, Pfarrhofen und Schulen aus den Finanzen oder aus.Fonden zu bestreiken sind, welche aus den Finanzen Lotirt »verden, so sind die dieß- fälligen LizitationS- und AkkordS-Prctokolle, wenn sie die Stelle von Urkunden vertreten, also keine eigenen Vertrage auf der Grundlage solcher Protokolle ausgefertiget werden, in dem Sinne der §. Z. 73, 84 und 91 des Stempel- und Tar gesetzes stempelfrei rücksichtlich des E.remplars, wofür die Stempelgebühr aus den Finanzen oder aus dem dotirten Fonde zu bestreiken wäre
. Dagegen hat die Stempclpflicht rücksichtlich des stempelpflichligen Mitkonlrahenden in dem Sinne deS §. 91 des Stenipel- und Targesetzes einzutreten. Wenn dagegen in dem Falle, daß die Baukosten bei derlei Pfarr-, Schul- und Kirchenbanlen auS den Finanzen oder einem dotirten Fonde bestritten werden, die diesifälligen Lizi tationS- und AkkordSprotokolle nicht die Stelle einer Urkunde vertreten, sondern auf der Grundlage solcher Protokolle eigene Verträge ausgefertiget werden, so sind die Protokolle
an nnd für sich, da es sich und dieser Voraussetzung in dein Proto kolle selbst nicht um eine Privatsache oder um privatrechtliche Ansprüche Handell, worüber vielmehr der Voraussetzung ge mäß eine eigene Urkunde ausgefertigt wird, in dem Sinne des Z. 73 des Stempel- und Targesetzes dem Stempel nicht unterworfen. Die eigens ausgefertigten VertragSurknnden dagegen sind, wie es oben rücksichtlich der die Stelle von Ur kunden vertretenden Protokolle bemerkt wurde, in dem Sinne des H. 91 deS Stempel
aber, so wie auch die Protokolle, welche, wenn keine eigenen Verträge ausgefertigt werden, die Stelle dieser Letzteren ver treten, sind In dem Sinne des §. 34 des Stempel- und Tar- gesetzcs in allen Eremplaren stempelpflichtig. Wenn endlich die Pfarr-, Kirchen- oder i-schnlbautci! von Privaten, Kommnnen oder Korporationen zu bestreiken sind, die der Stempclpflicht »iiterliegen, so sind derlei LizitationS- protokolle » wenn sie nicht die Stelle von Urkunden vertreten, und also eigene VertragSurknnden auf der Grundlage
stem- Pelfreie, theils stempelpflichtige Fonde oder Partheien riick sichtlich der Verauslagen zu kcnlurriren haben, so ist sich be züglich auf den Stempel in dem Sinne des §. 91 LeS Stem pel-und Targesetzes so zu benehmen, als ob. ausschließend stempelpflichtige Fonde oder Partheien die Bauanslagen zu tragen hätten. Bezüglich auf die LizitationS- und AkkordSprotokolle bei AmtHbl. ö» B. V. f. T, u» V. 14» 1843. Donnerstag, den 16. Februar 1843. BI a t t privilegirten Tirol und Vorarlberg. Straßen