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Volksbote
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Pagina 8 di 12
Data: 30.06.1933
Descrizione fisica: 12
Niederschlägen annehmen. Sm Blumenladen. Herr Schmidt kaust einen Rosenstrauß und verspricht morgen beim Vorübergehen zu be zahlen. „Vielleicht nimmt der Herr dann noch einen^Strauß Vergißmeinnicht mit!' redet ihm die Händlerin zu. Wicht« für alle Steuerzahler: Der Termin für die Ansuchen um Steuer- ermaßiounsen en-et am 31. Füll Wer kann anfuchen? Vorausfetzunsen tev Ansuchen u. Form -er Ginbringuns „Wer schweigt, ist einverstanden*, das ist ein altes Sprichwort, das nicht nur im ge wöhnlichen Leben

, sondern auch der Steuer behörde gegenüber seine Geltung hat. Tat sächlich wird das Stillschweigen eines Steuer trägers, der eine Frist, in der er eine Herab setzung seines steuerpflichtigen Einkommens beantragen könnte, unbenützt verstreichen läßt, als Bestätigung der Richtigkeit des ver steuerten Einkommens aufgefaßt. Nachträg liche Klagen über unrichtige und zu hohe Besteuerung sind nutzlos. Wer glaubt, daß der Betrag, für den «r zur Steuer gegen wärtig veranlagt ist, seinen jetzigen Ein künften nicht mehr

bei der Komplementär st euer möglich. Richezza-INobsie-Steuer der Handels, und Gewerbetreibenden und freien Berufe. Bezüglich der Richezza Mobile ist es wohl jetzt allgemein bekannt, daß das steuerpflich tige Einkommen aus Handels- und Gewerbe, bettieben und aus freien Berufen, wenn es einmal auf Grund eines mit der Steuer behörde abgeschlossenen Konkordates oder auf Grund der Entscheidungen der Steuer kommissionen endgültig festgesetzt ist. defini tiven Charakter trägt und durch Jahre hin durch unverändert

in der Steuerltshr er scheinen kann. Das Steueramt darf eine Er höhung der Steuergrundlage erst vornehmen, wenn ein definitiv festgestelltes Einkommen durch 4 Jahre in der Steuerliste etngettagen war. Damit aber der Steuerträger.um «ine Herabsetzung der Steuergrundläge anfuchen kann, müssen folgende zwei Voraussetzungen gegeben sein: 1. Er muß mindestens durch. zwei Jahre (1932 u. 1933) mit demselben steuerpflichtigen Einkommen in der Steuerliste eingetragen gewesen sein. 2. Muß er in der Lage sein, dem Steuer

amte Nachweisen zu können, daß sein Ein kommen aus dem Geschäftsbetrieb im Durch schnitte der letzten beiden Jahre geringer war als jener Betrag, mit dem er gegenwärtig besteuert ist. Ein schlechter Geschäftsgang im heurigen Jahre oder erst seit dem vorigen Jahre würde noch keinen, Anspruch auf eine Herabsetzung der Steuer begründen. Hier bedarf es daher einer gründlichen Ueber- legung, ob eine Aussicht besteht, dem Steuer- amte gegenüber den Nachweis zu erbringen, daß diese Voraussetzung

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Alpenzeitung
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Pagina 4 di 6
Data: 02.09.1936
Descrizione fisica: 6
im Sinne der geltenden Ge setze bekannt, daß mit Wirkung ab 1. Jänner 1937 in der Gemeinde Merano folgende Steuern und Umlagen eingehoben werden: 1. Mietwertsteuer; 2. Viehsteuer; 3. Ziegen steuer; 4. Hundesteuer; 5. Wagensteuer; 6. Dienst botensteuer; 7. Klavier- und Billardsteuer: 8. In dustriesteuer; 9. Patentsteuer: 10. Lizenzsteuer: 11. Expreßkaffeemaschinen-Steuer; 12. Aufschrif' tenfteuer; 13. Steuer für Belegung öffentlicher Plätze. Deshalb werden alle Bürger, auf die sich die im folgenden

angegebenen Umstände beziehen, aufgefordert, bis 20. September im Rathaus die Anmeldung vorzunehmen: dort werden die ent sprechenden Formulare ausgegeben und Bestäti gungen der gemachten Anmeldung ausgefolgt. Mieiwerlsteuer. Besitzer von Miethäusern, die möbliert sind, ob nun die Möbel Eigenbesitz oder nicht sind. Zur Anmeldung ist der Hausbesitzer verpflichtet, der auch für die vom Mieter zu ent richtende Steuer gegen Rückoergütungsanjpruch hastet. Von dieser Steuer erfolgt ein Abzug von 5 Prozent

für jedes im Haushalt lebende Kind; sie wird folgendermaßen bemessen: Mietwert von Lire 1201 bis 3000 mit 4 Prozent, von L. 3001 bis 6000 mit 5 Proz., von L. 6001 bis 12.000 mit 6 .Proz., von L. 12.001 bis 24.000 mit 7 Prozent, von L. 24.000 ab mit 8 Prozent. Vieh- und Ziegensteuer: Besitzer von Pferden. Mauleseln. Eseln, Rindern, Büffeln und Ziegen: Die Steuer beträgt 1 Proz. des Durchschnittswer tes der Tiere, mit Ausnahme der Ziegen, für welche sie L. 10 für die ersten 10 Stück und Lire 20 über 10 Stück beträgt

und andere, auch alkoholfreie Ge tränke verabreicht werden, wie auch Badeanstal ten, Auto- und Wagengaragen, Einstellställe, Tanzsäle. Billardsäle oder andere gestattete Spiel säle. Tarif: 20 Prozent auf den Mietwert der Betriebslokale: 10 Prozent auf den Mietwert der Lokale, wo keine alkoholischen Getränke verab reicht werden: 6 Prozent auf den Mietwert von Tanz- oder Spielsälen: 6 Prozent des Mietwer tes auf sanitäre Anlagen, Badeanstalten, Gara gen und ähnliche. Steuer auf Kaffee-Expreßmaschinen: Besitzer

, ob sie ihnen Verpflegung und Unterkunft aeben oder nicht. Als Dienstboten werden ebenfalls betrach tet Personen, welche als Diener oder Wachperso nen bei Gesellschaften oder Klubs fungieren, wie auch solche, die nur für einige Stunden des Tages Dienst versehen. Für die letzteren ist die Steuer auf die Hälfte herabgesetzt. Tarif: L. 25 für den ersten weiblichen, L. 50 für jeden weiblichen ab zweiten: L. 75 für den ersten männlichen, L. 125 für den zweiten männlichen, L. 200 für jeden weiteren. Steuer auf Klaviere

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Alpenzeitung
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Pagina 4 di 6
Data: 08.09.1937
Descrizione fisica: 6
Seite 4 .AlpenzeNung- Mittwoch, den S. Septei^l Merano und Umgebung Gemeinäe-Steuern 1938 Der Podest« gibt im Sinne der geltenden ein schlägigen gesetzlichen Bestimmungen bekannt, daß mit Wirkung ab 1. Jänner 1938 im Gemeinde bezirk Merano folgende Steuern und Umlagen ein schoben werden: a) Mietwertsteuer: b) Viehsteuer: c) Ziegensteuer; d) Hundesteuer; e) Steuer für öffentliche und pri vate Wagen; f) Dienstbotensteuer; g) Klavier- und Villardsteuer; h) Industrie-, Handel- u. Gewerbe steuer

; i) Patentsteuer; j) Lizenzsteuer): k) Expreß- . kaffeemaschinensteuer; l) Aufschriftensteuer und m) -Steuer für Belegung öffentlicher Plätze. Deshalb werden alle Bürger, auf die sich die im folgenden angegebenen Umstände beziehen, aufge fordert, innerhalb 20. September im Rathaus (mährend der Amtsstunden) die entspre chenden Anmeldungen vorzunehmen: dort werden die erforderlichen Formulare ausgegeben und die Bestätigungen über die gemachten Anmeldungen ausgefolgt. Anmeldungen

haben zu machen für: M i e t w e rt st e u e r: Besitzer von Miethäu- sern, die möbliert sind, ob nun die Möbel Eigen besitz sind oder nicht. Zur Anmeldung ist der Haus besitzer verpflichtet, der auch die vom Mieter zu entrichtende Steuer gegen Riickvergütungsanspruch hastet. Vieh- und Z ie g e nst e u e r: Besitzer von Pferden, Mauleseln, Eseln, Rindern, Büffeln und Ziegen. Hundesteuer: Besitzer von Hunden jeder Art und Rasse. Wagenst euer: Besitzer von privaten und öf fentlichen Wägen, sowie Personen, welche derartige Fahrzeuge in ihren Dienst

gestellt haben. Dienstbotensteuer: Personen, welche zu ihrer oder ihrer Familie Bedienung Dienstboten halten, seien es männliche oder weibliche, gleich gültig, ob sie ihnen Verpflegung und Unterkunft geben oder nicht. Als Dienstboten werden ebenfalls betrachtet Personen, welche als Diener oder Wach- Personen bei Gesellschaften oder Unterhaltungs klubs fungieren, wie auch solche, die nur einige Stunden des Tages Dienst versehen. Steuer aus Klaviere und Billards: Personen, welche eines oder mehrere

Klaviere oder Billards zur Verfügung haben, auch wenn fie da von keinen Gebrauch machen- Dies gilt auch für Personen, die Billards oder Klaviere gemietet ha ben. Steuer auf Indù st rie, Handel, Kun st e und Berufe: Jene Personen, welche, wenn auch nicht ununterbrochen, eine Industrie, einen Handel, ein Gewerbe oder einen Beruf ausüben, aus dem sie eine Einnahme beziehen, die der Ein kommensteuer (Ricchezza Mobile) unterworfen ist. P a t e ntst eu e r: Jene Personen, die, wenn auch nicht ununterbrochen

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Alpenzeitung
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Pagina 4 di 8
Data: 02.09.1938
Descrizione fisica: 8
. Dies ist nicht nur das Bestreben der Kurverwal tung. sondern auch der Hoteliers und Gastwirte, sowie aller jener Kreise, die am Fremdenverkehr unmittelbar inter essiert sind. Gemeindesteuern für «las Zshr 1939 Der Präsekturskommissär gibt im Sin ne der geltenden einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen bekannt, daß mit Wir kung ab 1. Jänner 1939 im Gemeindebe zirk Merano folgende Steuern und Um lagen eingehoben werden: a) Mietwertsteuer; b) Viehsteuer: Ziegensteuer: d) Hundesteuer: e) Steuer für öffentliche und private Wagen

: f. Industrie-, Handels- und Gewerbesteuer: i) Patentsteuer: j) Lizenzsteuer: k) Ex preßkaffeemaschinensteuer: d) Aufschrif tensteuer und m) Steuer sür Belegung öffentlicher Plätze. Deshalb werden alle Bürger, auf die sich die im folgenden angegebenen Um stände beziehen, aufgefordert, inner halb 20. September im Steueramt der Gemeinde (Rathaus, 2. Stock, Zim mer, Nr. 60) während der Amtsstunden die entsprechenden Anmeldungen vorzu nehmen: dort werden die erforderlichen Formulare ausgegeben und die Bestäti

gungen über die gemachten Anmeldungen ausgefolgt. Anmeldungen haben zu machen für: Mietwertsteuer: Besitzer .on Miethäusern, die möbliert sind, ob nun die Möbel Eigenbesitz sind oder nicht. Zur Anmeldung ist auch der Hausbesitzer ver pflichtet. der ebenfalls für die vom Mie ter zu entrichtende Steuer gegen Rück- rgütungsanspruch haftet. ^ Vieh- und Ziegensteuer: Be sitzer von Pferden, Mauleseln, Eseln, Rin dern, Büffeln und Ziegen. Hundesteuer: Besitzer von Hun den jeder Art und Rasse

ren, wie auch solche, die nur einige Stun den des Tages Dienst versehen. Steuer aufKlaviere lind Bil-, lards: Personen, welche eines oder mehrere Klaviere oder Billards zur Ver- ügung haben, auch wenn sie davon kei nen Gebrauch machen. Dies gilt auch für Personen, die Billards oder Klaviere ge mietet haben. Steuer auf Industrie, Han iz ze l, Künste und Berufe: Jene Personen, welche, wenn auch nicht unun terbrochen, eine Industrie, einen Handel, ein Gewerbe oder einen Berus ausüben

, Schankstätten, Cafes oder ande re Betriebe, in welchen im Kleinen Wein, Bier, Liköre und andere auch alkohol freie Getränke verabreicht, bezw. verkauft werden, wie auch Badeanstalten, Autoga- ragen, Wagenremisen, Cinstellställe, öf fentliche Tanzsäle, Billardsäle oder ande re gestattete Spielsäle. ' Steuer aus Kaffee-Expreß maschinen: Personen, welche in öf fentlichen Lokalen Kaffee-Expreßmaschi nen benützen. Aufschriften st euer: Personen, die im Gemeindegebiet Aufschriften (in Form von Schaustellungen

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Pagina 5 di 6
Data: 08.11.1930
Descrizione fisica: 6
nicht so sehr, wie es den Anschein hat. Können Sie sich daran erinnern, wie Sie das Nadfahren gelernt haben? Sie setzen sich aufs Ncvd, ließen sich schiebeu, fieleil vielleicht einige Male auf die Nase, und plätzlich hatten Sie es ersaßt. Radfahren ist Gefühlssache, llind Fliegen auch. Mensch und Materie müssen eins wer den. Der Flieger muß in seinem Flugzeug aufgehen. Stur so lernt er es völlig beherr schen. Die sinnvolle Betätigung der Flugzeug steuer — Höhen, und Tiefensteusr, Seiten steuer und Ouerfteuer — ist Ergebnis

eine dreidimensionale Angelegenheit. Man muß drei Steuer handha ben: Höiien- und Tiesensteuer, Seitensteuer, Querueuek, Letzteres dient zur Erhaltung des Gleichgewichtes in der Querlage uud beim Kur venfliegen. Die Handhabung dieser Steuer wird durch ständige Uebung bei den Schulflügen er lernt. Das Schulflugzeug hat doppelte Steuerung» für den Lehrer und für den Schüler. Langsam gibt der Lehrer die Steuer nacheinander frei; der Schüler muß sich in deren Handhabung ein fühlen. Nach etwa ZV Schulflügen

(jeder von 4 bis g Minuten Dauer) steigt der Lehrer aus der Maschine. Der „große, langersehnte Moment', der er ste Alleinstug. ist da. Jetzt fehlt nur »och die Uebung und die Erfahrung. Mit jedem Flug steigt das Sicherheitsgefühl. Selbstverständlich bleibt es nicht bei der Bedienung der drei Steuer alleili. Es gibt noch eine ganze Reihe anderer Aufgaben, unter anoerem die Wartung und Uebermachung des Motors und verschiede ner Instrumente (Geschwindigkeit^ und Höhei^ messer, Oeldruckmanometer usw., die Beobach tung

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Alpenzeitung
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Pagina 4 di 6
Data: 08.05.1929
Descrizione fisica: 6
?ene 4 „A lpsn »ZeitUn g' Wi6 )tig für Steuerpflichtige! Zassiou der Einkommen, welche der direklcn Steuer nnterliegen Vis zum Jg. Juni 1929 müssen in« Erllänin- gen über folgende der direkten Steuer unterlie gende Einkommen abgegeben werden: 1. Einkommen von G« bänden, ''von Industrie ller Handelsbetrieb oder lanbwirbschafWchcn Betrieb, wenn der Beginn im Lause >des Jahres 1928 stattgefunden hat. Hingegen die Einkom men von Betrieben der Künste oder freien Be rufe, wenn sie im Lause des Jahres

1927 'begon nen wurden. Mir Aktieilgefellschasteu, Kreditinstituten und Sparkassseu, bei welchen die Steuer der Nichezza incüile auf Grund der Bilanz festgesetzt wurde, tritt keine Neuerung ein. 2. Die Einwmmen, welche der progressiven Coinpleinenlärste'uer unterworfen sind, wenn sie im Laufe des Jahres 1928 entstanden sind oder in demselben die Höhe von 6090 Lire erreicht haben. 3. Die Jungge sellenftc u<r für iene, lvelche im Jahre 1928 das 23. Lebensjahr erreicht haben. Die Erklärung

über das ini Jahre 1923 vollen dete 36- Lebensjahr. Personen, die zur Erklärung verpflichtet sind. Verpflichtet, die Erklärung abzugeben. sind der Steuerträger selbst oder sein gesetzlicher Ver treter. Die Besitzer von Einkommen der Richezza »nobile, welche nach dem Gesetz verpflichtet sind, die Steuer aus Rechnung Dritter zu Kahlen, ini'chsen selbst die Erklärung abgeben und gleich zeitig den Ursprung, die Natur lind die Höhe des Einkommens angeben. Die Arbeiter, welche die Iunggesellensteuer

durch den Arbeitgeber befah len, müssen die Erklärung beim Arbeitsgeber überreichen. Für alle Eiàimnenerl'lcirungen, weiche in nerhalb dreier Monate vom Datum der Be kanntmachung des Dekrets vom LS. Immer 1929 Nr. 39t) abgegeben werden, wird die Steuer mir vom 1. Jänner 1929 berechnet. Richtigstellung der Einkommen Vom 1. Mai bis 31. IM 1V29 müssen jene Einkommenbe-sitzer <ms Jiàstrie, Handel oder freien Berufe, deren vierjähriger Akkord schon abgelauM ist, ober in diesem Jahr ablaust, jede Vermehrung

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Volksbote
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Pagina 14 di 18
Data: 04.01.1934
Descrizione fisica: 18
, , Nach Mrtz/M:des Eesetzxs über die Ware^ umsatzsteuer.vom 28, Juni 1880, Nr. 1011, ist das Finanzministerium berechtigt, periodisch die Sätze festzusetzen; nach.denen gemäß dem Werte der Tiere ’^blc ,;3%, Warenumsatzsteuer auf das Schlachtvieh eingehoben werden muß. , Bekanntlich tüird diese Gebühr beim Schlacht vieh nur einmal/ ' anläßlich der Schichtung, zusammen Mit- den SchlachtgebührenMn den öffentlichen Schlachthausern und mit der Konsum steuer eiNgehobeN. während die weiteren Umsätze

bezüglich der Umsatz steuer genossen haben und alle Gemeinden des ganzen Reiches sind verpflichtet, die llmsatz- gebühr auf das Schlachtvieh anläßlich der Schlachtungen nach folgenden Sätzen einzuheben: Die Warenumsatzsteuer beträgt pro Stück: Lire 41.— Lire 27.— Lire 31.50 Lire 40.50 Lire 38.50 Lire 25.— Lire 13.80 Lire 9.50 1 Rindvieh , Ochsen mit einem Lebendgewicht über 400 Kilogramm Ochsen mit einem Lebendgewicht bis t.'. 400 Kilogramm Kühe Stiere Kälber: Mt einem Lebendgewicht Über , i, 250

auch zu einer Erhöhung der Ricchezza-Mobile-Steuer führen. (v.) M. T. in L. Wenn nicht vereinbart war, die Ware durch das betreffende Auto zu senden, brauchen Sie die Ware, solange Sie ste nicht erhalten haben, nicht zu bezahlen. Sonst haftet di« Autounternehmung Ihnen für den Verlust der Ware, wenn Sie beweisen können, daß ihr die War« tatsächlich übergeben wurde. (v) I. C. in E« Rur einem Sohne steht die Be günstigung zu. Da einer der Söhne der Begün stigung schon teilhaftig geworden ist, hat kein Bruder mehr

dürfen Schuldzinsen und Asiikuranz. Beitrag sowie Ricchezza-Mobile-Steuer nicht in Abzug gebracht werden, weil vom Hausertrag sowieso schon ein Drittel als Abzugsposten abgezogen wird. — 3. Das Einkommen aus den Gebäuden (Woh- nungszins) braucht bei der Ricchezza-Mobile- Steuer nicht fatiert zu werden, wohl aber bei der Komplementärsteuer. — 4. RiccheM Mobile besteuert nur Kapitalzinsen. Gewerbe, Handel uk«. —, & ®«w Gesamteinkommen ist bestimmt nicht mit bloß 4600 angenommen worden

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Dolomiten
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Pagina 5 di 8
Data: 19.07.1941
Descrizione fisica: 8
hat und notwendigerweise eine endgültige Liquidierung der Steuer nur nachträglich er folgen mutz, welche das Rcgisteramt auf Grund der von den Interessenten zu machenden An meldung des Endergebnisses der Holzmengc vor zunehmen hat. Hinsichtlich der aufgetauchten Zweifel wegen „lültermatz' des zu vergebührenden Bauholzes hat das Finanzministerium mit Runderlatz vom 18. April d. I. erklärt, daß bei ..Untermatz' des Bauholzes die normale Gebühr von 2 c ,'o bei jedeni Umsätze zu entrichten ist. Als „Untermatz

sächlich andere Waren führen und nur nebenbei oder wenigstens nicht vorwiegend Lebensmittel verkaufen, ihnen nur eine 10%ige Ermäßigung Verwendung und Vergütung von Markenbeständen. Kraft der für das laufende Jahr abgefchloffenen Mkommen zwi schen dem Finanzministerium und den Berufs organisationen zur Entrichtung der Einnahmen steuer im Abftnomkgswego sind verschiedene Ka tegorien von Kleinhändlern verpflichtet worden, die Einnahmensteuer ab 1. Jänner ds. I. im Abfindungswege zu entrichten

nicht übersteigt und daher die Steuer durch Ein- kleben der hiefür vorgeschriebenen Doppelmarken in di« eigens dazu zur Verfügung gestellten Büchlein entrichten, können anstatt der vor geschriebenen Doppelmarken jene ans dem Vor jahre verbliebenen Einzelmarken bis 31. Dezem ber ds. I. in die genannten Büchlein einkl<cken. Jen« Kaufleute, deren jährliche Abfindungs summe L 2080 übersteigt und welch« die Steuer oaher mit Postkontokorrent bezahlen müssen, können bei den zuständigen Regtsterämtern bis spätestens

verfügt, datz für die Verkäufe der Handels- und Eewerbe- rreibenden an die eigenen Angestellten, soferne es sich nämlich um Waren handelt, für welche die Einnahmensteuer nicht im Abfindungswege bezahlt wird, diese Steuer nickt bei jedem ein zelnen Verkaufe entrichtet werden mutz, sondern am Schluffe eines jeden Monat». Zn diesem Zwecke müssen die Firmen ein eigenes Register für Verkäufe an die eigenen Angestellten führen, in welches jeder einzelne Verkauf am Tage des Verkaufes selbst einzutragen

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Alpenzeitung
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Pagina 5 di 6
Data: 10.01.1934
Descrizione fisica: 6
sind und denen die Gehaltsabzüge für die Steuer der Ricchezza Mobile Kategorie C 2 gemocht werden, wenn ihr Gehalt die Mindesthöhe von 2000 Lire jährlich erreicht., Es wird aufmerksam gemacht, daß die steuer baren Gehälter dos Jahres 1933 samt Gratifika tionen, Rlihobezüge», Abfertigung usw. der Be amten und der Arbeiter (für letztere ini oben au- qesührte» Ausmaße) anzumelden sind, wenn sie sie nicht schon im Jahre 1933 besteuert oder pro visorisch in die Stcuerlifte» eingetragen worden

sind. » » « Verlängerung der letzten Arisi sür die Zàr.g der Lizcnzsteuer für den verkauf von alkoholischen und snpcralkoholischen Getränken ' Der Verband der Kausleute gibt bekannt, daß auf wiederholtes Ansuchen des Verbandes der In haber von öffentliche» Lokale» hin. das Ministe rium an alle Finanzintendanzen ein Rmidschroibcn gerichtet hat, mit welchen bestimmt wird, daß die letzte Frist für die Zahlung der staatlichen Lizenz- steuer sür den Verkauf von Alkohol und super- alkoholischsn Getränken bis 24. Februar

verlän gert wird. Es wird jedoch aufmerksam gemacht, daß nach dem für die Zahlung dieser Steuer eius hinrei chende Verlängerung erzielt wurde, um jedermann in die Möglichkeit zu vorsetzen, die nötigen Beträ ge innerhalb des letzten Fälligkeitstages einzuzah len, der Verband eventuelle Gesuche um eine schmerz, Schlaflosigkeit, Frostbeulen usw.) „Clava- neuerliche Verlängerung der letzten Zahlunasfrist stil-Salz ist m allen Apotheken erhältlich. in keiner Weise mehr in Betracht ziehen

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Pagina 3 di 4
Data: 14.12.1940
Descrizione fisica: 4
, wo auch in die Tarifsähe der verfügbaren Restbesländ« Einsicht genom men werde» kann. AnslazenbelenWng bis is so Uhr Das Provinzial - Komitee für Luft schutz bringt infolge höherer Weisungen zur Kenntnis, daß alle Geschäfte ihre Auslagen bis 18.30 Uhr beleuchtet haben können. Nach 18.30 Uhr wird keine Übertretung geduldet. Im Alarmfalle sind die Geschäfts inhaber direkt für das unverzügliche Auslöschen der Lichter verantwortlich. Srliiuternageu znr Einnahtnesleuer bei wein In der Handhabung der Einnahmen steuer

wieder ins Le ben rufen wollte, bei welchem bekanntlich die Umsatzgebühr auch nur bei gleichzeiti ger Entrichtung der Konsumsteuer bezahlt wurde. Das Finanzministerium erklärt nun endgültig, daß die Einnahmenfteusr auf Wein, Maische und Trauben zur Weinbereitung nur bei Entrichtung der Konsumsteuer und gleichzeitig mit dieser zu bezahlen ist. Alle übrigen Umsätze von Wein, mit Ausnahme der Kleinverkaufs- ftellen von Wein und in den Gaststätten, sind von der Entrichtung der Einnahmen steuer befreit

. Diese Weinverkaufsstellen und Gaststätten sind übrigens alle abge funden, so daß eine Einzelbesteuerung nicht mehr in Frage kommt. Ausgenom men von der nur einmaligen Entrichtung der Einnahmensieuer auf Wein könnte nur der Fall sein, daß bereits versteuerten Wein in eine andere Gemeinde geliefert wird, wo die Konsumsteuer und wegen derobjektiven Tatsache der Bezahlung der Konsumsteuer in jener Gemeinde, auch die Einnahmensteuer gleich wie die Konsum steuer ein zweites Mal zu entrichten wäre.- Es wird aufmerksam gemacht

. Komplizierter Beinbruch durch den Sturz eines Pfeilers Der Austräger des Gemeinde-Steuer- amtes, Guido Sarto nach Ferdinando, 32 Jahre alt, wohnhaft In unserer Stadt in der Via Argentieri 23, wurde das Opfer eines eigenartigen Unfalls. Beim Ueberschreiten einer Straße des Stadt zentrums wurde er am rechten Fuße von einem umstürzenden Pfeiler getroffen, den ein schwerer, rückwärtsfahrender Lastkraftwagen umgestürzt hatte. Sarto wurde sofort in das städtische Kranken haus gebracht, wo die Aerzte einen kom

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Pagina 5 di 6
Data: 08.03.1934
Descrizione fisica: 6
der SttilllSehllMW Die Auslandspresse hat vor Wochen ein Argu ment gefunden/ mit dem sie trachtete, Spekulation zn betreiben: die vorgebliche Härte in der Steuer behandlung, die in den letzten Iahren im Alto Adige mehr als tn irgend einer anderen Provinz Italiens znr Anwendung gebracht worden sei. Diese Mutmaßungen und Behauptungen entbeh ren jeder Grundlage und sie wurden mit einer Leichtfertigkeit ausgestellt, die schon an Unverant- wortlichkeit grenzt. Sie sind im Rahmen einer voll ständig willkürlichen

einer mehr oder weniger gewollten Hinter ziehung unmoralisch ist. Die Ergebnisse aus der Untersuchung des Ministerialinspektors bestätigen dies. Es sind alle beHangenden Steuerfragen in Bolzano und in Merano gründlich untersucht wor den, hiebe! die rekurierenden Parteien angehört und die betreffenden Akte aufs genaueste überprüft worden. In der Zone von Bolzano konnten keine Fälle unrichtiger Bemessung der Komplementär- steuer erhoben werden, dagegen wurden 66 amtljche Richtigstellungen

für die Einkommensteuer 1934 festgestellt, wovon 37 im Wege gegenseitiger Ver einbarung im Monate Jänner bereits beigelegt worden sind. Auch von den 426 Ansuchen um Rich tigstellung (diese Gesuchs seitens der Steuerträger zielen in 95 Prozent auf eine Erleichterung der Steuer ab) wurden 383 durch gegenseitiges Abkom men erledigt. Ini ganzen wurden also 72 Fälle der amtlichen Entscheidung vorbehalten und auch hierin stellte der Inspektor fest, daß die normalen Grund sätze zur,Anwendung kamen

sich bei der Gerichtsverhandlung, indem er angab, bereits die Abonnementsgebühr für die Warenumsatzsteuer entrichtet zu haben und daher nicht mehr verpflichtet gewesen zu sei», ein zweites Mal diese Steuer zu entrichten. Die Fi nanzintendanz gab jedoch an, daß sür geschlachtete und geteilte Tiere eine weitere Umsatzsteuer zu ent richten sei.^ Atzwanger wurde daher zur Zahlung der uicht entrichtete» Gebühr von Lire 2192.49 so wie zu eiuer Geldstrafe in der gleichen Höhe ver urteilt. s. Mörz: Hl. Johannes von Gotk. Als Johannes

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