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Volksbote
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Pagina 6 di 12
Data: 23.07.1931
Descrizione fisica: 12
. dringt bis zum 31. Juli das Ansuchen um , Herabsetzung der Steuer aus den landwirt, schaftlichc» Reinertrag ein. Wir haben schon in einer früheren Aus gabe des „Volksbote' darauf aufmerksam ge macht, daß bis zum 31. Juli l. I. die F t zu: Einbringung des Ansuchens um Hera.» setzung der Richezza Mobile-Steuer läuft und haben dabei angegeben, in welcher Weise die Ansuchen zu verfassen und einzubringen sind. Hinsichtlich der Steuer auf den landwirt schaftlichen Reinertrag (Reddito Agrar.o

) haben wir erwähnt, daß diese mit 10?- eines je nach Kulturgattung und Höhenlage, fow e nach der Viehart verschieden: • durchschnitt lichen Reinertrages berechnet wird. Die Ziffern dieses Durchschnittsreinertrages sind im Jahre 1924 für unsere Provinz ein für allemal festgesetzt worden. Normälerwe.ie kann also nur dann innerhalb der jährlich festgesetzten Frist u: Herabsetzung der Steuer- auf den landwirtschaft n Reinertrag gesucht werden, wenn in der Ausdehnung de^ Kulturgrundes, in der Art

desselben oder in der Viehzahl eine Veränderung ein- getreten ist, so daß der betreffende Bauer auf Grund dieser Veränderung mit ein - ge ringeren Durchschnittseinkommen veranlagt werden sollte. Dies wäre z. B. der Fall, wenn ein Bauer in den letzten Jahren Grundstücke verkauft hat, wenn er an Stelle einer wertvolleren Kultur eine minder wert vollere angelegt hat (z. B. ein Weingut in einen Acker verwandelt hat) oder wenn er jetzt weniger Vieh hält als damals, als er zur Steuer auf den landwirtschaftlichen Rein ertrag

veranlagt worden ist. Die Voraussetzungen, unter denen nor malerweise eine Herabsetzung d r Steuer a .f den landwirtschaftlichen Reinertrag verlangt werden kann, sind also recht geschränkt. Der Umstand, daß die Landwirtschaft im gll» gemeinen infolge der Weltkrise jetzt bedeutend geringere Erträgnisse abwirft als damals, wo die durchschnittlichen Reinerträge für 'ie einzelnen KulturgcU:ngen und Vieharten i aufgestellt worden sind, hätte allein noch nicht j zur Einbringung eines Ansuchens

um ■BEBHHBBBMHBHKSUHBnflnnflBBaRBBnaEn Steuerermäßigung berechtigen tönnen. I n sehr anerkennenswerter Wet e hat aber der faschistische Prov.r- zialverband der Landwirte bet der Steuerbehörde erreicht, daß auch die allgen. eine Ertragsver minderung der Landwirtschaft berücksichtigt wird, um eine Herabsetzung der Bodenertrags steuer um 15% z u erreichen. Deshalb soll jeder Landwirt, der seinen Boden selbst bebaut und daher der Steuer auf den landwirtschaftlichen Reinertrag unter worfen ist. es nicht Unterlasten, bis zum 31. Juli beim zuständigen

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Giornali e riviste
Volksblatt
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Pagina 4 di 8
Data: 28.07.1923
Descrizione fisica: 8
die Weinkonsumsteuer im Betrag von L. 20 per Hektoliter auf Grund der neuen Bestimmungen eingehoben wird. Die Gemeinden und Provinzen dürfen .zu dieser Steuer keine Zuschläge erheben. Jedoch gebührt den Gemeinden für ihre Arbeit eine besondere Entschädigung von 2 Lire von jedem der in den bezüglichen Matrikeln eingetragenen Weinproduzenten. Steuerbar sind alle inländischen und einge führten ausländischen Weine mit über 5 Volum- Prozent Alkohol. Maische wird in Bezug auf das Wein erträgnis mit 65 Prozent. Most

mit 90'/« berechnet. (Art. 2). Die Steuer wird erhoben: 1. Beim Ver- kauf des Weines durch die Produzenten oder Großhändler direkt bei den Konsumenten oder Kleinverschleißern. 2. Beim direkten Konsum des Produzenten oder Großhändlers. (Art. 3). Steuerfrei sind jene Weine, die von den Pro duzenten und Großhändlern ins Ausland ver sandt oder für Branntwein- oder Essigfabrika tion verwendet werden. Ueber die diesbezüglicl)en Bollettenvorschris- ten wird die Finanzbehörde nähere Weisungen treffen. Falls die Steuer

bereits entrichtet wor den ist. so wird sie beim Auslandexport zurück erstattet. bezw. die Ermächtigung erteilt, ein gleiches Quantum steuerfrei zu kaufen. Bei Verderbnis des Weines oder wenn er sonst durch höhere Gewalt (auch Brand) zugrunde- geht, ist die Anzeige behufs Erlassung der Steuer binnen 5 Tagen an das Ufficio Tecnico zu machen. Bei Schaumweinen wird anti- cipando ein Ausfall von 2 Prozent gewährt. Wenn die Weinvorräte, die bereits von der Behörde aufgenommen sind, im Laufe des Jah res

verderben, so wird nach diesbezüglicher Kon trolle durch die Finanzorgane, Steuerbefreiung gewährt, worüber das Uff. Tecnico entscheidet. Für Kleinproduzenten (Besitzer oder Päch ter) wird zum Familiengebrauch das Quantum von 5 Hektoliter von der Steuer be freit, wenn das Erzeugnis des Kleinproduzen ten nicht mehr als 20 Hektoliter beträgt. Wenn es nicht mehr als 40 Hektoliter beträgt, so be trägt das steuerfreie Quantum 3 Hektoliter. Bezüglich der Meldevorschriften über Wein vorräte werden seinerzeit

die Weisungen der Behörde erfolgen. Die Entrichtung der Steuer wird folgendermaßen geregelt: Die Konsumsteuer für jene Weine, die von den Produzenten an die Konsumenten oder Kleinverschleißer abgegeben werden, fällt zu Lasten des Käufers, der beim Kauf selbst den entsprechenden Steuerbetrag an den Verkäufer (Produzenten) auszuzahlen hat. Letzterer ist in jedem Falle dem Staat gegen über für die Steuer l)aftbar. Die Produzenten müssen in den ersten fünf Tagen der Monate September. November, Jän ner. März

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Volksblatt
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Pagina 6 di 8
Data: 12.02.1921
Descrizione fisica: 8
der Dienstbezugsanzeigen für das Stenerjahr ISSl. Alle Personen, die gemäß 8 153 des Gesetzes vom 23. Jänner 1914, G.-Bl. Nr. 13, der (Per sonal-) Einkommensteuer unterliegen, werden im Sinne des § 202 P.-SL.G. eingeladen, spätestens bis 15. März 1921 bei der zuständigen Steuer behörde I. Instanz (Steuerreferat) mündlich oder schriftlich ein Bekenntnis über ihr steuervflichtiges Einkommen einschließlich das nach § 157 des Ge setzes vom 23. Jänner 1914, G.-Bl. Nr. 13, zu zurechnenden Einkommens der Angehörigen

'— nicht übersteigt. Ebenso haben alle Personen, die nach § 124 P.-St.-G. der Rentensteuer unterliegen, mit Aus nahme jener, für welche die Steuer vom Schuldner abgezogen wird, schriftlich oder mündlich derselben Steuerbehörde und innerhalb derselben Frist die vorgeschriebenen Bekentnisse über die der Renten steuer unterliegenden Bezüge zu übermitteln (§138 ob. Ges. und Art. 21, P. 2, V.-V. IU). Werden die Bekenntnisse mittels Post überreicht, unterliegt die Sendung dem Postvorto. Zur Si cherung

der Steuerbehörde oder des Vorsitzenden der Veran lagungskommission an sie ergeht. Aber auch ohne diese besondere Aufforderung liegt es im Interesse des Steuerpflichtigen, von diesem Rechte, Bekennt nisse einzubringen, Gebrauch zu machen, um die Bemessung von Amts wegen zu vermeiden. Neu in die Einkommen- oder Rentensteuerpflicht tretende Personen (Z 227, Absatz 2 bzw. § 145, Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Jänver 1914, G.-Bl. Nr. 13) haben binnen 14 Tagen nach Eintritt der die Steuer- pfltcht begründenden

. Die Drucksorten für die Dienstbezugsanzeigen können wie jene für die Bekenntnisse, bei der Steuer behörde und außerhalb dereu Amtssitz bei den Ge- meinde-Aemtern behoben werden. Wer, znr Einbringung verpflichtet, innerhalb der vorgesehenen Frist das Bekenntnis für die (Personal-) Einkommensteuer und für die Renteu steuer bezw. die Dienstbezugsanzeigen nicht einbringt, kann wegen Steuerverheimlichung im Sinne des § 243 P.-St.-G.- dem Strafverfahren unterzöge« werden. Diese Übertretung wird, abgesehen

von der Nachzahlung der verkürzten Steuer mit dem Zwei- bis Sechsfachen jeues Betrages, um welchen die Steuer verkürzt oder der Verkürzung ausgesetzt wurde, bestraft. Wer hingegen in den Bekenntnissen oder Dienst» bezugSanzeigen unrichtige Angaben macht oder stÄ Verzweigungen zu Schulden kommen läßt, kann wegen S:euerhiuterziehung (§ 239 und 240 P.» St.'G.), abgesehen von der Nachzahlung der ver kürzten . Steuer, zur Verantwortung gezogen nnd mit dem Drei- bis Neunfachen jenes Betrages, um welchen die Steuer

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Der Bote für Tirol
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Pagina 5 di 6
Data: 28.02.1914
Descrizione fisica: 6
in dem Falle verpflichtet, als eine besondere Aufforderung an sie von Seite der Steuerbehörde oder des Vor sitzenden der Schätznngskommifsion ergeht. Immerhin wird es aber auch ohne solche spe zielle Aufforderung im Interesse dieser Steuer pflichtigen gelegen sein, von dem ihnen Anstehen den Rechte der Vekenntnislegnng Gebrauch zu machen, um eiue lediglich von Amts wegen er folgende Veranlagung zu vermeiden. Bei allen anderen Einkommenstenerpflichtigen sowie bei allen rentensteuerpflichtigeu Persoueu tritt

die Verpflichtung zur Ueberreichuug der Bekenntnisse unabhängig von einer speziellen Aufforderung ein. Personen, welche im Laufe des StcuerjahreZ 1914 durch Zuzug aus dem Auslande oder durch Erlangung fester Dienstbezüge von steuer pflichtiger Höhe gemäß Z 227 des Gesetzes vom 23. Jänner 1914, N.-G.-Bl.. Nr. 13, neu in die Einkommensteuerpflicht treten, haben zu folge Z 223 ibidem binnen 14 Tagen nach dem Eintritte des ihre Stenerpflicht begründeilden Ereignisses an die zuständige Steuerbehörde I. Instanz

während des Restes des Stenerjahres zustehenden rentenstcuerpslichtigen Bezüge anzugeben sind. Gleichzeitig ergeht gemäß Z S01 des Ge setzes vom 23. Jänner 1914, R.-G.-Bl. Nr. 13, an alle diejenigen Personen, welche Dienstbe züge der im Z 167 des Gesetzes vom 26. Oktober 1896, N.-G.-Bl. Nr. 220, bezeichneten Art (Be soldungen, Löhne, Ruhegeuüsse ze.) in einem jährlich für eine Person . 1600 Kronen über steigenden Betrage auszahlen, die Aufforderung, zum Zwecke der Veranlagung der Einkommen steuer, eventuell

, so ist der Be zug im veranschlagten Jahresausmaße sowie der Tag auzugebeu, von welchem an oder bis zu welchem die Bezüge zur Auszahlung ge laugte». Der Zeitpunkt, wann die Bekenntnisformu- larien bei den Steuerbehörden, bezw. Steuer ämtern nnd Geineiudevorstehuugen behoben wer den können, wird seinerzeit verlantbart werden. Die zu den Dienstbezugsanzeigen erforder lichen Formularieu können sofort bei den Steuer behörden I. Instanz oder bei den Steuerämteru und anßer deren Orten bei den Gemeindevor stehungen

behoben werden. Wer die ihm obliegenden Einkommenstener- nnd Nentenstcuer-Bekenntnisse, bezw. Dienstbe zugsanzeigen in den vorgeschriebenen Fristen nicht einbringt, mnß gewärtigen, wegen Steuer- Verheimlichung nach H 243 des Gesetzes vom 25. Oktober 1896, N.-G.-Bl. Nr. 220, in Strafuntersuchung gezogen zu werdeu. Dieses Delikt wird, abgesehen von der Nach zahlung der verkürzten Steuer, gemäß Z 244, Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 23. Jänner 1914, N.-G.-Bl. Nr. 13, mit dem zwei- bis sechsfachen Betrage

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Volksblatt
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Pagina 5 di 8
Data: 14.11.1917
Descrizione fisica: 8
, Landeskulturratspräsident List und die Abgeordneten Diwald und Wedra. Alle Redner erklärten sich mit der Resolution ein verstanden, deren wesentlicher Inhalt lautet: „Die österreichischen Weindautreibenden stehen einer Regelung der Weinvez^ehmngssteuerfrage nicht ablehnend gegenüber. Sie fordern diesbezüg lich jedoch folgendes: 1. Die Steuer darf keine Pro- duktionssteuer sein. 2. Der Steuersatz muß für Stadt und Land gleich hoch fein. 3. Die Steuer freiheit des Haustrunkes — auch des Vollweines — in bäuerlichen

, der verminderten Arbeitslöhne und Einkommen aller Art und nicht zuletzt infolge der geringeren Geldflüssigkeit sinken und der Weis wird daher eine Steuer von 32 Kronen pro Hek toliter nickt zu ertragen vermögen, b) Sie ist der, Bier- und Branntweinstenergesetzgebung nachgebildet. Dort handelt es sich aber um verhältnismäßig wenige, in der Weinwirtschaft hingegen um unge zählte tausende Betriebe, deren Beschaffenheit und Art in den verschiedenen Produktionsgebieten ver schieden ist. Auf die österreichische

und der anderen unter § 3 des Gesetzes vom 12. April 1907, RGBl. Nr. 210, fallende» weinähnlichen und weinhaltigen Getränke für den eigenen Hausbedarf (Haustrunk) nicht der Wein steuer unterliegt'. Nur für diejenigen derartigen Getränke, welche entgegen diesem Verbote in Ver kehr gesetzt wurden, ist bestimmt, daß sie der Wein steuer unterliegen. Würde diese Bestimmung nicht getroffen sein, so wäre dies geradezu eine Prämie für die Jnverkehrsetzung solcher Getränke. Oder sollen geradezu diese Getränke, wenn sie in Verkehr gebracht

würden, steuerfrei bleiben? Die Steuer ist hier eben zu zahlen, auch wenn diese Getränke im Verkehr im konkreten Falle beschlagnahmt werden, und die Steuerpflicht wirkt hier als eine Straf verschärfung, ist also geeignet, das obengegebene Verbot zu unterstützen. Was die Einfuhr von Weinen aus dem Aus lände betrifft, so sind solche Weine ebenfalls steuer pflichtig ; hier ist die Weinsteuer vom Empfänger im Zeitpunkte der Zollabfertigung zu entrichten, sofern nicht die Hinlagerung in ein Freilager er folgt

oder die . Sendung bloß transitzert. Hinsicht lich der zur Ausfuhr kommenden Weine bestimmt §11, daß der Finanzminister ermächtigt ist, von der Einhebung der Weinsteuer Umgang zu nehmen und die Rückvergütung der bereits entrichteten Wein steuer zu bewilligen. Da die neue Steuer trotz ihrer Seranlaguug als Produktionssteuer als Ver brauchssteuer gedacht ist, ist nicht einzusehen, warum es erst in das fakultative Ermessen des Finanz ministers gestellt ist, von der Einhebung der Steuer in diesem Falle Umgang

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Alpenzeitung
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Pagina 5 di 8
Data: 07.01.1934
Descrizione fisica: 8
, Sarzana, Modena. Die un nützen Versuche der Sozialisten, die Bewegung Milderung des Gesetzes zur EinheSuug der direAeu Steuer» Die „Gazzetta Ufficiale' veröffentlicht ein Gesetz dekret, welches die nachstehenden Abänderungen des'Gesetzes' über ' die Einhebung dsr^direktèn Steuern, die Veröffentlichung der außerordentlichen Steuerrollen, die Ratenaufteilung der Ergänzungs rollen und die Aufrechnung der Mahnspesen bei Zahlungsversäumnis verfügt. Art. 23 des Gesetzes wird folgendermaßen ab geändert

der Podestà bis zum 19. das dem Fälligkeitstermin vorangehenden Monats für das Aufliegen der exekutiv gewor denen Steuerrollen Sorge tragen: dabei find die Steuerträger nnter Bekanntgabe der für Säumig keit vorgesehenen Strafen an die Zahlungspflicht zu erinnern. Die Ergänzungsrollen müssen binnen 19. Juni, bezw. 19. IM zur Auflage kommen. Der Finanz intendant kann jederzeit die Abfassung außer ordentlicher Rollen für jede Steuer anordnen. In diesem Falle geht die Bekanntgabe den Einzelnen zu. Enthält

. Das Aufliegen der Rollen verpflichtet den Steuerträger zur Erlegung des Steuerbetrages an den bestimmten Fälligkeitsterminen. Jede Partie der Steuerrolle belastet nicht nur zur Gänze den Steuerträger selbst, sondern auch jeden seiner Erben. (Nr. 3 des Art. 1295 des Zivilkoder.) A enderunA en zum Art. 3 : Der Steuer einheber kann die Abzahlung von verfallenen und die Vorausbezahlung von später fällig werdenden Raten nicht abweisen, jedoch haftet der Steuer träger für die vorausbezahlten Raten

bis zu einem Monat vor dem gesetzlichen Fälligkeitstermin. Steuerbeträge, die nicht mehr als 5 Lire pro Jahr ausmachen, können in einer einzigen Rae beim ersten Fälligkeitstermin erlegt werden, und zwar ohne weitere Verantwortlichkeit des Steuer trägers, der die Zahlung nachweisen kann. Die Zahlungen, die von Steuersäumigen beim Esattore gemacht werden, verstehen sich immer als Ab zahlung der Steuerschuld, und zwar so lange, bis die volle Höhe des schuldenden Steuerbetrages er reicht ist. Der Steuerzahler

, der für mehrere Steuern im Rückstand ist. kann angeben, Mr welche Steuer die Abzahlung zu verstehe» ist, wo nicht wird die Abschreibung im gleichen Verbttllni--. kür alle schulenden Steuerbeträae vorgenommen. Für jede Steuer werden die Zahlungen von den Raten ältesten Datums abgeschrieben: die Abschrei bung geschieht Rate für Rate, zuerst für den schul denden Steuerbetrag, sodann für die Mahnspesen, und wenn diese beiden Schulden abgetragen sind, für die schon fälligen Rechte und Spesen des Steuereinhebers

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Der Bote für Tirol
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Pagina 1 di 4
Data: 08.04.1914
Descrizione fisica: 4
und die Ankündigungen müssen postfrei eingesendet werden. — JedeS Annoncen-Buren»» Rev»kti»n: Telephon-Nr. L1K. nimmt Annoncen entgegen. Verwaltung: Telephon-Nr. 135. Amtlicher Teil. Gesetz vom i. Mta'rz wirksam für das Land Vorarlberg, betreffend das Verbot von Nachtragsbeincssnngen der Vermö genssteuer und Bestimmungen bezüglich Erledi gung von rücksichtlich dieser Steuer behängenden '^trasverhandlnngen. Uebcr Antrag des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde Ich anzuordnen, wie folgt: Z 1. Bezüglich

der auf Grund des Vermögens- steuerzirkulares vom 11. März 1837, Zl. 5833/459, bezw. vom 10. April 1837, und des Landcsgesctzes vom 2. Oktober 1868, L.-G.-Vs. Nr. 41, bestehen den Vermögenssteuer wird verfügt: a) Nach Inkrafttreten dieses Gesetzes können sür die vorangegangene Zeit nachträgliche Aen-- derungen rechtskräftig vollzogener Bemessungen, sowie die Einleitung nachträglicher Neubemes- snngen dieser Steuer für die Zeit vor Kund machung dieses Gesetzes znm Nachteile der steuer pflichtigen

nicht vorgenommen und Strafver- handlungen betreffend diese Steuer für die be zeichnete Zeit nicht mehr eingeleitet werden. d) Strafverhandlungen bezüglich dieser Steuer, welche erst nach dem 1. Jänner 1910 eingeleitet wurden nnd im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch anhängig sind, werden ohne Fällung eines Erkenntnisses eingestellt, wenn der Beschuldigte innerhalb L0 Tagen nach In krafttreten dieses Gesetzes seine Bekenntnisan- gabe wahrheitsgemäß richtigstellt, bezw. die ihm obliegende

Erklärung (Fassion) überreicht. In diesen Fällen ist lediglich die Nachtrags steuer vorzuschreiben. o) Liegt bereits ein Straferkenntnis des c-tenerrates vor und hat der straffällige ge gen den Ausspruch über die Schuld den Neknrs erhoben, über den eine Entscheidung noch nicht gefällt wnrde, so hat eine Milderung der ver hängten Strafe einzutreten, falls der Steuer pflichtige unter Zurückziehung des Rechtsmit tels in der oberwähnten Frist von 60 Tagen seine Angaben vollkommen wahrheitsgemäß rich

tigstellt. D-er 'stenerrat hat in solchen Fällen der Strafmindernng die Strafe im Nahmen des ein-- bis zweifachen des Betrages, um den die Steuer verkürzt oder der Verkürzung ausgesetzt wurde, unter Berücksichtigung der obwaltenden Verhältnisse festzusetzen. Z 2. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage des In krafttretens des Ncichsgesetzes vom 23. Jänner 1914, R.-G.-Bl. Nr. 13, betressend Abänderungen des Personalsteuergesetzes vom 25. Oktober 189U, N.-G.-Bl. «Nr. 220 (Personalsteuernovelle), in Wirksamkeit

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Dolomiten
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Pagina 6 di 8
Data: 13.07.1940
Descrizione fisica: 8
Verkaufsgefchafte als steuerbare Einnahme betrachtet wird. Die Steuer . wird in diesem Falle auf Grund des Engrospreises der Waren nach den noch vom Ministerium zu bestimmenden Normen ent richtet. Bei Art. 6 ist ein neuer Absatz eingrsügt morden, wonach es gestattet ist, die Steuer für Zahlungen, die pauschal in gewissen Fristen erfolgen, bei diesen Zahlungen dcm Schuldner voll in Anrechnung zu dringen. Durch, einen Zusatz bei Art. 9 ist bestimmt worden, daß die wöchentlichen Zahlungen im Postscheckverkehr

am Donnerstag jeder Woche für die in der vorhergegan genen Woche bis einschließlich Sonntag fällig gewordene Steuersumme einzuzahlen ist. Wer zur Zahlung der Steuer im Postscheckverkehr er mächtigt ist, kann die Steuer auch für Beträge von nicht über 50 Lire auf diesem Wege ent richten. Sehr wichtig ist die Abänderung des Art. 11. wonach nust auch beim Wein. Weinraost und Maische, wie schon früher bei der llm- satzstempelgebühr. die Einnahmensteuer erst gleichzeitig mit der Konsumsteuer entrichtet

und ähnliche Dokumente, die aus folgen den Anlässen ausgestellt worden: a) mit Bezug auf Handlungen wirt- s ch-a s t l i ch e r N a t u r. für welche die Steuer auf Grund fester Jahresraten oder im 2lb, findungswege in Verrechnung im Sinne des Gesetzes und diesbezüglichen Durchführungs bestimmungen oder der mit fnndlkalen Organi sationen »ach Art. 16 getroffenen Vereinbarun gen entrichtet wird; B) hinsichtlich der llebertragung von Waren, für welche die Steuer im Sinne der vorgenänn ten Vereinbarungen

nur einmal mit einer feste, Quote in Bezug aus den Wert, das Gewichi oder den Umfang der Waren selbst, zu bezahlen ist. Ausgenommen sind hiervon die Verkaufs- dokumente. welche die Firma ausstellt, der di« Zahlung der Steuer obliegt, wenn dieselbe direkt auf dom Dokument (mit Stempelmarken) erfolgt. c) hinsichtlich des Umsatzes non lebenden Rindern. Schafen und Schweinen und toten Schweinen, ferner von Trauben zur Weinbereituna, vor der Bezahlung der Schlachtgcbühr oder der Konfumstouer. Von jeder Stcmpelgebllhr frei

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Der Tiroler / Der Landsmann
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Pagina 5 di 8
Data: 14.05.1925
Descrizione fisica: 8
Zonnerstag. dorr 14. Mai 1923. .Her Landsmann' Seit» » zie Steuerfteihett der Imsen von Staatsvapierev ihre Aufhebung bei der Lrgäazuozs- sieuer. Las Dekret über die neue Ergänzungssteuer M. Dezember 1923, Nr. 3062) bestimmt im AM 7. daß auch jene Erträgnisse steuer- Miiz sind, welche durch Spezialgesetze als duerfrei erklärt sind. Ein solches Spezial- M ist das Dekret über die 25 jährige Seuerfreiheit von Neubauten, die zwischen k Juli 1919 und 31. Dezember 1S2K vollen- werden. Diese Neubauten

— was eintritt durch Be kehrung der Zinsen bei der Ergänzungs- steoer — sei der Staat zu Schadenersatz ver nichtet. -Unseres Erachtens ist diese Ansicht der Ge- «oseite des Finanzministers durchaus stich- Wg und zutreffend: da aber die Minl- ßmaliirstruktionen ganz klar die Steuer» Kchtigkeit der Zinsen von Siaatspap'eren «mordnen, so ist die Frage vorläufig natürlich zuungunsten der obigen Ansicht entschieden, vorläufig aber nur: denn es ist anzunehmen, imß die grundsätzliche Bedeutung der auigeroorienen

Frage für Staat und Steuer träger so groß ist. daß sie die Öffentlichkeit und vielleicht auch die Gerichte noch be schäftigen wird. Wirtschaftliche Nachrichten. — Der Goldzollaufschlag beträgt bis Nim 17. Mai 370 Prozent: für IVO Goldlire sind somit 47g Papierlire zu zahlen. kassationshof und Delehnungsschulden. Air haben bereits vor einigen Monaten mit geteilt. daß einzelne Belehnungsprozesfe be reits die 2. Instanz (Appellationsgericht in Trient) passiert haben. Die Urteile fielen

hereingebracht werden unter allen Umständen, wenn das für Frankreichs Kre dit notwendige Gleichgewicht im Budget her gestellt werden soll. Die Hereinbringung er folgt durch neue Steuern in der Höhe von 3.5 Milliarden Franken. Die Einkommen steuer werde nicht erhöht, wohl aber deren Erträgnis durch schärfere Bekämpfung der Steuerhinterziehung gesteigert: ebenso bezüg lich der Erbsteuer. Erhöht wird die Tabak steuer. die Ergänzungs- und Rentensteuer. Die Pläne Caillaur wurden von der Komif- sionsmehrheit

. lS-chen Die den Artikel im »Lands mann' vom 23, Februar, oder auch „Doliksbote omn Z. Miir^ d. I. nach.) Sand und Laas. Der ..Dottsbote' war schon M- druckt, als die Bericht« eintanqten. „E. h.' Manaoiiiese werden «vngelSst weide» ivie wir aoriqes Jahr inu^ekertt haben: sie waren ja auch bis ,,um 31. Mai t anvmeden. and zwar sarvoht jene der Dodenkrevitanstolt. wi» jene der Zentralbank deutscher Sparkossen. »E. St. Aleran', Weqen der Steuer Rr 1924 läßt sich nichts m<chr inachen: drinqen Sie odet

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Alpenzeitung
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Pagina 7 di 8
Data: 31.07.1938
Descrizione fisica: 8
-Verkehrssteuer tritt mit 1. Immer 1939 in Kraft, da die Abgaben sur 1938 bereits zum größten Teil erlegt «urden. Für die Erlegung der Einhelts» »erkehrssteuer, die nicht mehr nach dx,r Leistungsfähigkeit des Wagens, sondern nach der Nutzlast bemessen wird, ist wie bisher die Aufteilung in drei Jahres raten zulässig. Auch die geltenden Be- ftelungen und Begünstigungen werden beibehalten. Die Höhe der jährlichen Steuer ist derart bemessen, daß für be sondere Lastwägentypen ein rentabler Verkehr möglich

ist. Die Vereinfachung der Warentrans portsteuer hingegen tritt bereits mit 1. August in Kraft. Sie betrifft: a) Die Vereinheitlichung der bisherigen zwei Steuerbeträge in einen einzigen von einem Centesimo pro Kilometer-Zentner, ohne Unterscheidung zwischen Transpor ten auf Rechnung Dritter und solchen auf eigene Rechnung. Für Transporte auf eigene Rechnung kann die Erlegung der Steuer mittels Marken und Postkontokorrent, aber auch durch Abonnement vorgenommen werden. Eine besondere Bestimmung des neuen

Tesetzdekretes behält die bereits abge schlossenen Abonnements für den Trans port eigener Waren mit eigenen Auto- sahrzeugen für das lausende Jahr 1938 bei; hingegen sind Transporte von Waren auf Rechnung Dritter und ge mischte Transporte für eigene und Rech nung Dritter von dieser Zahlungsform ausgeschlossen. Die hiefür eventuell be reits abgeschlossenen Abonnements sind ab 1. August 1338 nicht mehr gültig; die Transporteure Huben von diesem Datum ab die Steuer nach dem neuen Modus zu erlegen

und die eventuelle Differenz beim zuständigen Registeramt zu berei nigen. b) Die Abschaffung der verschiedenen Register, die nach dem bisherigen Gesetz sowohl vom Auftraggeber als vom Wagenbesitzer geführt werden mußten. Das neue Dekret macht kür die Steuer denjenigen haftbar, der oen Transport ausführt, im Falle von Transporten auf Rechnung Dritter also einzig den Wagen besitzer. Dieser ist zur Führung eines ein fachen Abreißblockes verpflichtet, dessen Matritze das frühere Register ersetzt. Der Fahrer

hat das Recht auf Rückvergütung der Steuer durch den Auftraggeber. Eine Uebergangsbestimmung gestattet die Be nützung der alten Register bis zum 31. Dezember 1933. c) Regelung der vom Fahrer über nommenen Zwischentransporte. Für diese bestimmt das neue Dekret, daß der Fah rer nur zur Ausstellung der Transport» bollette verpflichtet ist» wogegen die Steuerberechnung dem Wagenvesitzer bei Rückkehr des Fahrzeuges überlassen bleibt. d) Reduzierung des Steuersatzes von 1 Cent, pro Kilometer-Zentner

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Bozner Nachrichten
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Pagina 6 di 8
Data: 10.07.1922
Descrizione fisica: 8
die Gäste für die Zeit, die über die all gemeine Polizeistunde hmausg«ht, eine Steuer an den Stadtrat entrichten, und zwar für ein fache Wirtschäften für die erste Stunde 3 Mark» zweite Stunde 5 Mk., 3. Stunde 8 Mk. pro Gast (!), für. Hotels, Cafes u. Gesellschaftsräume 5 Mk. bezw. 8 Mk. und 12 Mk., für Bars und Luxusräume 10 Mk. bezw. 15 und 20 Mk. pro Gast. ^ ^ Angefangene Steuerstunden werden für voll berechnet. Auf die p o l i t i s chen Ver sammlungen und privaten Wohnräume findet die Steuer

keine Anwendung. (Das wäre also das Hintertür!.) Der Rauminhaber hat für die einzelnen Steuerstunden die nötige Zahl der Steuerkarten rechtzeitig von der Steuerstelle zu beziehen und aus deren Verlangen entsprechende Sicherheit zu. leisten. Der . Wirt hat die Steuer karten an seine sämtlichen innerhalb der einzel nen Steuerstunden anwesenden Gäste nach er- solgter Entwertung (Name des Wirts und Aus gabedatum) zu verabfolgen. Die Gäste sind zur^ sofortigen Bezahlung der Steuer an den Wird verpflichtet. Gelöste

Karten dürfen in anderen Lokalen nicht verwendet werden. Die Gastwir teversammlung erklärte sich einstimmig gegen die neue Steuer, da sie die ganze Verantwort lichkeit für die Steuer dem Wirt aufwälzt. t. Die Wunderquelle Schallerbach in Ober^ österreich. . Zu den berühmten Schwefelquellen von Baden bei Wien, bei Mehadia und Trents schin-Teplitz, Aachen, Albano und Acqui in Jta-v lien, Baden und Schinznach in der Schweiz, Aix in Frankreich ist eine neue gekommen, deren Wasser die Heilkraft

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Brixener Chronik
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Pagina 4 di 8
Data: 20.09.1918
Descrizione fisica: 8
gar nichtM Verhandlung gelangte. Diesmal ging die Ba che viel leichter. Die außergewöhnliche Roß WS Staates erfordert die beträchtliche ErhöhW aller öffentlichen Abgaben, was jedermann ein- gemeine Empfindlichkeit gegen die EinführOtg der Steuer. Dem Druck der Umstände mußte Rechnung getragen werden und es handelte sich daher für den Ausschuß vornehmlich nur dar um, die unvermeidliche Last möglichst gerecht zu verteilen und die höchst unbeliebten Kon- trollmaßnahmen tunlichst erträglich zu gestal

ten. Zu diesem Ende mußte der RegieruWS - entwurf allerdings gründlich umgeformt wer den, was denn auch geschah. Vor allem wurde aus der Produktionssteuer eine Konsum« steuer, indem die Steuer nicht wie die Re gierung vorschlug, vom Erzeuger, sondern vom Käufer, also-Verbraucher, zu entrichten U Auch ist die Höhe der Steuer nicht für alle Wei* ne dieselbe — wofür die Regierung eintrat und dabef 32 X pro Hektoliter vorgeschlagen hatte, sondern es wurde eine Wertsteuer festgesetzt mit 10 vom 100

des Wertes jedoch mit der Mindestabgabe von 18 X per Hektoli ter. Die Besteuerung wird also nack» der Güte des Getränkes erfolgen, allerdings unter Zu grundelegung eines Mindestsatzes von 18 ' per Hektoliter; sie wird also nicht, wie die Re gierung vorschlug, gleich hoch sein für gute und minder gute Getränke. Die Güte des Ge tränkes kommt im Kaufpreis zum Ausdruck. Derselbe stellt den Wert der Ware dar. Wein, der mit 300 X per Hektoliter veräußert wird, zahlt demnach 30 X Steuer; wird ein Wein

und Weinmost und dgl. um 200 k ver kauft, so entfällt ein Steuersatz von 20 K M Hektoliter. Beim Verkauf des Getränkes z. B. um 150 K beträgt aber die Steuer 18 k. Als dritter großer Vorteil der Ausschuß« vorläge zeigt sich die Bestimmung, daß zum Unterschiede von der Regierungsvorlage die Kellerkontrolle und Steuereinhe« Die Finanzver^tung beMt sich nur die Oberaufsicht vor und tritt an die Stelle der Gemeinde, sobald diese die Obliegenheiten nicht sorgsam versieht oder aber selbst von der Leistung

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Der Tiroler / Der Landsmann
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Pagina 5 di 8
Data: 16.06.1922
Descrizione fisica: 8
?I r l> e i i 5 e r I r a g s st s> u er. Während aber die übrigen Esiragssteuern tÄrund, Gebäude-, Erwerbs-, Kapitalsdesiysteuern, fundiertes vermögen rres-eu, ist dies bei der BesolduNgs steuer nicht der Fall. Sie stellt eine Belastung eines Einkommens',iveizes dar, der sicher der »in wenigsten bolaftungsfähize ist, weil ihm kein Ka- pitalsbefitz in irgende-ner Form zugrundelisg.', fondern eben der Ertrag der persönlichen Arbeit als Steuerauclle denützt wird. Die Besoldungs steuer war aus diesem Grunde wohl die von der Finanzwissenschast am meisten

angefeindet^ Steuer und ist auch in Deurschöfterreich durch i°..e Personalsteuernovelle vom 23. Juli l92l>, StGV. 272 mit Rückwirkung vom l. Jänner 192V auf gehoben worden. Wir werden spater näher auf die berechtigten Airwürfe gegen diese Steuer ein gehen. 1. Die gesetzliche Grundlage der Besotdungssteuer bildet H 223 des Gesetze» voni 25. Oktober 18Ni, R.-G.-Bl. 22<1, in der Fassung vom 22. Jänner IN-l, R.^ö.-Bl. lZ. Darnach unterliegen solch« Steuerpslichtige, die jährlich S^vtl Lire oder mehr

an Dienstbezü- gen empfangen, neben der Einkommensteuer auch der Befoldiingssteuer. Dabei ist es gleich gültig, ob diese Bezüge feste oder veränder liche sind. <Ueber die Abgrenzung dieser beiden Begrine lsieb« den Aussog „Einkommensteuer', Kapitel II, Titel 5 >,m „Tiroler' vom Z. Mai IS22>. Ebenso ist es gleichgübtig, od die Dienst- bezüge vom gleichen oder von mehreren Dienstzebern stainmen. Im letzteren Falle sind für die Bemessung sämtliche Nenstbezüge z u- sammenzurechnen und die Steuer

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Meraner Zeitung
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Pagina 2 di 12
Data: 17.11.1923
Descrizione fisica: 12
. Man ka.M also be-1 >A«viy sein, wo die ersten Früchts «eisten werden. Ne«« ?«stdmn»ngen Aber dl« Fabrikation»- steuer. Di« „Gvzzetta Ufficiole' vom 14. ds., Num mer 267, verl-autbart! das tgl. Dekret vom 21. Oktober 1923, Nr. 2335, womit neue Bestim mungen hinsichtlich der Fabrikationssteuer be reits am 15. November in Kraft getreten sind. Hiernach beträgt die Fabrikationssteuer für feste Muköse 200 Are und für flüssige Muköse IVO Lire für je 100 Kilogramm Demselben Steuer satz unterliegen auch Syrupe

, welche -mehr alz 20 Prozent ihre Gewichtes glukoschaltige Sub stanzen enthalten. Unter 20 Prozent sind diese jedoch von «dieser Steuer befreit, wenn sie in der vom Finanzministerium festgesetzten Form ver mischt werden. Die Steuer findet auch Anwen dung auf jene Ware, welche bereits erzeugt, aber noch nicht aus den Fabriken hinausgegan gen ist. Wer mehr als 100 Kilo diese Ware im Depot hat, ist verpflichtet, dieselbe innerhalb drg'« Tagen bei der Finanzbehörde oder, wo eine solche nicht besteht

, bei ,der Gemeinde an zumelden. Alkalische Hyperchlorite, welche zum Waschen verwendet werden, unterliegen einer Fabrika tionssteuer von 10 Lire per 100 Kilo, wenn sie ni'icht mehr als 3 Prozent Chlor enthalten und einer Steuer von 20 Lire per 100 Kilo, wenn sie einen höheren Prozentsatz Chlor 'ausweisen. Die Materien, welche zur Herstellung von Lau gen ^dienen, sind vor dem Verlassen der Fabrik «der ^Fabrikationssteuer zuzuführen. Für die Seifenfabriken hat «das Finanzministerium zur Entrichtung

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Volksblatt
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Pagina 4 di 8
Data: 04.04.1925
Descrizione fisica: 8
sein, das heißt wenn Rekurse vorhanden find, so wird der Ausgang des Rekurses abgewartet. Den Staats-, Landes- und GemeindÄeamten wird die Komplementärsteuer bei der Gehaltsaus zahlung in Abzug gebracht. Die namentlichen Listen der Komplementär steuer werden zum Unterschied von den anderen Steuerlisten nicht öffentlich aufgelegt in den Ge meindeämtern. Bezüglich Reklamationen und Re kursterminen gelten die gleichen Bestimmungen wie bei der Einkommensteuer. Auch die Staatspapiere (Renten, Schatzscheine usw

.) unterliegen der Komplementärsteuer. Be kanntlich verspricht der Staat, daß seine Wertpapiere keiner Besteuerung unterliegen, was ja auch dar aus hervorgeht, daß der Zinsertrag derselben sehr niedrig gehalten ist. Nun wurde aber auf eine An frage hin entschieden, daß auch die Staatspapiere bezw. deren Erträgnisse als Einkommen in der Komplementärsteuer zu erfassen sind, weil diese Steuer den Wohlstand der Familie besteuere, zu dem ja auch die Zinsen der Staatspapiere beitra gen. Der Grundbesitz

bei der Fassion der Einkommensteuer in Ab zug gebracht worden sind. (Diese letzteren sind über sichtlich angeführt in Nr. 1 der Handelskammer- Mitteilungen dieses Jahres.) 2. Steuern und Gebühren aller Arten, also z. Beispiel Einkommensteuer, Grund- und Gebäude steuer, Warenumsatzsteuer, die Gemeindesteuern u. die Konsumsteuer, Handelskammerbeiträge, Jnter- essentenumlagen und ähnl. 3. Passivzinsen. Aber nicht Zinsen für investierte eigene Kapitalien. 4. Lebensversicherungsprämien für den Steuer träger

ist, aber nicht für ihn selbst noch für seine Frau darf ein Zwanzigstel des Reineinkommens abgezo gen werden. Unter Reineinkommen ist hier die Summe der Einkünfte abzüglich der obgenannten Abzugsposten zu verstehen, also in unserem Bei spiele die Gumme L. 20.000. Der Abzug pro Fa milienmitglied darf jedoch nie den Betrag von L. 3000 überschreiten. Hat der Kaufmann in unserem Beispiel 4 Kinder, so darf er 4 Zwanzigstel von L. 20.000 in Abzug bringen, also L. 4000, und ver bleibt nun ein steuerpflichtiges Einkommen von L. 16.000. Die Steuer

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Der Burggräfler
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Pagina 2 di 4
Data: 24.03.1923
Descrizione fisica: 4
. Durch das neue Weinsteuer- gesetz, das am 13. ös. in Kraft rrab wurde auch bie bisherige Freizügigkeit des Weinttansportes einer Be schränkung unterworfen. Ohne Q uittung des Steuer amtes über die erfolgte Bezahlung der entfallenden Weinsteuer (Lire 20.— per Hektoliter) darf nunmehr an dem angemelbeten Weinquantum seitens bes Pro duzenten (Groß- oder Kleinhändler) keine .Veränderung vorgenommen werben. Die Steuer ist beim Kaufe vom Käufer am Steueramte zu entrichten unb wird über die erfolgte Bezahlung

den Steuerämtern werden dann die Quittungen zugestellt. In Fällen, wo Weine ohne die besagte Quittung transporttert werden, wird die betteffende Menge dem ursprünglich vorhandenen Lager zugerechnet und trifft außerdem bie Verantwortlichen noch eine Strafe in der Höhe des zwei- bis zehnfachen (also Lire 40.— bis 400.— per Hektoliter) der entfallenden Steuer. Das Steuer- amt Meran hat bereits mit den öiesbezüglichen Funk« ttonen begonnen, so bah auch der Weinttansport wie der ausgenommen

, die gegenwärtig in Verwendung stehenden bis zur Beendigung verwenden zu dürfen. Diesem Ansuchen wurde nunmehr stattgegeben, wenn in ben Fremdenbüchern bie Rubriken „Vaterschaft u. Atter eingesügt und die Bücher selbst der vorgeschriebenen Stempelung unterzogen werden. Termin zur Ueberreichung der Einkommen steuer-Bekenntnisse für das Jahr 1923. Mit Er laß der kgl. Finanzlntendantur für Venezia Tridenttna vom 3. März 1923 wurde als Endtermin zur Ueber- reichung der Einkommensteuer-Bekenntniffe für bas Jahr

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Der Bote für Tirol
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Pagina 1 di 8
Data: 07.12.1896
Descrizione fisica: 8
-Steuer) auf der Tagesordnung. In der Svecialdebatte bemerkte Abg. Dr. Groß zu 8 in diesem Paragraphen sei auch von Esjecicn die Rede, die zwar nicht an der Wiener Börse aber an einer anderen inländischen Börse notiert werden und welche in einem Nennbeträge von 5<)t)O fl. einen einfachen Schluss ausmachen. Diese Bestimmung werde im allgemeinen ausreichen, aber es könnte vielleicht bei Effecten, die erst später einmal uoiiert werden, noth wendig sein, andere Bestimmungen zu treffen. Für diesen Fall

wäre es angezeigt, der Regierung die Voll macht zu geben, im VerordnungSmege eine diesbezüg liche Bestimmung zu treffen. Redner beantragte des halb, in den Z4 ein neues Alinea einzuschalten, durch welches die Regierung ermächtigt wird, in solchen Fäl len in Ansehung der Bemessung der Effecten-Umsatz steuer im Weg der Verordnung entsprechende Aende- rnngen eintreten zu lassen; ebenso sei dann im näch sten Alinea des H 4, welches von Effecten spreche, die zur Zeit des Inkrafttretens des gegenwärtigen

Ge setzes an keiner öffentlichen Börse notiert sind, die Hiinvcisuiig ans die Einschaltung nothwendig. Zu Punkt 4 des K 4 beantragte Redner in Betreff der Kostgeschäfte mit verschiedenen Papieren die Hinzufü gung folgender neuer Vorschrift: „»sind hiebei Ge genstand des Umsatzes Effecten, welche verschiedenen Steuersätzen unterliegen, so ist die Steuer nach den: höheren Steuersätze zu bemessen.' Dagegen bean tragte er, im Z 11, Alinea 2, die Berechtigung der Finanzbehörde, in die Adressen der Kunden

von der Abgabe befreit werden, was den Darlehensnehmern zugutekomme. Dagegen werde die von der Hypothekar-Ereditanstalt besorgte Verwertung der Pfandbriefe für den Dar lehensnehmer als ein Umsatzgeschäst angesehen, d. h. die Steuer ist in diesem Falle einmal zn entrichten, was übrigens nicht besonders dcntlich znm Ausdrucke gebracht ist. Dadurch werde aber die eben genannte Begünstigung nahezu wieder illusorisch. Redner be antragte demnach folgende Fassung des betreffenden Satzes im Z 2: „sofern Hypothekar

. Der vom Abg. Dr. Scheicher beantragten Erhöhung d.r Börsestcuer aus I sl., liczichuugsiucise Ö(> kr. tonne die Regierung nicht zustimmen. Sie habe geglc.ubt, iudcm sie die Steuer snusfach erhöhte, von l() auf 5-0 kr., dass das jedenfalls ein sehr bedeutender Schritt

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Der Burggräfler
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Pagina 5 di 8
Data: 30.05.1908
Descrizione fisica: 8
Erhöhung der Branntweinsteuer, bevor diesbezüglich mit Ungarn eine Vereinbarung erfolgt sei. Die ohnehin sehr hohe Steuer (00 K per Hektoliter Alkohol) soll noch um 50 K erhöht werden. Die Folge davon wäre das Eingehen unserer kleinen Brennereien, da der Tresterbranntwein zu teuer würde, die Trestern könnten nicht mehr als Futter mittel verwendet werden und die Maischepreise würden herabgedrückt, wenn die Nebenprodukte keine Verwendung mehr finden. Das Volk würde zum sog. Fusel greisen

, was eine Ausbreitung der Schnapspest bedeutet, der Staat 'wird weniger Steuer vereinnahmen, niemand hätte Nutzen, nur Schaden. Pfarrer Schrott empfahl die Annahme folgend r Resolution: Die RcichSratSabgeordneten werden aufgefordert, fowobl bei der t1- Regierung als auch im Klub ihrer Parteigenossen, bei den übrigen Parteien deS AbgeordnetenhauleS und insbesondere bei der agrarischen Bereinigung ihren ganzen Einfluß geltend zu machen, daß ein GeletzeSantrag über die Erhöhung der Steuer aus Tresterbranntwein

nicht vorgelegt und nicht angenommen werde und daß für den Fall, a>S eine Erhöhung der Steuer auf Alkohol unvermeidlich erscheint, die Steuer auf Wetntrefterbranntwein von dieser Erhöhung unbedingt ausgeschlossen bleibe, weil die Wein bauern nach so langen harten Zeiten und angesichts deS verheerenden Auftretens der RebtauS eine so schwere neue Belastung einfach nicht vertragen. Die Abgeordneten sollen weiter- bei einer statlfiadenden Verhandlung über die Branntweinsteuer dahin wirken, daß I I. der auf kaltem

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Der Tiroler / Der Landsmann
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Pagina 4 di 8
Data: 20.09.1918
Descrizione fisica: 8
schon seit Jahren ernstlich drohte. Im Jahre 1910 legte die k. k. Regierung einen Gesetzentwurf vor, der aber infolge des sich geltend machenden Widerstandes gar nicht zur Verhandlung gelangte. Diesmal'ging die Sa che viel leichter. Die außergewöhnliche Not des Staates erfordert die beträchtliche Erhöhung aller öffentlichen Abgaben, was jedermann ein sieht und der ungewöhnlich gesteigerte Ver- ^ kehrswert des Weines dämpft gar sehr die all gemeine Empfindlichkeit gegen die Einführung der Steuer

. Dem Druck der Umstände mußte Rechnung getragen werden und es handelte sich daher für den Ausschuß vornehmlich nur dar um, die unvermeidliche Last möglichst gerecht zu verteilen und die höchst unbelebten Kon- trollmaßnahmen tunlichst erträglich zu gestal ten. Zu diesem Ende mußte der Regierung-- entwurf allerdings.gründlich umgeformt wer den, was denn auch geschah. Vor ollem wurde aus der Produktionssteüer eine Konsum- st euer, indem die Steuer nicht wie die Re gierung vorschlug, vom Erzeuger

, sondern vom Käufer, also Verbraucher, zu entrichten ist. Auch ist die Höhe der Steuer nicht für alle Wei ne dieselbe — wofür die Regierung eintrat und dabei'32 X pro Hektoliter vorgeschlagen hatte, sondern es wurde eine Wertsteuer festgesetzt mit 1V vom. 100 des Wertes jedoch mit der Mindestabgabe von 18 X per Hektoli ter. Die Besteuerung wird also nack» der Güte des Getränkes erfolgen, allerdings unter Zu grundelegung eines Mindestsatzes von 18 Ii per Hektoliter-, sie wird also nicht, wie die Re gierung

vorschlug, gleich hoch sein für gute und minder gute Getränke. Die Güte des Ge tränkes kömmt im Kaufpreis zum Ausdruck. Derselbe stellt den Wert der Ware dar. Wein, der mit 300 X per Hektoliter veräußert wird, zählt deNutach 30 IL Steuer; wird ein Wein und Weinmost und dgl. UM 200 X ver kauft, so entfällt ein Steuersatz von 20 X per Hektoliter. Beim Verkauf des Getränkes z. B. um 150 X beträgt aber die Steuer 18 X. . Als dritter großer Vorteil der Ausschuß' vorläge zeigt sich die Bestimmung

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