in dem Falle verpflichtet, als eine besondere Aufforderung an sie von Seite der Steuerbehörde oder des Vor sitzenden der Schätznngskommifsion ergeht. Immerhin wird es aber auch ohne solche spe zielle Aufforderung im Interesse dieser Steuer pflichtigen gelegen sein, von dem ihnen Anstehen den Rechte der Vekenntnislegnng Gebrauch zu machen, um eiue lediglich von Amts wegen er folgende Veranlagung zu vermeiden. Bei allen anderen Einkommenstenerpflichtigen sowie bei allen rentensteuerpflichtigeu Persoueu tritt
die Verpflichtung zur Ueberreichuug der Bekenntnisse unabhängig von einer speziellen Aufforderung ein. Personen, welche im Laufe des StcuerjahreZ 1914 durch Zuzug aus dem Auslande oder durch Erlangung fester Dienstbezüge von steuer pflichtiger Höhe gemäß Z 227 des Gesetzes vom 23. Jänner 1914, N.-G.-Bl.. Nr. 13, neu in die Einkommensteuerpflicht treten, haben zu folge Z 223 ibidem binnen 14 Tagen nach dem Eintritte des ihre Stenerpflicht begründeilden Ereignisses an die zuständige Steuerbehörde I. Instanz
während des Restes des Stenerjahres zustehenden rentenstcuerpslichtigen Bezüge anzugeben sind. Gleichzeitig ergeht gemäß Z S01 des Ge setzes vom 23. Jänner 1914, R.-G.-Bl. Nr. 13, an alle diejenigen Personen, welche Dienstbe züge der im Z 167 des Gesetzes vom 26. Oktober 1896, N.-G.-Bl. Nr. 220, bezeichneten Art (Be soldungen, Löhne, Ruhegeuüsse ze.) in einem jährlich für eine Person . 1600 Kronen über steigenden Betrage auszahlen, die Aufforderung, zum Zwecke der Veranlagung der Einkommen steuer, eventuell
, so ist der Be zug im veranschlagten Jahresausmaße sowie der Tag auzugebeu, von welchem an oder bis zu welchem die Bezüge zur Auszahlung ge laugte». Der Zeitpunkt, wann die Bekenntnisformu- larien bei den Steuerbehörden, bezw. Steuer ämtern nnd Geineiudevorstehuugen behoben wer den können, wird seinerzeit verlantbart werden. Die zu den Dienstbezugsanzeigen erforder lichen Formularieu können sofort bei den Steuer behörden I. Instanz oder bei den Steuerämteru und anßer deren Orten bei den Gemeindevor stehungen
behoben werden. Wer die ihm obliegenden Einkommenstener- nnd Nentenstcuer-Bekenntnisse, bezw. Dienstbe zugsanzeigen in den vorgeschriebenen Fristen nicht einbringt, mnß gewärtigen, wegen Steuer- Verheimlichung nach H 243 des Gesetzes vom 25. Oktober 1896, N.-G.-Bl. Nr. 220, in Strafuntersuchung gezogen zu werdeu. Dieses Delikt wird, abgesehen von der Nach zahlung der verkürzten Steuer, gemäß Z 244, Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 23. Jänner 1914, N.-G.-Bl. Nr. 13, mit dem zwei- bis sechsfachen Betrage