Am Donnerstag Innsbrucker Bürgermeifterwahl Wie der Stadtmagistrat Innsbruck mitteitt. findet am Donnerstag, den 11. ds., um 4 Uhr nachmittags im Adler- faale des Studtsaalgebäudes eine öffentliche Sitzung des Innsbrucker Gemeinderates statt. Diese Sitzung gilt als Ge- schätfssitzung im Sinne des § 2, Abs. 3. der Geschäftsord nung für den Innsbrucker Gemeinderat mit Beschränkung auf nachstehende Tagesordnungspunkte: 1. Bekanntgabe des Ergebnisses der Gemeinderatsergänzungswahlen vom 23. April
Uebertretung gegen die Sicherheit der Ehre, begangen durch die Presse, im Sinne des 8 488 St.G. bezw. 8 30 Presiegesetz, erhoben hatte. Ueber den vom Ankläger gestellten Antrag auf Bestra fung und Veröffentlichung des Urteils in den drei Inns brucker Tageszeitungen: „Tiroler Anzeiger", „Innsbrucker Nachrichten" und „Volks-Zeitung" hat das Gericht zu Recht erkannt: Der Angeklagte Karl S p r e l in a n n, Sohn des Karl und der Josefa geb. Berger, am 25. Oktober 1899 in Bregenz geboren, nach Kartitsch, Bezirk
Absatz beginnend mit den Worten: „ .. . Nach den Gesetzen der Psychologie . . ." bis „. .. auf eine wehmütige Betrach, tung der Leiden Christi beuten ließ", deren Inhalt die Uebertretung gegen die Sicherheit der Ehre im Sinne des 8 488 StG., in bezug auf den Privatankläger Rudolf Thöni begründet, jene Aufmerksamkeit vernachlässigt, ber deren pflichtgemäßer Anwendung die Ausnahme dieses Aufsatzes strafbaren Inhaltes unterblieben wäre. Er hat hiedurch die Uebertretung der Vernachlässigung
der pflichtgemäßen Sorgfalt im Sinne des 8 30 des Presse gesetzes begangen und wird hiesür nach derselben Gesetzes- stelle zu einer Geldstrafe im Betrage von 50 (fünfzig) Schilling im Uneinbringlichkeitsfalle zu 5 Tagen Arrests und gemäß 8 389 StPO, zum Ersätze der Kasten des Strafverfahrens, verurteilt. Gemäß 8 1 und 2 des Gesetzes vom 23. Juli 1920, StGBl. Nr. 373, wird der Vollzug der ausgesprochenen Strafe vorläufig bedingt aufgeschoben und eine Probezeit in der Dauer von einem Jahre festgesetzt. Karl
gelesen zu haben, konnte hie- mit jedoch eine Vernachlässigung der ihm nach 8 30 Presie gesetz obliegenden Sorgfalt nicht in Abrede stellen. Der Angeklagte hat es Unterlasten, den Wahrheitsbeweis für die dem Privatankläger in der inkriminierten Stelle des genannten Artikels gemachte Beschuldigung zu erbringen. Er war daher im Sinne des 8 30 Presiegesetz schuldig zu er kennen. Bei der Strafbemessung war als erschwerend ein beson ders grobes Verschulden anzunehmen, da bei Anwendung auch nur von geringer