. gemachte Tiere" im Sinne des § 384 a, b G.-B. anzusehen und als solche „kein Gegenstand des freien Tierfanges" sind. Auf ihre Verfolgung, auf das Fangen, Töten, Schießen u. dgl. finden daher die Bestimmungen der Jagd-, bezw. Vogelschutzgesetze keine Anwendung. Die wider-rechtliche Verfolgung, Tötung oder Aneignung einer Brieftaube wie einer Haustaube ist vielmehr als ein Eingriff in Privat rechte zu betrachten und nach den einschlägigen Be stimmungen des Strafgesetzes (§§ 171, 20 lc, 185, 460, 468
und die Viehbesitzer in ihrem eigenen Interesse zu ermahnen, die Viehstallungen besonders zur Nacht zeit unter Schloß gesperrt zu halten, um unberufenen Personen den Zuttitt zu denselben wirksam zu ver wehren. Die Viehbeschauer sind neuerdings anzu weisen, daß die Beschau von Klauentieren, die zur Ausfuhr, bezw. Ueberstellung in andere Gemeinden oder zum Marktauftrieb bestimmt sind, genauest im Sinne der hierortlichen Kundmachungen vom 17. De zember 1912, Zl. 6916/1, vom 29. Dezember 1912, Zl. 7056
/4, und 3. Jänner 1913, Zl. 7056/6, erfolge (Untersuchung aller Paarhufer der betreffen den Höfe) und wird die Gemeindevorstehung im Sinne des 8 ^6 des vorerwähnten Gesetzes für die strenge Einhaltung dieser Verfügung verantwortlich gemacht. Diese Maßnahmen treten sofort in Kraft und werden Uebertretungen derselben nach den Be stimmungen des Arttkels vm des mehrfach bezogenen Gesetzes strenge bestraft. Strasierr Taschenbuch der wiener Börse, zweiter Jahrgang *9*3. (Preis 80 Heller, Taschenformat. Verlag