. Herausgegeben von I. W. Jingerte. L. Auflage 1333 in eleganter Ausstattung Preis 80 kr. Kundmachung der Sparkasse der Stadt Innsbruck. In der Absicht, den im Jänner jeden Jahres sich wiederholenden und trotz aller Anstrengung immer schwieriger zu bewältigenden massenhaften Audrang der Parteien so weit als möglich zu vermindern und dadurch ein rascheres Abfertigen derselben zu erzielen, hat der Vorstandsrath die folgendenden Ver fügungen getroffen, welche den Parteien in ihrem eigensten Interesse
um so dringender zur genauen Beachtung empfohlen werden, weil ohne die verständige Mitwirkung der Parteien, dem beklagten Uebelstande stundenlangen Zuwartens, niemals abgeholfen werden kann. 1. Wer bei der Sparkasse noch im ?ahre 1888 eine neue Einlage oder eine Zulage zu einer alten Einlage machen will, kann dies nur noch bis 3V. November IK88 ausführen, weil die Einlagskasse im ganzen Monate Dezember 1888 geschlossen bleibt. 2. In der Zeit vom 1. einschließlich 13. Dezember 1333 bleibt die Sparkasse
zum Zwecke des Bücherabschlusses geschlossen — ausgenommen für jene Parteien, welche in dieser Zeit eine gekündete Ein» läge zu beheben haben. 3. Vom 14. Dezember 1333 angefangen ist die Sparkasse zur regelmäßigen Rückzahlung von Ein lagen wieder geöffnet. 4. Die Sparkasse wird ferner schon in der Zeit vom 14. bis 31. Dezember 7 333 ausnahmsweise die erst am 1. Jänner 1833 fällig werdenden 4°/<,gen Zinse von Einlagen für das Jahr 1833 bezahlen. Was die Parteien nur in dem Falle verlangen sollen
, wenn sie das Geld brauchen und nicht in der Spar kasse liegen lassen können. 5>. Viele Einleger find der irrigen Meinung, diese Jahreszinse auch dann, wenn sie dieselben nicht benöthigen, sondern zinstragend in der Sparkasse lassen wollen, gleichwohl jeden Jahres beheben und dann wieder einlegen zu müssen. Parteien, die ein solches Begehren stellen, verlieren rinen ganzen MonatSzinS vom Jahreszinse, machen sich selbst unnöthige Mühe und Kosten und der Sparkasse zur strengsten Zeit überflüssige Arbeit
15. Jänner 1339 bei der Sparkasse machen, werden in Bezug auf den Beginn der Verzinsung so behandelt, als ob sie schon am 1. Jänner 1339 gemacht worden wären. 7. Alle obigen Verfügungen gelten nicht nur für das persönliche Erscheinen der Parteien bei der Sparkasse, sondern auch für Einsendungen von Sparkassebücheln zum Zwecke der Einlegnug oder Behebung von Beträgen. Nachdem es fohin gleichgiltig ist, ob eine Partei eine Behebung an einem der Tage vom 14. bis 31. Dezember 183L, oder eine Einlage