IS '!»> A m t s - ^ zum k. k. Bothen von und für C i rcu l ar e cm. ») über die Anwendung des Strafgesetzes über Gesälls- Uebertretungen auf die Uebertretungen der Verzehrung S- steuer-Vorschriften. Um die Anwendung des Strafgesetzes über GefäilS Uebertre- tungen auf die Behandlung der Uebertretungen, welche sich auf die allgemeine VerzehrungSsteuer beziehen, zu erleichtern, sind die wichtigsten biebei zu beobachtenden Bestimmungen in die beiliegende Vorschrift zusammengefaßt worden
, oder b) aus den von der Biererzeugung zurückgebliebenen Stof fen Nachfudbier, oder irgend ein anderes Nedenqer tränke, dessen Erzeugung ohne vorläufige Anmeldung ver bothen ist, bereitet wird. 2. Außer den für die Einhebung der Verzehrungssteuer als geschlossen erklärten Orten, Getränke, für welche die Steuer vom Verkaufe im Kleinen zu entrichten ist, und zwar: Zn allen Landern, in denen die allgemeine Verzelirungs« steuer eingeführt ist, Wein. We inmost oder Obstmost; K) in den Ländern ^und Bezirken, in denen die Verzeh
werde». ^n allen Ländern , in denen die allgemeine Verzehrungs steuer eingeführt ist- ->) Vieh, daS dieser Steuer unterliegt, von Fleischern oder andern Personen, denen die ^tcuerentrichrnng vor der Schlachtung obliegt, geschlachtet wird, oder >>) außerhalb der für die Einhebung der VcrzehrnngZlteuer als geschlossen erklärten Orte, Fleisch im rohen Z'i- stände von jemanden, der die Steuer vom Fleische mittelst einer Abfindung entrichtet, an einen Fleischhauer, Wirth, oder jemanden, der sich mit dem Verkaufe
von Fleisch ,m »oben Zustande beschäftiget, und sich nicht über die Steuer- Entrichtung mit der Steuer-Verwaltung oder dem Pachter derselben abgefunden hat, veräußert wird. 5. In den geschlossenen Städten, m denen die Steuer vom Neble, statt bei der Einfuhr über die Steucrlinte, bei der AmtHbl. z. B. v. u. f. T. u. V. 36. tS36. Donnerstag, den 5. Mai 1336. l a t t privllegirten Tirol und Vorarlberg. Vermahlung des Getreides zu entrichten ist, Brodfrüch' te, die dieser Steuer unterliegen, in die Mühle
Gebrauche bewilliget ist, die Befreiuna von der Steuer-Entrichtung erlangt, indem er fälschlich angibt, daß die Bedingungen der Steuerbe freiung vorbanden seyen, oder >>) Stoffe, rücksichtlich deren diese Bedingungen nicht ein treten, vorschriflividrig zur steuerfreien Getränk-Erzeugung verwendet. I>) Versuchte Ueberrretung. ^ §.3. I m SI l l g e m e i nen. — Ob eine Handlung oder Unterlassung als Versuch dieser schweren Gefälls-Uebertretung <§§. t, z,i betrachten sey, soll in den Fällen