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Brixener Chronik
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Pagina 4 di 8
Data: 28.02.1901
Descrizione fisica: 8
und die Bildung eines IV. Wahlkörpers, fallen ließen, den III. Wahl körper einfach den Socialdemokraten auslieferten, den I. und II. hingegen ihrer Partei sicherten. Theilweise haben wir das „Wahlreformwerk' schon einer eingehenden Kritik unterzogen, es erübrigt uns daher nur noch die Besprechung des anderen Theiles. §1 behandelt den Punkt der Wahlbe rechtigung. Derselbe ist gegenüber der frü heren Wahlordnung insofern« verändert, als jedem eigenberechtigten Gemeindegenossm, der eine Steuer in was immer

für einer Höhe seit wenigstens einem halben Jahre entrichtet hat, das Wahlrecht eingeräumt ist. Früher war hiefür eine bestimmte Steuer vorgeschrieben, die zudem seit einem Jahre entrichtet werden musste. Außer dem war früher die Bestimmung getroffen, dass derjenige, der die Steuer nicht entrichtete, vom Wahlrechte ausgeschlossen war. Weiters wird allen österreichischen eigenberechtigten Staats bürgern männlichen Geschlechtes, denen keine direkte Staatisteuer in Innsbruck vorgeschrieben ist, insoferne

, so ist der Z 11, der einfach lautet: „Alle übrigen Wahlberechtigten bilden den III. Wahlkörper', völlig unannehmbar. Laut dieses Paragraphen werden die kleinen Steuer zahler mit den Nichtsteuerzahlern in ein- und denselben Topf hineingeworfen. Bahnbeamte, Private, Handels- und Gewerbetreibende würden mit den Arbeitern ein» und denselben Wahlkörper bilden. Eine derartige Bestimmung ist, da unser Gemeinderath bei der Interessenvertretung bleibt, ungerecht, weil man damit den Handels- und Gewerbetreibenden

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