nach Z. 5, im Falle sie dieses Verbrechens nicht schuldig erkannt werden sollten, nach Z. 300 in derselben Weise zu vernrtheilen. Es bleibt nnr noch der Fall übrig, daß anch die böse Absicht gegen Bcnst aufzureizen nicht angenommen werden sollte. Geschieht dieß, so kann doch nicht verkannt werden, daß in der Beschuldigung Beust'S, au einem Ver brechen theilgenommen zu haben, wenigstens eine Ehren-Beleidigung im Sinne deS 8- 487 St. G. nnd des Artikels 5, G. vom 17. Dezember 1862 vorhanden ist. Die Klage
kann, da eine öffentliche Behörde angegriffen ist, von Amtöwegen geführt werden. Im Falle endlich die Herren Geschworenen in der Mitwirkung des Aug. Petter eine Mitschuld im Sinne des ß. 5 nicht entdecken sollten, beantrage ich denselben der Preß-Uebertretnng im Sinne des Artikels 3, G. vom 15. Oktober 1868 schuldig zu erklären.' Hierauf erhob sich der Vertheidiger Dr. One- sting h e l. Er gab vor Allem zu, daß man den Raub eines Landes nicht nach den Begriffen des St. G. B. beurtheilen könne, hob aber hervor
, daß man auch fär die Theilnahme am Raube diesen Maßstab bei Seite zu legen habe nnd nur im völkerrechtlichen Sinne von einer solchen sprechen könne. Theilnahme sei hier im weitesten Sinne einer Gutheißung, eines Stillschweigens, wo Reden Pflicht wäre, zu verstehen. DaS päpstliche Territorium sei nicht Eigenthum deS Papstes, sondern der katholischen Kirche; alle Katholiken und somit auch die Oester reichs hätten ein ideelles Recht darauf. Dieses Recht der Mehrheit der Bevölkerung Oesterreichs wenigstens
durch einen Protest zu wahren, wäre Pflicht deS öfter. Reichskanzlers gewesen; indem er eö nicht gethan, hätte er sich einer Theilnahme am Raube im völkerrechtlichen Sinne schuldig gemacht. Die Geschichte wegen des „Palazzo Farnese' zwischen dem „Vaterlande'' und der offiziösen „Wiener A. P.', sowie die Auslassungen der v'azzetta usf. di Roma' nnd der „Perseveranza' sinv dem Vertheidiger, wenn auch erst nachträgliche, doch unbestreitbare Zeugnisse einer wirklichen Theil nahme Beust'S im oben angedeuteten Sinne
zu entkräften, daß er be hauptete, die unwahren Angaben und entstellten Thatsachen, welche der Z für daö Vergehen fordere, seien nicht vorhanden, da die Theilnahme Beust'S eine erwiesene sei. Ans demselben Grunde könne auch keine Ehrenbeleidiguug im Sinne des Z. 487 vorhanden sein. Vertheidiger stellte daher den An trag die Angeklagten vollkommen freizusprechen. (Schluß folgt.) Lokales, Konzert der Jnnsbrucker Liedertafel. Dem vernehmen nach wird uns die hiesige Liedertafel durch Veranstaltung eines großen