hast sei. (5s ist mithin zu erwägen, ob der an gemeldeten Beschäftigung der Charakter eines Gewerbes zukomme, nn^ im bejahenden Falle, vb der Betrieb im Sinne der Anmeldung nach dein Gesetze als freies Gewerbe behandelt wer den könne; eS ist unter anderem die Rechts fähigkeit des Anmelders, beziehungsweise der! Gesellschaft nnd das Nichtvorhandensein von Ansschließnngsgründen, eventuell auch hinsicht- lich des uamhast gemachten Geschästssührers sicherzustellen; es ist die Eignung der Betriebs
stätte für einen sabriksmäßigen Betrieb zu kon statieren, eventuell sind die Bediuguugeu für einen solchen Betrieb im Sinne der Vorschriften dieses Gewerbes zu fixieren. Ergibt sich hiebei kein Anstand, so ist der Gewerbeschein auszu fertigen, andernfalls aber ist der Beginn oder die Fortsetzung des Betriebes bis zur Behebung des Anstandes zu untersagen. Damit ist die anläßlich der -Anmeldung der Gewerbebehörde nach dem Gesetze obliegende Tätigkeit beendet. Stellt es sich dann .nach erfolgter
Ansnahme des Betriebes heraus, daß das Gewerbe uicht anmeldnngsgcmäß, also nicht sabrikSmäßig ge- sührt wird, so ist es Pslicht der Gewerbe-Ans- sichtsbehörde, gegen das Unternehmen straf weise, eventuell sogar mit Entziehung des Ge werbescheines vorzugehen. Ergeben sich hiebei Zweifel über den Charakter der tatsächliche» Be- triebssnhrnng, so ist vorerst »och die Entschei dung der Landesstelle im Sinne des Z 1, Ab satz K der Gewerbe-Ordnung anznrufen. Hat aber die Gewerbebehörde schon vor der Aufnahme
Be- triebsanfnahme erfolgen. Aus den dargelegten Grüuden darf anläßlich der Überprüfung der Anmeldung eines fabriks- mäßigen Betriebes, also anläßlich der Entschei dung über die Frage der Betriebszulässigkeit für die Untersaguug des augemeldeten Gewerbe betriebes immer nur das Obwalte» eines ge setzlichen Hindernisses im Sinne des Z 13 der b)cwerbe-Ordnung heraugezogen werden, die Ab weisung der Anmeldung kann aber niemals mit der voraussichtlich nicht entsprechenden Betriebs störung begründet