, Vereinigungen oder , iLandesikonsoIrtien von Konsum* vereinen oder anderen Konsumanstalten, von Gemeinden und Ver teiilungisstellet) handelnde Agent, dea 1 , sich lieber trotz gen. der . Verbote, von denen in den vor her gehenden Artikeln 14, 16 und 17 die Tijede ist, zu Schulden macht, wird iim Sinne der D. L. vom G. Mai 1917, Nr. 740 und vom 18. April 1018, Nr. 407, bestraft. Im Sinne derselben Dekrete werden der Käufer, der Zwischenhändler und jede andere Person, welche an genann ten Uebertretungen
u. a. der Stand der Rechnungs belege zu konstatieren sein wird. Dieses Protokoll wird in deren Parilen ausgefertigt, von. deneu eimes dem Ge neralkommissariate für Approvisionier rung und Konsum übermittelt werden muss. Diesen T leb erga n gsoper atio n en haben die im Sinne des vorliegenden Dekretes ernannten Revisoren beizuwohnen, wel che die Protokoll 1 imiitunterf ertigen werden. Den genannten Revisoren' ist dile. Kon trolle undi die Regelung aller Rechnun gen der vorhergegangenen Gebahrungen