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Alpenzeitung
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Pagina 5 di 6
Data: 03.03.1937
Descrizione fisica: 6
' si. Teil in 120 Dias) einen Lichtbildervor trag halten wird. Freunde der Fotografie und des schönen Re nalis sind höflichst eingeladen, als Gäste des Klubes an dem Bortrage teilzunehmen. Dèe Ammobiliar » Anleihe und Immobiliar-Steuer ìehr à'MisimIOerill' Nach der bereits veröffentlichten amtlichen Mit telung wird im Monate März die Division »Pu- stcrin', die an den erbittertsten Kämpfen für die Eroberung des Imperiums teilgenommen hat, für Rückkehr ins Mutterland eingeschifft werden, à Nachsicht

für Da in diesen Tagen den Haus- und Grundbesit- zern die Zahlungsaufträge betreffend JmmobiUar- anleihe u. Jmmobiliarfteuer zugestellt werden, ist es zweckentsprechend, noch einmal dieses Thema, u. zwar möglichst volkstümlich zu behandeln. Nach Erkundigungen, die beim hiesigen Steuer-- amt eingezogen wurden, erfolgt einstweilen die Be- Messung der Jmmobiliarcmleihe bezw. der jähr lichen, durch 25 I. dauernden Abgabe auf Grund der in der Steuerrolle bereits eingetragenen Rein erträge, bezw. auf Grund

> dann an Zentralsteuerkommission gerichtet werden. Wie oben erwähnt, erfolgt dermalen keine amt-- liche Benachrichtigung seitens des Steueram'es, da Anleihe wie jährliche Steuer einstweilen nur auf Grund der in der Steuerrolle eingetragenen Reinerträge bezw. nach den Erklärungen der Zeich- nunasverpflichteten bemessen werden, und mit die sen Beträgen in die Steuerrolle eingetragen sind, und es erhalten die Zeichnungsvervslichteten nur eine Verständigung seitens der Steuerzahlstelle (Esattoria). Nun kann es aber doch der Fall

sein, daß ein Besitzer in dieser Rolle der Zeichnungspflichtigen eingetragen ist. obwohl er nicht zeichnungspslichtig ist. oder mit einem höheren Betrag eingetragen ist, als er zu zeichnen verpflichtet ist. In einem solchen Falle muß er allerdings einst weilen die vorgeschriebenen Summen laut Vor schreibung zahlen, jedoch bat er das Recht, die Ab schreibung bezw. den Rückersatz der gezahlten Be träfe zu verlangen. Diese Eingabe ldenuncia) ist auf stempe>kre>em Papier zu machen und an das Zuständige Steuer- cimt

sind verpflichtet, Zprozentig des reinen Jmmobi- liarweries in dieser Anleihe, die in 25 Jahren zn- riickzahlbar ist lind für die der Staat 5 Prozent Zinken zahlt, zu zeichnen. 2. Eben dieselben Besitzer müssen aber auch für die Verzinsung und seiner- zeitigen Rückzahlung dieser Anleihe aufkommen, in dem sie eine dem Betrage ihrer Anleihe entivre- chende Steuer durch 25 Jahre zahlen müssen. Diese Steuer beträgt 3.5 Lire pro Tausend des reinen Jmmobiliarwertes. der zur Berechnung der An leihe diente, oder kurz

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Dolomiten
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Pagina 8 di 12
Data: 25.07.1936
Descrizione fisica: 12
. und Junggesellen- steuer für 1937. Die alljährlich am 1. Mai beginnende Frist für die Eingabe von Gesuchen an die Steuer behörde um die Richtigstellung der Ricch.-Mobile- Steuer für Handel und Gewerbe, auch der Ver treter und Handelsagenten, sowie der freien Be rufe und Kleinhandwerker fKat. V. und C'Zs läuft am 31. Juli ab. Dasselbe gilt hinsichtlich der Boden- e r t r a g s st c u e r sRcdd. Agr.) und der Junggesellensteuer. Innerhalb dieser Frist kann um die Reu- bcmesiung der Einkommensteuer angesucht wer

den, wenn sich dos durchschnittliche Einkommen der Jahre 1635 und 1938 gegenüber dem der letzten Einschätzung oder Bemessung zugrunde gelegten Einkommen vermindert hat. Es muß jedoch innerhalb dieser Frist um Reubemesiung angesncht werden, wenn sich das Einkommen er höht hat. Im Falle dem Ansuchen stattgegeben wird, läuft die neue Bemesiung und die entsprechend abgeänderto Steuer ab 1. Jänner 1937. Zugleich sei daran erinnert — vgl. „Dolo miten' vom 30. November 1935 — daß nach den Bestimmungen des Ges.-Dekretes

vom 24. Okt. 1935 nunmehr auch die Steuerbehörde berechtigt ist von Amts wegen, also ohne daß der Steuer träger ansuchi, bereits nach zwei Jahren eine Neubemessung ' des Ricch.-Mobile-Einkommens vorzunebmen. Den Steuerträgern wird empfohlen, um Herabsetzung der Bemesiung nur dann anzusuchen, wenn stichhältig nachgewiesen werden kann, daß sich im Durchschnitt der beiden Jahre 1935 und 1938 das Einkominen durch verminderten Umsatz oder geringeren Bruttogewinn-Prozentsatz oder erhöhte (abziehbare) Spesen

der Komplementärsteuer. Ebenfalls bis zum 31. Juli ka n n der Steuer träger um Reubemesinng der Komplementär- steuer «»suchen, wenn sich das dieser Steuer zu grundeliegende Einkommen des Jahres 1936 ver mindert hat: er muß um die Reubemesiung an- suchen, wenn sich dieses Einkommen erhöht hat. Es iit zu beachten, daß das Ansuchen um Reu- bemesiung der Ricch. Mobile nicht auch zugleich hinsichtlich der Komplementärsteuer gilt und umgekehrt, sondern hinsichtlich beider Steuern ist separat anznsuchen. Junggesellensteuer

. Der Termin des 31. Juli gilt auch hinsichtlich der Eraänzungsquote der Junggesellensteuer, die bekanntlich auf der Basis der Ricch. Mobile er rechnet wird und somit derselben sowohl im Falle der Erhöhung wie der Herabsetzung folgt. Auch hinsichtlich dieser Steuer ist separat anzusuchen. Für die Junggesellen, die in oer Familie leben, sind die Eltern zur FaUerung und zum Ansuchen um Reubemesiung verpflichtet bzw. ermächtigt. Die Formulare für die Richtigstellungs oder Neubemessungsgesuche

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Dolomiten
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Pagina 6 di 8
Data: 23.03.1938
Descrizione fisica: 8
Die neue Kursierter abgeänderl Bei Daucraufenthalt auf»6 Tage beschränkt—Die provisorischeHoteMaffifizierrrug BeitraashSbc erwischen Lire —.5« und Lire 1-, aber nicht starr gebunden Saifonznschlag beweglicher gestaltet Kürzlich hat die Abgeordnetenkam»«r dre Um- Wandlung des Gefctzdekrcts vom 28. November 1937 betreffend die neue Kur- und Aufenthalts- Steuer (siehe darüber ausführlich „Dolomiten' vom 8. Jänner, bzw. „Volksbote' vom 13 Jän ner) genehmigt, Hiebei wurden einige Bestim- mungcn

des ursprünglichen Eefetzdckrctcs abge- ändert. Hierüber erstattete in der Kammcrfitzung Abg. Giarratana Bericht, dem wir folgen des entnehmen: Hinsichtlich der bereits seinerzeit d-rgelegten Gründe der Abänderung der Kur- und Aufent- baltssteuer genügt die Bemerkung, daß nicht nur getrachtet worden ist, mehr Einnahmen zur Deckung der Ausgaben des Staates zu erlangen, sondern diese Einnahmen auch größtenteils dem Zwecke zuzuführcn, für den sie bestimmt sind. Bei der ersten Anwendung der neuen Aufenthalts steuer

haben sich durch irrige Auffassung einige Unzukömmlichkeiten ergeben. Es mutz allerdings bemerkt werden, daß die alte Steuer, die 1910 cingeführt worden ist, verschiedene Umänderungen erfahren hat. die oft soweit gingen, daß sie in manchen Orten schließlich im Pauschal- abfindungswcge eingehoben wurde und damit die Körperschaften, welchen die Erträg- nisie zugute kamen, benachteiligt wurden. Diese Form der Einbcbung ist von nun an nicht mehr gestattet. Die Kontrolle der Stener- entrichtung ist nach dem neuen Gesetz

sie für die anderen Gemein den nur fakultativ ist. Dies ermöglicht die Ver legung des Aufenthaltes von einem Orte zum anderen, manchmal in ganz geringer Entfernung. Damit wird nicht nur eine Umgehung der Steuer ermöglicht, sondern auch ein weiterer Zweck der Steuer in Frage gestellt, nämlich die Aufbrin gung der 25 Millionen Lire, welche das Ministe rium im Laufe von fünf Jahren der Gewährung der Hotclkredite zuwendcn will. Der Art. 6 des Gesetzes besagt jedoch, daß das Innenministerium im Einvernehmen

mit dem Finanzministerium und dem Ministerium für Äolksbildnna die Anwendung der Änfcnthalts- steuer für jedwede Gemeinde als obligatorisch er klären kann. Es ist daher außer Zweifel gestellt, daß die Provinzialkörperfchaften des Tourisnrus in den oben angeführten Fällen das Einschreiten des Ministeriums anrnfen können. Es wurde auch die Frage gestellt, ob die Kurverwal- 1 ringen die Frage selbst einheben können. Zweifellos kann die Gemeinde nach Art. 10 die Kurverwaltungen mit der E i n h c b u n g be auftragen

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Bozner Nachrichten
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Pagina 4 di 10
Data: 05.12.1923
Descrizione fisica: 10
würden mit 6—10 Prozent belegt). Der Ermittlung des approximativen Gesamt- abgabenbetrages wurden die beim Steuerrese- rate erhobenen Daten der Hauszinssteuertabel len zugrunde gelegt, nach welchen die Mietwert steuer bei Anwendung der vorgeschlagenen Klas seneinteilung und der bezüglichen Steuersätze einen Iahresertrag von 124.000 Lire abwerfen würde. Gegen das vorgeschlagene progressive Steuer system sprechen wichtige Bedenken. Vor allem sind die demselben zu Grunde gelegten Voraus setzungen unrichtig, denn zufolge

erforderlichen Betrage von 124.000 Lire ergeben würde. Hiebei ist zu bedenken, daß die Mietzinse in den neuen Provinzen für sich schon eine Höhe erreicht haben, welche die ganze wirtschaftliche Kraft der Mieter in Anspruch nimmt und daß durch das Hinzukommen einer derartigen neuen Belastung die wirtschaftliche Kraft der Mieter vielfach überschritten wird. Die Mieter müssen daher dem Beiräte zu er wägen geben, daß der budgetierte Steuerertrag herabgesetzt und daß andererseits die Steuer

nach einem anderen Maßstabe festgesetzt werde und ersuchen ihn bei Feststellung der Mietwert steuer folgende Erwägungen zu berücksichtigen: a) Nach den tatsächlichen Mietzinsen bleiben die allerwenigsten Wohnungen von der Miet wertsteuer frei, da infolge der Einführung der neuen Mieterschutzverordnung bei 10—15 Proz. eine Verdoppelung erfolgt, zirka 50 Prozent um des bisherigen Mietzinses gesteigert wurden» während bei 30—40 Prozent der Wohnungen eine Steigerung des bisherigen Mietzinses um die Hälfte eingetreten

ist. Zu gleicher Zeit sind aber gerade bei den Fixangestellten, dem Gros der Mieter von mittleren Wohnungen, die Teue rungszulagen und Gehälter herabgesetzt worden, sodaß diese am Ende ihrer Leistungsfähigkeit angelangt sind. Es werden somit die meisten Haushalte, nämlich diejenigen, welche sich kei nen Luxus erlauben können, mit K—8 Prozent der Steuer getroffen und das geistige Proleta- - riat würde mit 8 Prozent am meisten belastet werden. Diese Belastung ist unhaltbar. b) Größere Wohnungen

mit einem Mietzinse von über 4000 Lire sind derart gering, daß die eigentlichen Luxuswohnungen im Verhältnisse zu den Wohnungen der wirtschaftlich schwäche ren Volksschichten nicht in entsprechendem Matze zur Abgabenleistung herangezogen werden. Fer ner ist bei den höheren Klassen ein den Steuer ertrag wesentlich beeinflussender Zuwachs nicht zu gewärtigen, weil bei jenen Wohnungen, welche zufolge der Höhe der Mietzinse bisher nicht unter das Mieterschutzgesetz gefallen^ sind, wesentliche Erhöhungen der Mietzinse

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Alpenzeitung
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Pagina 1 di 6
Data: 07.10.1936
Descrizione fisica: 6
anordnen. Vie Anleihe unà àie Steuer auf à Zmmobiliar-Besitz Der von der „Gazzetta Ufficiale' veröffentlichte Lesetzerìtwurs über die Ausgabe einer fünfprozentigen Anleihe und die Einhebung einer außerordentli chen Steuer auf den Immobiliar besitz für die Rückzahlung dieser Anleihe be sagt in seinen wesentlichen Bestimmungen fol gendes: Der Sprozentige Zinfengenuß der Anleihe, die von jeder gegenwärtigen und künftigen Steuer befreit Ist. beginnt mit 1. Jänner 1S37. Die Zin sen sind am 1. Jänner unV

- Steuer auf den Immobiliarbesitz eingeführt, dieser . Steuer dient zur Sicherstellung «Msen und der Amorliflerung obiger Anleihe, là. Steuer beträgt 3.50 Promille d« Jmmo- duAlvertes. Die Bemessung dieser Steuer erfolgt 'K die BezirksfteuerSià. inokN die Besitzer mm derzeit steuerfreien Im- find dieser Steuer unterworfen und Z« dlefem Zwecke innerhalb von SV Tagen zà.^lah diese» Dekrets bei dm zuständigen Kb!!» ' eine enWrechende Erklärung ein- Staatliche Borschüsse Das Emissionsinstitut

. Die Vor schüsse müssen von den Kreditinstituten direkt an die Steuerbehörde überwiesen werden, dle eine Empfangsbestätigung für die Behebung de» pro visorischen Anleihezertifikats ausstellt. Für alle obigen Kreditoperationen wlrd eine einmalige Slempelgebühr lm Betrag von einer Lira eingehoben. Die Zeichner der Anleihe können die Steuer auch mit diesen Anleihepapieren bezahlen. Die diesbezüglichen Modalitäten werden mit Dekret des Finanzministeriums noch bekanntgegeben. Aus diese Anleihepapiere

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Dolomiten
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Pagina 5 di 8
Data: 19.05.1930
Descrizione fisica: 8
ihm deu ausfolgen solle. -■ --»•—at’! i i Volkswirtschaft Die R.M.- ».Komplementär- Steuer der Angestellten kn Handels- und Gewerbe betrieben. von dcm meisten Handelsgesellschaften unb Geschäftsleuten dürfte ein Erlaß des Finanz ministeriums unbeachtet geblieben fein, der bezüglich der Befteuenlng der Bezüge der An gestellten mit Beamtettcharakter von Handels und Gewerbebetrieben ergangen ist. Bekannt lich müssen die Handels- und Gewerbebetriebe dem Steueramte die Bezüge ihrer Angestell ten

. die nicht rein manuelle Arbeit verrichten, die gewöhnlich im Monatslohn entlohnt wer- den und deren Gesamtbezug jährlich 2000 Lire erreicht. Mitteilen. Die Steuer dieser An gestellten wird dem Dienstgeber als Rkcchezza Mobile Cat. C, vorgefchrieben. muß von ihm bezahlt werden, kann aber den Angestellten vom Gehalte abgezogen werden. Meist wird allerdings seitens der Dienstgeber von diesem Abzugsrechte kein Gebrauch gemacht. Der Erlaß des Finanzministers lautet nun dahin, daß die Summe der Gehälter

der Angestellten eines Handels- oder Gewerbe betriebes, di« im Jahre 1930 in die Steuer- rollen der Ricchezza Mobile Cat. C, ein getragen werden, nicht größer fein darf, als jener Betrag, der in der Steuerrolle des Jahres 1930 als Angestelltengehalt ein getragen war. Diese Begünstigung, die einer Blockierung der Steuerlast für die Angestell ten von Handels- und Gewerbebetrieben gleichkommt, ist allerdings an gewisse Dor- russetzungen gebunden. Sie findet nur dann Anwendung, wenn die betreffende Handels

gesellschaft oder Firma die Steuer für die Angestellten selbst tragt, also von dem dem Dienstgeber zustehenden Rechte, die Steuer vom Gehalte abgugiehen, keinen Gebrauch macht. Eine weitere Boraussetzung ist die, daß im Gesamtstande der Angestellten und daher auch in der Gesamtsumme der Entlohnungen seit dem Jahre 1928. das der Steuer für das Jcchr 1929 zil Grunde liegt, keine durch greifende Aendenmg eingetreten ist. Eine solche würde z. B. dann gegeben fein, wenn eine Firma einen neuen Geschäftsbetrieb

ist, wonach die Gesamtsumme dieser Gehälter höher fest gesetzt ist als der Betrag, der im Jahre 19A iwr Ricchezza Mobile-Steuer Cat. C, zu Grunde gelegt war, besteht kein Anspruch mehr auf die gleiche Besteuerung wie im Borjahre. Hingegen bildet di« heuer im Jänner während der dafür bestimmten FM eingebrachten Anmeldung des Dienstgebers iber die Aufnahme eines oder mehrerer neuer Angestellten, wenn nicht eine radikale Er höhung des Angestelttenftandes stattgefunden >at, und die Anmeldung erfolgter Gehalts

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Südtiroler Landeszeitung
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Pagina 3 di 8
Data: 11.05.1921
Descrizione fisica: 8
. Gemeindeausschrch Antermais. Sitzung am 3. Mai 1021, abends halb 8 Uhr. (Schluß Trotz ollcdem bleibt uns noch ein unbedeckter Nest von Lire 61.323, und da läßt sich nur Hinweisen einerseits auf die MLgltchkcit von Ersparnissen, andererseits aus die noch weiter gehende Möglichkeit von den neuen Steuerguollen. S) ö l s l fragt an, wie es sich um die Wertzuwachssteuer verhält, die scheint nicht eingesetzt, weiters bezüglich der Horbergs- steuer und dem Pslasterzoll. Bürgermeister Gräuel bedeutet

nun, daß auf die Wertzuwachs- steuer in Hinsicht auf die soeben herabgekommene Entscheidung nicht inehr zu rechnen ist. Bezüglich der Herbergssteuer und des Pflaster- zolles müsse ober, wie bereits gesagt, erst mit den anderen Kur- gemeinden verhandelt werde». Außerdem weiß man nicht, ob die Steuer mich bewilligt werden wird. GR. Mauer: Wir sehen ja ein, wenigstens die Herren von unserer ffoz.) Par'el, daß die Steuern unbedingt erhöht werden nlttssen, damit das Auslangen gefunden werden kann. Wir werden gegen dle

aber ein, daß es cyließüch nicht anders geht. Jeder muß zunr Gemelndehaus- hnlte beitragen. Die Fleischverzehrungssteuer bringt nicht viel ein. Nur wenn die Weinverzehrungssteuer von 100 auf 200 Prozent er höht würde, hätten wir ein Bedenken, well die Wirte selbst zugeben, daß sich diese Steuer bedeutend über den Voranschlag hinaus er- höhen wird. Betreffend der Einkommensteuer würde ich auch etwas vorzujchlagen haben, aber erst, wenn diese Post zur Beratung kommt. Seite 3 auch 'chlech.te sie woKn e.v.ch niä

ta:!a ihn andererseits wieder ausgleichen. haltbar. Ich weiß die Größe dieses Opfers zu schönen, ich sehe auch ein, daß ein Sprung vom Einsachen aus da; Dreifache sede groß ist, keine andere Steuer ist in diesem Ausmaße erhob! worden, oder sie sehen, trotz alledem bringt sie uns nur -lEWg Lire, -et:vas melir als ein Viertel davon fallt meg und es beiden, für die 'Kauern »irf-t einmal 30.000 ÜiK. Sie lmijjcn denken, es ist geioisieruuißen eine Buße dafür, daß sie durch amt Jahre immer eine gleich große Steuer

mit den Steuern so ziemlich einverstanden sei, er hätte nur die Bitte gestellt, daß bei den Zinshellern die Aeriusten berü>ks!llstigt werde» sotten. Bei der 0'inkommensieuer hätte er einen anderen Vorschlag, und zwar daß man die Wucherer hernehnie, er hätte da eine progressive Steige rung zu beantragen, nur dann könne man jene süssen, die Schieber sind oder große Geschiffte machen, denen könnten mehrere Tausend« abgezm.ickt werden. GR. W a l d n e r meint, daß die Erhöhung her Welnver.zchrungs- steuer von 100

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Der Tiroler / Der Landsmann
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Pagina 8 di 12
Data: 25.10.1924
Descrizione fisica: 12
und mühsame Arbeit der Finanzämter erreicht werden. !. Oie Verewsachung des Steuersystems. Die Vereinfachung des Steuersystems er- solgt durch die Resorm in zweifacher Rich tung: a> weniger Steuern. Das italienische Steuersystem vor dem Kriege war außer ordentlich einfach. Es gab zwei Jmmobiliar- steuern (Grund- und Gebäudesteuer) und eine Steuer auf das mobile Einkommen (Einkommensteuer). Während des Krieges und besonders im ersten Jahr der Nach kriegszeit kam aber infolge der Finanznot des Staates

eine Reihe anderer direkter Steuern dazu (Vermögenssteuer, Tontiemen- steuer, Kriegszuschlag, Jnoalidenzuschlag :c.). Diese werden nunmehr wieder abgeschasst. Nur die Vermögenssteuer bleibt noch in Kraft, wird aber ebenfalls bald verschwin den. Es bleiben also als die solide und be währte Grundlage des ganzen direkten Steuersystems die drei alten Steuern (Grund-, Gebäude- und Einkommensteuer). b) Einfache Steuersätze. Alle drei Haupt- steuern sGrund-, Gebäude- und Einkommen steuer

) hatten nicht nur progressive Steuer sätze <je höher das Einkommen, desto höher der Steuersatz), sondern auch sehr kompli zierte (seit 1918) Steuersätze. Die meisten Steuersätze hatten vier, einige sogar fünf Dezimalstellen (z. B. Kategorie O der Ein kommensteuer: 10.K979I Prozent. Man kannte sich vor lautex Zissern kaum mehr aus. Durch die Reform werden erstens einmal ^ progressiven Steuersätze abgeschafft! es gH ab 1. Jänner 192? nur mehr einen einzig Steuersatz für jede Steuer bezw. Koiegorii (Grundsteuer

und Gebäudesteuer haben tüvi. tig einen Satz von genau IVA: die Cinkom- mensteuer Kat. ^ 24A» R 13, 0, 16, ;z v IVA): andererseits gibt es keiner!« ^ schlage mehr (ausgenommen die Gemeint und Prooinzialzuschläge), sodaß die 5:su«. sätze alle mit ganzen Zahlen ausgedM' werden. ll. Erhöhung des Steuer- ertrSgrnsses. Es ist klar, daß jede Steuerform sich d« Erhöhung der Steuererträgnisse auch p einem Hauptziel machen mutz, wem, da Staat auf erhöhte Einnahmen nicht zichten kann. Die Erhöhung des GeigM

. steuererträgnisses kann auf dreifache Wey» erfolgen: a) durch neue Steuer»:' de durch Erhöhung der fteuerMchtizg! Grundlagen: c) durch Heranziehung der Sieaechüch tigen. an Neue Steuern. Di« Reform De Stefm« verzichtet auf keines dieser drei Mittet. S« führt eine neue Steuer sin: die allgemein« Ergänzungssteuer (tgl. Dekret vom ZV. De zember 1923, besprochen im »Landsmann' vom 14. Februar 1924). Diese ist mch- ^ verwechseln mit der Ergönznngssteuer, w welche im laufenden Monat die Fajsion« pro 1924

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Meraner Zeitung
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Pagina 5 di 6
Data: 08.05.1925
Descrizione fisica: 6
, so lana« Zelt Ist, von der Regierung eine gerech?« :>!Mge Läsung der sie besonder» berühren- Ziagen erlangen. > hauptsächlichsten Punkt« sind: 1. Die Mb- 'crechtigung der Steuer der Kategorie L2, die Handels- und Gewerbetreibenden ge- .,t sind, aus eigener Tasche zu bezahlen, weil -.m Rückersatz von den Angestellten nicht er- I- n können» welche, wohl wissend, daß sie t besteuerbar sind, sich die Steuer auch nicht s i Lohne abziehen lassen. Die Abzugsberechtigung der Steuer des -'t'rcn Regime, welch

werden, werden sie es hier, und zwar lütti den Nomen des Arbeitgebers. Daraus folgt. !>'!, die Steuer der Kategorie L2 von den Ar- l'.ügcbcrn getragen wird; das bedeutet eine In iere Belastung der Steuer de? Kategorie k i:uf Gewerbe, Industrie, Handel und freie Be in, V' und Profefsionisten. Dies vorausgesetzt And angesichts der Tatsache, daß «der Finanz minister mit Rundschreiben Nr 16.660 vom M, Dezember 1VW anordnete, daß die im ü'l, Dekrete vom 21. Dezember 1S22, Nr. 1660, glicht angeführten Arbeiter von der Personal

- .iiikoinmensteuer befreit sein sollen, folgt, daß der Arbeiter auch nicht zur ErgäWungsstouer heranzuziehen ist, was übrigens von selbst ge geben ist, da in den ölten Provinzen keine Tnt- I K'hmmg von Arbeitern (mit Ausnahme jener des Ciiiates. der Provinzen, Gemeinden und der Traiisportunternehmungen) für eine Besteue- ning gegen Nachnahme und um so weniger im chmen Namen herangezogen wird. Was nun mit oer Steuer, welche die Arbeit- ^ ocder gezwungen «sind, sil Es ist anzunehmen, da voin Einkommen betreffs

. ab«r mit d«m l lt werden und gewiß nicht .teuertrSger, wenn so viel Zeit verloren wurde. In den alten Provinzen erscheint die Minbsterial- instruktion logisch und gerecht, denn dort ist der Fall einer rückständigen Steuer nur sehr selten und handelt es sich höchstens um irgend eine nachträgliche Bemessung des endgültigen Ein kommens nach langen Rekursen oder um Ein kommen, die erst später aufgedeckt wurden». Hier aber ist die Sache ganz verschieden, denn die rückgreifende Besteuerung ist zur Tageserschei nung geworden

. 7 in Betracht gezogenen Einkommen fallen, da sie durch! Gefetz von jeder gegenwärtigen und zukünftige« Steuer befreit erklärt wurden. Die auf Seite 8S der Ministerialinstruktionen enthaltenen sophistischen Erörterungen sind ab solut unhaltbar, wo man nämlich zwischen Realsteuer und Personalsteuer unterscheidet, denn es ist doch klar, daß, wenn da» Gesetz sagt, von jeder gegenwärtigen und zukünftigen Steuer befreit, in dem Worte „isder^ nicht eure Beschränkung gefunden

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Pagina 5 di 6
Data: 23.11.1938
Descrizione fisica: 6
, ver- Die «Gazz. Uff.' vom 17. ds. veröffent licht das kgl. Gesetzdekret vom 9. Novem ber 1938, Nr. 1720. mit welchem eine außerordentliche Besteuerung des Kapi tals der Industrie- und Handelsbetriebe eingeführt wurde. Laut Art. 18 des Dekretes wird die außerordentliche Steuer — wie bereits mitgeteilt — von den BezirkssteuerLmtern nach den Steuer- fügen, die der einmaligen R. M.-Steuer Abfindung unterworfen sind. bezw. über Haupt mit dem Una Tantum-System be steuert werden. Für die außerordentliche

Kapitalssteuer sind jene Kapitalien an zugeben. die im Jahre 193K dem Una grundlagen der R. M.-Steuer berechnet tantum-besteuerten Einkommen zugrunde- und vorgeschrieben, ohne daß d ie'lagen: diese Anmeldepflicht bezieht sich Steuerträger zu einer Erklä rung oder Anmeldung ver pflichtet wären. Im übrigen werden die Interessenten darauf aufmerksam gemacht, daß die Erklärungen, die für die besonderen Fälle unter Art. 2. 3, 7 und 9 des Dekretes vorgesehen sind, binnen 30 Tagen nach Veröffentlichung des Erlasses

bestanden und vor Inkrafttreten des in Rede stehenden Erlasses übergeben, bezw. abgetreten wurden. Im Falle der Abtretung mit Gegenleistung hat der Abtretende den gesamten Wert zu erklären, wie er für die Bemessung der Transserierungs- steuer ermittelt wurde, sowie den Pro zentsatz des vorzunehmenden Abzuges, ^alls er sich verpflichtete, von der weite ren Ausübung des abgetretenen Geschäf tes abzusehen. Wo es sich um kostenlose Abtretungen handelt, hat der Ueberneh- mende die Pflicht der Anmeldung

. vorzugsweije aus sestinvesnerte Kapita lien. die der Schaffung des genannten Einkommens dienen. Art. 9 faßt eine Reihe weiterer Son derfälle ins Auge, so z. B. Betriebe und Gesellschaften, die ganz oder teilweise von der R.M,-Steuer befreit sind. In den größeren Städten hat die Fi nanzverwaltung mit verschiedenen Han delskategorien Kollcklivvereinbarungen für die Ermittlung des Steuerwerks der R.M.-Steuer getroffen: die Steuereinhe bung wird von hiezu beauftragten Stel len besorgt, meist ebenfalls

vor zulegen: das Verzeichnis muß von jedem einzelnen Steuerträger unterzeichnet sein. Falls keine getrennten R M.-Steuer- pinschätzurmen bestehen, kann binnen 30 Taaen auch um die Trennung des In dustrieeinkommens vom Handelseinkom men auf ungestemveltem Vavier anae- lucht werden, um sich die Vergünstigung 5er verschiedenen Ainugiähe. die vom Dekret für die beiden Produktionskate- lorien vorgesehen sind, zu sichern. Geoucter» 9 ToàesMlle 4 Eheschließungen 12 21. November: Geburten: Gamper Giuseppeàs

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Pagina 3 di 4
Data: 14.07.1940
Descrizione fisica: 4
von der Einnahmensteuer nicht auf den Verkauf von Zeitungen vorwiegend poli tischen Charakters beschränkt, sondern auf alle Zeitungen und Zeitschriften jeder Art ausgedehnt. Bei Art. 3 des Gesetzes ist ein neuer Absatz eingeschoben worden, wonach auch die Wgabe von Waren seitens der Er zeugfirma an ihre eigenen Verkaufsge- schäfte als steuerbare Einnahme betrach tet wird. Die Steuer wird in diesem Falle auf Grund des Engrospreises der Waren nach den noch vom Ministerium zu be stimmenden Normen entrichtet. Bei Art

6. ist ein neuer Absatz einge fügt worden, wonach es gestattet ist die Steuer für Zahlungen, die pauschal in gewissen Fristen erfolgen, bei diesen Zah lungen dem Schuldner voll in Anrech nung zu bringen. Durch einen Zusatz bei Art. 9 ist de stimmt worden, daß die wöchentlichen Zahlungen im Postscheckverkehr am Don nerstag'jeder Woche für die in der vor hergegangenen Woche bis einschließlich Sonntag fällig gewordene Steuersumme einzuzahlen ist. Wer zur Zahlung der Steuer im Postscheckverkehr ermächtigt

ist, kann die Steuer auch für Beträge von nicht über 50 Lire auf diesem Wege ent richten. Sehr wichtig ist die Abänderung des Art. 14, wonach nun auch beim Wein, Weinmost und Maische, wie schon früher bei der Umsatzstempelgebühr, die Ein nahmensteuer erst gleichzeitig mit der Konsumsteuer entrichtet wird. Alle Um sätze von lebenden Rindern, Schasen und Schweinen, sowie von Maische, feinen und gewöhnlichen Weinen (ausgenom- rn.u die Schaumweine), die vor der Ent- rionmig der ^onsumsteuer erfolgen, find

vo-i der Zahlung der Einnahmensteuer beireit. Hingegen sind die nachträglichen 1?,,nütze (also nach Zahlung der Konsum- steuer» der Einnahmensteuer unterworfen. Die Befreiung von der Einnahmensteuer für die Umsähe von der Bezahlung der Koniumsteuer erstreckt sich auch auf die Einsulzr der vorgenannten Waren. Für solche Umsätze besteht keine Verpflichtung zur Ausstellung einer Faktura oder Rech nung: wenn aber eine solche ausgestellt wird, ist sie mit dem gewöhnlichen Ouit- tungssieinpel zu vergeoühren

alle Rechnungen, Quit tungen, Fakturen und ähnliche Dokumen te, die aus folgenden Anlässen ausgestellt werden. a) mit Bezug auf Handlungen wirt schaftlicher Natur, für welche die Steuer auf Grund fester Jahresraten oder im Abfindungswege in Verrechnung im Sin ne des Gesetzes und diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen oder der mit syndikalen Organisationen nach Art. 16 getroffenen Vereinbarungen entrichtet wird; b) hinsichtlich der Übertragung von Waren, welche die Steuer im Sinne der vorgenannten

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Der Tiroler / Der Landsmann
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Pagina 4 di 6
Data: 27.08.1923
Descrizione fisica: 6
« unserer Gemeinden voll- kommen verändert worden. In kurzer Zeit müssen sich also die Gemeinde- Vertreter darüber klar weden, wie sie die neue» Gundlagen der Gemeindewirtschas» aufbauen müssen, um einerseits den Geldbedarf der Ge meinden zu decken uid anderseits die neue Steuer last in gerechter und billiger Weise aus die Steuer träger zu verteilen. In den ersten Jahren wird es freilich noch nicht völlig gelingen, dieses Ziel zu erreichen: denn das ital. Gemeindesteuer system ist von Grund auf ganz

Gebiete ermächtgit. die Gemeindesteu ern nach den zu diesem Zeitpuiikt in Geltung stehenden Bestimmungen einzuheben. Au diesem l Aweck werden auf die vorgenannten Gebiete die > Geseke und Dekret« kür nachfolgende Steuern ausgedehnt: 1. Gewerbe, und Derkauissteuer: 2. Familien, oder Feuersteuer: Z. Bichsteuer: 4. Mietwcrtsteuer: L. Steuer auf benutz!« Lokale? L. Steuer auf Zug-. Neu- und Lasttiere: 7. Hundesteuer.- 8. Wagen- und Dienstbotensteuer! 9. Klavier- und Dillardsteuer: 10. Photographien

, und Lufschriftsrsteuer: 11. Steuer für Besetzung öffentlicher Platze: IS. Schanklizenzsteuer: IS. Slusenthältssteuer; 14. Baugrundsteuer. n. Die GemeindezuschlSge. ä. Zuschläge zu den staatlichen Grundsteuern. 1. Die ZuschlogsMMze. Das italienische direkte Steuersystem kevt .zwei Grundsteuern: die Bodensteuer ldiese ent spricht der österr. Grundsteuer) und die Gebäude- steuer (entspricht ungefähr der österr. Hauszins- und Hausklassensteuer). Auf diese beide Steuern können die Gemeinden und Provinzen auf Grund

an den Pro- virnialverwaltungsausschuk «iinubringen. Gegen Genehmigung der GemeindedeschlLsse durch den Provinzialoerwoltunqsausschuß — welche ebenfalls durch acht Tage hindurch an der Gemeindetasel angeschlagen werden muß — kann von jedem Steuerträger der Rekurs az die V. Sektion des Staatsrates eingebracht werden. Durch dos tgl. Dekret vom IS. Februar 1V2S, Nr. 419, sind die GemeiiHen ermächtigt worden, im Jahr 1V24 dieselben Zuschläge zur Boden(Grund)steuer und zur Gebäudesteuer ein» zuheben

des volle» Ausmaßes der staatlichen St«uer bemessen Verden. Z. B. ä hat 40 Sir« staatliche Boden steuer zu zahlen. Wenn die Gemeinde «inen Zu schlag voni SV?, (also den gesetzlichen Höchstsatz) erhebt, so werden di« öli?> vom vollen staatlichen Steuerbetrug berechnet: 4V Wre X LOH — 24 L. S. Zuschläge zur Einkommensteuer. Die Zuschläge zur Einkommensteuer zugunsten der Gemeinden (und Provinzen) wurden erst durch das Statthalterdeket vom IS. Febr. ISIS. Nr. 136, wieder eingeführt und durch verschiedene

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Alpenzeitung
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Pagina 3 di 10
Data: 05.09.1933
Descrizione fisica: 10
. welche am 8. und 9. September d. I. zum Militärdienst einrücken, müssen ihre Iden titätskarte oder irgend ein anderes Perfonal- dokilment mitbringen, um die genaue Persona lität des Einberufenen feststellen zu können. Vom Stadtmagistrat wird mitgeteilt: Jeder, der irgend einer der untenangeführten Steuern oder Taxen unterliegt, müh inner halb 20 Tagen eine Steuererklärung ab geben, wie er auch innerhalb des gleichen Ter mine? jedwede Aenderung, die eine Erhöhung der Steuer zur Folge hat, anmelden muß. Jeder Steuerträger

muß vor allem wissen, daß nach dem 20. September durch das städr. Steueramt die Verzeichnisse für die Steuern Und Taxen Hir das kommende Jahr zusammen gestellt werden und daß daher jeder Steuer zahler ein Interesse daran hat, vor dem 2 0. September die diesbezügliche Steuer erklärung abzugeben, um zu vermeiden, daß er in den.Rollen eingeschrieben wird und die be treffende Stèuer zahlen und langwierige In stanzenwegs einschlagen mnßi utn die . Ver gütung der Steuer zu erreichen. ' Jeder muß

innerhalb 80 Tagen nach Abschluß des Mietvertrags« das städt. Steueramt davon verständigen, wenn die Jàhresmiets über 1200 Lire betragt. Um eine Steuerermäßigung für Kinder unter 20 Jahren die zu Lasten des Vaters sind, zu erreichen, Muß ein Zeugnis des Gemeindemeldèamtès beigebracht werden. Dienstboten-, Klavier-,-, Bil ari»-, Kasfee-Expreßmaschinen- teuer, Steuer für öffentliche und iri vate Wagen, Ziegen- u. Hunde teuer: Neu^eutz u. Aenderungen anmelden von der Klaoiersteuer sind Musiklehrer

und -Lehrernnen, Dirigenten und Sänger für ein Klavier befreit. Zu diesem Zweck muß eine Bestätigung beigebracht werden. Die Steuer ist um - die Hälfte verringert für Familien mit einem Jahreseinkommen von unter 10.000 L., welche das ! lavier für die musikalische Ausbil dung ihrer Kinder benützen.. Das Familien oberhaupt muh zu diesem Zwecke eine Bestäti gung des Steueramtes und ein Zeugnis eines Musikinstitutes oder einen notarjellen Akt bei bringen, aus. dein hervorgeht, daß das Klavier zum Musikunterricht

dient. Für die Hunde steuer müisen alle Hundeeigentümer spätestens bis zum 30. November 1933 bei dem städtischen Steueramte gegen Erlegung einer Lira die neue Hundemarke abholen. Bezüglich des Ka nalisier» ng sbeitrages müssen alle Hauseigentümer die neuen Besitze und den Verkauf von steuerpflichtigen Bauten, die Er höhung der Gebäudesteuer und alle Aenderun gen bezüglich des Einkommens aus ihren Häu sern anmelden. Für die Einbringung der Steuererklärungen müssen die Steuerträger eigene Formulare

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Der Tiroler / Der Landsmann
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Pagina 5 di 8
Data: 18.04.1923
Descrizione fisica: 8
. 1 er- »ähote Steuer auf den landw. Bodenertrag wird «üt 10°Z> des Ertrages selbst festgesetzt. Der Sah von l0'< schließt bereits die Kriegs- centcjimisleuer'') und den Invalidenzuschlag ein. Zuschläge zugunsten der Gemeinden, Provinzen imd handelzkammern dürfen keine gemacht wer den. Z. Abgabe der Steuererklärungen. ^ Art. Z: Die Eigentümer, welche ihren Grund selbst bebauen, müssen km von ihnen bezogenen Roh- '1 Die itol. Einkommensteuer gliedert sich nach öen verschiedenen Einkommensquellen in vier

, welche die Steuerträger aus Grund der vorhergehenden zwei Artikel abzöge- bei» verpachtet sind, müssen sich aus dos in de» Zehren 1S201S21 und 1SZI1S22 erzielte Vurch- schnittserträgnis gründen und bis zum Z0. Zuni 1S2Z abgegeben werden. 4. Strafbestimnumgeu. Art. 6. Für die Aichtabgabe oder unwahre Abgab« der in den vorigen Artikeln oorgeschiebenen Er- klärungen wird eine Strafe in der Höhe des vierte« Teiles der Steuer aus den Ertrag oder jenen Teil des Ertrages, welcher verschwiegen wurde, erhoben. Die Erfassung

des landwirtschaftlichen Boden ertrages durch die Einkommensteuer bildet, wie schon eingangs erwähnr, eine neue schwere De- lastunz des Bauernstandes-, denn außer der Einkommensteuer bleibt noch die Lodensteuer, welche ebenfalls den landwirtschaftlichen Boden ertrag — allerdings nicht in erheblicher Schars»! — ersatzr, m Krast, beziehungsweise, Irin in den neuen Provinzen gleichzeitig mir der Einkommen steuer am 1. Jänner 132! in Kraft. Es liegt also eigentlich eine Doppelbesteuerung desselben Steuergegenstandes

— des Bodenertrages — vor. Die italienischen Bauern in den alten Pro vinzen stnd auch nicht besonders von der neuen Steuer erbaut und es macht sich eine starke Be wegung gegen den Finanzminister bemerkbar, welcher ohne Einvernehmen mit den Kreisen der landwirtschaftlichen Produzenten die Steiler ein- geführt hat. Die Regierung rechtfertigt dr: neue Steuer mit dem Bedürfnis des Staates lach neuen Einnahmen zur Herstellung de» Gleich gewichtes des Staatshaushaltes. Der Schwerpunkt der neuen Steuer liegt naturgemäß

m der Festsetzung des landwirt schaftlichen Bodenertrages. Was ist der Boden ertrag? Diese Frage ist noch von allen, welche darauf geantwortet haben, verschieden oeanr- wortet worden. Das Dekret, welches die Steuer einführt, setzt fest, daß der Ertrag in der Weise zu berechnen ist, daß man vom Rohertrag des Bodens den mutmaßlichen Pachiwert des selben und die Produktionskosten und -Verluste in Abzug bringt. Der mutmaßliche Pachtwerl ist derjenige Wert, welcher bei eventueller Ver pachtung landesüblich erzielt

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Dolomiten
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Pagina 2 di 6
Data: 28.04.1930
Descrizione fisica: 6
vorgesehene Zu schlag von 150 Lire wird als zu hoch befun den. Ueber diese Frage und über die Frage des Weiterbestandes der Totenkapelle behält sich der Amtsbürgermeister eine spätere Er ledigung vor. Reglement der üonsumsieuer aus Gas und elektrischen Strom. Dieses Reglement wird angenommen und der Amtsbürgermeister teilt mit, daß die Steuer auf den elektrischen Strom ab 1. Mai in Kraft tritt. Reglement für die Anwendung der Konsum steuer auf das Baumaterial. Gemeindebeirat Dr. Toma hält die Steuer

für Wiederaufbau von Gebäuden und aus Abbruchmaterial für zu hoch und schlägt wei ter vor, die Befreiung van der Steuer auch auf landwirtschaftliche und Konsumgenossen schaften und Genossenschaftskellereien auszu- dehnon. Einige andere Gemeindebeiräte meinten, daß eigentlich keine weitere Steuer für Abbruchmaterial und gebrauchtes Mare- rial zu zahlen sein sollte. Auch könnten Strei tigkeiten zwischen den Bauleitern und den Eigentümern infolge der ersten Anwendung der Steuer entstehen. Gemeindebeirat Doktor

Toma verwies besonders darauf, daß die Steuer für Luxusbauten (L. 4.50 pro Kubik meter) zu hoch sek. Der Amtsbürgermeister versprach, diese Punkte näher prüfen zu wol len. Inzwischen steht der Gemeindebeirat nicht ablehnend diesem Reglement and der betreffenden Steuer gegenüber. Reglement für die Konzession zum Betrieb von Engros-Lagera (Konsumsteuer). Gemeindebeirat Cembran stellte fest, daß 1% Schwund für Wein und alkoholische Ec- tränke bei der Berechnung der Kovßuwsteon P. S ,Md l Sg « Anst

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Alpenzeitung
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Pagina 3 di 8
Data: 26.02.1927
Descrizione fisica: 8
: Hunde steuer, Gemeinde-Rekurs (zurückgewiesen), k. Gemeinde Bolzano: Grundverkauf (verschoben). S. Gemeinde Merano: Pensionsbeitrag für die Gemeindeangestellten (verschoben). 7. Gemeinde Vizze: Beitritt zum Touring Club Italiano (genehmigt). S. Gemeinde Mrano: Belegung der Schweine (genehmigt). 9. Gemeinde Me» rano: Beitrag sur die Società Alpinisti Tren» tini (genehmigt). 1V. Gemeinde Prati: Beitritt zum Touring Club Italiano (genehmigt). 11. Firma Zechbauer und Schick: Gewerbe- und Veriaufssteuer

: Unent geltliche Holzbewilligung.(genehmigt). 2g. Ge meinde Prati: Veitritt zur Corporazione Fo rest. Jtal. (genehmigt). 24. Gemeinde Brunieo: Versicherung der Feuerwehr (verschoben). 25. Gemeinde Tssimo: Heuveräutzerun-g (verscho ben). 2ö. Mair Pietro: Gewerbe- und Werkaufs steuer, Gemeinde Bolzano, Rekurs (teilweise angenommen mit Herabsetzung der Taxe). 27. E. Larcher: Gewerbe- und Verkaufsfteuer, Ge meinde Bolzano, Rekurs ^zurückgewiesen). 23. Firma Lux Roberto: Gewerbe- und Verkaufs steuer

, Gemeinde Bolzano, Rekurs (genehmigt). 29. Staffier Leo: Gemeinde- und Verkaufs fteuer, Gemeinde Bolzano, Rekurs (teilweise angenommen mit Herabsetzung der Taxe). 80. Firma Bogelweider: Gewerbe- und Berkaufs steuer, Gemeinde Bolzano, Rekurs (zurückge wiesen). VI. Gemeinde Bolzano: Beitrag für das Watt „Corriere dei Colmimi- (genehmigt). 32. Firma Kristanell: Verkaufs- und Gewerbe steuer (teilweise angenommen mit Herabsetzung 'der Taxe). 33. Firma Hämmerte: Rekurs für Mietwertsteuer ''(zurückgewiesen

). 34. Firma 'Twerdek Giuseppe: Rekurs für Verkaufsfteuer (teilweise genehmigt mit Herabsetzung der -TaxeX SS. Giui^D'Aecardi, Gemeinde Bressa none, Rekurs, Mietwertsteuer (genehmigt). 36. Gemeinde Dresfanone: Vergütung für Einhe bung der Wasssrbeiträgo (verschoben). 37. Gs- i metà Bolzano: Vergütung für den Präsiden- >ten der Wohnungskommission (genehmigt). 83. Gemeinde Sarentino: Staatl. Steuer für Tnan- svruchnahme öffentlicher Plätze (genehmigt). 39. 'Gemeinde Corzes: Anwendung der Wertaufs

und Gewerbesteuer für 1927 (genehmigt). 40. Toggenburg IGräfiin Adelaide: Miewertsteuer, Gemeinde Bolzano, Rekurs (teilweise genehmigt Mit Herabsetzung der Taxe). 41. Toggenburg Graf Friedrich! Mietwertsteuer, Gemeinde Bol zano, Rekurs (teilweise genehmigt mit Herab- ' setzung der Taxe). 4L. Firma Haymmerle Anna: Mietwertsteuer, Gemeinde Bolzano, Rekurs ' (teilweise genehmigt mit Herabsetzung der - Taxe). 43. Gemeinde D. Andrea in Monte: 'Staatliche Steuer für Verkaufslizenz (geneh- ' mlgt). Gemeinde Bressanone

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Alpenzeitung
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Pagina 9 di 12
Data: 30.01.1927
Descrizione fisica: 12
mit den Da-j ten, die sich aus der Durchführung des kgl Ge- setzdekretes vom Oktober 1925 ergeben haben und führt im weiteren die verschiedenen Vor schläge, die von den Enti autarchici auf Verlan gen des RelchsverbanÄes ausgearbeitet wurden und die sich' kurz folgendermaßen zusammenfas sen lassen: a) Mietwertsteuer: 1. Erhöhung der Steuer» quote von 6 auf 10 Progent (Art. S und fol gende des kgl. Dekretes vom 20. Oktober 1925; mit progressiver Borischìeibung von 2 bis 10 Prozent. 2. Ausdehnung der Steuer

auch auf die ländlichen Bauten, die den Bauern als Wohnungen dienen. 3. Ausdehnung der Steuer auch auf /solche, die bloß eine Wohnung besitzen, sich aber den- größten Teil des Jahres anderwo aufhalten, und zwar auch irr Gemeinden, wo die Fami'iensteuer (Tassa Fuocatico) und die Zusatzsteuer zur Ergänzungssteuer auf das Ein kommen in Geltung ist. b) Zusätze zur Crgänzungssteuer auf das Ein kommen: 1. Das Recht der Gemeinden, einen Zusatz auf die Ergänzungseinkommensteuer, laut Artikel 1 des königl. Dekretes

, die sich aus der Durchführung des Komplexes dieser Vorschläge ergeben würden, folgendermaßen zu sammengefaßt werden: Für die Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohner: Mietwertsteuer 20 Millionen, Kon« sumsteuer auf das Salz 50 Millionen; Steuer au' die Industrien und Agrareinkommensteuer 5 Millionen; Erhöhung der staatlichen Subven tion für die städtischen Gemeinden 150 Millio nen; Gesamtsumme 225 Millionen. Für die übrigen Gemeinden: Mietwertsteuer Lire 10 Millionen: Zusatz auf die Ergänzungs- steuer Lire 50 Millionen

' - . ... . — Aus dem Gesetze zum Schutze der öffentl. Ordnung uud Eicherhett Pcozef den kann für den in mehreren Gemeinden. c) Konsumsteuer ans das Salz: Höchstsatz der 'onsumsteuer auf das Salz, für, à Gemeinden ' des Königreiches zu verlangen. ' d) Teilnahme an den Reinerträgnissen des Tabakoerkaufes: Erhöhung ' dieser Teilnahme von 5 auf 10 Prozent. e) Steuer auf die Industrien, Handwerke, -Professionen: Berechtigung der Gemsindek, obengenannte Steuer in ihrem Höchstsatze ein geben laut Art. S >des tgl. Gysetzdekretes

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Bozner Nachrichten
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Pagina 2 di 8
Data: 24.07.1923
Descrizione fisica: 8
Seite 2 zu machen. Bei Schaumweinen wird anti- cipando ein Ausfall von 2 Prozent gewährt. Wenn die Weinvorräte, die bereits von der Behörde ausgenommen sind, im Laufe desJah- Ms verderben, so wird nach diesbezüglicher Kon trolle durch die Finanzorgane, Steuerbefreiung gewährt, worüber das Uff. Tecnico entscheidet. Für Kleinproduzenten (Besitzer oder Päch ter) wird zum Familiengebrauch das Quantum von 5 Hektoliter von der Steuer be freit, wenn das Erzeugnis des Kleinproduzen ten nicht mehr

als 20 Hektoliter beträgt. Wenn es nicht mehr als 40 Hektoliter beträgt, so be trägt das steuerfreie Quantum 3 Hektoliter. Bezüglich der Meldevorschristen über Wein vorräte werden seinerzeit die Weisungen der Behörde erfolgen. ^ Die Entrichtung der Steuer wird folgendermaßen geregelt: Die Konsumsteuer sür jene Weine, die von den Produzenten an die Konsumenten oder Kleinverschleißer abgegeben werden, fällt zu Lasten des Käufers, der beim Kauf.selbst den entsprechenden Steuerbetrag an den Verkäufer (Produzenten

) auszuzahlen hat. Letzterer ist in jedem Falle dem Staat gegen über für die Steuer haftbar. Die Produzenten müssen in den ersten fünf Tagend der Monate September, November, Jän ner, März, Mai und Juli jedes Weinjahres die Bezahlung der Steuer für den in den letzten 6 Monaten verkauften oder sonst irgendwie dem Konsum zugesührten Wein (mit Ausnahme der erwähnten steuerfreien oder in Abzug zu brin genden Quantitäten) leisten und zwar mittels Postkontokorrent an das Usf. Teenico. Die Postgebühr geht

für jeden Großweinhändler ein eigenes Konto. Als Weingroßhändler sind alle jene anzusehen, die den Wein nur in Quantitä ten zu 50 Liter und «darüber verkaufen. Jene Großhändler, die von den Produzenten Weine übernehmen wollen ohne gleichzeitig die Steuer Zu bezahlen (und auch die Vergünstigungen be züglich Ausfuhr und Weinverderbnis genießen wollen) müssen beim Uff. Tecnico um eine ent sprechende Lizenz (1.20 Lire-Stempel) ansuchen. Sie haben ein Drittel der Steuer als Kaution Zu erlegen. Wenn zwei Händler oder Kredit

. Solche Begleitbolletten können aus gestellt werden von: 1. Uff. Teenico und seinen detachierten Aemtern (Bozen, Neumarkt, Ep- pan. Meran), 2. FinanKrigadekommandos, 3. Zollämtern, 4. Tabaktrafiken, 5. Steueragen- zien, 6. Steuerämtern, 7. Lottokollekturen, 8. Postämtern, 9. Gemeindeämtern. Die Ausstel lungsgebühr beträgt bei den unter 4—9 ge nannten Stellen 20 Cent. Ueberganigsbestimmungen: Be züglich der Steuer pro 1922 gelten weiterhin die alten Bestimmungen. Bis 5. September haben alle Produzenten und Großhändler

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Der Tiroler / Der Landsmann
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Pagina 5 di 12
Data: 29.04.1922
Descrizione fisica: 12
besprochen werden. Diese Steuern waren vor dem Kriege so geregelt, daß sie für die Kewerbetrei- benden nicht zur drückenden Last wurden. In Alt österreich hatte die Erwerbsteuer eine glückliche Lösung erfahren, aber auch für die Einkommen steuer w»ren viel niedrigere Sätze vorgeschrieben. Doch schon während des Krieges wurden zu die sen Steuern Zuschläge bis zu 25 Prozent gemacht, die sich im Jahre 1320 durch die ital. Regierung bis KV erhöhten. Auch die Landesverwaltung und die Gemeinden haben das Recht

, autonome Zu schläge zu machen, so daß derzeit zur Einkommen steuer ein Landeszuschlag von ZV Proz. gerechnet wird. Einkommen bis zu 3000 Lire sind zuschlags frei. Ueber 500V bis 18.000 Lire kommen 20 Proz. und über 18.000 Lire ZV Prozent. Am drückend sten wird bei Berechnung der Einkommensteuer das viel zu niedrig gerechnete Existenzminimum von lklX> Lire empfunden und trotz aller Bemü hungen ist es biober nickt gelungen, das Existenz minimum zu erhöhen. Es ist zu begrüßen, daß nunmehr die Regierung

den Beschluß gefaßt hat, (Es wurde von der Regierung kein diesbeziigl. Beschluß gefahl. sondern die Regionalkommission hat die Regierung ausgefordert, das Existenz. Minimum zu erhöhen. Die <-chrifl!eitu»g.) das Existenzminimum wenigstens auf -I8M Lire zu erhohett. Die Befoldungssteuer trifft die i^e- werbelreibenden selbst eigentlich nicht, wohl aber ihre Angestellten, jedoch nur sür Einkommen von K-I00 Lire aufwärts. Auch ',» dieser Steuer haben die autonomen Organisationen ei» Zuschlagsrecht

. das in Bozen 200 Prozent betrug und jetzt aus ihm Proz. herabgesetzt wurde. Bei der Vorschrei- bung und Einhebung der Erwerbsteuer ist selten mit solcher Rücksichtslosigkeit vorgegangen worden, wie diesmal. Wir hatten früher Steuerkommis- sionen, welche die Ausgabe hatten, die Steuer- bemessungen zu überwachen. Jedoch schon wäh- rend des Kriege«- anöden durch die Regierung ge wisse Betriebe aus dem Steuerkontingente ausge- schaltet und erkontingiert. Im Jahre 1910 wur den die Steuern mir 70 Proz

werden mimen. Eine Herab setzung der Kainmeruinlagcn ist i» Aussicht ge nominen. Auch wurde die Finanzlandesdirettion ersucht, bei der Steuerbemessung die wirtschaftliche l!cig> des eiuze nen und des ganzen Bezirkes im Auge zu behalten. Zu Italien soll eine neue Rejonn der direkte» ^i^uern eingefühlt werden, so daß nur mehr eine einzige Steuer bestellen soll, die nach dem Einiommen bemeisen wird. Redner gibt der Hoffnung Aufdruck, daß sich die tristen SleueroerkiUlnisse in oer nächsten Be- messungsperwde

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Der Tiroler / Der Landsmann
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Pagina 6 di 8
Data: 22.10.1923
Descrizione fisica: 8
. Ladinser: Haus wart. Volkswirtschaft» Sie Steuerbefreiung für Neubauten. Anmeldung vor Baubeginn. Durch das kgl. Dekret vom 8. März 1923, Nr. 695, ist bekanntlich eine 2Sjährige Steuer befreiung für Neubauten und Aufkanten ge währt worden, sosern diese zwischen dem S. Juli 1919 und 31. Dezember 1926 begonnen und vollendet (bewohnbar) werden. Zu die sem Dekret ist bis jetzt noch keine Durchfüh rungsverordnung erschienen, sodaß vielfach Unklarheiten über die Art und Weise, wie d'.e Steuerbefreiung

des Vorhandenseins dieser Bedingung zu geben, vor dem Baubeginn, der Steuer- agentur eine Anzeige erstatten, in welcher die geplanten Banken beschrieben werden und wacher die Baubewilligung der Gemein de beigelegt werden muß. Sollten im Zeit punkt dieser Anzeige und des Ansuchens um Steuerbefreiung die Bauten bereits begonnen oder vollendet fein, so muß gleicherweise der Anzeige die Baubewilligung beigeschlossen werden: die Steueragenturen haben die Ver pflichtung, sich mit allen geeignet scheinenden Mitteln

des Finanzministeriums ist klar genug. 1. Wer Neu- oder Aufbauten durchführen will, macht eine Anzeige bei der Steuer agentur, welcher die B a u b e w i ll i g u » g der Gemeinde beizuschließen ist: 2. wer bereits seit dein 5. Juli 1919 einen Bau in Durchführung oder schon vollendet hat, macht nachträglich dieselbe Anzeige un ter Beischluh der Baubewilligung: 3. nach Vollendung der Neubauten (welche bis 31. Dezember 1926 eingetreten sein muß), macht der Hausbesitzer ebenfalls die Anzeige bei der Steueragentur

llÄeischl über die Gesamteinnahmen im ersten Vienchq,! (in Millionen Lire). IM, «»>> Sem. ISA l«22 iw I Direkt« Steuern 739 SS? ! Ilmsatzsteuern u. Gebühren 612 SZ7 Indirekte Konsumsteuern 628 KZI ^ s Monopole u. Zünvhölzchen- steuer 7Z9 770 ^ > Lotto (Nettoertrag) 49 6Z ^z! Zolleinnahmen Summe 278? ?7Z5 ^ > I 282 2KV Gesamxsmnme Zl>6? Z07S Die direkten Sleuern weisen also eine nähme von 42 Millionen Lire aus (Eimüh^ der Boden«rlragsteuer, Besteuerung der össlin- tichen Arbeiter, schärsere Bekämpfung

bemerkbar mach« werden. Di« Regiftergebühren ergaben im September 43.3 Mll. (Sept. 1S2Z: iki Mill.) Eine Erhöhung zeigen die W«insteuer, welche 37.1 Mill. gegen 23 7 Mill. im Sepi. abwarf, die Kaffee st euer (15.2 Will gegen 12.8 Mill.). Sehr stark zurückgegangen sind d» Fabrikat steuern (von 139-2 im Sept. 1W auf 114.5 Mill.). Bedeutsam ist die Entwicklung der Alkohol- fteuer: diese ergab im Sept. 1922 29.S Rill Lire (Steuer: IlXX) Lire pro Hektoliter rein«, > AlZochol). im Sept. 1923 296 Mill. Lire

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Pustertaler Bote
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Pagina 3 di 8
Data: 11.03.1927
Descrizione fisica: 8
am 2. ds. der allgemein geachtete Joses Obergasser, Garber bauer. im 72. Lebensjahre. Unter großer Teil nahme fand am S. ds. die Beerdigung stall. — Am !. März starb in Calle in Pusleria (Pichlern) diebekannte und beliebte Frau Nothburga Winding, geb. Unterpsrtinger, Ioslambichelbäuerin, im Alter von KS Iahren. Unter grober Teilnahme fand am 4. ds. die Beerdigung auf dem Friedhofe in Thienes statt. — Strafmilderungen für Steuer- und Vebührenüberlrekuugen. Die Regiemng hat in dankenswerter Weise den oftmaligen

Vor stellungen betreffend Milderung der Steuer- und Gebührenstrasen in den neuen Provinzen ent gegenkommend eine diesbezügliche Verordnung erlassm (kgl. Gesetzdekret Nr. 203 vom t3. Fe- bruar, Gazz. Ufs. Nr. 47). Tatsächlich sind ja viele, vielleicht die meisten dieser Fiskalstrafen nur infolge der Unkenntnis der Steuerträger ent« standen, die vi?lfach der italienischen Sprache in ungenügendem Motze mächtig waren. Durch die neue Verordnung ist die Finanzinlendanz er mächtigt, die wegen Nichlbevbachtung

der Steuer- und Gebührengesstze bis 3t. Dezember IS26 auf- gelausenen Steuer- und Gebührenstrafen, die noch nicht bezahlt sind, bis aus ein Fünfundzwanzigstel d. i. 4 »/o ihres Betrages herabzusehen. Der Fi- nanzintendant ist hiezu ermächtigt, auch wenn zwar die Übertretung in den neuen Provinzen begangen wurde, die Feststellung der Uebertretung aber in den alten Provinzen erfolgt ist, serners auch dann, wenn schon ein Strasdekret oder ein Urteil ertasten wurde, gleichgültig ob die Rekurs frist »och

offen steht, oder ob das Strasdekret oder das Urteil schon in Rechtskraft erwachsen find, ja sogar auch in den Fällen neuerlicher Ueber- tretungen und grundsätzlich auch in ollen jenen Fällen, wenn es fich um Schmuggel handelt. Diese Milderung findet stets dann Patt, wenn berück- fichtigungswürdige Umstände vorliegen und autzer- dem die geschuldete Sauptgebühr und der herab gemilderte Betrag (also die 4»/» der Steuer- und Gebührenschuld) sowie etwaige Spesen in einem vom Intendanten

selbst festgesetzten Termin be zahlt werden. Steuer- oder Gebührenstrasen, die bereits bezahlt »vurden. werden in keinem Falle zurückerstattet. Landelt es fich um Strasschulden, die 20 Lire nicht übersteigen, so kann der In tendant dieselben gänzlich nachlassen. Der In- keitswerten im Menschen sucht. Man steht dies erschütternd in seiner Ktnderlragödie. wo die drei Kinder die Achtung vor der Mutter verlieren, die für den Förster ein Licht an das Fenster stellt. Man steht das am Schutz des Knaben, der ein Sirich

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