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Der Bote für Tirol
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Data: 29.04.1895
Descrizione fisica: 8
Nr. 97. u. Innsbruck, Montag den 29. April 1895. 81. Jahrgang. Der »Bote für Tirol und Vorarlberg' erscheint täglich, mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage. Preis für hier halbjährig S st. 2b kr., vierteljährig 2 M. «» k., »» ^lrch die Post bezogen bei täglicher Zusendung: halbjährig V fl. S3 kr., vierteljährig Z fl. 41 kr ösl. Währ. — Monals-Bestellungen mit Postvers.ndung »crven nudl -n«rno»»«r». — N«kündigunzeu werben billigst nach Tarif berechnet. Die Betr-Ge für den Bezug

Professor Dr. Emil Michael zum ordentlichen Professor - ^ Kirchen- geschichte, und zwar sämmtliche an der Universität in Innsbruck, allergnädigst zu ernennen geruht. Madeyski m. p. Kundmachung der k. k. Statthalter« für Tirol und Vorarlberg vom 26. April 1895, Z. 10.805, betreffend die Gestat tung der Sonn tag Sarbeit bei einigen ProductionSgewerben und bei den Handels- gewerben. Im Grunde des Z 1 Art. VII, bezw. IX. deS Ge setzes vom 16. Jänner 1995, R. G. Bl. Nr. 21, betreffend die Regelung der Sonn

?: Die SonntagSarbeit ist bei der Erzeugung bis längstens 10 Uhr vormittags, beim Verschleiße, wie bei dem Handel mit LebenSmltteln (v I u. II) gestattet, b. Molkereien und Käsereien: Die Sonn tagSarbeit wird bei der Erzeugung und beim Verschleiße bis 11 Uhr vormittags und nach 3 Uhr nachmittags gestattet. 6. Natur-Blumenbinderei: Die Arbeit ist an Sonntagen bis 5 Uhr nachmittags gestattet. 7. Friseure, Barbiere und Perücken- macher: Die Arbeit ist an allen Sonntagen des Jahres bis 1 Uhr nachmittags

und an den Sonntagen zwischen dem 25. December und Aschermittwoch auch nach 5 Uhr nachmittags gestattet. In den Hotels und Pensionen darf die Arbeit an allen Sonn tagen des Jahres während des ganzen Tages aus geübt werden. Bei allen vorangeführte» Gewerben, in welchen niehr als zwei Gehilfen verwendet werden» ist den Gehilfen abwechselnd, rine 24stündige Ruhezeit am darauffolgenden Sonntage, in Betrieben mit 2 oder einem Gehilfen je eine sechsstündige Ruhezeit an zwei Tagen der Woche zu gewähren. Die Bestimmung

drrSonntagSarbeit für mehr als sechs Stunden, a. Füreinzelne Sonntage im allgemeinen. An dem dem WeihnachtStage vorausgehenden Sonn tage und wenn der Weihnachtsabend auf einen Sonn tag fällt auch an diesem Tage; dann an allen Sonn tagen, an welchen in den betreffenden Gemeinden Kirchweih- und PatrociniumSfcste gefeiert werden; sowie an allen Sonntagen, an welchen ein Jahrmarkt abgehalten wird oder, welche einem am Montage abge haltenen Jahrmarkte vorangehen, ist die Sonnl> arbeit beim Handelsgewerbe

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