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Alpenzeitung
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Pagina 5 di 6
Data: 01.12.1937
Descrizione fisica: 6
wird. De? Besuch ist unentgeltlich. Der Unterricht wird im alten Schießstande, 1. Stock, erteilt. Die „Gazzetta Ufficiale' bringt, wie wir bereit mitgeteilt haben, das kgl. Gesetzesdekret vom 15. November 1937, Nr. 1924, mit den verschiedenen Aenderungen hinsichtlich der Umsatzsteuer. Die Be stimmungen traten mit 30. November in Kraft. Nachfolgend ein Auszug der Bestimmungen: 1) Die normale Umsatzsteuer ist um 3 Prozent erhöht worden. Die Steuer ist für jeden Umsatz über 1 Lira zu entrichten. 2) Für Dünge

mit 6 L. jährlich für je 100 Kw. oder Teilen von 100 Kw. der installierten Erzeugungspotenz berechnet. 4) .Für Verkauf von Waren durch Versteigerung für dritte Personen durch Verkausshäuser oder Agenturen ist die Steuer mit 1.5 Prozent festge setzt. ö) Für rohe Baumwolle, Kunstfasern, Seide, Hanf, Iuta, Lein, Ginster, Kasein und andere Fa sern und pflanzliche Rohstoffe, die für die Textil industrie oder die Erzeugung von Zellulose 'be stimmt sind, 0.75 Prozent. Rohstoffe aus Wolle 1.S Prozent; für Seidenkokons

. roher Hanf und Na turwolle, ungewaschen oder gewaschen 1.5 Proz. Sie ist einmalig beim Verkauf an die Provinzial- sammelstellen zu entrichten. Halbverarbeitete Sei den und Baumwolle aus Kunstfasern. Hanf, Lein. Iuta und andere Textilfasern 1.5 Prozent. Halboerarbeitete Wollstoffe und Gewebe aus Wolle, die für die Textilindustrie bestimmt sind, 2.6 Prozent. Die Steuer ist für jeden Umsatz zu entrichten. Seidengewebe und Seidenfäden, Wollgewebe auch gemischte, die für den Handel bestimmt

sind, 6 Prozent. Die Steuer ist einmalig zu entrichten. Fertige Produkte aus Baumwolle, Kunstfasern, Hanf, Lein, Iuta und anderen Textilfasern 6 Pro zent. Fertige Produkte aus Wollend Wolle, ge mischt mit anderen Textilmaterien mit einem Wollgehalt von nicht unter 15 Prozent 10 Proz. Fertige Seidenprodukte mit Seidengehalt von über 50 Prozent Gewicht Z2 Prozent: mit nicht über 50 Prozent Gewicht 9 Prozent. Die Steuer ist ein malig zu entrichten. Wenn die Gewebe als Rohstoff oder Zusatzstoff

für die Herstellung von Produkten, die nicht unter den Konfektionen der Kategorie 16-a des Zollta rifs enthalten sind, ist die Steuer für jeden Umsatz m Ausmaße von 3 Prozent zu entrichten: für die Gewebe aus Baumwolle, Lein. Hanf, Kunstfasern und Iuta 7 Prozent: für die Gewebe aus Wolle, emischter Wolle mit über 15 Prozent Wolle 9 irozent, siir Gewebe aus- Seide oder gemischte Gewebe aus Seide, wo die Seide vorherrscht 6 Prozent. 6) Brothefe 1.5 Prozent, Wermut und Marsala 2 Prozent, Wein, Moste und Weintrauben

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Alpenzeitung
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Pagina 7 di 8
Data: 29.07.1934
Descrizione fisica: 8
für das ihm gehörige oder von ihm gemietete Grundstück benützt und densel ben hygienisch einwandfrei abführt. Voraussetzung ist spiezielle Bewilligung seitens der Gemeinde. c) Derjenige, welcher in das Armenregister der Gemeinde eingetragen ist. Bemessung der Steuer Art. 268 des Gemeindefinanzgesetzes sagt aus drücklich: Der Gesamtbetrag der Abgaben für die Müllabfuhr für jedes Jahr darf nicht die Summe übersteigen, welche als wirkliche Spesen des Müll abfuhrdienstes im Gemeindebudget desselben Jah res eingestellt

zu können. Wie bereits erwähnt, darf nach Kap. Xlll. Abs. 3 der Durchführungsverordnung die Müllabfuhr keine gewinnbringende Unternehmung der Ge meinde sein, weshalb die Steuer der Müllabfuhr nur die tatsächlichen hiefür aufgewendeten Kosten einbringen darf. Nach Art. 268 des Gemeindefinanzgesetzes sind die Gemeinden berechtigt, für den Müllabfuhr dienst, den sie neben der obligatorischen Straßen- reinigung einführen, den Kostenersatz für die Müllabfuhr einzubeheben. Daraus geht hervor, daß zwischen den Kosten

dieses Nachweises seinerzeit nicht erfolgt, was auch in Rekursen von den Steuer trägern vielfach als Einwand benützt wird. Andere allfällige Rekursgründe, die je nach dem Einzelfall vorgebracht werden können, sind z. B.: 1. Daß die Wohnung oder das Geschäft des Steuerträgers nicht in der Müllabfuhrzone einbeqriffen sind, bezw. daß keine Kehrichtkübel im betreffenden Hause aufgestellt sind: 2. daß mehr Räume angerechnet wurden, als tatsächlich im Sinne des Gesetzes vorbanden sind; 3. daß der Müllabfuhrdienst

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