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Alpenzeitung
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Pagina 5 di 6
Data: 11.11.1936
Descrizione fisica: 6
senschaften, welche einen staatlichen Zuschuß genie ßen. Zur Zeichnung sind weiters jene verpflichtet, die tatsächliche Besitzer von Realitäten ind, wenn ie auch im Grundbuche noch nicht als solche aus- cheinen. Zur Zeichnung verpflichtet sind jerner Be- itzer von Grundstücken und Häusern, die äugen- »licklich keiner Steuer unterliegen, oder welche nur eine Ergänzungssteuer bezahlen und endlich Be sitzer von noch nicht fertiggestellten Häusern oder noch yicht in die Steuerrolle eingetragenen Reali täten

? - Be stimmungen noch nicht erschienen, so daß auch die Steuerämter noch keine definitive Auskunft geben können. c) Daß das Einkommen aus dem Hypothekarkredite tatsächlich zur Steuer angemeldet od. von amts wegen festgestellt ist. Eine Frage, welche ebenfalls hier noch offen bleibt, ist der Abzug von.Realitäten, wie zum Bei spiel Wohnungsrechte, Fruchtgenußrechte (seien es vertragliche oder gesetzliche), Ausgedinge, Abnäh runsrechte usw. Im weiteren Sinne genommen, sind auch dies Hypotheken, welche eigentlich

noch nicht ersichtlich, ob auch eine Bestätigung des Gläubigers beiliegen muß, daß das Darlehen tatsächlich besteht. Wird die Hypo thek anerkannt, so ersolgt der Abzug derselben von amtswegen. 6. Die Zmmobiliarsteuer. Mit dem gleichen Dekrete ist außer der Anleihe auch eine außerordentliche Jmmobiliarsteuer ein geführt. welche alle jene zu zahlen haben, welche zur Zeichnung der Anleihe verpflichtet sind. Die Steuer wird jährlich festgesetzt auf 3.3 Promille von dem festgesetzten Werte der Realitäten

, so daß man für 1000 Lire Anleihe Lire 3.30 Steuer extra ^Dièk^Steuer geht auch automatisch mit dem Wer te der Liegenschaften und wird auch dementspre chend von amtswegen festgesetzt. 7. Bezahlung der Anleihe und der Steuer. Die Bezahlung der Anleihe und der Steuer er folgt mit den anderen Steuern und wird von der Raten eingehoben. ^ ^ Esattoria gleichzeitig mit den anderen Steuern in 6 Das Wertpapier erhält lier Zeichner erst nach vollkommener Einzahlung, das heißt nach der sech sten Rate

solche Be sitzer, welche momentan keine Steuer zahlen, sei es nun Gebäude- oder Grundsteuer, und zwar muß hier die Anmeldung erfolgen, weil diese Besitzer in keiner Steuerliste enthalten sind und infolgedessen das Steueramt keine Grundlage für die Bemessung der Steuer, respektive für die Schätzung der Ge bäude hat. Bei Neubauten sind diesen Anmeldungen die Berechnung, eventuelle Fakturen und eventuell eine Schätzung eines amtlich zugelassenen Sachverstän digen beizulegen, damit das Steueramt die Mög lichkeit

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Dolomiten
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Pagina 5 di 8
Data: 19.05.1930
Descrizione fisica: 8
ihm deu ausfolgen solle. -■ --»•—at’! i i Volkswirtschaft Die R.M.- ».Komplementär- Steuer der Angestellten kn Handels- und Gewerbe betrieben. von dcm meisten Handelsgesellschaften unb Geschäftsleuten dürfte ein Erlaß des Finanz ministeriums unbeachtet geblieben fein, der bezüglich der Befteuenlng der Bezüge der An gestellten mit Beamtettcharakter von Handels und Gewerbebetrieben ergangen ist. Bekannt lich müssen die Handels- und Gewerbebetriebe dem Steueramte die Bezüge ihrer Angestell ten

. die nicht rein manuelle Arbeit verrichten, die gewöhnlich im Monatslohn entlohnt wer- den und deren Gesamtbezug jährlich 2000 Lire erreicht. Mitteilen. Die Steuer dieser An gestellten wird dem Dienstgeber als Rkcchezza Mobile Cat. C, vorgefchrieben. muß von ihm bezahlt werden, kann aber den Angestellten vom Gehalte abgezogen werden. Meist wird allerdings seitens der Dienstgeber von diesem Abzugsrechte kein Gebrauch gemacht. Der Erlaß des Finanzministers lautet nun dahin, daß die Summe der Gehälter

der Angestellten eines Handels- oder Gewerbe betriebes, di« im Jahre 1930 in die Steuer- rollen der Ricchezza Mobile Cat. C, ein getragen werden, nicht größer fein darf, als jener Betrag, der in der Steuerrolle des Jahres 1930 als Angestelltengehalt ein getragen war. Diese Begünstigung, die einer Blockierung der Steuerlast für die Angestell ten von Handels- und Gewerbebetrieben gleichkommt, ist allerdings an gewisse Dor- russetzungen gebunden. Sie findet nur dann Anwendung, wenn die betreffende Handels

gesellschaft oder Firma die Steuer für die Angestellten selbst tragt, also von dem dem Dienstgeber zustehenden Rechte, die Steuer vom Gehalte abgugiehen, keinen Gebrauch macht. Eine weitere Boraussetzung ist die, daß im Gesamtstande der Angestellten und daher auch in der Gesamtsumme der Entlohnungen seit dem Jahre 1928. das der Steuer für das Jcchr 1929 zil Grunde liegt, keine durch greifende Aendenmg eingetreten ist. Eine solche würde z. B. dann gegeben fein, wenn eine Firma einen neuen Geschäftsbetrieb

ist, wonach die Gesamtsumme dieser Gehälter höher fest gesetzt ist als der Betrag, der im Jahre 19A iwr Ricchezza Mobile-Steuer Cat. C, zu Grunde gelegt war, besteht kein Anspruch mehr auf die gleiche Besteuerung wie im Borjahre. Hingegen bildet di« heuer im Jänner während der dafür bestimmten FM eingebrachten Anmeldung des Dienstgebers iber die Aufnahme eines oder mehrerer neuer Angestellten, wenn nicht eine radikale Er höhung des Angestelttenftandes stattgefunden >at, und die Anmeldung erfolgter Gehalts

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Der Tiroler / Der Landsmann
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Pagina 8 di 12
Data: 25.10.1924
Descrizione fisica: 12
und mühsame Arbeit der Finanzämter erreicht werden. !. Oie Verewsachung des Steuersystems. Die Vereinfachung des Steuersystems er- solgt durch die Resorm in zweifacher Rich tung: a> weniger Steuern. Das italienische Steuersystem vor dem Kriege war außer ordentlich einfach. Es gab zwei Jmmobiliar- steuern (Grund- und Gebäudesteuer) und eine Steuer auf das mobile Einkommen (Einkommensteuer). Während des Krieges und besonders im ersten Jahr der Nach kriegszeit kam aber infolge der Finanznot des Staates

eine Reihe anderer direkter Steuern dazu (Vermögenssteuer, Tontiemen- steuer, Kriegszuschlag, Jnoalidenzuschlag :c.). Diese werden nunmehr wieder abgeschasst. Nur die Vermögenssteuer bleibt noch in Kraft, wird aber ebenfalls bald verschwin den. Es bleiben also als die solide und be währte Grundlage des ganzen direkten Steuersystems die drei alten Steuern (Grund-, Gebäude- und Einkommensteuer). b) Einfache Steuersätze. Alle drei Haupt- steuern sGrund-, Gebäude- und Einkommen steuer

) hatten nicht nur progressive Steuer sätze <je höher das Einkommen, desto höher der Steuersatz), sondern auch sehr kompli zierte (seit 1918) Steuersätze. Die meisten Steuersätze hatten vier, einige sogar fünf Dezimalstellen (z. B. Kategorie O der Ein kommensteuer: 10.K979I Prozent. Man kannte sich vor lautex Zissern kaum mehr aus. Durch die Reform werden erstens einmal ^ progressiven Steuersätze abgeschafft! es gH ab 1. Jänner 192? nur mehr einen einzig Steuersatz für jede Steuer bezw. Koiegorii (Grundsteuer

und Gebäudesteuer haben tüvi. tig einen Satz von genau IVA: die Cinkom- mensteuer Kat. ^ 24A» R 13, 0, 16, ;z v IVA): andererseits gibt es keiner!« ^ schlage mehr (ausgenommen die Gemeint und Prooinzialzuschläge), sodaß die 5:su«. sätze alle mit ganzen Zahlen ausgedM' werden. ll. Erhöhung des Steuer- ertrSgrnsses. Es ist klar, daß jede Steuerform sich d« Erhöhung der Steuererträgnisse auch p einem Hauptziel machen mutz, wem, da Staat auf erhöhte Einnahmen nicht zichten kann. Die Erhöhung des GeigM

. steuererträgnisses kann auf dreifache Wey» erfolgen: a) durch neue Steuer»:' de durch Erhöhung der fteuerMchtizg! Grundlagen: c) durch Heranziehung der Sieaechüch tigen. an Neue Steuern. Di« Reform De Stefm« verzichtet auf keines dieser drei Mittet. S« führt eine neue Steuer sin: die allgemein« Ergänzungssteuer (tgl. Dekret vom ZV. De zember 1923, besprochen im »Landsmann' vom 14. Februar 1924). Diese ist mch- ^ verwechseln mit der Ergönznngssteuer, w welche im laufenden Monat die Fajsion« pro 1924

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Der Bote für Tirol
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Pagina 5 di 6
Data: 28.02.1914
Descrizione fisica: 6
in dem Falle verpflichtet, als eine besondere Aufforderung an sie von Seite der Steuerbehörde oder des Vor sitzenden der Schätznngskommifsion ergeht. Immerhin wird es aber auch ohne solche spe zielle Aufforderung im Interesse dieser Steuer pflichtigen gelegen sein, von dem ihnen Anstehen den Rechte der Vekenntnislegnng Gebrauch zu machen, um eiue lediglich von Amts wegen er folgende Veranlagung zu vermeiden. Bei allen anderen Einkommenstenerpflichtigen sowie bei allen rentensteuerpflichtigeu Persoueu tritt

die Verpflichtung zur Ueberreichuug der Bekenntnisse unabhängig von einer speziellen Aufforderung ein. Personen, welche im Laufe des StcuerjahreZ 1914 durch Zuzug aus dem Auslande oder durch Erlangung fester Dienstbezüge von steuer pflichtiger Höhe gemäß Z 227 des Gesetzes vom 23. Jänner 1914, N.-G.-Bl.. Nr. 13, neu in die Einkommensteuerpflicht treten, haben zu folge Z 223 ibidem binnen 14 Tagen nach dem Eintritte des ihre Stenerpflicht begründeilden Ereignisses an die zuständige Steuerbehörde I. Instanz

während des Restes des Stenerjahres zustehenden rentenstcuerpslichtigen Bezüge anzugeben sind. Gleichzeitig ergeht gemäß Z S01 des Ge setzes vom 23. Jänner 1914, R.-G.-Bl. Nr. 13, an alle diejenigen Personen, welche Dienstbe züge der im Z 167 des Gesetzes vom 26. Oktober 1896, N.-G.-Bl. Nr. 220, bezeichneten Art (Be soldungen, Löhne, Ruhegeuüsse ze.) in einem jährlich für eine Person . 1600 Kronen über steigenden Betrage auszahlen, die Aufforderung, zum Zwecke der Veranlagung der Einkommen steuer, eventuell

, so ist der Be zug im veranschlagten Jahresausmaße sowie der Tag auzugebeu, von welchem an oder bis zu welchem die Bezüge zur Auszahlung ge laugte». Der Zeitpunkt, wann die Bekenntnisformu- larien bei den Steuerbehörden, bezw. Steuer ämtern nnd Geineiudevorstehuugen behoben wer den können, wird seinerzeit verlantbart werden. Die zu den Dienstbezugsanzeigen erforder lichen Formularieu können sofort bei den Steuer behörden I. Instanz oder bei den Steuerämteru und anßer deren Orten bei den Gemeindevor stehungen

behoben werden. Wer die ihm obliegenden Einkommenstener- nnd Nentenstcuer-Bekenntnisse, bezw. Dienstbe zugsanzeigen in den vorgeschriebenen Fristen nicht einbringt, mnß gewärtigen, wegen Steuer- Verheimlichung nach H 243 des Gesetzes vom 25. Oktober 1896, N.-G.-Bl. Nr. 220, in Strafuntersuchung gezogen zu werdeu. Dieses Delikt wird, abgesehen von der Nach zahlung der verkürzten Steuer, gemäß Z 244, Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 23. Jänner 1914, N.-G.-Bl. Nr. 13, mit dem zwei- bis sechsfachen Betrage

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Alpenzeitung
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Pagina 2 di 6
Data: 31.08.1928
Descrizione fisica: 6
Sà 3 »«ipevzeitvar' Frei tag, den 31. August 1S23. proviilsisl^Iriteresser» Die Steuerbegünstigung für kinderreiche Familien Durch das Gesetz vom 14. Juni 1923, Nummer der betreffenden Post in der Steuer» Nr. 1312, sind den Staats-, Provinz-, Ge- rolle anzugeben. Bei solchen Steuern, die nicht mcindebeamten und Pensionisten und den diesen beim Empfänger des Einkommens, sondern Beamten .gleichgestellten Angestellten öffentlicher beim Schuldner, der es befahlt, àgehobsn Körperschaften

, wenn sie mindestens sieben un versorgte Kinder haben, sowie jenen nicht zum Kreise der öffentlichen Bewerber gehörigen Fa milienvätern, uie mindestens zehn lebende un versorgte Kinder haben, oder zwölf lebendig geborene Kinder gehabt haben, von denen min destens sechs noch unversorgt zu Hause leben, besondere weitgehende Steuerbefreiungen und werden (z. B. Zinsen von Sparkasseguthaben), muß der betressen.de Familienvater sich an den Schuldner, bei dem die Steuer eingehoben wird (z. B. Sparkasse) wenden

und diese muß dann beim Steueramte um Abschreibung der Steuer für den betreffenden Einleger ansuchen. Die Ansuchen um die Steuerbefreiung sind von den Familienvätern (Witwen, wenn der Begünstigungen gewahrt worden. Vater gestorben ist, bezw. vom Vormunde, wenn In der „Gazzetta Ufficiale vom A. August Altern gestorben sind), bis spätestens l. Jrs. ijt min die Durchfuhrungsvorschrift zlim Zi Oktober 1923 einzureichen. Treffen die Äesetze erschienen, deren wichtigste Bestimmun- Voraussetzungen

für die Steuerbegünstigungen Aber auch der Fortfall der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung ist vom Familienvater (Witwe oder Vormund) binnen drei Monaten dem Steueramte anzuzeigen. Der häufigste Fall wird der sein, daß eines der Kinder das 21. Lebensjahr vollendet, so daß weniger als die vorgeschriebene Zahl unversorgter Kinder verbleibt. Die Versäumnis dieser Anzeige zieht die Verpflichtung zur Nachzahlung der Steuer und allenfalls auch noch eine Geldstrafe zwischen 200 bis 2000 Lire nach sich. Die Kinder

von Familien, welche die Steuer freiheit genießen, haben auch Anspruch auf Befreiung von den Schultaxen. In dieser Be ziehung wird nur auf «die Zahl lebend oder lebensfähig geborener Kinder (für Beamten sieben, für Nichtbeamten zehn) gefehin, wäh- rend es nicht von Belang ist, wie viele der Kinder noch minderjährig sind; in die er forderliche Zahl zählen alle Geschwister, auch àie Halbgeschwister und anerkannten unehelichen ^en mir nachstehend wiedergeben. ^'st später zu, so muß das Ansuchen binnen

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Dolomiten
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Pagina 2 di 6
Data: 28.04.1930
Descrizione fisica: 6
vorgesehene Zu schlag von 150 Lire wird als zu hoch befun den. Ueber diese Frage und über die Frage des Weiterbestandes der Totenkapelle behält sich der Amtsbürgermeister eine spätere Er ledigung vor. Reglement der üonsumsieuer aus Gas und elektrischen Strom. Dieses Reglement wird angenommen und der Amtsbürgermeister teilt mit, daß die Steuer auf den elektrischen Strom ab 1. Mai in Kraft tritt. Reglement für die Anwendung der Konsum steuer auf das Baumaterial. Gemeindebeirat Dr. Toma hält die Steuer

für Wiederaufbau von Gebäuden und aus Abbruchmaterial für zu hoch und schlägt wei ter vor, die Befreiung van der Steuer auch auf landwirtschaftliche und Konsumgenossen schaften und Genossenschaftskellereien auszu- dehnon. Einige andere Gemeindebeiräte meinten, daß eigentlich keine weitere Steuer für Abbruchmaterial und gebrauchtes Mare- rial zu zahlen sein sollte. Auch könnten Strei tigkeiten zwischen den Bauleitern und den Eigentümern infolge der ersten Anwendung der Steuer entstehen. Gemeindebeirat Doktor

Toma verwies besonders darauf, daß die Steuer für Luxusbauten (L. 4.50 pro Kubik meter) zu hoch sek. Der Amtsbürgermeister versprach, diese Punkte näher prüfen zu wol len. Inzwischen steht der Gemeindebeirat nicht ablehnend diesem Reglement and der betreffenden Steuer gegenüber. Reglement für die Konzession zum Betrieb von Engros-Lagera (Konsumsteuer). Gemeindebeirat Cembran stellte fest, daß 1% Schwund für Wein und alkoholische Ec- tränke bei der Berechnung der Kovßuwsteon P. S ,Md l Sg « Anst

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Bozner Nachrichten
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Pagina 6 di 8
Data: 08.03.1922
Descrizione fisica: 8
eine Anzahl neuer Steuern, bezw. eine Erhöhung der bereits bestandenen, wodurch das Gastgewerbe ganz bedeutend belastet wurde. Hauptsächlich kommen in Betracht: Weinoerzehrungs- steuer, bei der zwar insoserne eine Erleichterung eintrat, als fast durchwegs die Einzelabsindung zustande kam und nur ganz wenige Gastwirte die Steuerentrichtung im Re giewege vorzögen. Dafür brachte der Beschluß des Ge meinderates Bozen vom 14. April 1921, womit die Ge meindeumlage zur staatlichen Weinverzehrungssteuer von SSV

auf 300 Prozent erhöht wurde, und zwar rückwir kend ab 1. Jänner 1S21, eine unangenehme Überraschung. Die Landesumlage beträgt LVV Prozent, scSmß heute Lire 35.64 pro Hektoliter an Weinverzehrungssteuer zu entrichten sind. Berücksichtigt man noch die Erhöhung der Erwerbsteuer, so stellt sich die gesamte, für einen Hektoliter Wein zu entrichtende Steuer auf rund Lire L0.—. Die Einhebung der städtischen Branntwein- vmlage für 1S21 wurde durch die Genossenschaft um einen Pauschalbetrag übernommen

auf Lire S.— und hernach auf Lire 15.—. Die Landesumlage für Bier wurde mit IS. September 1921 mit Lire 12.— pro Hektoliter fest gesetzt. Trotz zahlreicher Proteste erhielt im August 1321 die Stadtgemeinde Bozen die Ermächtigung zur Einhebung einer IVprozentigen libernachtungssteuer und ist wenig Aussicht vorhanden, daß diese Steuer in absehba rer Zeit aufgehoben wird. Eine Erleichterung trat in sofern« ein, als die Aufenthaltsdauer von KV auf 30 Tage herabgesetzt wurde. Die Mit kgl. Dekret

vom No- vember 1920 eingeführte Flaschenweinsteuer wurde mit 1. November 1S21 auf das doppelte Ausmaß erhöht. Im Sommer 1921 wurde die in den alten Pro vinzen bereits bestehende Luxussteuer auf die neuen Provinzen ausgedehnt. Weiters wurde im November 1921 die Touristensteuer, kurz Enit-Steuer genannt, auf unser Gebiet ausgedehnt, wonach für jede Hotelrechnung zu Gunsten des italienischen Fremdenverkehrsamtes eine Stempelgebühr zu entrichten ist. Die gewaltigste Über raschung bedeutete die im Oktober

v. I. erfolgte Vor schreibung für die Erwerbsteuer 1920 bis 1921. Die Ge nossenschaft versuchte zwar eine Ermäßigung der Steuer sätze zu erwirken, doch ist wenig Aussicht vorhanden, daß die Rekurse Erfolg haben werden. Eine Hauptursache, warum die Erwerbsteuer eine derartige Höhe erreichte, sind die 250 Prozent Gemeindezuschläge und die 12V Pro zent Landeszuschlöge, sowie die 200 Prozent Kriegszu schläge. Aus dem Vorgesagten ist zu entnehmen, daß das Gastgewerbe mit Steuern und Abgaben jeglicher Art

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Alpenzeitung
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Pagina 7 di 8
Data: 17.01.1937
Descrizione fisica: 8
die Instandhaltung und die verschiedenen ^sorderniffe des Besitzes. Die neue Maßnahme ist mit dem kgl. Gefetzdekret 1^,1 Z. Okt. 1936, Nr. 1744, verbunden u. verfolgt Zweck, die Bermögensverhältnisse der Han- I^gejellschaften zu kräftigen. Die Gewinnanteile ?ber sechs Prozent des Kapitals und der Reserve, Werden einer außerordentlichen progressiven Steu er unterworfen. Diese Steuer wird nach Art. 2 auf hde Vergütung des Einkommens oder der Reserve I^r der anderen Vergütungen an die Mitglieder ^'wendet

und jenes der minderjährigen Kinder hin zuzurechnen. Das Gesamteinkommen begreift alle Einkommenszweige in sich, die schon mit einer di^ retten Steuer belegt sind (Grundsteuer, Gebäude steuèr, Einkommensteuer), sowie die sonstigen Er trägnisse, die auf Grund besonderer Gesetze von den Ertragssteuern befreit sind, wie die Hinsen von Spareinlagen, die Kupons von Wertpapieren, das Erträgnis steuerfreier Gebäude usw. Die im Jahre 1936 , eingetretenen Erhöhungen des Einkommens sind in der Zeit von 1. Mai bis 31. Juli

, sondern nur ein Steuerzuschlag in der Höhe eines Sechstels der Jahressteuer. Wer in einer Steueranmeldung mindestens um ein Vierte! weniger angegeben hat als das Steuer amt als Steuergrundlage feststellt, wird mit einem Zuschlage von einem Drittel der Differenz zwischen der vorgeschriebenen und jener Steuer bestra/t. dis„ nach der unrichtigen Anmeldung bemessen worden wäre. Das Gesetz bestimmt, daß die Zuschläge und Strafen auch die Dienstgeber treffen, die zu eine? Anmeldung verpflichtet sind und diese entweder gar

nicht öder unrichtig ausführen. Verbindung der Anleihe mit der Lebensversicherung des Istituto Nazionale delle Assicurazioni. Zum Zwecke, den Landwirten die Zeichnung der Jmmobilienanleihe zu erleichtern, hat der Minister rat einen Dckretentwurs genehmigt, wonach das Istituto Nazionale delle Assicurazioni (National- Versicherungsinstitut) die Landwirte bei der Durch führung der Anleihe durch eine gemischte Forin von Lebensversicherung unterstützen kann. Die au ßerordentliche Steuer im Ausmäße von 3.3

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Bozner Nachrichten
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Pagina 6 di 8
Data: 10.07.1922
Descrizione fisica: 8
die Gäste für die Zeit, die über die all gemeine Polizeistunde hmausg«ht, eine Steuer an den Stadtrat entrichten, und zwar für ein fache Wirtschäften für die erste Stunde 3 Mark» zweite Stunde 5 Mk., 3. Stunde 8 Mk. pro Gast (!), für. Hotels, Cafes u. Gesellschaftsräume 5 Mk. bezw. 8 Mk. und 12 Mk., für Bars und Luxusräume 10 Mk. bezw. 15 und 20 Mk. pro Gast. ^ ^ Angefangene Steuerstunden werden für voll berechnet. Auf die p o l i t i s chen Ver sammlungen und privaten Wohnräume findet die Steuer

keine Anwendung. (Das wäre also das Hintertür!.) Der Rauminhaber hat für die einzelnen Steuerstunden die nötige Zahl der Steuerkarten rechtzeitig von der Steuerstelle zu beziehen und aus deren Verlangen entsprechende Sicherheit zu. leisten. Der . Wirt hat die Steuer karten an seine sämtlichen innerhalb der einzel nen Steuerstunden anwesenden Gäste nach er- solgter Entwertung (Name des Wirts und Aus gabedatum) zu verabfolgen. Die Gäste sind zur^ sofortigen Bezahlung der Steuer an den Wird verpflichtet. Gelöste

Karten dürfen in anderen Lokalen nicht verwendet werden. Die Gastwir teversammlung erklärte sich einstimmig gegen die neue Steuer, da sie die ganze Verantwort lichkeit für die Steuer dem Wirt aufwälzt. t. Die Wunderquelle Schallerbach in Ober^ österreich. . Zu den berühmten Schwefelquellen von Baden bei Wien, bei Mehadia und Trents schin-Teplitz, Aachen, Albano und Acqui in Jta-v lien, Baden und Schinznach in der Schweiz, Aix in Frankreich ist eine neue gekommen, deren Wasser die Heilkraft

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Brixener Chronik
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Pagina 4 di 8
Data: 20.09.1918
Descrizione fisica: 8
gar nichtM Verhandlung gelangte. Diesmal ging die Ba che viel leichter. Die außergewöhnliche Roß WS Staates erfordert die beträchtliche ErhöhW aller öffentlichen Abgaben, was jedermann ein- gemeine Empfindlichkeit gegen die EinführOtg der Steuer. Dem Druck der Umstände mußte Rechnung getragen werden und es handelte sich daher für den Ausschuß vornehmlich nur dar um, die unvermeidliche Last möglichst gerecht zu verteilen und die höchst unbeliebten Kon- trollmaßnahmen tunlichst erträglich zu gestal

ten. Zu diesem Ende mußte der RegieruWS - entwurf allerdings gründlich umgeformt wer den, was denn auch geschah. Vor allem wurde aus der Produktionssteuer eine Konsum« steuer, indem die Steuer nicht wie die Re gierung vorschlug, vom Erzeuger, sondern vom Käufer, also-Verbraucher, zu entrichten U Auch ist die Höhe der Steuer nicht für alle Wei* ne dieselbe — wofür die Regierung eintrat und dabef 32 X pro Hektoliter vorgeschlagen hatte, sondern es wurde eine Wertsteuer festgesetzt mit 10 vom 100

des Wertes jedoch mit der Mindestabgabe von 18 X per Hektoli ter. Die Besteuerung wird also nack» der Güte des Getränkes erfolgen, allerdings unter Zu grundelegung eines Mindestsatzes von 18 ' per Hektoliter; sie wird also nicht, wie die Re gierung vorschlug, gleich hoch sein für gute und minder gute Getränke. Die Güte des Ge tränkes kommt im Kaufpreis zum Ausdruck. Derselbe stellt den Wert der Ware dar. Wein, der mit 300 X per Hektoliter veräußert wird, zahlt demnach 30 X Steuer; wird ein Wein

und Weinmost und dgl. um 200 k ver kauft, so entfällt ein Steuersatz von 20 K M Hektoliter. Beim Verkauf des Getränkes z. B. um 150 K beträgt aber die Steuer 18 k. Als dritter großer Vorteil der Ausschuß« vorläge zeigt sich die Bestimmung, daß zum Unterschiede von der Regierungsvorlage die Kellerkontrolle und Steuereinhe« Die Finanzver^tung beMt sich nur die Oberaufsicht vor und tritt an die Stelle der Gemeinde, sobald diese die Obliegenheiten nicht sorgsam versieht oder aber selbst von der Leistung

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Volksbote
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Pagina 8 di 12
Data: 28.02.1929
Descrizione fisica: 12
für die Richtigkeit an dieser Stelle • oder im „Briefkasten'. Frage: Habe im Jahre 1927 am 1. Juli mein Gewerbe beim Steueramte abgemcldet. Ich bezahlte die Steuer weiter bis 1. Jänner 1928. In der neuen Steuerrolle 1928 erschien ich nicht mehr eingetragen. Im Mai oder Juni 1928 erhielt ich aber vom Steueramte eine Verständigung, datz meine Eewerbeabmeldung laut Beschluh der Steuerkommisfion nicht an genommen worden sei. Ich leitete gegen diesen Beschluh den Rekurs ein» welcher mir bls } ’eute

noch nicht beantwortet wurde. Im Juli 928 erschien ich wieder in der Ergäiirnngs- steuerlifte und im Jänner dieses Jahres in der ordentlichen Steuerrolle. Soll ich nun die Gewerbeabmeldung noch einmal machen und was soll ich tun, salls man mir selbe wieder nicht annehmen sollte. Muh ich die Steuer einstweilen weiterbezahlen? Amwori: VermmUch ist die seinerzeitige Abmeldung des Gewerbes vom steueramte deshalb nicht zur Kenntnis genommen worden, weil Cie trotz der Abmeldung noch das | Gewerbe weiter betrieben

haben. Bis zur Erledigung Ihres Rekurses Legen die Nicht anerkennung der Eewerbeabmeldung müssen Cie die in der Cteuerroüe eingetragene Steuer bezahlen. Wenn Sie das Gewerbe tatsächlich gar nicht mehr ausüben. raten wir Ihnen, neuerdings eine Steuerabmeldung denuncia di cesiaztonej auf dem oorgeschriebrnen 9rot» mular beim Steueramte einzubringen uno eine Bestätigung des Provinzialwirtschaits- rates <frühere Handelskammer) über die Ab meldung des Gewerbes, iowie eine Bektäit- a oer Gemeinde, dah Sie das Gewerbe lich

nicht mehr ausüben, beizulegen. Frage: Mein unverheirateter Sohn befindet sich seit Mal 1928 aus Arbeit im Ausland. Run habe ich den Auftrag erhalten» kür ihn die Jnnggesellenfteuer für 1927 und 1928 zu zah len. Bin ich als Mutter hiezu verpflichtet? Antwort: Nach dem Gesetze über die Jung» ge> ellensteuer ist der Vater, und in zweircr Linie die Mutter verpflichtet, die Junggesellen- steuer für ihre Söhne zu bezahlen, wenn diese nicht selbst eine Grund-, Gebäude oder Nicchezzu Steuer bezahlen

Sie allerdings die Steuer bezahlen, erhalten Sie aber bei günstiger Erledigung wieder rückvergütet. Auf reden Fall müssen Sie dem Steueramte sogleich Mitteilen, daß Ihr Sohn sich schon seit Mai 1928 im Auslände befindet. Frage: Welche Rangordnung haben rück ständige Dienstbotenlöhne im Fall des Kon kurses eines Bauerngutes? Was ist zu tun, dah ein Dienstbote bei der exekutiven Euis- verlteigernng zu keinem Lohn kommt? Antwort: Die aus dem letzten Halbjahre i vor dem Tage der Erteilung des Zuschlags

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Der Tiroler / Der Landsmann
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Pagina 5 di 8
Data: 16.06.1922
Descrizione fisica: 8
?I r l> e i i 5 e r I r a g s st s> u er. Während aber die übrigen Esiragssteuern tÄrund, Gebäude-, Erwerbs-, Kapitalsdesiysteuern, fundiertes vermögen rres-eu, ist dies bei der BesolduNgs steuer nicht der Fall. Sie stellt eine Belastung eines Einkommens',iveizes dar, der sicher der »in wenigsten bolaftungsfähize ist, weil ihm kein Ka- pitalsbefitz in irgende-ner Form zugrundelisg.', fondern eben der Ertrag der persönlichen Arbeit als Steuerauclle denützt wird. Die Besoldungs steuer war aus diesem Grunde wohl die von der Finanzwissenschast am meisten

angefeindet^ Steuer und ist auch in Deurschöfterreich durch i°..e Personalsteuernovelle vom 23. Juli l92l>, StGV. 272 mit Rückwirkung vom l. Jänner 192V auf gehoben worden. Wir werden spater näher auf die berechtigten Airwürfe gegen diese Steuer ein gehen. 1. Die gesetzliche Grundlage der Besotdungssteuer bildet H 223 des Gesetze» voni 25. Oktober 18Ni, R.-G.-Bl. 22<1, in der Fassung vom 22. Jänner IN-l, R.^ö.-Bl. lZ. Darnach unterliegen solch« Steuerpslichtige, die jährlich S^vtl Lire oder mehr

an Dienstbezü- gen empfangen, neben der Einkommensteuer auch der Befoldiingssteuer. Dabei ist es gleich gültig, ob diese Bezüge feste oder veränder liche sind. <Ueber die Abgrenzung dieser beiden Begrine lsieb« den Aussog „Einkommensteuer', Kapitel II, Titel 5 >,m „Tiroler' vom Z. Mai IS22>. Ebenso ist es gleichgübtig, od die Dienst- bezüge vom gleichen oder von mehreren Dienstzebern stainmen. Im letzteren Falle sind für die Bemessung sämtliche Nenstbezüge z u- sammenzurechnen und die Steuer

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Der Tiroler / Der Landsmann
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Pagina 4 di 8
Data: 20.09.1918
Descrizione fisica: 8
schon seit Jahren ernstlich drohte. Im Jahre 1910 legte die k. k. Regierung einen Gesetzentwurf vor, der aber infolge des sich geltend machenden Widerstandes gar nicht zur Verhandlung gelangte. Diesmal'ging die Sa che viel leichter. Die außergewöhnliche Not des Staates erfordert die beträchtliche Erhöhung aller öffentlichen Abgaben, was jedermann ein sieht und der ungewöhnlich gesteigerte Ver- ^ kehrswert des Weines dämpft gar sehr die all gemeine Empfindlichkeit gegen die Einführung der Steuer

. Dem Druck der Umstände mußte Rechnung getragen werden und es handelte sich daher für den Ausschuß vornehmlich nur dar um, die unvermeidliche Last möglichst gerecht zu verteilen und die höchst unbelebten Kon- trollmaßnahmen tunlichst erträglich zu gestal ten. Zu diesem Ende mußte der Regierung-- entwurf allerdings.gründlich umgeformt wer den, was denn auch geschah. Vor ollem wurde aus der Produktionssteüer eine Konsum- st euer, indem die Steuer nicht wie die Re gierung vorschlug, vom Erzeuger

, sondern vom Käufer, also Verbraucher, zu entrichten ist. Auch ist die Höhe der Steuer nicht für alle Wei ne dieselbe — wofür die Regierung eintrat und dabei'32 X pro Hektoliter vorgeschlagen hatte, sondern es wurde eine Wertsteuer festgesetzt mit 1V vom. 100 des Wertes jedoch mit der Mindestabgabe von 18 X per Hektoli ter. Die Besteuerung wird also nack» der Güte des Getränkes erfolgen, allerdings unter Zu grundelegung eines Mindestsatzes von 18 Ii per Hektoliter-, sie wird also nicht, wie die Re gierung

vorschlug, gleich hoch sein für gute und minder gute Getränke. Die Güte des Ge tränkes kömmt im Kaufpreis zum Ausdruck. Derselbe stellt den Wert der Ware dar. Wein, der mit 300 X per Hektoliter veräußert wird, zählt deNutach 30 IL Steuer; wird ein Wein und Weinmost und dgl. UM 200 X ver kauft, so entfällt ein Steuersatz von 20 X per Hektoliter. Beim Verkauf des Getränkes z. B. um 150 X beträgt aber die Steuer 18 X. . Als dritter großer Vorteil der Ausschuß' vorläge zeigt sich die Bestimmung

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Überetscher Gemeindeblatt für Eppan und Kaltern
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Pagina 2 di 4
Data: 16.05.1920
Descrizione fisica: 4
werden können. Hemeindevorstehungen Gppan «nd Kalter» am 8. Mai 1920. Ufficio die Landesverwaltung des vom 8. August 1919; auf Centrale für die neuen Pro- Nr. 6401/1/4. Der General-Zivilkommiffär für das Venezia Triden- tina findet auf Grund des Art. 2 des kgl. Dekretes vom 24. Juli 1919, Nr. 1251; auf Grund des § 22 der Landesordnung; auf Grund der Entscheidung des außer- Grund der Note des vinzen anzuordnen: Art. 1. Vom 1. Jänner 1920 an wird zugunsten der Landesverwaltung für das Trentino und Alto Adige eine Steuer

von 5% auf das Schlagen von Wäldern in de» Gebieten dieser Provinz eingesührt. Art. 2. Die obgenanute Steuer ist zu Lasten der Eigentümer des schlagbaren Waldes und wird in der Höhe von 5°/g des Wertes der noch nicht gefällten Stämme bemeffen. Art. 3. Befreit von Steuern find die Holzverkänfe, die aus ärarischeu Wälder« herstammen und jene, hei welchen der Wert, wie im vorhergegangenen Artikel be stimmt, tausend Lire nicht übersteigt. Art. 4. Die Steuer ist in dem Moment zahlbar, in dem der Kaufvertrag abgeschlossen

wird; jedoch kann die Landesverwaltung Zahlungsaufschub bis zur Eintreibung des Kaufpreises gewähren. Art. 5. Jeder der Steuer unterworfene Holzverkauf muß von Sette des Verkäufers zum Zwecke der Steuer» bemeffuug der Landesverwaltung innerhalb eines Monates vom Tage des Vertragsabschlusses an bei Vermeidung der Etnhehung des doppelten Steuerbetrages ausgezeigt wer den. Art. 6. Zur Zahlung der Steuer ist der Verkäufer verpflichtet, welcher der Laudesverwaltuag gegenüber auch in dem Fall verantwortlich

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Alpenzeitung
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Pagina 2 di 6
Data: 17.09.1929
Descrizione fisica: 6
Beträge mitgeteilt werden, die sie in zwei Halbjahresraten, die zweite bis längstens 15. Dezember des Jahres, durch Ein zahlung auf das Postkontokorent des Industrie- Verbandes zu entrichten haben. Die Einzahlung kann bei jedem Postamte durchgeführt werden. Wer die Ueberweifung nicht rechtzeitig vor nimmt, wird in eine Liste der säumigen Bei tragsleister aufgenommen, die dem Steuer- Pächter übergeben und auf Grund deren die Bei- krgäe im Zivangswege, gleich wie die Steuern, eingetrieben

, für jede angefangene «hundert Lire, bei einem Steuereinkommen zwischen ii0M0 und A),lM Lire eine Lira für jede an gefangenen Hundert Lire »nd bei einein steuer pflichtigen Einkommen von mehr als Sg.vSV L. '250 Lire im Jahre. Gegen die Höhe des Syn- dikatsbeitrages 'könnte nur dann -rekurriert werden, wenn irrtümlick» ein falsches steuer pflichtiges Einkommen zu Grunde gelegt wurde oder bei der Berechnung ein Rechenfehler vor gekommen ist, nicht aber deshalb, well dem be treffenden Geschäftsmann

seiner Freunde die Sitze und Nuder herbei. Dann wurde den Damen hineingeholfen. „Heute rudern wir und ihr dürft abwechselnd steuern,' ordnete der Vetter an. Sie glitten hinaus in die Weite, bis fast in die Mitte des Haffs. Meta saß am Steuer, vor ihr, nebeneinander, Ulrike und Lilli, ihnen gegenüber die rudernden Freunde. „Möchten Sie uns jetzt nicht das Gedicht vom „Letzten Hohenstaufen' sprechen, Herr Kon radin?' fragte Lilli plötzlich. Er erschrak ein bißchen. Es war ihm nicht angenehm, das Gedicht

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Meraner Zeitung
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Pagina 2 di 4
Data: 14.11.1923
Descrizione fisica: 4
und so kmge m den anneMevten Gebieten nicht die vom Ar!. 3 des gegenwärtigen Anhanges vorge sehene alllgelineine Revision diurchgefführt rst, wird das der Steuer uttöerliegende Einkommen «ms den» Gebäuden mit jenom von 1920, Meiches aus den Stoulerbmiieiff-unMtiabellen Kr Sie Haus- Amisswuler in den Jähren 1921 und 1922 oder nur für das Jahr 1921, je nachdem «die Bemes sung einjährig oder zwelijährig erfolgt iist, fest zustellen sein. A-rif olelses Einkommen werben dlÄ durch Art. g des Gesetzes

im Verhält nis von 1 Krone zu 55 Cent. iltalienischer Lira statttzufiiiNden halben!.' Der Art. 2 verfügt, daß der Stoueraaenlt er mächtigt Äst, provisorisch iin idiie Steuer rol len für dis Einkommensteuer .und Gebäude- steuler die von dlen Steue>rtträgern abgegebenen Einkcmrmensteuererklärstmgen glemäß Art. 9 des kgl. Dekretes vom 11. Jänner 1923, Nr. 148, Anhang und ArA. 3 des Anhanges v des selben Dekretes einzustellen, -unbeschadet des Rechtes jedoch >bik längstens 31. Deizember 1924 eventuelle

der HauMgenliumier in den neuen Provinzen besser entsprich«, mslchei befürchteten, gegenüber dlen Hausbesitzern der laldeN Provw- zen schwerer belastet zu! Wörden, «wo bekannt lich die Göbäude!steu»r zu qroheim DeTe noch «ruf Ginund de« FeMMungleN vor dem Jahre 1920 «ingehoben wirU. HtiWchWch der Ein kommensteuer lagt der EiiNbegleituNgsberilcht, daih es nollwendig war, nur «iitne provisorisch« Felststelllung zu machen, dla eis den Steuer-Agen- w-ren nicht mögliich gewelfen wäre, !in wenigen Monaten

'Me Stelulertfatierungen 'in den neuen Provinzen durchzuseihen ulnd eventuell richtig- zuistellen. Hinsichtlich der Einkommenistensr werden die Steuerträger. wenn di>s FeisfftellutNg, dier Steuer auf Grund der früheren! FMelnuingen erfolgt, jedenfalls wenig glimpflich davon kommen, da bekanntlich bei uns dlurchUchnititlich viel zu hoch faitilert wnrd«, was bei dem früheren ntiedrigeN Steuersätze nicht so schwier .iin diie Waigschale fiel, wahrend jetzt bei einem Stieulersatzs von rund 2S Prozent des Re>i>noinkommen

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Alpenzeitung
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Pagina 2 di 6
Data: 18.08.1938
Descrizione fisica: 6
der Ingenieur Adolf Glaugauer Selbstmord im Flugzeug. Glaugauer be gab sich nach einem Tanzvergnügen, an scheinend sehr niedergeschlagen, zum Flugplatz, setzte sich an das Steuer einer Maschine, die er noch vor dem Aufstieg an einem Gartenzaun zertrümmerte. Un verletzt entstieg er dem Wrack und be mächtigt« sich eines zweiten Flugzeuges, das er 23 Meilen flog, um dann abzu stürzen. Toàessturz äurch Wette Warschau, 17. August Eine ungewöhnliche Wette zwischen zwei Maurern in Lodz fand ein tragi sches Ende

des Fahrers am Steuer rad sich wegen zunehmender Ermüdung lockert. Dadurch soll es unmöglich wer den, am Steuer einzuschlafen. Ein Londoner Börsenmakler hat einem armen Schüler, der entkernt mit ihm ver wandt ist, über 1 Million Lire hinterlas sen unter der Bedingung, daß der Junge den Namen des Verstorbenen annimmt, der Parrot (auf deutsch: Papagei) hieß. » Der Kapitän eines amerikanischen Frachtdampfers, auf dem zwischen Hong kong und San Franziska eine Meuterei ausgebrochen war, hat die malaiischen

eine neue Steuer ein geführt, deren Ertrag der Bekämpfung der Malaria dient. Die Steuergelder sol len dazu oerwandt werden, die Sümpfe in der Nähe des Menang-Flusfes trot ten zu legen. Donnerstag, den 18. August 1938-XVl Zimr Mssenpttzes! i» AM Bilbao, 17. August Im Madrid wurde am Samstag derum ein Riesenprozeß gegen 159 natii nalgesinnte Männer und Frauen eröffne? die wegen angeblicher Verschwörung gA gen die Republik angeklagt sind. Ihr Lo> ist vorauszusehen, da erst beim letzte« derartigen Prozeß

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Der Tiroler / Der Landsmann
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Pagina 4 di 6
Data: 07.01.1924
Descrizione fisica: 6
Jahre wurden noch die alten N Kataskralreinerträge als Grundlage benutzt, und zwar ersolgte die Umrechnung in Lire durch Gleichstellung mit der Krone bezw. durch Multiplikation mit zwei bei Gulden. Die .'.iatastralreinerträge werden inklusive sämtlicher Siaars-Zuschlöge') nachstehend besteuert: 1. Klalse Reiuenraa bis Lire 31.81 Steuer sag Zfi.699 Prozeni. 2. Klasse Reinertrag von Lire 51.82 bis M7.2? Sleuersat; 32.056 Prozent. 3. Klasse Neinertrag oon Lire M7.26 bis 12^3.52 Steuersatz Lire -Itl

.5^ Prozent. Klasse Reinertrag oon Lire 1243.53 bis 2072.53 Steuersatz 43.376 Prozent. 5. Klasse Reinertrag Lire 2972.51 und mehr Steuersatz 16.19? Prozeni. Die Kata.stralreinerträge jener Steuerirä^ ger die in mehreren Gemeinden Güter be iden wurden zur Ermittlung der Steuer- Hasse zusammengczäh'.t und der dadurch er rechnete Steuerbetrag nach dem in den ver schiedenen Genieinden befindlichen Grund stücken ausgeteilt. Rekurse mmsen inneihalb L Monaten vom ; letzten Tag der Verösjemiichung der Steuer

- rollen an gerechnet, der Finanzintendanz be ziehungsweise der Steuerazeniiir miitels ein lachen Richiigstelluiiflsscheincs eingebracht werden und linden Berücksichtigung, wenn es sich um materielle Fehler z. B. Verrech^ nung oder um unterlausene Irrtümer anderer Art Handel!. G«gen die Berwaltungsent scheidungen kann bei der gerichtlichen Be hörde returierl werden. Ein eingebrachte! Rekurs hebt die Pslicht der Zahlung der Steuer am Fälligkeitstermine nicht aus. Zu obigen Steuersätzen kommen natürlich

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