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Pagina 8 di 12
Data: 30.06.1933
Descrizione fisica: 12
Niederschlägen annehmen. Sm Blumenladen. Herr Schmidt kaust einen Rosenstrauß und verspricht morgen beim Vorübergehen zu be zahlen. „Vielleicht nimmt der Herr dann noch einen^Strauß Vergißmeinnicht mit!' redet ihm die Händlerin zu. Wicht« für alle Steuerzahler: Der Termin für die Ansuchen um Steuer- ermaßiounsen en-et am 31. Füll Wer kann anfuchen? Vorausfetzunsen tev Ansuchen u. Form -er Ginbringuns „Wer schweigt, ist einverstanden*, das ist ein altes Sprichwort, das nicht nur im ge wöhnlichen Leben

, sondern auch der Steuer behörde gegenüber seine Geltung hat. Tat sächlich wird das Stillschweigen eines Steuer trägers, der eine Frist, in der er eine Herab setzung seines steuerpflichtigen Einkommens beantragen könnte, unbenützt verstreichen läßt, als Bestätigung der Richtigkeit des ver steuerten Einkommens aufgefaßt. Nachträg liche Klagen über unrichtige und zu hohe Besteuerung sind nutzlos. Wer glaubt, daß der Betrag, für den «r zur Steuer gegen wärtig veranlagt ist, seinen jetzigen Ein künften nicht mehr

bei der Komplementär st euer möglich. Richezza-INobsie-Steuer der Handels, und Gewerbetreibenden und freien Berufe. Bezüglich der Richezza Mobile ist es wohl jetzt allgemein bekannt, daß das steuerpflich tige Einkommen aus Handels- und Gewerbe, bettieben und aus freien Berufen, wenn es einmal auf Grund eines mit der Steuer behörde abgeschlossenen Konkordates oder auf Grund der Entscheidungen der Steuer kommissionen endgültig festgesetzt ist. defini tiven Charakter trägt und durch Jahre hin durch unverändert

in der Steuerltshr er scheinen kann. Das Steueramt darf eine Er höhung der Steuergrundlage erst vornehmen, wenn ein definitiv festgestelltes Einkommen durch 4 Jahre in der Steuerliste etngettagen war. Damit aber der Steuerträger.um «ine Herabsetzung der Steuergrundläge anfuchen kann, müssen folgende zwei Voraussetzungen gegeben sein: 1. Er muß mindestens durch. zwei Jahre (1932 u. 1933) mit demselben steuerpflichtigen Einkommen in der Steuerliste eingetragen gewesen sein. 2. Muß er in der Lage sein, dem Steuer

amte Nachweisen zu können, daß sein Ein kommen aus dem Geschäftsbetrieb im Durch schnitte der letzten beiden Jahre geringer war als jener Betrag, mit dem er gegenwärtig besteuert ist. Ein schlechter Geschäftsgang im heurigen Jahre oder erst seit dem vorigen Jahre würde noch keinen, Anspruch auf eine Herabsetzung der Steuer begründen. Hier bedarf es daher einer gründlichen Ueber- legung, ob eine Aussicht besteht, dem Steuer- amte gegenüber den Nachweis zu erbringen, daß diese Voraussetzung

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Alpenzeitung
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Pagina 5 di 6
Data: 08.03.1934
Descrizione fisica: 6
der SttilllSehllMW Die Auslandspresse hat vor Wochen ein Argu ment gefunden/ mit dem sie trachtete, Spekulation zn betreiben: die vorgebliche Härte in der Steuer behandlung, die in den letzten Iahren im Alto Adige mehr als tn irgend einer anderen Provinz Italiens znr Anwendung gebracht worden sei. Diese Mutmaßungen und Behauptungen entbeh ren jeder Grundlage und sie wurden mit einer Leichtfertigkeit ausgestellt, die schon an Unverant- wortlichkeit grenzt. Sie sind im Rahmen einer voll ständig willkürlichen

einer mehr oder weniger gewollten Hinter ziehung unmoralisch ist. Die Ergebnisse aus der Untersuchung des Ministerialinspektors bestätigen dies. Es sind alle beHangenden Steuerfragen in Bolzano und in Merano gründlich untersucht wor den, hiebe! die rekurierenden Parteien angehört und die betreffenden Akte aufs genaueste überprüft worden. In der Zone von Bolzano konnten keine Fälle unrichtiger Bemessung der Komplementär- steuer erhoben werden, dagegen wurden 66 amtljche Richtigstellungen

für die Einkommensteuer 1934 festgestellt, wovon 37 im Wege gegenseitiger Ver einbarung im Monate Jänner bereits beigelegt worden sind. Auch von den 426 Ansuchen um Rich tigstellung (diese Gesuchs seitens der Steuerträger zielen in 95 Prozent auf eine Erleichterung der Steuer ab) wurden 383 durch gegenseitiges Abkom men erledigt. Ini ganzen wurden also 72 Fälle der amtlichen Entscheidung vorbehalten und auch hierin stellte der Inspektor fest, daß die normalen Grund sätze zur,Anwendung kamen

sich bei der Gerichtsverhandlung, indem er angab, bereits die Abonnementsgebühr für die Warenumsatzsteuer entrichtet zu haben und daher nicht mehr verpflichtet gewesen zu sei», ein zweites Mal diese Steuer zu entrichten. Die Fi nanzintendanz gab jedoch an, daß sür geschlachtete und geteilte Tiere eine weitere Umsatzsteuer zu ent richten sei.^ Atzwanger wurde daher zur Zahlung der uicht entrichtete» Gebühr von Lire 2192.49 so wie zu eiuer Geldstrafe in der gleichen Höhe ver urteilt. s. Mörz: Hl. Johannes von Gotk. Als Johannes

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Dolomiten
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Pagina 5 di 8
Data: 01.02.1936
Descrizione fisica: 8
VMswirtschafl Rene Finanzmnfrnahmen Zolltarifänderungen — Kunstseidesavrikations- steuer — Konsnmstcuer auf Gas und Elektrizität. Durch daS Dekret-Gesetz vom 18. Jänner (Gazz. Uff. vom 28. Jänner) werden aus dem Gcvie e d-S Zolltarifs, der FavrikattonSsieuern und der staat lichen Konsumsteuern drei Finaiizniaßiiahmcn ge troffen. deren wesentliche Bestimmungen nachstehend bekanntgegeben werden. Aenderunaen des 'Zolltarifs Der allgemeine Zolltarif wird wie folgt aLgcändcrt: Position Einheit Lire

und Qualität befanden, sondern auch der Gummi- schlauch und die sonst notwendigen Geräte zur Durchführung des Diebstahls. Die Brennerei strengte einen Prozeß an; es kam zur Verhand lung. aber ste konnte nicht Nachweisen, daß der gefundene Alkohol wirklich der ihrige war und verlor. Soweit gut und schön: aber nun erschien der Steuereinnehmer auf dem Plan. Er erklärte, daß der Staat um die Steuer aus die 46 Hekto liter Alkohol betrogen worden sei, die von der Brennerei in dem Augenblick hätte erlegt

werden müssen, in dem dieser Alkohol die Fabrik ver ließ. und das Gericht urteilte dahin, daß der Diebstahl dieses Alkohols die Brennerei keines wegs ihrer Steuerpflicht enthebe. Daher wurde nun die Brennerei zu folgenden Strafen ver urteilt: 1. Zahlung von 600 Francs Buße; 2. Zahlung des fünffachen Betrages der Steuer, nämlich fast 375.000 Francs: 3. Zahlung von 50 Prozent der Buße und 20 Prozent des fünffachen Steuer- betrages für gerichtliche Registrierungskosten; 4. Zahlung der der Steuerbehörde

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Dolomiten
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Pagina 3 di 4
Data: 18.01.1943
Descrizione fisica: 4
ttbcrtretiingen vorgesehen: Nichtbezahlung der Einnahmensteucr auf Grund fester Quoten oder in anderer von den mit den inndikolen Organssationen abgcschsosiencn 'Ab kommen vorgesehener Zahlungsweise, sosernc diese Steuer im Sinne der genannten Abkommen mit Marken zu entrichten ist: wenn die in den genannten Abkommen vorgeschricbcncn Anmel dungen und Erklärungen nicht, oder nicht ter mingemäß eingebracht wurden, oder wenn der Steuerträger ein Jahr verstreichen ließ, ohne die erwähnten Meldungen nachzuholen

, oder endlich wenn der Steuerträger unlerlasscn hat. die vereinbarten Abfindungssummen zur (Sin- nahmcnsteuer auf Grund der vorerwähnten Ab- t'ninmcn beim Registcramte einzuzahlen. Die für vvraiigeführte llcbcrtrctnngen vorgesehenen Strafen betragen non >00 bis 500 Lire für jede nicht termingerechte Einbringung der norgesthrie- benen Anmeldungen und Erklärungen und wenn inzwischen bereits ein Jahr verstrichen ist. eine Geldstrafe im Ausmaße der geschuldeten Steuer bis zum fünsfachen 'Ausmaße

derselben. Außer dem ist für die nicht bezahlte Abfindungssumme eine Strafgebühr im 'Ausmaße non l»'-- der ge schuldeten Steuer vorgesehen. 'Alle diese Geld strafen »nd Strasgebühren sind mit de„i ein gangs erwähnten Dekrctgeseße nachgelassen. And lchließlich werden allen jenen, die unrichtige Er. llärungen zur Abfindung der Einnahmensteucr gemacht haben, die vorgesehenen Strasgebühren nackge lasten. Im Sinne des letzten Punktes des Art. 2 des in Frage stehenden Dekretgcseßcs sind auch die Geldstrafen wegen

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Alpenzeitung
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Pagina 4 di 6
Data: 07.12.1933
Descrizione fisica: 6
der Veröffentlichung ab bei der „Kommission in der Präfektur von Bol zano' Einwendung erheben. Veröffentlichung der Z. Serie der Ergünzungs- listen pro 193Z: Mietwerlsteuer und Steuer auf die Expreszkaffeemafchinen Der Bürgermeister Ver Stcidtgemeinde Merano gibt, nach Einsicht des Art. 121 des Reglements zur Durchführung der Kommunal- und Provin- zial-Gesetze, des Art. 6 des R. D. L. vom 20. 10. 192S, Nr. 1944, der Art. 273 und 296 des Ein heitstextes für die Lokalfinanzen, welche die Nor men

für die Einschreibung der in Rede stehenden Steuern bestimmen, bekannt, daß a) Die 2. Serie der Ergänzungslisten für die Mietwertsteuer und die Steuer für die Expreß- Kaffeemaschinen pro 1933 von heute an bis zum 12. Dez. a. c. beim Finanzamt der Gemeinde, Rat haus, 2. Stock, Zimmer Nr. 60, zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden aufliegen. b) Diese Beiträge in Uebereinstimmung mit den geltenden und von den höheren kompetenten Be hörden entsprechend anerkannten gesetzlichen Be stimmungen laut

dem Einheitstexte der Lokal finanzen auferlegt sind. c) Die Veröffentlichung dieser Kundgebung ge nügt um den Steuerträger am festgesetzten Ter min zur Zahlung der diesbezüglichen Steuer ge setzlich zu verpflichten. d) Diese Listen zusammen mit den Raten, welche am 10. Februar, 10. April und 10. Juni 1934 oerfallen, eingetrieben werden. Wegen diese Listen sind die Einwendungen innerhalb von 6 Monaten vom letzten Tage der Veröffentlichung ab nur wegen der Einschreibung von bereits beanständeten Posten

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