auf die Wall], irgend eiiies der, Gewählten ausübt, ,so ist die Abhaltung'-' oder • Wie derholung der Abstimmung in denselben nicht, erforderlich. ■ Im entgegengesetzten . Fall : hat die -Wahl innerhalb eines Monates an dem im Sinne, des ; Art. 50 zu bestimmenden T-aige zu erfolgen. , . Wenn die Wahlen erneuert werden müssen, haben diese auf Grund der Wäh lerverzeichnisse zu erfolgen die im Au genblicke der stattfindenden Wahlen de- .finitiv sind. Im Faille der Erneuerung der Wahlen
der Bürgermeister oder dessen Stellver treter durch das Los d-'e Fraktion, wei che der Gewählte zu vertreten hat. ; Iii den anderen Fraktionen sind dieje nigen als gewählt anzusehen, die nach einander die grösste Zahl der Stimmen erhielten. . • - Art. 81. In der den Wahlen unmittelbar nach-, fogenden Sitzung hat der Gemeinde rat, bevor er über -irgend eine an dere Angelegenheit; beschliesst, auch, wenn keine Reklamation, erhoben -wurde» die I^e.? derjenigen Gewählten:.zu .peilt fen, für welche im Sinne des Art
. 17 der Nachweis, dass sie lesen und schreiben?; •können,, erforderlich ist,, und ihre Nlcht- wäh/lbarkeit zu erklären, wenn sie die sen Nachweis nicht innerhalb det ; vorge schriebenen Frist erbracht haben oder wenn dieser Nachweis nicht als. gültig* anerkannt wurde. In einem. wie in dem? anderen Falle hat der Giemjeindeirat die bezüglichen Ersetzungen im Sinne des Art. 78 zu veranlassen- Wenn die Gemeindevertretung es un terlägst, in der ersten Sitzung darüber zu entscheiden, hat der im Art, 82 be stimmt