der Verwaltungskommission den Direktor Dr. Josef Maschat zum Generaldirektor der Bundesbahnen bestellt. Ob Siegmund wegen des Streikes oder aus anderen Grün den sein Amt niedergelegt hat, ist zur Zeit nicht bekannt. Drr Slnkommenfteueriarif für das Jahr 1924. Bei der Veranlagung der allgemeinen Erwerb-, der Einkommen- u. der Vermögenssteuer für das Jahr 1924 ist, wie kurz bereits berichtet, als Durchschnittswert der Steuer einheit gemäß § 172, Absatz 2, des Personalsteuergesetzes, BGBl. Nr. 307 vom Jahre 1924, der Betrag von 12.000
Kronen zugrunde zu legen. Hienach ergibt sich folgender Einkommensteuertaris für das Jahr 1924: Einkommen von mehr als 12 bis einschließlich 30 Millionen: Steuer in Prozenten des Einkommens 1,1, von mehr als 30 Mil lionen bis einschließlich 51,600.000: Prozent 2,2. von mehr als 51,600.000 bis einschließlich 72 Millionen: Pro zent 3,3, von 72 bis 102 Millionen: Prozent 4, von 102 bis 144 Millionen: Prozent 4,4. Der Steuer ist mit der Maßgabe zu bemessen, daß von dem Einkommen einer höheren Stufe
nach Abzug der Steuer niemals weniger erübrigen darf, als von dem höchsten Einkommen der nächst niedrigeren Stufe nach Abzug der aus dieses Ein kommen entfallenden Steuer erübrigt. Beispiel: Gesamteinkommen 30,050.000 X. Auf diesen Betrag entfällt eine Steuer von 2,2 %, daher 30,050.000 X 2,2 -- 661.100 K- Es erübrigt daher nach Abzug der Steuer ein Betrag von 29,388.900 X- Da jedoch von dem höchsten Einkommen der nächst niedrigeren Stufe, das ist von 30,000.000 X, nach Abzug der auf dieses Einkommen ent
fallenden Steuer von 330.000 X (1,1 % von 30,000.000 K) ein Betrag von 29,670.000 X erübrigt, beträgt die Steuer von einem Einkommen von 30,000.000 X nicht 661.000 X, sondern nur 30,050.000 X weniger 29,670.000 X, das sind 380.000 X. Stehen in der Versorgung eines Haushaltungsvor standes Personen, welche im Sinne des ß 157 der Haus haltung angehören, so hat für Einkommen bis einschließ lich 102,000.000 X jährlich für je eine derartige Person eine Ermäßigung der Steuer um je 5 Prozent statt- zufinden
. Bei Festsetzung des Gesamteinkommens sind Teilbe träge bis einschließlich 5000 X, bei Festsetzung der Steuer Teilbeträge bis einschließlich 50 X zu vernachlässigen; darüber hinausgehende Beträge sind auf 10.000 X, bezw. 100 X auszurunden. Die Formeln zur Berechnung der Steuer von Ein kommen über 144,060.000 X, wobei 6- gleichbedeutend ist mit Gesamteinkommen in Kronen, lauten: Bei einem Einkommen von mehr als 144 bis einschließlich 192 Millionen: (0 X 6) : 100—2,304.000 X, bei einem Einkommen von 192 bis 240