu befürchten seien. In erster Linie dürften hier die Qualitätsweingebiete von Piemont zu Schaden kommen, wo die Kälte sehr intensiv geworden ist. In der Provinz Aleßandria ist das Thermometer bis auf —15 Grad gesunken, in den Po-Niederungen sind —16.7 Grad erreicht wor den. In dem bekannten Weinort San Stefano Balbo find morgens um 8 Uhr —22 Grad ge messen worden

8. Februar in Anwendung tretende Einnahmen-Stener beträgt, wie be kannt, 2 Perzent, wobei der Steuerbetrag immer auf 5 Centesimi aufzururrden ist. In der Praxis ergibt sich somit, daß der Steuer- betrag für se angefangene 2.50 L imi je 5 Centesimi steigt. Sobald eine solche Stufe von je 2.50 L des Rechnungsbetrages (oder Verkaufspreise«. bzw. Honorars) auch nur um 1 Cent, überschritten ist, so steigt auch die Steuergebühr um 5 Centesimi. Z. D. beträgt die Eteuergebühr für einen Rech nungsbetrag

von L 7,50: L 045; für einen Rechnungsbetrag von L 7,51 muß ober schon die nächste Stuf« genommen werden, also wie für eine Rechnung von L 10, und die betreffende Steuergebühr beträgt L 0,20. Rachstehend bringen wir zur bequemeren Berechnung der Steuer eine einfache Skala» in welcher die ersten, Zahlen der dritten und fünften Reihe den Rechnungsbetrag bedeu ten. hingegen die Zahlen der zweiten, vierten rmd sechsten Reihe den bezüglichen Steuer betrag. In der Skala ist bis zum Rechnungs- betrag 100 Lire

jede Steuergebührenstufe berücksichtigt, für Rechmrngsbeträge über 100 Lire bedarf es zur Errechnung der Skeuerge. bühr nur einer kleinen Adition. wie unten an einem Beispiel dargetan wird. * 1. Beispiel: Für einen Rechnungs betrag von L 83,20 ist die Stufe 85.— in der dritten Reige zu nehmen. Der Steuer betrag ist somit in diesem Falle L 1,70. 2. Beispiel: Für einen Rechnungs betrag von L 452,60 nehme man zunächst den Stempelbetrag für eine Rechnung von 400 L. Derselbe beträgt, wie aus der Reihe 5 und 6 zu ersehen

ist. Lire 8. Hiezu kommt nun die Steuer für L 52.60. Der Betrag von L 52,60 gehört zur Stufe 55.— (siehe dritte Zahlenreihe) und der betreffende Steuerbetrag ist somtt L 1,10. Beide Teil beträge zusammengezählt, ergeben den ge bührenden Steuerbetrag für L 452.60, näm lich 8 8^ 1,10 — L 9,10. llages-Neuigketten «kr Glückskind Zweimal Sbrrfahreu ,»d zweimal unverletzt geblieben C o m o. 2. Februar. In einem Zettraam von wenigen Minuten wurde der Fuhrmann Angela Pedroncelli aus Carate zweimal überfahren

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Alpenzeitung
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Pagina 5 di 6
Data: 24.05.1939
Descrizione fisica: 6
nur dann strafbar, wenn sie die wie oben berechneten zwei Prozent noch zu dem gestatteten Kalo überschrei ten. In jedem Falle wird für Differenzen stets die Steuer geschuldet, auch für Un terdifferenzen, falls für die betreffende Warengattung kein Kalo anerkannt ist. Ist ein Kalo anerkannt, so wird für Mengenabgänge innerhalb' der Kalo- «Lssn 6s ?iskiL5aate Diebstähle Die 50jährige, rückfällige Eoller Lui gia des Giujeppe aus Rovere della Luna (Trento) war angeklagt, im März l. Js. in eine Küche am hiesigen

den Tiere getroffen, wodurch er eine ar ge Verletzung am Kopfe erlitt. Es wurde gleich der Arzt herbeigeholt, der die Ver letzung als in 60 Tagen heilbar erklärte, wenn keine weiteren Komplikationen da zukommen. grenze die Steuer nachgesehen; wird die .Kalogrenze überschritten, aber nicht mehr als zwei Prozent über das Kalo hinaus Wirtschaft in entsprechender Weise gesör- so wird die Steuer für die das Kalo dert. Die Landwirte sind sich ihrer Auf gäbe in diesem Bestreben bewußt und alle richten

Bolzano, was die Zucht der braunen Gebirgsrasse anbelangt, der Schweiz nicht nachsteht. Ueber 1200 Rinder sind in der Alta Val Venosta der Kontrolle unterzogen: die gleiche Anzahl besitzt das Gebiet von Vipiteno und 600 Stück Grauvieh das Wal d'Ultimiz. überschreitende Menge geschuldet: über schreitet der Warenabgang jedoch di.' 2 Prozen über dem Kalo, so findet keine Nachsehung statt und wild die Steuer, abgesehen von der Anwendung der ge setzlichen Strafen für die gesamte abgän gige Menge geschuldet

. In allen diesen Fällen nimmt das Konsumsteueramt seine Rechte durch Zu stellung einer Zahlungsaufforderung wahr. Hiezu hat nun das Finanzministerium mit Note Nr. 4467 vom 18. April l. Js. folgende Erklärung abgegeben: „Die Bestimmung des Art. 187. daß für bei Kontrollen vorgefundene Mcn- gendisferenzen in jedem Falle die Kon sumsteuer geschuldet wird, ist in dem Sinne aufzufassen, daß das bezügliche Eingangskonto um diese Differenzen zu erhöhen ist, um zu vermeiden, daß, salls die Steuer gezahlt werden müßte

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Alpenzeitung
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Pagina 3 di 4
Data: 22.08.1940
Descrizione fisica: 4
und betreffen den Steuerabgabenbeträge enthalten sein muß. ist nur einmal im Jahre, und zwar im Lause des Monats Jänner zugleich mit der Meldung betreffend die Ricch. Mobile-Steuer der Angestellten vorzule gen. Hingegen genügt es. bei den einzel nen Einzahlungen der Lohnabgabe (zu den oben bezeichneten Terminen) dem Re° aisteramt ein Verzeichnis in doppelter Anfertigung vorzulegen oder einzusenden, welche nur den Namen und Sitz der Fir ma. sowie den Gesamtbetrag der dieser Lohnabgabe unterworfenen

hat, daß die Mindestbeträge der provisorischen Steuer, die für neueröffnete Betriebe oder die noch nicht hinsichtlich der N. M. festgesetzt wer den können auch sür Betriebe gelten, die nicht in die Verzeichnisse der genannten Steuer eingetragen sind, wenn das Er trägnis nicht das versteuerbare Minimum ausmacht. Der Mindestabonneinentsbetrag von 200 Lire, der im diesbezüglichen Abkom men für die letzte Betriebskategorie vor gesehen ist, verbleibt wie folgt festgesetzt: Lire KV für Betriebsinhaber in Gemein

, die der Einnahmesteuer durch Abonnement un terworfen sind, die Steuer, die im vor hinein anstatt nach Zwölftel, wie es m,t Ministerialdekret vom 28. Jänner 19Ä bestimmt wurde, bezahlt wurde, dies :'e> den kommenden Raten in Rechnung ge zogen wird, was auf Ansuchen der efsierten von den betreffenden Reg'sier- ämtern geschieht. Für Restaurants, die. da sie an Gast höfen angeschlossen und, die neue Steuer mit Marken zu entrichten Huben, hat das Ministerium verfügt, daß die Rückzah lung des bezahlten Betrages

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Meraner Zeitung
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Pagina 2 di 4
Data: 18.04.1923
Descrizione fisica: 4
de» Königreiche» folgendes bekannt gegeben: die Anwendung dieser Steuer ist fakul tativ; wenn e, sich jedoch um Schilder und Aufschriften In einer fremden Sprache handelt, so ist sie obliga- torisch. Zn diesem Aalle ist vorgeschrieben, daß die Gemeinden die Einnahmen au» dieser i! ^ ^ werde. E» ist jedoch zu beachten, daß hinsichtlich der Schilder und Aufschriften in einer fremden Sprache, welche die Anwendung dieser Steuer obligatorisch macht, in den dem Königreiche an nektierten Gebieten keine Gültigkeit

hat. in wel chen neben der italienischen Sprache durch die in Kraft stehenden Verordnungen auch der Ge brauch der anderen Sprache zulassig «st. In die sen Hallen wird diese andere Sprache mit Hin- ficht auf die Anwendung der Steuer nicht als fremde betrachtet, sokerne sie neben der italieni- ichen Sprache gesetzlich zugelassen ist nnd die Ein Staatenbund gegen Deutschland. Scharfe Sprache der Kroaten gegen die Belgrader Regierung. Agram. IS. April. Der kroatische Ab- geordnete Raditsch hat hier eine große

festgesetzte Steuer wird nur jene sein, welche diesbezüglich für diese Sprache (Italieni sche) vorgeschrieben ist...' Dadurch wurde den gerechten Forderungen der Deutschen ukd Sto- wenen In entgegenkommender, wenn auch selbstverständlicher Weise Rechnung getragen. Ausland. Das zweite Kabinett Seipel. Wien. IS. April. Der österreichische ?la- tlonalrot wählte gestern das zweite Kabinett Seipel. Es seht sich au» dem Bundeskanzler Dr. Seipel. Vizekanzler Dr. Arank, dem Sozlal- verwalter Schmld. Finanzminister

Zweckes gebeten werden, Gegenstände irgendwelcher Art oder Geldbeiträge spenden und diese Spenden bi- Samstag mittags beim Portier im „Meraner Hof' mir Angabe de« Namens des Spender^ abgeben lassen zu wollen. Eintrittsbillett ö 10 Lire (inkl. Steuer) sind ebenfalls beim Portier zu erhalten, wo auch Tischreservierung«'' D T llnt alle prä nah Unt die lior sen! sein Ges Kör hrei Int ticn Ein sirii wei Wo mit Im und Au. K Ges voll lien qen Bei 5 V wir ach! sleri lem hör! -M gcsc her, aucl Fra daß kom halt

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Dolomiten
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Pagina 2 di 8
Data: 28.09.1932
Descrizione fisica: 8
benützt, sondern sie unter was immer für einen Titel an andere abtritt, vorausgesetzt natürlich, daß dies zur Erzeugung von Wernen in der Gemeinde ge schieht, so ist in diesem Falle zu unterscheiden, ob der Verkauf oder die Ueberlassung direkt an den Verbraucher. an Großhändler, an Klein» verschleißer oder an Erzeuger von Weinen ge schieht. und zwar: . ^ a) Für Konsumenten: Die Steuer wird im Ausmaß von 65 Prozent des Weinergebnisses In Anwendung gebracht. Der Konsument

kann über die für die Weinbereitung bestimmten Trauben verfügen, ohne an anderweitige Ver pflichtungen gebunden zu sein. „ , b) Für den Großhändler: Die zum Verkauf gebrachten Trauben müssen angemeldet und mit der vorgeschriebenen Ballette versehen sein. Rach erfolgter Weinbereitung wird die Quantität in das entsprechende Verzeichnis eingetragen und die Steuer wird dann nachträglich eingehoben werden. „ , c) Pt den Kleinverschleißer: Dieselben haben Leim Ankauf der Trauben sich mit der Begleit bollette zu versehen

und haben auch gleich dle Steuer im Ausmaß der daraus erhaltenen fest- gestellten Weinmenge zu entrichten. o) Für die Weinproduzenten: Um den eige nen Wein aufzubessern (wenn dies nicht zehn Prozent der eigenen Produktion übersteigt), wird für die diesbezüglichen Ankäufe keine Steuer angewendet, ausgenommen, wenn der Produzent den eigenen Wein zum Verkauf bringt. Wenn der Ankauf der Trauben die angeführte Menge übersteigt, wird er als Eroß- f iändler angesehen und unterliegt den ent« prechenden Steuern. 3. Moste

, welch« in der Gemeinde verkauft oder abgegeben werden: Für den verkauften Most sind die gleichen Besttmmungen wie für den Wein in Geltung. Dle Steuer wird im Ausmaß von 96 Prozent zu jener auf den Wein angewendeten, eingehoben. 4. Trauben und Moste, welche in andere Ge meinden ausgeführt werden: Für Trauben und Moste, welche der Produzent in andere Ge meinden ausführt, hat er beim nächsten Amt die Begleitbollette für die Bestimmungs gemeinde zu holen. S. Trauben und Most«, welche ln die Kel tereien

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Volksbote
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Pagina 6 di 12
Data: 29.03.1923
Descrizione fisica: 12
. Sein Bruder Adolf ging ihm vor- ein paar Tagen voran. Innerhalb kurzer Zeit sind mehrere Feuer wehrmänner bezw. Musiker gestorben. Am Begräbnis beteiligten sich die Musik, Feuer wehr, Standschützen, Handels- und Gewerbe verein, der Tuvnerbund und die Tischlergenof- senschaft. Lana, 27. März. (Mit der neuen Weinsteuer) . scheinen unsere Wirte ein gutes Geschäft zu machen, weil sie auf den Wein das Doppelte von der neuen Wein steuer daraufgeschlagen haben. Die Wirts gäste müssen nicht nur die Steuer allein

an die Staatskasse abzu-. führen hätten? Wasl meinst du, Mich!? Nicht' zu verachten! . Auch.sollten die unzähligen Dekrete und Verordnungen saggrisch besteuert werden. Wer ein Dekret ode^r so etwas ähn liches herausgibt, M 100 Lire Steuer zahlen jedesmal. Gett, Michl, etwas vom Einträg lichsten! Die ergiebigste Einnahmequelle für den Vater Staat würde in absehbarer Zeit die Besteuerung der Arnutt sein; diese würde zwar nicht alle Staatsbürger, aber wenigstens alle „Untertanen' erwischen. Richtig! heute sagt

man „erfassen'.. Einer Steuer will ich testamentarisch Vorbeugen, der Sargsteuer. Ich lasse mich,, wie es anderswo geschieht, in einem Papiersack begraben; dann bin ich nach dem Tode — juchhe — steuerfrei! • (0 du ahnungsvoller Engel! dann magst du dich schlounen mit dem Sterben! denn Äs dahin ist längst eine Steuer für den Tod zu entrichten. Anm. des Setzerlehrlings.) Schallende Heiter keit. >. St. panöiz. 33. März. (O b stb a u ku r s.) Kürzlich hielt Warckerlchrer Tqrtarottl einen dreitägigen Kurs

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Der Burggräfler
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Pagina 2 di 4
Data: 29.05.1923
Descrizione fisica: 4
Abschiedsabend bereitet. Herr Dr. übergehend verglich er das System Oesterreichs und Ebner bleibt bei der Bevölkerung von ganz Vinsch- Italiens. Das österreichische beruhte auf der Perso- gau in bestem Andenken. Ganz unerwartet und über- nal-Einkommensteuer, das italienische hingegen gliedert raschend war eine andere Beamtenversetzung, nämlich sich in 3 große Gmppen, die die Einkommensquellen die des Herrn Steuer-Offizials Karl Zanolli, der darstellen: Boden, Kapital und Arbeit. Der Boden als Jolleinnehmer

nach Reschen transferiert wurde, unterliegt ber Boden- und Bodenertragssteuer, Kapi- Die Versetzung dieses Beamten hat einen großen Teil tal und Arbeit ergeben die Einkommensteuer. Redner der hiesigen Bevölkerung besonders deshalb schmerzlich behandelt nun ausführlich öie einzelnen Gruppen. — berührt, weil Herr Zanolli der Gründer, Letter, Be« Die Boden st euer, welche der Österreich. Grund rater, kurz das Faktotum des im Jahre 1921 gegrün- steuer entspricht, untersteht dem auch für die alten Pro- deten

gesorgt. — (Ernte-Aussicht.) Die erste ernö von der Steuer befreit sind: Wählt ängkeitsinsti- Schluderns der 59jährige Arbeiter Christian Li nser Ernte steht sehr schön, Heu und Korn gibt es heuer tute. Amtsgeb., Schulen etc., ferner die landwirtschaft- aus Schluderns von einem Motorradfahrer niederge- in reicher Fülle; Obstansatz mittelmäßig, öie Nüffe- lichen Gebäude. Das Wohnhaus des Bauern, mit stoßen, wobei er sich eine schwere Kopfverletzung zu- und Kastanienernte ist von den Maikäfern

werden, jedoch nur teilt werden kann. tag abends starb hier der Bauer Martin P a r 1 h Im zum Zwecke ber Katasteranlegung. Die Steuer an u. Bei der Holzarbett verunglückt ist am Samstag Alter von 72 Jahren; er war langjähriges Mitglied für sich ist viel höher als in Oesterreich u. zwar zwi- der 13jährige Kleinhäuslersohn Michael Stöcker des Verwaltungsausschusses der hiesigen Sparkasse.— scheu 16—20 Prozent unö 15 Prozent Invalidenzu- aus Schluderns. Der Junge, der im Walde mit Heute ftüh verschied

der weitttm bekannte Wiöberwirt schlag (der zu jeder Steuer öazukommt) und noch einige Brcnnholzmachen beschäftigt war, wurde von einem

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Volksbote
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Pagina 11 di 16
Data: 06.05.1926
Descrizione fisica: 16
, den Angehörigen freier Be rufe bezüglich der Ricchezza Mobile und den Landwirten bezüglich der sogenannten Kre- dito Agvario-Steuer das Recht ein, durch eln einfaches, stempelfroies, bei der Gemeinde oder beim Steueramte einzubringendes An suchen um Herabsetzung der Steuer zu ver langen. Formulare für diese Ansuchen sind -bei dm Gemeindeämtern und beim Steuer amte zu erhalten. Jeder, bei dem die folgendm Vorausset zungen zutreffen, wird gut tun, Me anfangs erwähnte Frist zur Einbringung des An suchens

nicht zu versäumen, da sonst keine Möglichkeit besteht, eine Herabsetzung des Gefchäftseinkommens schon vom 1. Jänner 1927 an zu erreichen. Die Voraussetzungen sind: 1. Cs muß sich um ein Einkommen aus dem Betriebe eines Handels- oder Gewerbes, freien Berufes, einer selbständigen Land wirtschaft oder aus der Pachtung einer Land wirtschaft Händen, welches mit der Ricchezza Mobile-Steuer Cot. B oder C direkt beim Steuerträger versteuert wird. Elnkommm aus Dienst- oder Lohnbezügen sind ausge-. schlossen

, mit welchem er in der Steuerliste eingetragen ist. Treffen diese Voraussetzungen zu, — und es wird dies bei so manchem der Fall sein, — so kann mit Aussicht auf Erfolg das An suchen um Herabsetzung der Ricchezza Mo bile-Steuer eingebracht werden. Der schlechte Wirtschaftsgang im heurigen Jahr allein gibt jetzt noch keinen Grund ab, um Steuerermä- ßibgung «inzukommen. Vielmehr kann sich ein solches Ansuchen nur auf den Geschäftserfolg im Durchschnitt der beiden Jahre beziehen, die dem Jahre des Ansuchens vorauÄiegen

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