Zur Rechtsgeschichte des adeligen Grundbesitzes in Österreich
120 Der „Burgfriede' oder die „Vogtei', Sonderfriedens im äufseren Stadtbezirke. Auf den inneren Bezirk beschränkt sieb ursprünglich auch das regelmäfsig vorhandene Asylrecht der Stadt, welches von dem des Marktes zu unterscheiden ist 1 ). Der Burgfriede in diesem Sinne deckt sich nicht mit dem Gebiete der freien Leihe nach Burgrecht 2 ). Der Landesfürst kann überhaupt Personen und Sachen einen Sonderfrieden verleihen 8 ). Insbesondere findet sich in österreichischen Quellen eine Anwendung
des Wortes „Burgfriede' in einem Zusammenhange, der bisher am wenigsten untersucht wurde, in Verbindung nämlich mit den Burgen. Unter „Burg' ist in diesem Falle nicht mehr jeder befestigte Ort, sondern im neueren Sinne der befestigte Einzelwohnsitz verstanden. Die ') Über das Asylrecht der Städte und die damit zusammen hängenden Fragen vgl. S o hm, Entstehung, a. a. 0., S. 49 ff. ; Keutgen. a. a. O.. S. 69? Bietschel, a. a. O., S. 219; v, Below, a. a. 0., S. 98; W. Varges, in den Jahrb. f. Nat
., II, Erg.-Bd,. S. 447 ff., und von der neuesten Literatur R. Sohra, a, a, 0., S. 24ff.; Keutgen, . a. a. 0., S. 475, ') Appold, a. a. 0., S. 497, bemerkt, dafs der Kaiser in seiner Eigenschaft als Landesfürst überall in den österr. Erblanden das signum pacis aufrichten dürfe. — Als Beispiel für die Ver leihung tod Bargfrieden in diesem Sinne führen wir hier vorerst nur die Privilegien für das Landhaus in Wien, Linz und Graz an; ferner die Schntzbriefe für Häuser städtischer Bürger, -wo durch Exemtionen