Auskunftselke. Frage: Ist die Gemeinde berechtigt, von Neubauten, denen aus die Dauer von zwanzig Jahren Gebäudesteuer- ftei'heit verliehen ist, Fremdenzimmerste-uer vinzuheben? Sin!d diese Bauten auch von der Abgabe der Fremden zimmersteuer befreit? 649 Antwort: Die Gemeinde ist nicht berechtigt, von Neubauten die sogenannte Fremdenzimmersteuer einzuheben, denn die Steuer, die als Fremdenzimmersteuer bezeichnet wird, ist nur die Gebäudesteuer, welche für die nicht ständig vermieteten Wohnräume
zu bezahlen und separat bemessen ist. Nicht befreit sind Neubauten bezw. die Besitzer derselben von dem Beitrag zum Vertehrsverein, wenn sie ein Gewerbe betreiben, welches die Zwangszugehörigkeit zum Verkehrs, verein normiert. Dies ist aber keine Steuer, sondern ein Genossenschastsbeitrag. Es ist gewiß ein Unrecht, daß der- jenige, der ein neugebautes Haus hat, keine Steuern zahlt, während jener, der ständig Reparaturen hat, bezahlen muß. VriekKasken. Wattensr Wie Sie aus den heutigen Darlegungen
der Teiiwäider. Schon der Umstand, daß der Besitzer eines solchen Waldes für denselben genau so Steuer zahlen muh, wie für jedes beliebige andere Grundstück, wahrend er bei der Nutzung dieses Waides, soweit es sich um einen Holzverkauf handelt, in nachhaltiger Weise behindert ist, erscheint chm als eine Ungerechtigkeit; das ist aber noch nicht -alles. Bei uns gibt es nämlich Bauern mit und solche ohne Teilwald. Beide haben das Recht, den Holz bezug für ihren Haus- und Guts- bedarf unentgeltlich
, sondern die Gem-einde burchgeführt. Das war den Leut-en aber doch zu stark. -Schließlich seien sie ja Eigen tümer des Waldes und hätten durch Jahve.die Steuer hiefür entrichtet; jetzt, wo man -endlich einmal einen Nutzen davon habe, streiche ihn die Gemeinde ein. Also unterblieb die Schlägerung und damit die Derjängung di-eser überständigen und zuwachslos-en Wälder. Den Waldbesitzern entging da durch nicht nur ber Nutzen aus dem Holzverkauf — und damit der Zinszuwachs in der Kaffe, sondern auch ber Zu- wachs