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Tiroler Gemeinde-Blatt
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Pagina 7 di 8
Data: 05.10.1912
Descrizione fisica: 8
, weil n i ch t d a s ganze Gebäude zur B e qua r tie run g ge widmet war. — In der Beschwerde wird diese Entscheidung vor allem insofern bekämpft, als für die Zeit vom 1. Oktober 1906 angefangen der damals dem Militärärar überlassene Mitteltrakt und ein Sei tenflügel des Hauses als nicht steuerfrei erklärt wurden. Es wird in der Beschwerde ausgeführt, daß ungeachtet der Vermietung des anderen Flügels des Gebäudes an Privatpersonen für denjenigen Teil des Hauses Nr. 45, der schon vom 1. Oktober 1906 an im Sinne

der Bestimmungen des Einquartierungsgesetzes auf Gruud bleibender Widmung für Bequartierungszwecke vom Militär benutzt wurde, die Steuerfreiheit zu gewähren war. Der VGH. fand die Beschwerde begründet. Kraft des § 18, EinquartierungsG. vom 11. Juni 1879, RGBl. Nr. 93, sind die Gebäude, die von einer Ge meinde gegen Bezug der im Sinne des Einqüartie- rungsgesetzes entfallenden Vergütung für Militärbequar- tierungszwecke bleibend gewidmet werden, für die Dauer dieser Widmung von der Gebäudesteuer befreit

gewidmet wird, nicht für das ganze Gebäude die Steuerbefreiung in Anspruch genommeu werden kann. Allein dem Ansprüche auf Befreiung des der Bequartierung gewidmeten Gebäude teiles steht keine gesetzliche Bestimmung entgegen. Es muß vielmehr der 8 18, EinquartierungsG., dahin verstanden werden, daß die teilweise für Militärbequar- tierungszwecke bleibend gewidmeten Gebäude in Anseh ung des bezüglichen Teiles von der Gebäudesteuer frei zulassen sind. Die im Sinne des Einquartierungsge setzes entfallende

Vergütung für derlei beigestellte Ubi- kationen wird eben unter, der Voraussetzung der Ge- bäud st 'uersreiheit geleistet. Für diese Vergütung (8 30 und 31, EinquartierungsG., in der Fassung des Ge setzes vom 25. Juni 1895, RGBl. Nr. 100) ist es an und für sich nicht von Bedeutung, ob die bleibend gewidmeten Baulichkeiten im Sinne der Vorschriften über die Gebäudesteuer, insbesondere, im Sinne des § 19 der Instruktion zur Erhebung der Hauszinserträg nisse (HKzD. vom 26. Juni 1820, PGS.> Bd. 47, Beilage

6) als selbständiges Gebäude anzusehen ist. Mit der Wechselbeziehung, die im Sinne der 8§ 18, 30 und 31, EinquartierungsG., zwischen der gesetz lichen Vergütung für bleibend bergestellte Ubikationen und der Gebäudesteuerfreiheit für die Dauer dieser Widmung besteht, wäre es nicht zu vereinigen, wenn für die der Militärverwaltung gegen Bezug der gesetz lichen Vergütung bleibend gewidmeten Baulichkeiten nachher die Gebäudesteuer gefordert würde. Die vorstehende Auslegung des § 18, Einquar tierungsG., steht übrigens

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Lienzer Nachrichten
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Pagina 13 di 16
Data: 12.03.1912
Descrizione fisica: 16
, ledig, Müllergehilfe aus Eltendorf in Kärnten, wegen Verbrechens der schweren körperlichen Beschädigung im Sinne der 88 152, 155 b und d, 156 a und Uebertretung im Sinne des 8 411 St.-G.; — 2. Anton Gasser, 27 Jahre alt, ledig, Spengler aus Brixen, wegen der Verbrechen der Notzucht und der Unzucht wider die Natur im Sinne der 88 127 und 129 1b St.-G.; — 3. Hermann Münst, 20 Jahre alt, ledig, Knecht aus Ulm, wegen Verbrechens des Totschlages im Sinne des 8l40St.'G.; — 4 Josef Reich sie gl, 46 Jahre

alt, ledig, Hilfsarbeiter aus Natz, wegen der Ver brechen der Notzucht und Schändung im Sinne der 88 127 und 128 und der Uebertretung im Sinne des 8 516 St.-G.; — 5. Sebastian S chwien- bacher, 57 Jahre alt, ledig, Malergehilfe aus St. Christina in Gröden, wegen des Verbrechens der Nachahmung öffentlicher Kreditpapiere im Sinne des 8 106 St.-G.; — 7. Miecislaus Karpinski, 31 Jahre alt, nach Posen in Preußen zuständig, ledig, Handlungsgehilfe, wegen des Verbrechens

des Gewohnheitsdiebstahles im Sinne der 88 171, 173, 174 He und 176 I und der Uebertretungen der verbotenen Rückkehr und der Falschmeldung im Sinne der 88 323 und 320 e St.-G.; — 8. Matthias Malleier, 33 Jahre alt, lediger Obsthändler aus Lana, wegen des Verbrechens der Notzucht im Sinne des 8 127 St.-G.; — 9. Josef Leim egger, 37 Jahre alt, Privat in Gries bei Bozen, wegen der Verbrechen des Betruges und Diebstahles im Sinne der 88 197, 200 und 203, bezw. 171, 173, 174 Ilb St.-G. Rllhdiebttayl In Dorf Tirol wurde in der Nacht

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Tiroler Gemeinde-Blatt
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Pagina 6 di 8
Data: 08.07.1911
Descrizione fisica: 8
S chadenersatzes von 200 Kronen. Er führte zur Begründung dieses Anspruches aus, daß R. als Inkas sant Handlungsgehilfe im Sinne des Gesetzes sei, so mit eine kürzere als einmonatliche Kündigung unzu lässig und wenn auch vereinbart, ungiltig ist. Das Bezirksgericht entschied aber nicht im Sinne des Hand lungsgehilfengesetzes, sondern nach 8 77 der Gewerbe ordnung und wies die Klage ab. Gegen dieses Urteil brachte Dr. Freundlich die Berufungsklage an das Handelsgericht, welches entschied

, muß daher im Sinne des H.-G.-G. auch bei anderen Unter nehmungen und Anstalten, welche sich nicht mit Waren umsatz beschäftigen, als kaufmännische Tätigkeit gelten. Wenn daher die Tätigkeit des gewöhnlichen Kaffiers beim Warenhandel als kaufmännischer Dienst gilt, so muß die Tätigkeit eines Inkassanten umsomehr als eine solche angesehen werden. Sie steht sogar noch auf einer höheren Stufe, weil sie mehr Routine erfordert. Der Kläger verrichtet daher als Jnkaffant kaufmännische Dienste

im hergebrachten Sinne des Wortes, ist als Handlungsgehilfe anzusehen und sindet das Handlungs gehilfengesetz nach Artikel III, § 20 Anwendung. Die geklagte „Universale" hat aber dem Handelsgerichte nicht glauben wollen, daß ihr Inkassant Handlungsgehilfe nach dem Gesetze ist und ließ sich die Mühe nicht verdrießen, beim obersten Gerichtshöfe den Revisions rekurs zu unterbreiten. Aber auch das hat nichts ge holfen und am 7. März l. I. hatte diese höchste Instanz den Beschluß gefaßt, daß dem Revisionsrekurs

nicht Folge gegeben werde. Das Revisionsgericht stimmte dem Berufungsgerichte bei, daß der Kläger als bei der beklagten Firma gegen Provision angestellter Inkassant, deren Handlungsgehilfe im Sinne des § 1, Absatz 1, des Gesetzes vom 16. Jänner 1910, R.-G.-Bl. Nr. 20, gewesen ist, wonach auf das Dienst verhältnis insbesondere auch der § 20 dieses Gesetzes Anwendung zu finden hatte und eine eintägige Kün digungsfrist rechtsgiltig nicht vereinbart werden konnte. Dieses Urteil ist klar und bündig

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Tiroler Gemeinde-Blatt
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Pagina 4 di 8
Data: 13.08.1910
Descrizione fisica: 8
daher untersucht werden, ob dieselben etwa nach den früheren Vorschriften doch berechtigt sind, auch diese Arbeiten durch ihre eigenen Leute ausführen zu lassen. Eine Entscheidung des Lerwaltungsgerichtshofes vorn 7. Juli 1905, Z. 7767, löst uns diese Frage in einem für die Profcssionistengewerbe günstigen Sinne indem sie ausspricht, daß auch sogenannte alte Baumeister solche Arbeiten nach Vollendung des Rohbaues nicht mehr selbst ausführerr dürfen. Die Gründe dieser für die Baugewerbe wichtigen

Entscheidung sind nach dem „Amtsblatt für Handels- und Gewcrbcverwaltung" folgende: Für die Beurteilung des Umfanges der Gewerbebe rechtigung eines Baumeisters, welchem bereits am 26 Jänner 1889 die Konzession zum Betriebe des Bau- mcistergeweröcs erteilt worden ist, erscheint nicht das Gesetz vom 26. Dezember 1893, R.-G.-Bl. Nr. 193, maßgebend; dieser Bcrechtigungßumfang ist vielmehr im Sinne des Schlußsatzes des § 15 dieses Gesetzes aus den vordem bestandenen gesetzlichen Bestimmungen zu beurteilen

Erzeugnis des Bau- meistrrgewerbcs ist aber nicht das eingerichtete Gebäude, sondern nur das Gebäude selbst und an sich. Das Erzeugnis des Baumeisters ist im Sinne des 8 37 (Gewerbeordnung) vollendet, wenn die eigentlichen Baugewerbe (vergleiche § 23 der Ge werbeordnung vvm Jahre 185 9) ihre Arbeit getan haben. Bis zu diesem Zeitpunkte, das ist bis zur Vollendung des Baues, kann sohin der Bau meister, welchem die Konzeffion zum Betriebe des Bau meistergewerbes vor der Wirksamkeit des Gesetzes vorn

26. Dezember 1893, R.-G.-Bl. Nr. 193, crtc'lt worden ist, allerdings auch Arbeiten anderer Ge werbe vornehmen laffm und sich hiezu H'lfsarbeiter dieser Gewerbe halten, allein nur insoweit, als diese Arbeiten zur Herstellung des Baues nötig sind. (In dieser Beziehung ist sein Berechtigungsurnsang größer als jener der auf Grund des letztzitierten Gesetzes konzessionierten Baumeister, welche sich im Sinne des 8 2, Absatz 3 dieses Gesetzes ausnahmslos der zu den betreffenden Arbeiten berechtigten

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Tiroler Gemeinde-Blatt
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Pagina 5 di 8
Data: 06.07.1912
Descrizione fisica: 8
in einer von der Aufenthaltsgemeinde verschiedenen Gemeinde und die jeweils nur tagsüber in dieser Gemeinde wäh rende Beschäftigung begründet nicht einen Aufent halt in dieser Gemeinde im Sinne der Heimat gesetznovelle. Die Gemeinde Pergine ca. Statthaltecei in Innsbruck, puncto Heimatrecht des Valentin Partacini. „Die Beschwerde wird als unbegründet zurück- ge w iesen." Entscheidungsgründe. Die von der Ge meinde Pergine bekämpfte Entscheidung, welche aus spricht, daß die Beschwerdeführerin verpflichtet sei, den nach Tenna

die Kon zession zur Ausübung des Wirtsgewerbes in Pergine inne hatte. Der BGH. fand zunächst eine Ergänzung des Ver fahrens im Sinne der Beschwerde überflüssig, da den nach Anschauung der Beschwerdeführerin nicht genügend erhobenen Nebenumständen für die hier einzig und allein maßgebende Tatsache des faktischen Aufent haltes des Partacini in Pergine keine Bedeutung zu kommt. In meritorischer Hinsicht hat der Gerichtshof fol gendes erwogen: Ein Aufenthalt im Sinne der Heimatrechtnovelle ex 1896

geschaffen hat, wo seine Kunden zu»erlässig mit ihm in ge schäftliche Verbindung treten können. Insofern bildet die Betriebsflelle den für die Außenwelt erkennbaren Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit des Gewerbetrei benden. Verschieden von der Geschäftsstelle ist aber, wie schon gezeigt, die Wohnung, das heißt jener Ort, an welchem er sich häuslich niedergelaffen hat; nur dieser letztere Ort kann als Wohnsitz oder Aufenthalt im Sinne der Heimatgesetznovelle ex 1896 angesehen werden. Nachdem

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Tiroler Land-Zeitung
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Pagina 20 di 20
Data: 04.06.1910
Descrizione fisica: 20
Gelte 92 Nr 12 „Ti-vier Gemeinde-Blatt" heit nicht statuiert hat und infolgedessen eine autori tative Norm über die Dauer derselben fehlt, so kann doch die Bescholtenheit im Sinne der Gemeindeordnung dem Ausgcwiesenen nicht als ein unauslöschliches Kainszeichen aufgedrückt sein. Wenn nach der Aus legung der Judikatur jener als bescholten gilt, der vom öffentlichen Tadel nicht fern ist, so ist cs doch ganz gut denkbar, daß dieses Urteil der Ocffentlichkeit nicht unabänderlich ist, vielmehr nuiß

angeno nmen werden, daß die von ihrer Umgebung verurteilte Person wieder die allgemeine Achtung erlangt, wenn sie durch längere Zeit einen ordentlichen Lebenswandel führt (V.-G.-H. vom 11. April 1902, Z. 3341, vom 11.Juni 1902, Z. 5212 und 5246, dann vom 14. Juni 1902, Z. 5356.) (Im Sinne der Gemeindegesetzgebung wird die Gemeinde dann befugt sein, mit der Ausweisung eines Auswärtigen vorzugehen, wenn dieser sich einer solchen Handlung schuldig gemacht hat, welches das Strafgesetz verpönt

mit einer fünftägigen Arreststrafe für sich nicht ausreichcn würde, um die Bescholtenheit des Aus gcwiesenen im Sinne des § 9 der Gemeindeordnung zu begründen) Wenn zwei im Konkubinate lebende Personen eine Ehe schließen, so ist der Vorwurf der Bescholtenheit bezüglich ihres weiteren Lebenswandels nicht mehr be gründet und ihr früheres unerlaubtes Verhältnis kann sehr bald in Vergessenheit geraten. Dasselbe gilt auch von jedem anderen bescholtenen Verhalten und es wäre ungerecht, die durch ein schweres Verbrechen

der Strafe normieren, gehören spezifisch dem Gebiete des Straf rechtes an und besitzen eine spezifische, die Erweiterung oder analoge Anwendung auf Fällen der vorliegenden Art nicht zulaffende Bedeutung. Die Ausweisung aus dem Gemeindegebiete im Sinne der diesbezüglichen Bestimmungen der Gemeindegesetze (Artikel 3 des Ge setzes vom 5. März 1862, R.-G.-Bl. Nr. 18) ist keine ex lege mit einer gerichtlichen Verurteilung verbundene Folge und dieselbe setzt eine solche Verurteilung nicht notwendig voraus

93 Lebenswandel der betreffenden Person nicht als ein bescholtener im Sinne der zitierten Bestimmungen der Gemeindegesetze zu bezeichnen wäre. Dies zeigt des näheren, daß Strafrechtspflege und nachteilige Folgen gerichtlicher Verurteilungen einerseits und die gemeinde behördliche Ausweisung aus dem Gemeindegcbict wegen nicht unbescholtenen Lebenswandels andererseits zwei Dinge von essentiell verschiedener Wesenheit sind. Dem Gerichtshöfe schien daher die Auffassung nicht zulässig, daß, insofern

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Tiroler Gemeinde-Blatt
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Pagina 4 di 8
Data: 16.07.1910
Descrizione fisica: 8
.Xt.oler Gk«eiude-Blatt" Nr 12 Bette 92 heit nicht statuiert hat und infolgedessen eine autori tative Norm über die Dauer derselben fehlt, so kann doch die Bescholtenheit im Sinne der Gemeindeordnung dem Ausgewiescnen nicht als ein unauslöschliches Kainszeichen aufgedrückt sein. Wenn nach der Aus legung der Judikatur jener als bescholten gilt, der vom öffentlichen Tadel nicht fern ist, so ist es doch ganz gut denkbar, daß dieses Urteil der Öffentlichkeit nicht unabänderlich ist, viel.nehr muß

angeno --men werden, daß die von ihrer Umgebung verurteilte Person wieder die allgemeine Achtung erlangt, wenn sic durch längere Zeit einen ordentlichen Lebenswandel führt (V.-G.-H. vom II. April 1902, Z. 3341, vom 11.Juni 1902, Z. 5212 und 5246, dann vom 14. Juni 1902, Z. 5356.) (Im Sinne der Gemeindegesetzgebung wird die Gemeinde dann befugt sein, mit ba Ausweisung eines Auswärtigen vorzugchen, wenn dieser sich einer solchen Handlung schuldig gemacht hat, welches das Strafgesetz verpönt

mit einer fünftägigen Arreststrafe für sich nicht ausreichen würde, um die Bescholtenheit des Aus- gewicsenen im Sinne des § 9 der. Gemeindeordnung zu begründen) Wenn zwei im Konkubinate lebende Personen eine Ehe schließen, so ist der Vorwurf der Bescholtenheit bezüglich ihres weiteren Lebenswandels nicht mehr be gründet und ihr früheres unerlaubtes Verhältnis kann sehr bald in Vergeffenheit geraten. Dasselbe gilt auch von jedem anderen bescholtenen Verhalten und es wäre ungerecht, die durch ein schweres Verbrechen

der Strafe normieren, gehören spezifisch dem Gebiete des Straf rechtes an und besitzen eine spezifische, die Erweiterung oder analoge Anwendung auf Fällen der vorliegenden Art nicht zulaffende Bedeutung. Die Ausweisung aus dem Gemeindegebiete im Sinne der diesbezüglichen Bestimmungen der Gemeindegesetze (Artikel 3 des Ge setzes vom 5. März 1862, R.-G.-Bl. Nr. 18) ist keine ex lege mit einer gerichtlichen Verurteilung verbundene Folge und dieselbe setzt eine solche Verurteilung nicht notwendig voraus

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Sterne und Blumen
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Pagina 7 di 8
Data: 27.05.1917
Descrizione fisica: 8
vom Wandern darin zu haben glaubt, wenn er mit den zurückgelegten Kilometern renommieren kann, ist durchaus nicht zu bewundern. Solche „Kilometerfresser" wan dern nicht, sondern ren nen durch die Flur, ren nen durch die schönsten Gegenden, ohne sie zu beachten. Aber richtiges Wandern erfordert ge rade offene Sinne, wenn es wirklich genußreich und gedeihlich für Kör per und Geist sein soll. Nur müde wandern, sich überanstrengen, um recht schnell an irgendeinem Ziele anzukommen, das kann dem Körper

nichts nützen, sondern nur scha den und ist deshalb zu tadeln. Das ist unver nünftiger Kräftever brauch, weiter nichts. Zum genußreichen, rech ten Wandern gehören, wie bereits betont, ein gesunder Körper und offene Sinne. Der rechte Wanderer darf nicht nur gehen, sondern muß auch schauen, hören, emp finden; gibt es doch da draußen in der Natur überall so viel des Interessanten zu beobachten. Und nicht allein das Gigantische, Großartige in der Schöpfung fesselt des rechten Wanderers Sinne, nein

, da wird jeder selbst finden, wie reich und schön die Schöpfung überall ist. Zmmer wieder werden die aufmerksamen Sinne etwas Neues, Schönes ent decken, und je mehr einer auf seinen Wanderfahrten beob achtet, um so mehr wird er Naturfreund werden, um sr> lieber wird er wandern, wandern wie es für den Körper und Geist gedeihlich ist. Za. der echte, rechte Wanderer ntuß zugleich warmer Naturfreurrd sein, wenn er vom wandern reichen Genuß haben will. R. 8. Bon der hohenzollern- feier In Konstanz. (Mit zwei Abbildungen

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Tiroler Gemeinde-Blatt
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Pagina 7 di 8
Data: 21.09.1912
Descrizione fisica: 8
„Sie angefochtene En tscheidung wird als ge setzlich nicht begründet aufgehoben." Entscheidungsgründe. Das Koburg'sche Jagdgebiete im Karwendeltale ist sowohl durch die Kar- wendeltalstraße, als auch durch eine Reihe von Berg wegen und Fußsteigen, die durch das Jnnrainer Eigen jagdgebiet führen, zugänglich. Die Straße, dann der sogenannte Kalvariensteig (auch Bürzlsteig genannt) und der Lablehnersteig sind öffentliche Verkehrswege im Sinne des Tiroler Straßengesetzes. — Es herrscht nun zwi

durch fremde Jagdgebiete in erster Linie die etwa vorhandene öffent liche Straße zu benützen verpflichtet sind und daß nur in dem Falle, als keine Straße bestünde, der dem gleichen Zweck dienende, die Verbindung oder den Zu gang überhaupt vermittelnde Steig begangen werden darf. Da das Koburg'sche Jagdrevier anstandslos auf der bestehenden Karwendelstraße erreicht werden könne, fehle im Sinne jener Gesetzesstelle die notwendige Voraussetzung für die Zulässigkeit des Betretens der durch das Jnnrainer

, wurde dem Jagdinhaber und seinen Jägern das Recht der summarischen Exekution gegen solche Tiere verliehen, keineswegs kann aber ein Zusammenhang zwischen die ser Bestimmung und jener des §18 gefunden werden. Der Gerichtshof behob aus diesen Erwägungen die angefochtene Entscheidung als gesetzwidrig, ohne in die von der Beschwerde ebenfalls erörterte, von der Mini- sterialentscheidung nicht beantwortete Frage einzutreten, ob die Bestimmung des § 18 nur auf die im Sinne der Straßengesetze

als öffentlich zu behandelnden Wege und Steige Anwendung findet oder überhaupt auf all gemein begangene, wenn auch im Sinne des Straßen gesetzes nicht öffentliche Wege auszudehnen ist und ob der Benützung einzelner Steige etwa die Bestimmung des 8 60, Z. 7, ForstG. entgegen gestellt werden kann. Die Geineindesekretär-Schrile Dolders. (Unter dem Protektorate Sr. Ex;ellenz des Landeshauptmänner.) Die Gemeindesekretär-Schule an dem mit Oeffent- lichkeitsrecht versehenen Benediktinerkonviktsgymnasium Josefinum

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Unterinntaler Bote
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Pagina 1 di 4
Data: 13.03.1915
Descrizione fisica: 4
auf dem Felde sozialen Handelns gestorben ist, hat die Diözese Lrnz und der Episkopat Oesterreichs einen schweren, schmerzlichen Verlust erlitten. Betrauert vom christlichen Volke, das den Werl des so rasch, im besten Sinne des Wortes populär gewordenen Seelenhirten voll erkannt hatte, ist mit ihm ein würdiger Ver walter des Erbes Rudigiers, ein wahrhaft so zialer und allen modernen Bedürfnissen in mu sterhafter Weise Rechnung tragender Volksbischof heimgegangen. Seit dem Tage, als der Verewigte im Mai 1909

seiner Hirtentätigkeit betrifft, ging seine Sorge speziell in seiner Domkathedrale dahin, daß alle kirchlichen Funktionen und Feiern im strengsten Sinne ritusgemäß und den historischen Traditionen entsprechend würdevoll vor sich gin gen. In all diesen Belangen hat der Verewigte für die Zukunft Bahnen gewiesen, die jedem Nachfolger ein weiteres Vorwärisfchreiten leicht machen. Am nächsten seinem Herzen als Diözesan- bischof stand natürlicherweise die Sorge um die Ausbildung seiner Priester. Auf diesem Gebiete

wird viel gerühmt sein erfolgreiches Streben um die Hebung der theologischen Studien in seinem bischöflichen Seminar, dem er früher schon durch volle 5 Jahre als Regens Vorstand. Von den Priestern aber dehnte sich seine Sorge im wahr- Hall in Tirol, 13. März 1915. ften Sinne des Wortes und buchstäblich auf daö gesamte christliche Volk seiner Diözese aus. Da von zeigen mehr als 40 Visitationen, auf denen er Berg und Tal des ihm anve^ trauten Gebietes mit offenen Augen und offenem Herzen heimsuchte

der dor tigen Erziehungsanstalt und schließlich Pastoral- profeffor und Regens im bischöflichen Seminar wurde, von wo ihn die Berufung auf den Bi- schofsitz traf, ist seine schöne, männliche und wür devolle Erscheinung allen, die ihn einmal sahen, für immer im Gedächtnis geblieben. Ein vor nehmes Benehmen, gepaart mit edler Leutselig keit war das Hauptcharakteristische, was an ihm in Erscheinung trat. Alles in allem ist mit Bi schof Dr. Hittmair ein Priester und Volksbischof im edelsten Sinne

sich dieser griechische Sachwalter des Dreiver bandes gezwungen, der Kammer mitzuteilen, daß der König die Politik des Kabinettes nicht bil lige und dieses daher seine Entlaffung verlangen müsse. Eine deutlichere Quittung dafür, daß also bis zur Stunde der Dreiverband in Grie chenland das Ziel seiner Bemühungen nicht er reicht habe, könnte kaum verlangt werden. Wer immer nnn die Bildung eines neuen Kabinetts übernimmt, steht nun einem völlig neuen Kurs im Sinne nüchterner Realpolitik entgegen

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Tiroler Land-Zeitung
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Pagina 10 di 20
Data: 06.07.1912
Descrizione fisica: 20
also unter die Gemeindeaufgaben im Sinne des § 27, GemO. Das Verlangen des Rekurrenten nach Vornahme einer Abstimmung der Steuerträger im Sinne des § 75, GemO., sei unberechtigt, da jene Unternehmungen, welche einen wirklichen Gemeindezweck, also eine Aufgabe der Gemeinde zu befriedigen bestimmt sind, nicht unter diese Gesetzesstelle fallen, wenn auch unter Umständen das Unternehmen für die Gemeinde verlustbringend sein könne. Insofern die Beschwerde die Einberufung zur Aus schußsitzung vom 31. August 1910 mit der Einwen

nicht einen Aufent halt in dieser Gemeinde im Sinne der Heimat gesetznovelle. Die Gemeinde Pergine. ca. Statthalterei in Innsbruck, puncto Heimatrecht des Valentin Partacini. „Die Beschwerde wird als unbegründet zurück gewiesen." Entscheidungsgründe. Die von der Ge meinde Pergine bekämpfte Entscheidung, welche aus spricht, daß die Beschwerdeführerin verpflichtet sei, den nach Tenrla zuständigen Valentin Partacini saint Familie auf Grund der Heimatgesetznovelle vom 5 De zember 1896, RGBl. Nr. 222

fahrens im Sinne der Beschwerde überflüssig, da den nach Anschauung der Beschwerdeführerin nicht genügend erhobenen Nebenumständen für die hier einzig und allein maßgebende Tatsache des faktischen Aufent haltes des Partacini in Pergine keine Bedeutung zu kommt. In meritorischer Hinsicht hat der Gerichtshof fol gendes erwogen: Ein Aufenthalt im Sinne der Heimatrechtnovelle ex 1896 ist nur dann gegeben, wenn eine Person in einem bestimmten Orte mit der Absicht Wohnung genommen hat," sich dort bleibend

die Betriebsstelle den für die Außenwelt erkennbaren Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit des Gewerbetrei benden. Verschieden von der Geschäftsstelle ist aber, wie schon gezeigt, die Wohnung, das heißt jener Ort, an welchem er sich häuslich niedergelassen hat; nur dieser letztere Ort kann als Wohnsitz oder Aufenthalt im Sinne der Heimatgesetznovelle 6X 1896 angesehen werden. Nachdem nun festgestellt ist, daß Partacini im Jahre 1890 seine Wohnung in der Mühle zu Jschia aufgegeben, seinen Wohnsitz nach Pergine

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Tiroler Wastl
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Pagina 4 di 12
Data: 19.07.1919
Descrizione fisica: 12
ohne die Nachricht von tausend toten Feinden nicht mun dete, die aber nur nicht selber töten gingen, weil dabei ihre leidende Gesundheit in Gefahr gekommen wäre, weil sie wohl selber gern getötet hätten, aber selber sich nicht töten lassen wollten. — Das ist nun wieder Militaris mus am falschen Ort und das eine wie das andere ist gegen den guten Geschmack. Modern aber nicht im Sinne der Weltanschauung, sondern nur im Sinne der Finanztechnik, ist ferner der Vergleich der Kriegsauszeichnungen mit — einem Wechsel

. Nur das eine verstehen wir, daß sie neben ihrer Männlichkeit zumeist Naturen mit einem innern Gleichgewicht und einer seelschen Reise sin-, sein müssen, von denen man nur wünschen kann, -atz sie uns andern auch äußerlich kenntlich sein mögen, denn Män ner der Schaustellung sind sie gewiß nicht in dem Maße,- daß nicht die Gefahr bestünde, -aß sie — zum Schaden der Allgemeinheit — nicht zu der ihnen von Rechts wegen und im Sinne der Natur und Zuchtwahl den Starken ge bührenden Platz gelangen. Das ist moderne Weltan

nicht vorbedachte Ten denz, den im Kriege und durch den Krieg offenbar ge wordenen und zuverlässig wie sonst durch nichts erprobten biologischen Wert einzelner Indi viduen zurückzuörängen, in die Unbekanntheit und Ver- borgenheit zurückzustotzen, in der er vor dem Kriege war, Dagegen protestieren wir im Sinne der modernen Welt anschauung und der modernen Ethik. Zuviel kostbares organisches Erbgut, zu viel gesunde Menschenleben hat der Krieg in seiner negativen Auslese zerstört, als daß wir mit dem wenigen

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Tiroler Wastl
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Pagina 6 di 12
Data: 05.05.1912
Descrizione fisica: 12
nur durch richtige Volksaufklärung im Sinne des mo dernen Völkergeistes. Es muß mit allen Halbheiten gänzlich gebrochen und dem Volke das Bild der Wirklichkeit endlich einmal entschleiert werden. Dazu wird es auch einst kommen und da mögen sich die reaktionären Gewalten noch so sehr dagegen stemmen. Die Tage'ihrer Herrschaft sind gezählt, denn die Morgenröte der Völkerfreiheit hat sich am fernen Horizonte bereits angekündigt. Durch eine freie Gei stesbildung und entsprechende Gemütsveredelung

, auch dieses Kampfmittel durch eine Art Fin- gierung zu entkräften, allein dadurch haben sie sich selbst karrikiert. Der Parlamentarismus befindet sich in Oesterreich gegenwärtig in den Krallen der Reak tion und das ist der Regierung gerade recht. Hieraus ergibt sich die Stellung der Deutschen von selbst. Was sie in diesem Falle zu tun haben, müssen sie wissen, wenn sie nicht als politische Analphabeten gelten sollen. Der Reaktion, die es an Radikalis mus in ihrem Sinne nicht fehlen läßt, wird der freiheitliche

. Das wird aber erst im vollsten Sinne des Wortes möglich sein, bis die Völ ker politisch reif sein werden. Diesen Zustand her beizuführen, muß heute das Streben jedes frei heitsliebenden Deutschen sein. Nur, wer diesen Ge danken begreift und in seinem Sinne wirkt, versteht heute sein Jahrhundert. Große Gedanken und ein charakterstarkes aufge klärtes Volk sind die Schöpfer einer großen Zeit!." Tirol für Deuschböhmen. Der „Alldeutsche Wählerverein für Tirol" hat in seiner am 25. April l. 2. im „Arlberger Hof

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Alpenländische Gewerbe-Zeitung
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Pagina 1 di 6
Data: 17.04.1913
Descrizione fisica: 6
>ia d^- Ä' unter dem Gesichtswinkel des Standpunktes des Handelsministeriums vom 11. August 1902 stanz einen streit um dw Anerkennung.der Be- w r ,^ r „ Atot „ . über die Interpretation des Begriffes „Bro- rêchtigung der Buchdrucker zu Buchbinder- ^ Buchbinder betrachtete, arbeiten im Sinne des § 37 G.-O. führte, kann Der Sisndpunkl der Behörden. Die Ge- schieren von Büchern", sondern auch durch ana- <„«»- »e» z oi suyrre, lann her ioae Entscheiduuaen des Handelsministeriums mit. dein Ergebnis seines Einschreitens

das Buchduckergremium in Prag be- scheidung, insofern mit derselben ausgesprochen .^BDuchdruckern im Sinne.des § 37 G.-O. harrten demgegenüber auf ihrem Standpunkte, wurde, daß der mitrekurrierende Buchdrucker u: •!. * > ' le Bücher als die Erzeug- daß der Buchdrucker im Sinne des § 37 G.-Ö. auf Grund seiner Druckereikonzession nicht be- msse ihres Gewerbes nicht nur durch Heften, berechtigt ist, das Buch als fein Erzeugnis nicht rechtigt ist, seine Druckereierzeugnisse in Bücher jpnoern auch durch einen steifen

oder halb-nur zu broschieren, sondern auch zu binden, zu binden, d. i. dieselben mit steifen und halb steifen Einband zu vervollständigen. Die Diesen ihren Standpunkt vertraten die genann- bänden zu versehen, in folgender Erwägung Prager Handelskammer hat sich in diesem teil Korporationen in einer ausführlich begrün- als gesetzlich nicht begründet auf-' Sinne zweimal ausgesprochen, und zwar zuerst deten Eingabe an die Statthalterei (abgedruckt gehoben: „Im Sinne des § 37, Abs. 1 der N,, . 1888 pnd

dann noch im Jahre 1892. im Jahresberichte des Landesverbandes vom G.-O. hat jeder Gewerbetreibende das Recht Erft m der letzten Zeit stellte sich die Kammer Jahre 1910) und in einem gegen die zitierte „alle zur vollständigen Herstellung seiner Er- 'V* -. 3?9engesetzten Standpunkt, daß Entscheidung der Prager Staithalterei an das zeugniste nötigen Arbeiten zu vereinigen und namucy „s,e Buchdrucker irn Sinne des § 37 Handelsministerium gerichteten Rekurs. In die hierzu erforderlichen Hilfsarbeiter

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Pagina 2 di 8
Data: 09.04.1916
Descrizione fisica: 8
der Siguoria landen und vorüber gehend die Herrschaft des geflügelten Löwen von St. Marcus aufrichten ließ wenn man überhaupt im Ernst über derartig begründete „geschichtliche Rechte" reden wollte. Fragen wir nun: Was sind „natürliche" oder besser gesagt „Natu r- Grenzen" im geographisch politischen Sinne? Gibt es überhaupt solche? Die letztere Frage !ist jedenfalls zu bejahen. Als Na- turgrenzen in diesem Sinne sind zu betrachten solche Naturgebilde, welche für die AusbreituUg eines Volkes

und für die Aeberquerung durch feindliche Völker und Heere Hindernisse bilden, die entweder überhaupt nicht, oder nur sehr schwer zu überwinden sind. Naturgrenzen in diesem Sinne sind die M e e r e. Die englische Vorherrschaft zur See beruht zum Teil auf diesen feilten Naturgrenzen. Auch große W ü st e n können vortreffliche Naturgren- zen bilden. Die Sahara war stets eilte Völker- und Staatengrenze. Selbst hohe uttd unwegsame K a m nt g e b i r g e ver mögen diesen ttatürlichett Schutz zu bieten. Der Kamm

der Pyrenäen bildet eine gute natürliche Grenze zwi schen Frankreich und Spanien, wettti er auch, wie wir aus der Geschichte wissen, ein gelegentliches Hinüber greifen des eilten Staates in das Gebiet des an derer t nicht zu verhindern vermochte. Selbst ausgedehnte, wegtose Sumpfgebiete kön nen als Naturgrenzen gelten. Die Pripetsümpfe waren jahrhundertelang eine „natürliche Grenze" des slavischen Polenreiches gegen das mongolifierte Moskowitertum. Flüsse sind keine Naturgrenzen im Sinne voll Staatsgrenzen

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Pagina 6 di 18
Data: 05.10.1912
Descrizione fisica: 18
vom 1. Oktober 1906 angefangen der damals dem Militärärar überlaffene Mitteltrakt und ein Sei tenflügel des Hauses als nicht steuerfrei erklärt wurden. Es wird in der Beschwerde ausgeführt, daß ungeachtet der Vermietung des anderen Flügels des Gebäudes an Privatpersonen für denjenigen Teil des Hauses Nr. 45, der schon vom 1. Oktober 1906 an im Sinne der Bestimmungen des Einquartierungsgesetzes auf Gruud bleibender Widmung für Bequartierungszwecke vom Militär benutzt wurde, die Steuerfreiheit zu gewähren

war. Der VGH. fand die Beschwerde begründet. Kraft des 8 18, EinquartierungsG. vom 11. Juni 1879, RGBl. Nr. 93, sind die Gebäude, die von einer Ge meinde gegen Bezug der im Sinne des Einquartie rungsgesetzes entfallenden Vergütung für Militärbcquar- tierungszwecke bleibend gewidmet werden, für die Dauer dieser Widmung von der Gebäudesteuer befreit. Es handelt sich hier darum, einen vom Standpunkte der öffentlichen Verwaltung wünschenswerten Zweck in Be zug auf die Steuerfrage zu begünstigen. Es sollen

Gebäude teiles steht keine gesetzliche Bestimmung entgegen. Es muß vielmehr der 8 18, EinquartierungsG., dahin verstanden werden, daß die teilweise für Militärbequar- tierungszwecke bleibend gewidmeten Gebäude in Anseh Sette 151 ung des bezüglichen Teiles von der Gebäudefteuer srei- zulassen sind. Die im Sinne des Einquartierungsge setzes entfallende Vergütung für derlei beigestellte Ubi- kationen wird eben unter der Voraussetzung der Ge- bäud steuerfreiheit geleistet. Für diese Vergütung

(8 30 und 31, EinquartierungsG., in der Faffung des Ge setzes vom 25. Juni 1895, RGBl. Nr. 100) ist es an und für sich nicht von Bedeutung, ob die bleibend gewidmeten Baulichkeiten im Sinne der Vorschriften über die Gebäudesteuer, insbesondere im Sinne des § 19 der Instruktion zur Erhebung der Hauszinserträg- niffe (HKzD. vom 26. Juni 1820, PGS., Bd. 47, Beilage 6) als selbständiges Gebäude anzusehen ist. Mit der Wechselbeziehung, die im Sinne der 88 18, 30 und 31, EinquartierungsG., zwischen der gesetz lichen Vergütung

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Pagina 7 di 20
Data: 15.01.1920
Descrizione fisica: 20
die Friedenskonferenz sich richten sollte, und die Annonce lautete: „Ausverkauf der Mittelmächte zu Schleuderpreisen." Der Bolschewismus ruft die altbe währten Worte „Freiheit, Gleichheit, Brüderlichkeit!" in die Welt hinaus und annonciert: „Angenehmes Leben ohne Arbeit und Mühe ans Grund der Verteilung des bis heute angesammelten Kapitales aller Besitzenden!" — Dieses Aimcmcenhafte im schlechten Sinne dringt in alle Gebiete des Lebens ein. Es macht nicht Halt sogar vor der Religion: Da ruft der Prediger: „Habet

Ver trauen und ertraget geduldig eure Leiden und Mühsale, tuet recht und hasset nicht!" und annonciert: „Die Freu den, die euch hier nicht zuteil wurden, werdet ihr im Jenseits verkosten!" Dieses Anuoncenhafte in: schlechten Sinne schleicht sich in den Ten:pel der Kunst und macht sie zur „melkenden Kuh". Es bleibt nicht fern bev Wis senschaft. In Weiningers glänzendem Aufsatze „Wissew schaft und Kultur" steht einmal: „Die Wissenschaft selbst recht eigentlich als Mittel zum Zwecke zu proklamieren

um ein so Ungeheures, wie cs wohl in der Geschichte nie zuvor dagewesen ist." — Wir scheinen der Zeit nicht mehr allzufern zu sein, von der Karl Kraus sagt: „In einer gewissen Zivilisation muß es auch für die Seele so etwas wie einen Suppen würfel geben, den sie nur ins heiße Wasser zu tun brau chen, um ein gleicher Art billiges wie bekömmliches Nab rungsmittel zu erzielen." — Gibt es gegen das Annoncenhafte unserer Kultur im schlechten Sinne eine Hilfe? Verbot und Unterdrückung werden 'nicht viel ausrichten

Ausdrucksformei:, lässt sich auch auf den, Gebiete der bildenden K u n st in Tirol beobachten. Wohl treffen wir auf keinen revolutionären Sturm, und was heute als Expressionismus und anderen, anders lautenden, aber ähnlich gedachten Schlagworten anders wo von Auch-Künstlern zum Plattreten der einzig wah ren Kunst der gesunden Sinne benützt wird, ist Gott sei Dank noch nicht nach Tirol vorgedrungen. Wir sehen vielmehr einen gewissen K o n s e r v a 1 i s m u s, der sich an die künstlerischen Ergebnisse

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