Steuer-Krleichtemngm ffit tinüerreiche Familien In der „Eazzetta Ufficiale' vom 22. Juni 1928 ist das schon seit längerer Zeit angekün digte Gesetz vom 14. Juni 1928, Nr. 1312 er schienen» das Steuererleichterungen für kin derreiche Familien gewährt. Bei der Zuerkennung dieser Begünstigung werden die Beamten und Militärpersonen gegenüber den übrigen Familienvätern be sonders bevorzugt. Die Zivil- und Militär beamten und Pensionisten des Staates, der Gemeinden und sonstigen öffentlichen Kör
, Provinzialsteuer zu der selben, Steuerzuschlag für den Provinzial wirtschaftsrat), die Eebäudesteuer und Grundsteuer mit den dazu gehörigen Pro vinzial- und Eemeindezuschlägen und die Steuer auf den landwirtschaftlichen Rein ertrag. Diese Bestimmung ist derart zu verstehen, daß ein Familienvater, der auf die Be günstigung Anspruch hat, dann, wenn sein steuerpflichtiges Einkommen aus Gewerbe, Haus oder Grundbesitz, aus Darlehenszinsen usw. zusammen 100.000 Lire nicht über steigt, er von allen Steuern, Ricchezza
- Mobilesteuer, Grundsteuer, Eebäudesteuer, Steuer auf den landwirtschaftlichen Rein ertrag und von den Zuschlägen der Provinz, der Gemeinde und des Provinzialwirt schaftsrates zu diesen Steuern vollkommen besreit ist. Wenn aber das gesamte steuer pflichtige Einkommen des betreffenden Familienvaters 100.000 Lire überstelgt, so findet eine verhältnismäßige Verringerung der einzelnen steuerpflichtigen Einkommen bei jeder Steuergattung statt, so daß die Be träge, um welche die einzelnen steuerpflich tigen
Einkommen gekürzt werden, zusammen 100.000 Lire ausmachen. Wenn z. B. ein Kaufmann mit 10 unversorgten Kindern ein steuerpflichtiges Einkommen aus seinem Ge werbe von 60.000 Lire, ein Einkommen aus Grundbesitz von 30.000 Lire und ein Ein kommen aus Hausbesitz von 50.000 Lire hat, von denen das elftere mit der Ricchezza- Mobilesteuer, das zweite mit der Grund steuer und das letztere mit der Eebäude steuer besteuert wird, so gebührt ihm bei sei nem Gesamteinkommen von 140.000 Lire eine Ermäßigung
des steuerpflichtigen Ein kommens um 100.000 Lire, die im Verhält nis von 6:3:5 auf die Ricchezza-Mobile steuer, Grundsteuer und auf die Gebäude steuer aufzuteilen ist. 3. Den begünstigten Familienvätern ge bührt weiters ohne Rücksicht auf ihr sonsti ges steuerpflichtiges Einkommen die voll ständige Befreiung von folgenden Steuern: a) Von der Eemeindepatentsteuer, die in manchen Gemeinden von Betrieben mit weniger als 2000 Lire steuerpflichtiges Ein kommen eingehoben wird; b) von der Mietwertsteuer