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Volkszeitung/Deutsche Volkszeitung
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Pagina 5 di 8
Data: 02.04.1913
Descrizione fisica: 8
Nr. 74 Mittwoch den 2. April V o l k s - 8 e t f u n q also für das Wohl der Gemeinde gar kein Interesse haben können (Ehrenbürger). Dann kommt Herr Pfarrer Brugg, zahlt 24 K Steuer; dann der Herr Bezirkshauptmann Schweiger mit 144 K, die übri gen Beamten zwischen 44 und 98 K, drei Advokaten mit 103, 240 und 352 K, der Herr Oberlehrer mit 68 K, ein Postkontrollor mit 32 K, die Sparkasse mit 1358 K, endlich noch die Gewerbetreibenden Müller Josef mit 1067 K, Hueber Heinrich, Kunst müller

, mit 634 K, Karl Hochstöger, Apotheker, mit 528 K und noch 9 Gewerbetreibende zwischen 489 und 209 K direkter Steuer; als letzter erscheint Kristen Gustav. Wie man sieht, ein sehr kompli ziertes Zusammenstellen der Wähler. Zuerst jene, welche nichts zahlen, dann erst solche, welche etwas zahlen. Diese 40 wählen 6 Ausschußmit glieder. Der Wähler Müller Josef ist Hotelier. Wer bezahlt denn dessen Steuer? Etwa Herr Müller selbst? Wer bezahlt die Steuer des Herrn Kunst- müllers Hueber? Doch die Konsumenten

! Bezahlt Herr Hochstöger die Steuer für seine Apotheke? Daß die übrigen Gewerbetreibenden und Kaufleute die Steuern auf die Konsumenten überwälzen und noch dazu aufrunden, wird wohl niemand beziven feln. Im zweiten Wahlkörper sind 81 Wähler vev zeichnet und diese bezahlen von 20 K bis 193 resv. 204 K. Auch im zweiten Wahlkörper sind drei Be amte wahlberechtigt, die gar keine direkte Steuer leisten; die übrigen sind Hausbesitzer und Gewerbe-, treibende. Wo diese Leute das Geld zum Steuer zahlen

hernehmen, haben wir oben gezeigt. Oder glaubt noch jemand, daß die Hausherren die Haus zinssteuer für ihre Wohnparteien aus ihrem eige* nen Sack bezahlen? Trotzdem behaupten diese, sie zahlen Steuer. Jeder Hausherr, welcher Parteien- hat, überwälzt seine Steuer auf seine Mieter. Und bei unserem Wohnungsmangel ist das nicht allzu schwer. Auch dieser zweite Wahlkörper wählt 6 Aus schußmitglieder. Und nun kommen wir zum drit ten Wahlkörper und sehen, daß es nur hier ohne direkte Steuer kein Wahlrecht gibt

. Allerdings kommen Wähler mit nur 4 Heller (sage: vier Hel ler) Steuer vor. In diesem Wahlkörper sind 472 Wähler verzeichnet. Man sieht, ein großer Unter schied. Wir finden hier Hausbesitzer, Gewerbetrei bende, Beamte, Eisenbahner und Fabriksarbeiter, welche ein Einkommen von mehr als 1200 I< haben, und Grundbesitzer, welche kleine Grundstücke be sitzen. Unter diesen kleinen Grundbesitzern ist be sonders Herr Hueber Josef ausgefallen, welcher aber zugleich Prokurist der Firma Hueber Heinrich ist. Herr

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Alpenländer-Bote
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Pagina 5 di 18
Data: 21.12.1924
Descrizione fisica: 18
der Verwaltungskommission den Direktor Dr. Josef Maschat zum Generaldirektor der Bundesbahnen bestellt. Ob Siegmund wegen des Streikes oder aus anderen Grün den sein Amt niedergelegt hat, ist zur Zeit nicht bekannt. Drr Slnkommenfteueriarif für das Jahr 1924. Bei der Veranlagung der allgemeinen Erwerb-, der Einkommen- u. der Vermögenssteuer für das Jahr 1924 ist, wie kurz bereits berichtet, als Durchschnittswert der Steuer einheit gemäß § 172, Absatz 2, des Personalsteuergesetzes, BGBl. Nr. 307 vom Jahre 1924, der Betrag von 12.000

Kronen zugrunde zu legen. Hienach ergibt sich folgender Einkommensteuertaris für das Jahr 1924: Einkommen von mehr als 12 bis einschließlich 30 Millionen: Steuer in Prozenten des Einkommens 1,1, von mehr als 30 Mil lionen bis einschließlich 51,600.000: Prozent 2,2. von mehr als 51,600.000 bis einschließlich 72 Millionen: Pro zent 3,3, von 72 bis 102 Millionen: Prozent 4, von 102 bis 144 Millionen: Prozent 4,4. Der Steuer ist mit der Maßgabe zu bemessen, daß von dem Einkommen einer höheren Stufe

nach Abzug der Steuer niemals weniger erübrigen darf, als von dem höchsten Einkommen der nächst niedrigeren Stufe nach Abzug der aus dieses Ein kommen entfallenden Steuer erübrigt. Beispiel: Gesamteinkommen 30,050.000 X. Auf diesen Betrag entfällt eine Steuer von 2,2 %, daher 30,050.000 X 2,2 -- 661.100 K- Es erübrigt daher nach Abzug der Steuer ein Betrag von 29,388.900 X- Da jedoch von dem höchsten Einkommen der nächst niedrigeren Stufe, das ist von 30,000.000 X, nach Abzug der auf dieses Einkommen ent

fallenden Steuer von 330.000 X (1,1 % von 30,000.000 K) ein Betrag von 29,670.000 X erübrigt, beträgt die Steuer von einem Einkommen von 30,000.000 X nicht 661.000 X, sondern nur 30,050.000 X weniger 29,670.000 X, das sind 380.000 X. Stehen in der Versorgung eines Haushaltungsvor standes Personen, welche im Sinne des ß 157 der Haus haltung angehören, so hat für Einkommen bis einschließ lich 102,000.000 X jährlich für je eine derartige Person eine Ermäßigung der Steuer um je 5 Prozent statt- zufinden

. Bei Festsetzung des Gesamteinkommens sind Teilbe träge bis einschließlich 5000 X, bei Festsetzung der Steuer Teilbeträge bis einschließlich 50 X zu vernachlässigen; darüber hinausgehende Beträge sind auf 10.000 X, bezw. 100 X auszurunden. Die Formeln zur Berechnung der Steuer von Ein kommen über 144,060.000 X, wobei 6- gleichbedeutend ist mit Gesamteinkommen in Kronen, lauten: Bei einem Einkommen von mehr als 144 bis einschließlich 192 Millionen: (0 X 6) : 100—2,304.000 X, bei einem Einkommen von 192 bis 240

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Volkszeitung/Deutsche Volkszeitung
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Pagina 1 di 8
Data: 09.01.1908
Descrizione fisica: 8
. In den Städtewahlbezirken hat nur jener öster reichische Staatsbürger ein Landtagswahlrecht, der erstens Gemeindewähler ist und zweitens in Innsbruck, Bozen und Trient zwanzig Kronen, in den übrigen Wahlorten der Städtekurie zehn Kronen direkte Steuer bezahlt. Unter Zensuswählern in ein- und derselben Kurie unterschiedliche Voraussetzungen für das Wahlrecht zu schaffen — dazu konnte sich außer dem Tiroler Landtag noch keine Interessenver tretung verstehen. Obschon durch den hohen Zensus nicht nur die Arbeiterschaft

schiedenartigkeit der Höhe des Zensus mit einigen Beispielen hier dartun. Nehmen wir die Gemeinde Amras im poli tischen Bezirk Innsbruck. Die Gemeinde hat drei Wahlkörper, ergo sind alle Gemeindewähler im ersten und zweiten Wahlkörper zur Landtags wahl berechtigt. Die niedrigste Steuerleistung im zweiten Wahlkörper beträgt 40 Kronen 78 Heller; somit hat in Amras nur der ein Recht, seine Stimme einem Wahlmann (!) zu geben, der mindestens 40 Kronen 78 Heller di rekte Steuer bezahlt

! Alle, die auch nur einen Heller weniger bezahlen, sind Rechtlose, sind Parias. Ein Gegenstück. Die Gemeinde A l d r a n s, ein Dorf, das eine Stunde oberhalb Amras liegt, hat nur zwei Wahlkörper. Die niedrigste Steuer leistung im zweiten Wahlkörper ist'zwanzig Heller; da erfahrungsgemäß der zweite Wahl körper weit mehr Wähler zählt als der erste und die höchste Steuerleistung in Aldrans im ersten Wahlkörper 119 Kronen 87 Heller beträgt, so zählt in Aldrans jeder, der mehr als eine Krone Steueur bezahlt, zu dem glücklichen

Drittel, welches ein Recht hat, einen Wahlmann mitzuwählen. Ein anderes Beispiel. Die Gemeinde Höt- t i n g hat drei Wahlkörper. Die niedrigste Steuer leistung im zweiten Wahlkörper ist in dieser Ge meinde 71 Kronen 67 Heller; diese Summe direkter Steuer muß also in Hötting ein Land tagswähler bezahlen. Als Gegenstück die Ge meinde Kreith. Diese hat nur einen einzigen Wahlkörper; somit ist jeder, der auch nur einen Heller Steuer bezahlt, zur Wahl in den Landtag berechtigt. Ein Beispiel

aus einem andern Wahlbezirk. In der Gemeinde Kirchbichl im Gerichtsbezirk Kufstein ist der Zensus im zweiten Wahlkörper 89 Kronen 12 Heller. Da die Gemeinde drei Wahlkörper hat, ist jeder, der diese Steuer summe entrichtet, Landtagswähler. Die Gemeinde Buchberg in demselben Ge richtsbezirk hat nur zwei Wahlkörper. Die niedrigste Steuerleistung ist 17 Heller, die höchste 70 Kronen 79 Heller. Somit wählen in dieser Gemeinde auch jene zum Landtag, die unter einer Krone Steuer zahlen. Die Gemeinde Maria st ein — eine Stunde

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Tiroler Land-Zeitung
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Pagina 1 di 10
Data: 02.10.1897
Descrizione fisica: 10
Steuer summe unter die einzelnen Steuerträger vor zunehmen. In diese Kommission müssen also Männer gewählt werden, die voll und ganz vom Gerechtigkeitssinn durchdrungen sind, die die Ver hältnisse des betreffenden Steuerbezirkes möglichst ganz genau kennen, über ein hohes Maß Einsicht verfügen und auch den Muth haben, das Interesse der Steuerpflichtigen ihres Bezirkes in der zum Guttheil aus Regierungsleuten bestehenden Erwerb steuer-Kommission mit allem Nachdruck zu vertreten. Solche Männer

sind aber nicht im Augenblick ge funden, auch bedarf es einer Verständigung unter den einzelnen Gemeinden der Steuerbezirke über die Frage, wer in die Kommission entsendet werden soll. Zu einer solchen Verständigung hat man den Steuer trägern aber gar keine Zeit gelassen, denn die Aus schreibung der Wahlen in die Erwerbsteuer-Kom missionen für Tirol erfolgte erst vorige Woche im Amtsblatte und die Wahl der für die indirekten Wahlen vorgesehenen Wahlmänner wurde für einzelne Bezirke schon für diese, die Wahl der Kommissions

Steuerpflichtigen die von denselben zu ent richtende Steuer nicht mehr einfach vom grünen Tisch aus unter Mithilfe der „berühmten" Ver trauensmänner dekretirt, sondern wird die Auf theilung der Steuerkontingentsumme durch die Steuerträger selbst zu besorgen sein. Die, Besteuerung erfolgt in vier Erwerbsteuer- Klassen. Der I. Klasse gehören jene Steuerpflichtigen an, welche mehr als 1000 fl., der II. jene, welche mehr als 150 fl., der III. jene, welche mehr als 30 fl. und der IV. jcne^ welche weniger

als 30 fl. Staats steuer (nämlich L>teuer-Ordinarium mit den außer ordentlichen Zuschüssen) zu entrichten haben. Innerhalb eines jeden Kronlandes sind die Steuerträger jeder einzelnen dieser Klassen wieder in Veranlagungsbezirke eingetheilt, bilden innerhalb der selben Steuergesellschaften, und jede dieser Gesell schaften erhält ihre eigene Steuerkommission, welcher die Auftheilung der für diese Gesellschaft entfallenden Steuersumme auf die einzelnen Steuerträger der selben obliegt. Als Veranlagungsbezirke

der Erwerbsteuer-Kommissionen geschieht in der Weise, daß der Vorsitzende und die Hälfte der Mitglieder derselben vom Finanzminister ernannt und die andere Hälfte aus den Steuer trägern der betreffenden Klasse in dem Veranlagungs bezirke gewählt wird. (Hinsichtlich der Stellvertreter wird der gleiche Vorgang eingehalten.) Nachdem die Steuerträger der I. und II. Klasse in den Genossenschaften wohl gar nicht vertreten sind, befassen sich auch unsere weiteren Ausführungen lediglich mit der III

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Tiroler Land-Zeitung
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Pagina 1 di 18
Data: 13.01.1900
Descrizione fisica: 18
und Steuerbehörden. Imst, 11. Jänner 1900. Zwischen dem Steuerpflichtigen und der Steuer behörde besteht naturgemäß ein oft mehr, oft minder schroff zu Tage tretender Gegensatz, handelt es sich doch um wesentliche materielle Interessen, welche die Steuerbehörden vertreten, die in die wirthschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen meist nur zu tief einschneiden. Der eine Theil. die Steuerbehörde, steht gewissermaßen auf dem Standpunkte des Angriffes, der andere Theil, der Steuerpflichtige, auf dem Stand

zwischen den Steuerbehörden und den Steuer trägern, besonders scharf entwickelt. Auf wessen Seite die griff re Schuld liegt, mag dahingestellt bleiben. Die Wurzel lag jedenfalls in dem alten Steuersystem, welches mit seinem geheimen Verfahren, den Mangel jedweder Oeffentlichkeit und dem u n - genügenden Beschwerderechte das Mißtrauen auf jeder Seite großgezogen hat. Es wurde deshalb bei Berathung der neuen Steuergesetze im Reichsrath von mehreren Seiten die Erwartung ausgesprochen, daß in dieser Richtung

anlagung, meistens bei Seite. Daß in dem Momente, wo die Steuerpflichtigen einen Unter schied zwischen alter und neuer Steuerpraxis nicht erkennen, auch ihrerseits ein Wandel nicht stattfinden kann, ist eine naturgemäße Folge. Die hauptsächlichsten Beschwerdepunkte liegen auch derzeit noch in dem geheimen Verfahren bei Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen. Zwar heißt es in den neuen Gesetzen, daß das Ausmaß der von den einzelnen Steuerpflichtigen zu zahlenden Steuersummen von der eben durch die Steuer

die von ihm unter Zuhilfenahme von „Sachverständigen" festge stellten Besteuerungsgrundlagen vorlegt und einfach die Bestätigung der auf Grund derselben normirten Steuersummen fordert, wird die kommissionelle Ver handlung zu einer rein schablonenhaften Registrirung der Vorarbeiten des Steuerinspektors und dieser letztere bleibt nach wie vor die maßgebendste Person, von welcher die Höhe der von dem Einzelnen zu entrichtenden Steuer in der Hauptsache abhängig wird. Der bei den Berathungen der neuen Steuer gesetze schon

der Steuerbehörden vertretenden Referenten lauten. In allen Steuerfragen wäre überhaupt das Schwergewicht auf die möglichste gleichmäßige Steuervertheilung zu legen. Nichts empört den Steuerpflichtigen mehr, als das Bewußtsein, höher besteuert zu sein als ein anderer in steuerkräftigeren Verhältnissen lebender Geschäftsgenosse. Dadurch wird die steuer zahlende Bevölkerung demoralisirt. Jeder sucht sein Einkommen zu verschleiern, um auf diesem Wege einen Ausgleich zu finden. Wohl wird die Steuer behörde

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Volkszeitung/Deutsche Volkszeitung
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Pagina 5 di 12
Data: 28.02.1914
Descrizione fisica: 12
eine direkte Steuer von we nigstens 1 0 K r o n e n vorgeschrieben ist. Selbstver ständlich ist die Textierung: „zur Zeit der Wahlaus-- schreibung" nicht so zu verstehen, daß die Steuer schon für das Jahr, in welches die Wahlausschrei bung fällt, vorgeschrieben sein muß: es genügt, wenn die Steuer in dieser Höhe für das vergangene Jahr vorgeschrieben war; solange die neue Steuer nicht vorgeschrieben ist, gilt eben die alte Vorschrei- bung. In der Zensuskurie der Städtewabl- kreise 2 (Nordtiroler Städte

), 3 (Pustertaler und Eisacktaler Kurorte ohne Zwölfmalgreien, Ober und Untermais), 8 (Riva), 9 (Arco, Ala, Mori) uno 10 (Borgo, Levico und Pergine) sind alle groß- jährigen Staatsbürger, denen eine direkte Steuer von wenigstens 6 Kronen vorgeschrteben ist, Landtagswähler. In diesen Bezirken haben auch die Frauen, die eine Steuer in vorerwähnter Höhe bezahlen müssen, das Wahlrecht. 3. In der Zensuskurie der Land ge- m e i n d e n wählen alle großjährigen Staatsbürger (Männer und Frauen), die eine direkte Steuer

von wenigstens 2 Kronen zu bezahlen haben. 4. Die Abgeordneten der Handels - und Ge- werbekammern werden durch die Kammer räte gewählt. 6. In der Kurie des adeligen Groß grundbesitzes sind wahlberechtigt jene Perso nen, die in Oesterreich als adelig anerkannt sind und für ihre in Tirol liegenden Güter eine jährliche Steuer von wenigstens 100 Kronen (wovon minde stens 80 K aus die Grundsteuer entfallen müssen) zu bezahlen haben. 0. In der Prälatenkurie wählen elf Ober pfaffen die 4 Abgeordneten

, und zwar einen die Aebte von Wilten, Stams und Fiecht, einen der Probst von Neustift, der Abt von Marienberg und der Prior von Gries, e i n e n der Landeskomtur des Deutschen Ordens, der Probst von Bozen und der Probst von Jnnichen und einen der Probst von Arco und der Erzpriester von Rovereto. Steuer- lei stung oder Seßhaftigkeit ist den Pröbsten natür lich nicht vorgeschrieben. Sie verdanken ihre uner hörten Privilegien lediglich dem Umstand, daß man in Oesterreich, besonders aber in Tirol, in den Klö stern

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Tiroler Post
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Pagina 5 di 10
Data: 02.07.1902
Descrizione fisica: 10
gewesen, wenn der Landesausschuß in seinem Berichte über die letzten Wahlen so ähnlich ins Einzelne ge gangen wäre, wie bei Beginn der verflossenen Land tagsperiode. Ich kann mich erinnern, daß es zum Beispiele hieß, in einigen Gemeinden seien Steuer träger, die bis zu dreißig Gulden direkte Staatssteuern zahlten, vom Wahlrechte aus geschlossen gewesen. Ich bin überzeugt, daß dies bei den letzten Wahlen noch ärger war und daß in den Landgemeinden Gutsbesitzer, die weit mehr als dreißig Gulden Steuer zahlen, kein Wahlrecht

nun damit, daß in der privi legierten Wahlkurie des Großgrundbesitzes 50 fl. Real steuer genügten, um mit zirka 200 Kollegen zu sammen gleich zehn Abgeordnete zu wählen. Daß in solcher Weise Bauern, Gewerbetreibenden und Haus besitzern, die soviel Steuer zahlen, das Wahlrecht vorenthalten wird, gehört in unsere Zeit durchaus nicht mehr herein. Das ist ungerecht und muß an ders werden! (Zwischenruf: Und die Prälaten?) Pie Ghriftlichfoziaken und die Mandate der Prälaten. Es hat ein Herr eingeworfen: „Die Prälaten

!" Ich habe früher von den privilegierten Kurien gesprochen und habe sowohl die Großgrundbesitzer als die hochwürdigsten Herren Prälaten gemeint. Ich habe nichts anderes verlangt als die Herstellung eines gerechten Verhältnisses und habe gesagt: Man kann es machen, wie man will, wenn man nur den Landgemeinden und Städten eine ent sprechend größere Anzahl von Mandaten zu meist. Vo>i unserer Seite ist gar nichts dagegen. Wenn man aber, wie ich es soeben getan, die Steuer leistung in Rechnung zieht

und die Stenern in Stadt und Land. In den Städten Innsbruck, Bozen und Trient ist eine Mindestleistung von 10 fl., in anderen Städten und Orten mit drei Wahlkörpern genügt eine Steuerleistung von > fl. Wenn ein Ort dieser Kurie nur zwei Wahlkörper hat. so kommt Zweidritteln der Steuerträger das Wahlrecht zu. Nun ist es sehr leicht möglich, daß durch Ausschluß des einen Drittels solche, die mehr als 5 und >0 fl. Steuer zahlen, v o m Wahlrechte a u s g e s ch l o s s e n sind. Jedoch sind es nur sehr wenige

als Steuerträgerin, und zwar häufig mit bedeutenden Sätzen. Den Gemeinden ist damit unter denr Titel der „Gemeinde-Umlage" wie mit einem Schlage (und dies sei ihnen herzlich ver gönnt !) eine bedeutende Steuerleistung voll Seite der Südbahn zugefallen. Was war aber dieFolge davon in Bezug auf das Landtagswahl recht? Die Folge war, daß dadurch zunächst die Wahlkörper verschoben worden sind, indem auf ein mal, meist im ersten Wahlkörper, eine sehr große Steuer ausgetreten ist. Diese hat eine Reihe Steuer zahler

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Lienzer Nachrichten
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Pagina 1 di 12
Data: 17.04.1914
Descrizione fisica: 12
Seßhaftigkeit. 3. Zur Wahlberechtigung in der Zensuskurie ist erfordert, daß einem am Tage der Wahl eine direkte Steuer in bestimmter Höhe vorgeschrieben ist, und zwar in den Landgemeinden eine Steuer von nnndestens 2 Kronen, in den Städten Innsbruck, Meran mit Ober- und Untermais und in Trient eine Steuer von mindestens 10 Kronen, in den übrigen Städten und Orten eine Steuer von min destens 5^ Kronen. 4. In der Zensuskurie können also auch Frauen wählen; nur in den Städten, für welche eine Steuer

und der Allgemeinen Kurie müssen alle das Wahlrecht persönlich ausüben. Ist jemand daran verhindert, so fällt diese Stimme aus. 6. Ein wichtiger Umstand gegen das frühere Wahlrecht ist folgender: Früher hatte ein Steuer objekt immer nur eine Stimme, nach der neuen Wahlordnung aber, die das Wahlrecht unmittelbar der Person gibt, kann ein Steuerobjekt mehrere Stimmen begründen. Sind nämlich mehrere die Mitbesitzer einer Realität oder eines Geschäftes, so wird die dafür zu entrichtende Steuer unter diese Mitbesitzer

aufgeteilt, und zwar im Verhältnisse der Teilnehmer oder, wenn dies nicht bestimmt ist, zu gleichen Teilen. Ist z. B. ein Hof, für den 40 Kronen Grundsteuer zu zahlen sind, auf vier Kinder über gegangen und leben sie im gemeinschaftlichen Besitz, ohne daß für einzelne bestimmte Wertteile angegeben sind, und sind die Kinder bereits großjährig, so wird jedem Kind eine Steuer von 10 Kronen an gerechnet; es haben also alle vier das Landtags wahlrecht. Sind von den vier Kindern z. B. drei minderjährig

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Volksblatt
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Pagina 4 di 8
Data: 23.06.1923
Descrizione fisica: 8
und die erwerbenden Stände. Die eigentlichen Gemeindesteuern. (Schluß.) 5. Dienstb o tenstenern. Die Gemeinde kann auch die Dienstbotensteuer einführen. Zu die ser Steiler ist dann jeder verpflichtet, der zu seinem persönlichen Dienste oder für seine Familie Dienst personal hält, gleichviel ob dieses Personal bei sei nem Arbeitgeber auch in Quartier und Kost steht. Die Steuer ist in jener Gemeinde zu entrichten, wo der Dienstgeber seinen Wohnsitz hat. Das jährliche Höchstausmaß, bis zu dem die Gemeinde

bei Ein führung dieser Steuer schreiten darf, ist derzeit für einen männlichen Dienstboten L. 15, für einen zwei ten L. 25, für jeden weiteren L. 40; für einen weib lichen Dienstboten L. 5, für jeden weiteren weiblichen Dienstboten L. 10. Unterlassungen und Verheim lichungen werden mit 2—50 Lire bestraft. 6. Wagensteuer. Diese Steuer kann von den Gemeindeil den Besitzern oder Konzessionären von privaten und öffentlichen Wagen auferlegt werden, die gegen Bezahlung dem Personentransport die nen

; auch wenn sie zugleich Lastentransporte durch führen, sind sie dieser Steuer unterworfen; jedoch nicht, wenn sie nur dem Lastentransport dieneil. Ausgenommen sind Wagen, die im Staatsdienst oder auf Bahngeleisen verwendet tverden. Die Besteue rung ist nach der Größe der Wagen und' ihrer Ar beitsleistung abzustufen. Für private Wagen ist eine jährliche fixe Steuer zu entrichten, die im Höchstaus maß bis zu folgenden Sätzen betragen kann: Bis zu L. 160 in Orten über 20.000 Einwohnern, bis zu L. 120 ill Orten von 4001

bis 20.000 Einwohnern, bis zu L. 80 in kleineren Orten. Für Wagen mit Wappen oder Adelsabzeichen kann die Steuer auf das doppelte Ausmaß gesetzt werden. Für öffentliche Wagen kann die Steuer bis zu L. 120 erhoben werden. 7. S t e u e r f ü r B e s e tz u n g v o n ö f f e n t l. Plätzen und Räumen. Diese Steuer kann erhoben werden für eine längerdauernde, Erwerbs zwecken dienende Besetzung von öffentlichen, der Ge meinde gehörigen und im bewohnten Teile der Ge meinde liegenden Plätze und Straßen

. Es ist also eine Art von StandgeÜ), das mit dieser Steuer ent richtet wird. Die Besteuerung muß nach der Größe des besetzten Raumes und der geschäftlichen Lage desselben abgestuft werden, zu welchem Zwecke die Gemeinde die öffentlichen Plätze und Wege entspre chend einzuteilen hat. Dieses Standgeld ist für Tag, Monat und Jahr festzusetzen. An Markttagen kann doppelte Steuer eingehoben werden. Eine Afterver mietung solcher Plätze darf nicht stattfinden, da die Konzession für den Bewerber persönlich gilt

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Alpenland
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Pagina 3 di 14
Data: 21.12.1921
Descrizione fisica: 14
BundeZmrnister für Finanzen Dr. Gürtler erklärt, von dem Ertrag der Geld Umsatzsteuer im Lande Wien erhält der Bund einen größeren Anteil, als von dein Ertrag der gleichen Steuer in den ruderen Ländern. Ich erkläre ausdrücklich, daß diese Verteilung der Zeldu-msatzsteuer das Ergebnis einer besonderen Vereinbarung der Parteien ist und in keiner Weise der Verteilung der Steuer durch >as Bundessinanzversajsnngsgcsetz präjudiziert. (Beifall.) Nachdem noch die Abgeordneten Tr. Eisler^ und Tr. lanii

und eine niedriger zu Alle Ge.vmne, dte ... _> : ^lemndung, wenn heute von politischer Gan tet wird, es sei eine Umkehr der deutschen Polit'k ^ allem zu dem Zwecke, um sich dadurch die Wahl- Börse oder außerhalb W Börse abgeschlossen wird, unterliegen die-.Bestätigung des Grafen Toggcnburg zu erschleichen und nck- ser Steuer, insoweit, als bei dem Beräußerungsgeschäst ein Valuten- s jjxeittlicf) dessen Me ran er Rede sei eine Art „pater pecoari Händler oder ein Effektenhändler, der im Inlands seinen Wohnsitz

j opineseu Es ist gerade in ben Spalten dieses Blattes oft oder ständigen Aufenthalt hat. mitwirkt. Wenn zwischen dem Lr-s ^ ^ ch^Ewiesen worden, daß die deutsche Be werb und der Veräußerung der angeführten oermogensob;e»te mehr - ^ s ^ volitlicken Führer als ein Jahr verstrichen ist. unterliegt der durch die Veräußerung! vMerung kelN^Uteresief-SfjyÄ erzielte Gewinn nicht der Steuer. Ter Betrag, um den der Ver- nicht daran 'denken unter o l len d m )t a n i c a mi. . w . äußerungspreis

den Anschaiftmgspreis übersteigt, bildet die Ernritt- italienischen Staate unb fernen Vertretern auf Krieg spitz > u lungsgrundlage der Steuer. " ^" " " " v: ‘ E ' ;i a ~' rt ** Die Steuer beträgt von je 100 K der Ermittlungsgrundlage Wenn der Geivinn durch Veräußerung von Valuten oder ~ von Valuten. Devisen und Effekten erzielten gewinststeuergescß) bestimmt im wesentlichen: Aber die Grundlage für die Leistung dieser erzielt wird. 10 K, 2. wenn der Gewinn durch Veräußerung von z n^weabilft. Effekten erzielt

wn" " '' in “ ' Prozent, wenn der gervde Zeitraum haben anstelle der Steuern von dem ihnen aus den einzelnen Ver- j steuern. Wenn man heute endlich an den leiteiDen Negw äußerimgsgeschästen zus ließ enden Gewinner^ eine jährliche Pauschal steuer im Ausmaße von 10 Prozent der Summe der von ihnen innerhalb desselben Geschäftsjahres erzielten steuerpflichtigen ® e= | im b ihre antiitaliemsche Politik geschrieben pe im eigenen , Staates nach eigenem Gutdünken und nach reichlich erprobter Art arbeiten

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Tiroler Bauern-Zeitung
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Pagina 3 di 24
Data: 24.04.1914
Descrizione fisica: 24
brück, Meran mit Ober- und Untermais und in Trient eine Steuer von mindestens 10 Kronen, in hen übrigen Städten und Orten eine Steuer von mindestens 5 Kronen. 4. In der Zensuskurie können also auch Frauen wählen; nur in den Städten, für welche eine Steuer von 10 Kronen vorgeschrieben ist, sind die Frauen vom Landtagswahlrecht ausgeschlossen. 5. Frauen dürfen aber nicht persönlich wählen. Ist eine Frau verheiratet und lebt sie in ehelicher Gemeinschaft mit dem Mann, so wählt

dieser für sie, wenn er nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist. sonst muß das wahlberechtigte weibliche Geschlecht einen männlichen Wähler der Zensuskurie durch Ausstellung einer PersönlichenUnterschrift mit Voll macht ermächtigen. Die männlichen Wähler der Zensuskurie und der allgemeinen Kurie müssen alle das Wahlrecht persönlich ausüben. Ist jemand da ran verhindert, so fällt diese Stimme aus. 6. Ein wichtiger Unterschied gegen das frühere Wahlrecht ist folgender: Früher hatte ein Steuer- objekt immer nur eine Stimme, nach der neuen

Wahlordnung aber, die das Wahlrecht unmittelbar der Person gibt, kann ein Steuerobfekt mehrere Stimmen begründen. Sind nämlich mehrere die Mitbesitzer einer Realität oder eines Geschäftes, so wird die dafür zu entrichtende Steuer unter diese Mitbesitzer aufgeteilt, und zwar im Verhältnisse der Teilnahme oder, wenn dies nicht bestimmt, ist zu gleichen Teilen. Ist z. B. ein Hof, für den 40 K Grundsteuer zu zahlen sind, auf vier Kinder über gegangen und leben sie im gemeinschaftlichen Besitz

, ohne daß für einzelne bestimmte Wertteile ange geben sind, und sind die Kinder bereits großjährig, so wird jedem Kind eine Steuer von 10 K ange rechnet; es haben also alle vier das Landtagswahl recht. Sind von den vier Kindern z. B. drei min der- und nur eines volljährig, so haben die drei minderjährigen kein Landtagswahlrecht, der Voll jährige ist durch seinen Steueranteil von 10 K wahlberechtigt. Würden Mann und Frau im ge meinschaftlichen Besitz eines solchen Hofes sein, so hätten sie beide das Wahlrecht. Ter

des Landes, durch zusehen und dann wird er folgendes finden: Die Christlichsozialen haben die Landes umlagen um 20 Prozent erhöht, die Biersteuer und Weinsteuer erhöht und die Wertzuwachs steuer eingeführt. Die Christlichsozen haben da für gesorgt, daß das Land Tirol bis Ende 1917 jährlich 220.000 K und von 1914 an noch 1.200.000 K, Summa 1,420.000 K jährlich be kommt. Mit diesen Mehreinnahmen wur den die Bezüge der Lehrer um jährlich 1.400.000 K, die Bezüge der Lande beam ten um jährlich 360.000

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Kitzbüheler Nachrichten
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Pagina 2 di 8
Data: 06.11.1926
Descrizione fisica: 8
und der Schlltzenmeister Mich! pirchl dem „Granadier-Hauptmann Geralöin" in Gt. Johann einen Besuch und am 9 . Oktober ritten sie dem commandierenden „General Grafen „Heister" nach der Glemb" entgegen. Die von Zeit zu Zeit ausgewechselte Kitzbühler Mannschaf- Die LanöLS-SehMdesteuer (Schluß) Wenn nun jemand größeren Komfort als Möbel und Wäschebeistellung allein bietet, so darf er vom Bruttoertrag entsprechend mehr als 50 Prozent ab- ziehen, wodurch sich die Steuer entsprechend er mäßigt

der Bürgermeisterämter mit dieser Aufgabe, die Steuer gleichsam provisorisch zu be messen, nicht besonders glücklich ist. Die Gemeinden sind nämlich durch den Gemeinöezuschlag selbst am Ertrag der Steuer interessiert und es liegt daher die Gefahr nahe, daß eine solche Interessenten-Begut- achtung einseitig und rigoros ausfallen kann. Mit diesem gemeinöeamtlichen Gutachten geht nun die Sache an das Landesabgabenamt. Ist das Bekenntnis richtig, so wird dem Hauseigentümer ein Exemplar mit dem Richtigkeitsvermerk

zugestellt. Ist es unrichtig, so werden die Bedenken geltend ge macht und jener Betrag angegeben, der dem Lan desabgabenamt richtig erscheint, worauf der Eigen tümer das Recht hat, binnen 14 Tagen Einwen dungen zu erheben. ^ Run soll die Steuer vorgeschrieben werden. Die meisten Gemeinden verwenden als Vorschreibungen die Drucksorten der Grundsteuer, welche einfach den fälligen Betrag enthalten. Der Steuerträger weiß nicht, was er mit diesem Zettel anfangen soll. Eine Rechtsmittelbelehrung fehlt

vollkommen und kein Mensch weiß, wie, wann und wo er einen Rekurs einbringen soll. Dies steht im Widerspruch mit den bezüglichen Bestimmungen des Wiederaufbaugesetzes, die genau den Gang des Verfahrens usw. festlegen. Im Interesse der steuer ten treffen wir noch Ende Jänner 1704 bei der „bioquierung und belegerung Ehuefsteins" beschäftigt,- eine andere Abtei lung sogar noch am 13. Juli auf Befehl des Obristwacht meisters Grasen von Guetenstein auf dem Schmittberg bei Kössen. Hier lagen 45 Mann Schützen

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Meraner Zeitung
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Pagina 3 di 10
Data: 16.08.1924
Descrizione fisica: 10
«wWft 1«4 Seite » Kurort Aleran und Vurggrafenamt. Die Metwertsteuer. Derzeit werden die WoynungNnhaber vom Gwß-Meran seitens des Stadtmagistrates durch Mitteilungen dmvuf «chnerkfam gemacht, daß sie in das Register der Steuerpflichtigen für die Mietwertsteuer für da» Hahr 1924 nach der — Klasse für «wen Mietwert von Lire miit der Steuer von Lire eingetragen sind. Gegen diese Eintragung, heißt es auf der be treffenden Mitteilung ist -der ROkurs an die Gen^ndesteuer--Kvn«nisfsvn innerhalb

20 Tagen (mm der Austeilung der .gegenwärtigen Ver ständigung an gerechnet, zulässig. Der Returs auf vorgeschriebenem Stempelpapier muh 'beim stSdt. Finanzamts eingebracht werden, welches hierüber eine Empfangsbestätigung erteilen wird. Im Falk der Unterlassung des Rekurses in de? vorgeschriebenen Zeit wird die Steuer- oorskkreibung rechtsgültig. Das Verzeichnis der Steuerpflichtigen obiger Steuergattung liegt überdies bis 22. Aug- l». I. beim städt. Finanyamte, Stadtmagftrat 1. Stock. Limmer

Nr. 3, zur allgemeinen Einsicht aus. Die Steuer zerfällt in acht Kategorien, und wild fortlaufeiÄ» wie folgt in Anwendung ge bracht: Kategorien» Met-wert« Aliquoter zahl: betrag: Steuerteil: I 501—1000 4^ II 1001-2000 5 N III 2001—3000 «<??, IV 3001-4000 8 V 4001—5000 10 VI 5001—6000 12 ^ VII «001-8000 15^ VIII über 8000 20^ Die Mietwert-Zuw«chssteuer tritt an Stelle der friiheren Zinsheller-Ab-gabe. Die Gewerbe- und Verkaufssteuer. Die Gemeinde Meran hat nunmehr auch die ihr zustehende Gewerbe- und Verkaufsfteuer

eingeführt und «die At»fford-erung zur Anmeldung zu dieser Steuer ist bereits ergangen, bzw. wer den die Anmeldebögen hierzu 'bereits ausgege ben. Es dürfte daher intereMeren, in allgemei nen Umrissen etwas Wer diese Steuer zusagen. Diese Steuer wurde im Lahre 1870 in Italien eingeführt und im Jahre 1902 zlim Teil refor miert. Im Jahre 1915 und 1921 wlurden die Brenzsätze für diese Steuer erhöht und mit tgl. Dekret vom 11. Jänlner 1923, Nr. IIS, würbe sie auch auf die neuen Provinzen ausgedehnt

. Diese Steuer fällt unter die sogenannten Real- i -steuern, was insofern« von Bedeutung ist, wenn die Stsuerbemessiung für mehrere von einer Person betrieben« Gewerbe erfolgt oder umlge- kclhrt mohrew Personen gemeinsam dasselbe Gewerbe unter einer Firma betreiben. Ein Unterschied zwischen dieser' und der früheren Erwerbssteuer besteht darin, daß letztere eine Staatssteuer war, wahrend diese eine reim Ge meindesteuer ist und es im völlig freien Er messen der Gemeinden liegt, dieselbe einzufüh ren

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Volkszeitung/Deutsche Volkszeitung
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Pagina 1 di 8
Data: 24.07.1913
Descrizione fisica: 8
- b e s i tz e s" an eine direkte Steuerleistung von min destens 100 Kronen; in der Zensuskurie der Städte an eine direkte Steuer von wenigstens 6 Kronen; in der Zensuskurie der Land gemeinden an eine direkte Steuerleistung von wenigstens 3 Kronen; in der allgemeinen Wählerklasse an eine einjährige Seßhaftig keit in der Gemeinde. Die V i r i l st i m m e u und die Prälaten haben, wie bisher, nur ihr Amt zur Voraussetzung. Die Handelskammer - Ab geordneten werden nach wie vor von den Kammer räten gewählt. Gewählt

des Reichsratswahlrechtes möglich ist, ohne daß bisher besessene Rechte verletzt werden. Dank dem bisherigen Wahlrecht gab es Landge meinden, wo jeder, der nur einige Heller direkter Steuer bezahlte, bereits Landtagswähler war; allerdings auch viele solche Gemeinden, in denen 800 bis 1000 Kronen direkte Steuerleistung noch nicht zur Erlangung des Wahlrechtes hingereicht ha ben. Der Drei-Kronen-Zensus wird vielen bisheri gen Nichtwählern das Wahlrecht geben, aber auch vielen ein bereits besesienes Recht nehmen. Schraffl

will nun diesen Raub der erworbenen Rechte aus- gleichen, indem er die Zahl der Zensusmandate kürzt und dafür jene der allgemeinen Wählerklasie erhöht. Das ist natürlich der größte Unsinn, der den Gemeinden nichts bringt als doppelte Arbeit bei den Wahlen. Warum sollen in Tirol die Drei- Kronen-Männer gesondert von jenen wählen, die 2 Kronen 99 Heller oder die gar keine Steuer be zahlen? Wer 3 Kronen direkte Steuer bezahlt, nimmt wahrhaftig keine bedeutendere soziale Stel lung ein, als jener, der 2 Kronen

99 Heller oder gar keine direkte Steuer entrichtet. Ein Drei-Krs- nen-Zenfus kann auch vom Standpunkte einer In teressenvertretung keinen Besitz vor der „Ueberfiu- tung" durch die Proleten beschützen; er zieht nur zwischen den Menschen eine unnütze Schranke und erschwert das Wahlverfahren. Ein höherer Zensus als 3 Kronen aber ist in Tirol nicht möglich, weil dabei fast alle Kleinbauern das Wahlrecht ver lieren würden. Es wäre also nur eine Tat der Vernunft, den Zensus überhaupt fallen zu lasien

sie darauf brennen, Leuten, die 2 Kronen 99 Heller direkte Steuer bezahlen, zu demonstrieren, datz sie eigentlich doch minderwertigere Menschen sind, als jene, die 3 Kronen entrichten. Die bürgerlichen Minoritätsparteien müßten, wenn sie politisch klug wären, das allgemeine, gleiche Wahlrecht mit dem Proportio nalwahl sy st em fordern. Alle Parteien könn ten in diesem Falle die Kraft ihrer Anhänger im ganzen Lande sammeln; wenn alle großjährigen Männer in einer Kurie wählen und, wie beim Pro porz

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Volkszeitung/Deutsche Volkszeitung
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Pagina 3 di 16
Data: 31.03.1911
Descrizione fisica: 16
: wenn sie eine Steuer beschließen, dann wird es gründ lich gemacht. Der Schöpfer der neuen Lustbarkeitssteuer hat uristreitig bewiesen, daß an ihm ein Finanzminister verloren gegangen ist. Auch der Gemeinderat konnte sich dieser Anschauung nicht verschließen, denn ohne ein Wort für oder gegen diese Steuer zu verlieren, wurde, wie schon mitgeteilt, in der letzten Gemeinderatssitzung diese Steuer einstimmig angenommen. Wir können nicht umhin, unseren Lesern zu zeigen, mit welcher Gründlichkeit unsere Gemeinderäte

die Steuer objekte studieren, damit ihnen ja kein Heller entschlüpft. Diesem Beschlüsse zufolge wird bei allen im Stadtgebiete von Bozen veranstalteten Unterhaltungen, Schaustellun gen usw. zu Gunsten des Armenfonds von Bozen eine Abgabe von den Eingängen eingehoben. Insbesondere ist die Abgabe zu entrichten von den Eingängen: 1. für alle Theatervorstellungen, 2. für Varietee- und Zirkusvor stellungen, 3. für Kinematographenvorstellungen, 4. für Vorstellungen in Spezialitätentheatern, 5. für Schaustel

und wird auch auf Jahre hinaus keines erhalten; für Bildungszwecke (Vorträge jeg licher Art, Rezitationsabende usw.) wird überhaupt nichts geboten, und jetzt wird auch noch das Einzige, das Kon zert, besteuert. Daß auch diese Steuer sich gegen die min derbemittelte Bevölkerung wendet, liegt auf der Hand. Welcher Verein ist heute in Bozen imstande, ein Kon zert zu veranstalten, bei dem er nur 29 h Eintritt ein heben kann? Sollte es unserem Freisinn wirklich unbekannt sein, daß die Regiekosten derart hohe geworden

sind, daß man von der Veranstaltung von Lichtbilderabenden, Konzerten, Vor trägen usw. Abstand nehmen muß? Das geniert aber un sere Gemeindeväter nicht. Ihre Konzerte werden ja im Museumssaale abgehalten (ohne Restauration) und da zahlt man ja keine Steuer, und sonst wird schon ein Aus weg gefunden werden. Anders ist es aber bei den Gewerkschaften usw. Die Kassen derartiger Vereine sind eben nicht so gut fundiert wie die der bürgerlichen Vereine und müssen eben Ein tritt einheben oder aber daraus verzichten, ihren Mitglie dern

") können eine Pauschalsumme zahlen. Unterlassung der Anzeige, un richtige Angaben und Auskunftsverweigerungen seitens der Veranstalter zum Zwecke der Herbeiführung einer Ver kürzung der Abgabe können mit einer Abgabeerhöhung bis zu 200 Prozent, welche jedoch den Betrag von 200 K nicht übersteigen darf, bestraft werden. Warum nun diese Steuer gerade für den Armensonds geschaffen wurde, ist nicht gut erklärlich. Denn „fett" wird der Fond nicht werden, weil es sich jedenfalls jeder Verein überlegen wird, ein Fest

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Der Burggräfler
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Pagina 2 di 4
Data: 01.08.1921
Descrizione fisica: 4
Meräntt Tagblattk Der VurggrLfl« Lagesnemgkeiten. j Art. 6. enthält die Strafbestimmungen, i Art. 7. stlnbezahlte Steuern werden nach den Versügun- ■' fqcn, rote fiö Mr die Eintreibung von (Rückständen Inn Oest-krrieiichische (Südbahn. Aus Wien Wird ge- Aeichsstcuörn bestehen, ein getrieben;' vom! 'Fälligkeitstage Meldet: Zur EöneMversammlung der Südbahn wurden' an laufen die gosetzsichen Verzugszinsen, wenn die vorge- m Oest«r«ch 68.271, in LlngMn 3300, in Italien 99.020 sschrttbenö Steuer

vom'28. August 1916, R.-E.-Bl. Nr. 280. ein geführt wurde. Die! Landeszuschläge zu den direkten Steu ern für das Jahr 1921 werdvn jedoch auch von den Kriegszuschlägen bemessen. Art. 4. Die Landesumlage auf die Personaleinkom- jmensteuec 73e!le g) der Absätze 1 und 2 des Artikels 1'/ hottd nicht erhoben von den G'ehältern der Beamten der öffentlichen Verwaltung und von der Kongrua der Seelsorgspriester. Won den Steuern nach Zeile n) und o) des Abs. 2., Act. 1, und von der Erhöhung dör Steuer sijachi Zeile

. 1. Zugunsten der Landesverwaltung der Venez'a Tridentina werden folgende Steuem festgesetzt'. j 1. Eine Steuer auf das im L '.ndesgebiet verbrauchte Bier. Der Stiöuer uMcrliegt sowohl das im Landesgebiet erzeugte, als auch das von außen eingeführte Bier. j 2. Eine Branntweinstöu er. Der Steuer unter-' Degen all« die im Lande erzeugten ials auch die in das Landesgebiet cingeführten flüssigen gebrannten Spirituosen. 3. Eine prozentuelle Steuer auf dtt H o lz abstocknutz. /(Holzsteuer oder Holzauflage

.) j 4. Eine Steuer für die bestehenden oder neuzuerteilendeu Konzessionen für die Mlettnng öffcntsichr Gewässer,' Mr die Erzeugung elektrischer Energie, die nach der An zahl der nominellen PferdÄräste zu bemessen ist. Für elek trische Energie, die außerhalb des Landesgebietes exportiert wird, kann die Steuer erhöht werden. (Eleftrizttätssteucr, ötwas ungenau gesagt.) Art. 2. Die Höhe dör Steuern, von denen der vorher gehende Artikel spricht, werden von Jahr-zu Jahr gemätz den Bestimmungen der Landesordnung

festgesetzt. , Art. 3. Die 'Steuer auf Bier und flüssige, gebrannte Dpirituosen, die im Lande erzeugt werden, mutz vom Er zeuger auf Grund monatlicher oder dreimonatlicher Be rechnungen (liquidazioni) entrichtet werden. Dabei ist auch der Unterscheidung zwischen den im Lande erzeugten und Mr den Verbrauch im Lande bestimmten Mengen und jenen Mengen, die außerhalb des Landesgebietes exportiert wer den. Rechnung zu tragen. (Aus dem Gesetze ist nicht ersicht lich, welche iBedeutung diese UMerscheidNng

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Meraner Zeitung
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Pagina 6 di 8
Data: 26.01.1924
Descrizione fisica: 8
««it> t» Voltswirlschaslliche Rundschau. Italien. Die Gemeindesteuern. Di« Alchsteuer. Die Viehsteuer ist eine Ähnliche Steuer wie die Vamiliensteuer und hat auch in technischer Hinsicht fast dieselbe Ausstattung. Auch bei der Blehstsuer erläßt der Gemeinde rat die engeren Durchführungsbestimmungen im Roh men der vom Proomtzial -verValtungsausschuß erlassenen allgemeinen, für die ganze Provinz gültigen Durchführungsbestimmungen. Als Grundlage der Bemessung «oer Steuer wird der in einem Dekret

mir nicht bekannt ist. Es ist anzunehmen, daß die Vieh- steuer in den Landgemeinden jedoch nur dort eingeführt werden dürfte, wo es unbedingt not- rnend'g ersck>eint. N-ameM^ch b-ei >den Van''' gemeinden ist >die Bestimmung des DovansMl'gs nicht leich-t. An Gemeinden, die früher über haupt -keine oder nur sehr kleine Umlagen ge trieben haben, ist die -Inanspruchnahme der Steuerträger etwas ganz anderes als in den Städten. Auch weiß man In einer Landgemeinde bnde Z in A Ilxsetzlichen Werde in ' Mrwmidmrs

hat, so muh «r nach Besti-mmuWen die Steuer für meinlde den die Pferde in allen drei -Gemeinden bezahlen.) Die Anmeldung der Tiere >beim betreffenden Gemeindeamt« hat innerhalb der -in den Durch» ftU>rungsbestimmung«n festgesetzten Zeit zu er folgen, widrigenfalls der -Eigentümer des Tieres in Strafe verfällt. Die Durchführungsverord nungen für diese Steuer sind für Misere Provinz bis heute noch nicht herausgekommen. Die Steuer ist mit der Viehsteuer zusammen eine Steuer, von der wohl am meisten

die Landge meinden betroffen werden, wenn sie zur An wendung kommen sollte. Die Steuer -auf Aug-, Last» um» Reittiere wird zwar auch in den Städten häufig angewandt. Die Erträgnisse der Steuer richten sich nach der Höhe, welche >in den Durchführungsverordnungen -angegeben ist. Wirtschaftlich bildet diese Steuer und oie Meh- steue-r «ine Belastung der Arbeitgeber und eine Verteuerung der AÄeit um die Steuer, denn der Betroffene wälzt die Steuer natürlich wie der ab. Gedacht ist die Steuer jedenfalls

als eine direkte Steuer, aber in der Praxis wird sie, wie- alle, zur indirekten Steuer, d. h. zu- einer Steuer, welche nicht die Steuerträger selbst tra gen, sondern «u!f die Konsumenten abwälzen. Die Hundesteuer. Auch in die Kategorie der Bichsteuern der Gemeinde gehört die Hundesteuer. Dieselbe war unter dem früheren Steuersystem die einzige direkte Steuer, welche -d-ie Gemeinde einhob. In Italien ist die Hundesteuer etwas -anders regelt, wie vorgeht. Der Unterschied zwischen der Hundesteuer

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Tiroler Land-Zeitung
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Pagina 1 di 20
Data: 05.12.1903
Descrizione fisica: 20
überreicht. Es wurde im genannten Jahre für 21.646 (im Vor jahre 20.799) Personen die Personaleinkommen steuer: vorgeschrieben, das ist für 2.54 Prozent der Einwohnerzahl. (Oesterreichischer Durchschnitt 3.34 Prozent.) Rechnet man die zu den Haus haltungen gehörigen Personen dazu (deren Zahl 1902 34 345, um 1000 weniger als 1901 betrug), so ergiebt sich, daß 6.57 Prozent der Gesammt- bevölkerung des Landes zur Personal-Einkommen steuer herangezogen waren, eine Zahl, die hinter dem österreichischen

! unter allen Kronländern in fünfter Reihe steht, (österreichischer Durchschnitt 3218 K). Die Steuer vom Nettovermögen wurde in Tirol mit 1.65 Prozent bemesstn und erreichte 1902 die Höhe von 1,102.182 K (1901 1,080,232 K), so daß aus einen Einkommensteuerpflichtigen eine Steuersumme von durchschnittlich 50.92 K und aus einen Einwohner des Landes im Durchschnitt eine Steuerleistung von 1.29 K entfiel; die letztere Ziffer bleibt hinter dem österreichischen Durchschnitte (2.04 K) nicht unbedeutend zurück

- Pradl nahezu ein Drittel, nämlich der Betrag von 23,863.577 K (um eine Million Kronen mehr als im Jahre 1901)*). Innsbruck mit seinen Vor orten entrichtete demgemäß auch im Jahre 1902 von der Gesammtsumme an Personal-Einkommen steuer in Tirol per 1,102.182 K gut ein Drittel, nämlich 380.521 K (um ungefähr 10.000 K mehr als im Vorjahre. Die Städte Innsbruck (mit den erwähnten Vororten), Bozen (mit Gries nnd Zwölf- *) Im übrigen Tirol ist das steuerpflichtige Einkommen von 1901 aus 1902

der Einkommen Zahl der Steuer Bewohner in K Zensiten summe in X Nordtirol Deutschsüd- 241.625 35,964.842 10135 523.630 tirol Deutschtirol 260-908 23,920.460 6.139 356.174 im ganzen 492.538 59,785.302 16.274 . 879.804 *) Nach der Zählung vom Ende des Jahres 1900. Seither hat die Bevölkerung jedenfalls wieder zugenommen, insbesondere in Innsbruck.

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Volkszeitung/Deutsche Volkszeitung
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Pagina 3 di 10
Data: 23.02.1900
Descrizione fisica: 10
, das Alles ist auch natürlich nichts. Die Hauszinssteuer, 3 kr. von Ist., das ist erst recht nichts. Mit Nichten! Diese Steuer ist eine directe, und nur die Gewalt, dieUngerechüg- keit macht sie zu einer indirecten. Der Miether zahlt diese Steuer, und nur um die Manipulation des Einhebens zu erleichtern, um der Gemeinde Arbeit und Kosten zu ersparen, wurden die Hausbesitzer ver pflichtet, diese Steuer den Miethern abzunehmen. Wenn nun diese Steuer bis jetzt in den Städten nicht zur Gemeindewahl berechtigte

, so ist damit ein Verbrechen an den Trägern derselben begangen worden. Von rechts- wegen wäre der Staat dazu verpflichtet, diese Steuer auf dem Wege der Gesetzgebung als eine directe fest- ! zusetzen. Und die Träger dieser Steuer selbst sollten nichts unversucht lassen, die Regierung zur Ausarbeitung eines solchen Gesetzentwurfes zu zwingen. Also, ihr christlichsocialen Arbeiter, und alle Ihr anderen, die Ihr diese Steuern und Umlagen zahlt, so merkt Euch doch, daß dies keine Steuern sind, daß Alles nichts ist. Ihr | seid

gienge, wenn das gleiche, allgemeine und directe Wahlrecht einge führt würde. Wir hatten für das erstemal genug. Philipp Haas 85 Söhne sind — Christen sagten wir in einer Briefkastennotiz in Nr. 2 unseres Blattes. Wir wurden falsch informirt, und durch einen „Freund" der „Post" darauf aufmerksam gemacht, theilen wir zur Steuer der Wahrheit und um der „Post", der fanatischen Judenfresserin, eine kleine Ge fälligkeit zu erweisen, mit, daß Philipp Haas und Söhne eine Actiengesellschaft bilden, an deren

Spitze Juden stehen und deren Actionäre zum großen Theil ebenfalls Juden sind. Zur Steuer der Wahrheit theilen wir ferner mit, daß die hiesige Filiale in christ lichen Händen ruht, aber zum Unglücke für die „Post", die fleißig Inserate von dieser Firma brachte, hat die hiesige Filiale ein gewisser Zellenka, der auch eine solche in Meran besitzt, eingerichtet. Der Zellenka ist zum weiteren Unglück für die „Post" aber ein — Semit, während die „Post", wie männiglich bekannt, stark — anti semitisch

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Tiroler Grenzbote
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Pagina 1 di 12
Data: 14.03.1914
Descrizione fisica: 12
(8. Wahl kreis) alle Gemeinden der Gerichtsbezirke Kuf stein, Kitzbühel, Hopfgarten und Rattenberg. 2. In der Z e n s u s k u r i e der Städte: in den Wahlkreisen 1 (Innsbruck), 4 (Bozen), 5 (Meran mit Ober- und Untermais), 6 (Trient), 7 (Rovereto) sind wahlberechtigt alle jene groß- jährigen männlichen Staatsbürger, denen zur Zeit der Wahlausschreibung in der Gemeinde ihres Wohnsitzes eine direkte Steuer von wenig stens 10 Kronen vorgeschrieben ist. In der Zensuskurie der Städtewahl kreis

e 2 (Nordtiroler Städte, gleiche Einteilung wie in der allg. Wählerklasse des 3. Wahlkreises), 3 (Pustertaler und Eisacktaler Kurorte ohne Zwölfmalgreien, Ober- und Untermais), 8 (Ri va), 9 (Arco, Ala, Mori) und 10 (Borgo, Le- vico und Pergine) sind alle großjährigen Staats bürger, denen eine direkte Steuer von wenigstens 5 Kronen vorgeschrieben ist, Landtagswähler. In diesen Bezirken haben auch die Frauen, die eine Steuer in vorerwähnter Höhe bezahlen müssen, das Wahlrecht. 3. In der Zensuskurie der Landge

meinden wählen alle großjährigen Staatsbür ger (Männer und Frauen), die eine direkte Steuer von wenigstens 2 Kronen zu bezahlen ückben. Zu den LandgemeindenwahlkreisenJgehörM % a.: 11. Wahlkreis: Gemeinden d^ dhickitsbeH zirke Kufstein, Kitzbühel, Hopfgarten;'1I. kreis: Gemeinden der Gerichtsbezirke Rattenberg, Schwaz, Fügen, Zell am Ziller. 4. Die Abgeordneten der Handels- u. Ge werbe k a m m e r n werden durch die Kammer räte gewählt. 5. In der Kurie des adeligen Groß grundbesitzes

sind wahlberechtigt jene Per sonen, die in Oesterreich als adelig anerkannt sind und für ihre in Tirol liegenden Güter eine jähr liche Steuer von wenigstens 100 K. (wovon min destens 80 K. auf die Grundsteuer entfallen müs sen) zu bezahlen haben. 6. In der Prälatenkurie wählen einen Abgeordneten die Aebte von Wilten, Stams und Fiecht, einen der Probst von Neustift, der Abt von Marienberg und der Prior von Gries, einen der Landeskomtur des Deutschen Ordens, der Probst von Bozen und der Propst von Jnnichen

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Tiroler Post
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Pagina 3 di 8
Data: 17.09.1902
Descrizione fisica: 8
Margarinegesetzentwurf „beigebogen" hat. Ganz und gar nicht. Die Idee einer Krüppel steuererhöhung ist so oft schon ausgesprochen und wieder fallen gelassen worden, daß sie heute für „Fahrkartenstempelersinder" gerade nocb gut genug ist und daß kein anderer Mensch sich um den Besitz dieser Idee streiten wird. Also dafür, daß einer nicht so gesund und nicht so kräftig auf die Welt gekommen ist wie etwa sein Nachbar, soll er noch Steuer zahlen müssen, als ob er nicht ohnehin genug gestraft wäre! Wen würde diese Steuer

am schwersten treffen? Wieder die breiten Schichten der Bevölkerung, die mit Kindern überreich gesegneten Arbeiterfamilien u. s. w. Oder will der Herr Abgeordnete die armen Leute von der Krüppelsteuer befreit wissen und will er je nach den Vermögensverhältnissen Abstufungen machen? Dann lasse er den ganzen Wauwau der Krüppelsteuer überhaupt fahren, schaffe alle bestehen den Steuern ab und führe die progessive Einkommen steuer ein! Dann sind wir alle aus dem Wasser. Dann trifft wenn wir mit den heutigen

Steuer einnahmen zufrieden sind, nur mehr einige Millionäre, Steuern zu zahlen. Wir ärmern, der Herr Abgeord nete Schrott mit inbegriffen, gehen dann alle steuer frei aus. Freilich widerspräche das der vom Herrn Abgeordneten Schrott jüngst so klassisch formulierten „konservativen Steuermoral", nach der es beim Steuerzahlen (aber nur da!) keine Unterschiede, keine Privilegien geben dürfe. Aber konservative Steuer moral hin und konservative Stenermoral her, wir sehen nicht ein, warum das Volk wegen

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