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Innsbrucker Zeitung
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Pagina 2 di 10
Data: 30.05.1935
Descrizione fisica: 10
ist und durch das eine ziemlich umfangreiche Ausdehnung unserer Exportartikel erreicht wurde. Für die Hand habung der beiderseitigen Einfuhrbeschränkungen wur den noch im Dezember des Vorjahres Vereinbarungen mit Frankreich getroffen, so daß für unsere Aus fuhr auch der französische Markt gesichert ist. Im Sinne der Konferenz von Stresa wurden für eine Reihe wich tiger Artikel Zollpräferenzen erreicht und wir hoffen, daß auch dieses Abkommen mit Frankreich in Kürze in Kraft tritt. Darüber hinaus ist für uns die Ermäßi gung

des Erfolges. Diese Tatsachen nach Gewittern erkennend, darf die Staatsführung nichts unterlassen, das unerläß liche Ziel zu erzwingen und damit Verantwortung zu riskieren. In diesem Sinne leitet der Bundesführer die Vaterländische Front, in diesem Sinne führt der Bundeskanzler die Regierung und jeder, der in Verantwortung steht, sei es hier oder in der Verwaltung, wird in gleichem Sinne und nach der glei chen Richtung gehen und sich in erster Linie als Diener am Vaterlande und am Volke fühlen

. (Stürmischer Bei fall.) Wenn dem so ist, dann ist es meine feste Ueber- zeugung, daß es keine Differenz gibt, sei es auf welchem Gebiete immer, für die sich nicht der gemeinsame österreichische Nenner finden ließe. In diesem Sinne ist die autoritäre Führung in der Verfassung aufzusassen und findet ihre Berechtj. gung damit begründet. — Auch hierin hat sich seit dem letzten halben Jahr nichts geändert. Maßgebend kann auch heute, wie zu Beginn, nicht sein, ob das Urteil des einzelnen positiv oder negativ

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Neueste Zeitung
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Pagina 8 di 8
Data: 28.03.1931
Descrizione fisica: 8
für öffentliche Unternehmungen und Arbeiten, dessen Aktien sich mit mehr als 90% im Besitze des Bundes befinden, begibt diese Anleihe im Gesamtnennbetrage von 150 Millionen Schilling Gold zum Zwecke der Finanzierung des Wohnhausbaues im Sinne des Wohnbauför derungs- und Mietengesetzes vom 14. Juni 1929, B. G. Bl. Nr. 200. Die Grundlage dieser Emission bilden die von den Hypothekenanstalten (§ 6 der I. und Art. I. der V. Wohnbauförderungsverordnung, B. G. Bl. Nr. 240/1929 und Nr. 81/1931) aus- egebenen

und hypothekarisch sichergestellten 7%igen Wohnbauobligationen, die an as Oesterreichisehe Credit-Institut für öffentliche Unternehmungen und Arbeiten als kautionsmäßig gebundene Unterlage für die nunmehr zur Begebung gelangende Anleihe eingeliefert worden sind. Auf Grund des Abschn. I, § 5, Abs. 1, des ange führten Bundesgesetzes und der im Sinne der V. Wohnbauförderungsverordnung seitens der Hypothekenanstalten vorgenommenen unwiderruflichen Anweisungen zahlt die Republik Oesterreich an das Oesterreichisehe

gegenwärtiger oder künftiger österreichischer Steuern oder anderer Abgaben. 9. Im Sinne der V. Wohnbauförderungsverordnung, können diese Schuld verschreibungen zum Nennwert zur Zahlung der Tilgungsbeiträge gemäß Abschn. I, § 8, Abs. 2, des Bundesgesetzes vom 14. Juni 1929, B. G. Bl. Nr. 200, verwendet werden. 10. Zinsscheine verjähren drei Jahre, Schuldverschreibungen dreißig Jahre nach Fälligkeit» 11. Die Schuldverschreibungen dieser Anleihe werden an der Wiener Börse kotiert werden. Die Anleihe

ist mündelsicher. Ihre Zulassung zur Belehnung bei der Oesterreichischen Nationalbank im Sinne deren Geschäftsbestimmungen wird beantragt werden. 12. Alle diese Anleihe betreffenden Kundmachungen werden in der „Wiener Zeitung“ veröffentlicht. Wien, im März 1931. Österreichisches Credit-Institut für öffentliche Unternehmungen und Arbeiten. ZeichnungseinlacBung. Die 7%ige mündelsichere Wohnbauanleihe 1931 im Betrage von 150 Mil lionen Schilling Gold wird unter den nachstehenden Bedingungen zur öffent lichen

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Neueste Zeitung
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Pagina 5 di 8
Data: 16.06.1929
Descrizione fisica: 8
gewesen. j Da der Angeklagte wegen eines anderen Deliktes bereits vor- j bestraft ist. wurde «r von einem Schösfenfenate des Landes- - gerichtes tm Sinne der L-on Staatsanwalt Dr. Grünnewald erhobenen Anklage zum schweren Kerker in der Dauer von drei Wochen verurteilt. Es iLavde ihm aber ein Strafaufschub bis 1. September d. I. gewährt. Ein versuchter WildLiebstahl. Die Jagdleidenschaft hat wieder zwei Burschen aus die An- ; klagebank gebracht. Der 21fährige Bauernsohn Josef Haas aus ! Lchlitters und der 23jährige

zur Hauptverhandlung nur 1 L. erschienen war, waren geständig. Sie wurden im Sinne der vom Staatsanwalt Dr. Grünnewald erhobenen Anklage wegen versuchten Wilddiebstahles schuldig erkannt und Joses Saas zu z w e i Wochen strengen Arrests. Thomas L. gleichfalls, jedoch bedingt mit dreijähriger Probezeit, verurteilt. Tre ibriewerrdiebstahl. Der 22jährige Tischlergehilfe Hubert H. aus Jnnichen entwen dete zur Nachtzeit aus der Säge des Jofef G. in Balders zwei i Treibriemen im Werte von über 4M 8. Solche Diebstähle

kamen ! fonst nur in der Nachkriegszeit, wo Ledermangel herrschte, vor. Der geständige, bisher unbescholtene Angeklagte wurde im Sinne der von Staatsanwalt Dr. Grünnewald vertretenen Anklage zu sechs Monaten strengen Arrests, jedoch bedingt mit dreijähriger Probe.',eit, verurteilt. Der Schaden muß inner halb zweieinhalb Jahren gut gemacht werden, widrigenfalls bic verhängte Strafe in Kraft treten würde. Zwei Holzbiebstähle. Der 30jährige Hilfsarbeiter Joses Rauscher aus Häring ent- ; wendete

des gestohlenen Holzes mit nur 16 8 angenom men. Er wurde deshalb im Sinne der von Staatsanwalt Doktor Grünnewald erhobenen Anklage zu einer Woche schwe ren Kerkers verurteilt, da der Beschuldigte schon mehrmals vor bestraft war. Vor einem anderen Schöffensenate (Vorsitzender Hofrat Doktor Haupt) hatte sich der 30jährige Hilfsarbeiter Rudolf Seifer aus St. Michael (Bezirk Leoben) wegen Diebstahles von Astholz im Werte von 10 8 zu verantworten. Der Beschuldigte hatte in Gesellschaft eines Jugendlichen

im Dezember v. I. vom Brunner- berge bei Brixlegg und im Februar d. I. aus dem Reicher Walde von zwei Häufen Astholz. das von zwei armen Frauen mit Er laubnis des Besitzers gesammelt worden war, dieses Astholz, unter dem sich auch acht einen Meter lange Scheiter befanden, auf Schlitten verladen und weggeführt. Der Angeklagte verhielt sich leugnend, wurde aber von zwei Zeugen der Tat überwiesen, und im Sinne der von Staatsanwalt Dr. Huber erhobenen Anklage schuldig erkannt, nur wurde bezüglich des evsteren

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Neueste Zeitung
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Pagina 5 di 8
Data: 16.03.1930
Descrizione fisica: 8
wirkungsvoll im billigen Sinne. Es ist routiniert aufgezogen, die Reihe der Bilder rollt kinohaft ab. Und daß es kein Vorwurf im dramatischen Sinne ist. bestätigt Brix selbst durch die wider spruchsvolle Klassifizierung als „dramatischer Roman". Warum soll man nun plötzlich als Minus beklagen, was man ander weitig nur zu oft als Anpassung an die Zeit zu preisen nicht ab geneigt gewesen war? Weit schwerer aber, als durch seine Haltung gegenüber Kirche und Religion, sündigt das Stück wider Takt und Geschmack

im weitesten Sinne. Kein Zweifel, daß sich Hysterie und Perversion der Selbstgeißelung des Mönches, seiner Verbrennung im 21. Bild ivillig annehmen. Doch ist das Beginnen schlimmer als die furcht bare Bolzenszene im ersten Akt der „Sebastianlegende"? Freilich, bei dem Räuber hatten Wunder die Münder gestopft, die nun in ein gellendes „Kreuziget" ausbrechen Dies kann und will keine Entlastung für den Mangel an künstlerischer Qualität, die man nigfachen Unklarheiten, ja Unmöglichkeiten des Stückes bedeuten

der Vernachlässigung der pflichlmäßigen Obsorge zurück. Zur Sache bemerkte er, daß der Vorwurf eines Terrors, so wie er in dem Artikel erhoben wurde, keine Beleidigung dar stellen könne. Seine Auffassung stützte der Redakteur durch An führung der einschlägigen Gesetzesstellen und Bestimmungen über die Perfonalvertretungen. Die Kläger hätten gar keine Ursache, sich beleidigt zu fühlen und es müßte ein Freispruch erfolgen. Der Richter Erkannte auf Schuld im Sinne der Anklage und bematz die Strafe mit 30 8 bedingt

vorbestraft ist, genau wußte, wozu das Gewehr be nötigt wurde, umsomehr, als die beiden Wilderer bei der ersten Einvernahme ein diesbezügliches Geständnis abgelegt hatten. Der Gerichtshof verurteilte die Angeklagten im Sinne der von Staatsanwalt Dr. H u b e r vertretenen Anklage, und zwar Pilz zu zwei Monaten schweren Kerker. Benatzky zu einem Monat schweren Kreker, beide wegen versuchten Wilddieb stahls, und den Sporer wegen des Verbrechens der Mitschuld zu drei Wochen einfachen Kerker. Die beiden

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Volkszeitung/Deutsche Volkszeitung
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Pagina 7 di 8
Data: 27.03.1931
Descrizione fisica: 8
oder anderer Abgaben ansgezahlt. Das Oesterreichische Credit-Jnstitut für öffentliche Un ternehmungen und Arbeiten, dessen Aktien sich mit mehr als 90% im Besitze des Bundes befinden, begibt diese An leihe im OelmntnennDetcog tsnn 150 liBionen Ming ©o!D zum Zwecke der Finanzierung des Wohnhausbaues im Sinne des Wohnbauförderungs- und Mietengesetzes vom 14. Juni 1929, B. G. Bl. Nr. 200. Die Grundlage dieser Emission bilden die von den Hypothekenanstalten (8 6 der I. und Art

. I. der Wohnbauförderungsverordnung, B. G. Bl. Nr. 240/1929 und Nr. 81/1931) ausgegebenen und hypothe karisch sichergestellten 7%igen Wohnbauobligationen, die an das Oesterreichische Credit-Jnstitut für öffentliche Unter nehmungen und Arbeiten als kautionsmäßig gebundene Unterlage für die nunmehr zur Begebung gelangende Anleihe eingeliesert worden sind. Auf Grund des Abschn. I, 8 5, Abs. 1 des angeführten Bundesgesetzes und der im Sinne der V. Wohnbauförderungsverordnung seitens der Hypothekenanstalten vorgenommenen unwiderruflichen An weisungen

in Wien und bei den Zahl stellen, die sie namhaft machen wird, ohne Abzug gegen wärtiger oder künftiger österreichischer Steuern oder an derer Abgaben. 9. Im Sinne der V. Wohnbausördecungsverordnung können diese Schuldverschreibungen zum Nennwert zur Zahlung der Tilgungsberträge gemäß Abschn. I, § 8, Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Juni 1929, B. G. Bl. Nr. 206, verwendet werden. 10. Zinsscheine verjähren drei Jahre, Schuldverschrei bungen dreißig Jahre nach Fälligkeit

. 11. Die Schuldverschreibungen dieser Anleihe werden an der Wiener Börse kotiert werden. Die Anleihe ist mündelsicher. Ihre Zulassung zur Belehnung bei der Oester- reichischen Nationalbank im Sinne deren Geschäftsbestim mungen wird beantragt werden. 12. Alle diese Anleihe betreffenden Kundmachungen werden in der „Wiener Zeitung"' veröffentlicht. Wien, im März 1931. Oesterreichisches Credit-Jnstitut für öffentliche Unternehmungen und Arbeiten. Zeichrmngseinladung Ae 7%ige milndeWere WiWauanlelhe 1931 im Seftnge non 159 Millionen Schilling

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Alpenland
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Pagina 3 di 4
Data: 28.03.1931
Descrizione fisica: 4
für öffentliche Unternehmungen und Arbeiten, dessen Aktien sich mit mehr als 90% im Besitze des Bundes befinden, begibt diese Anleihe im Gesamtnennbetraqe von 150 Millionen Schilling Gold zum Zwecke der Finanzierung des Wohnhausbaues im Sinne des Wohnbauförderungs- und Mietengesetzes vom 14. Juni 1929, B. G. Bl. Nr. 200. Die Grundlage dieser Emission bilden die von den Hypothekeuanstalten (§ 6 der I. und Art I. der V. Wohnbauförderungsverordnung, B. G. Bl. Nr. 240/1929 und Nr. 81/1931) ausgegebenen

und hypothekarisch sichergestellten 7%igen Wohnbauobligationen, die an das Oesterreichische Credit-Jnstitut für öffentliche Unter nehmungen und Arbeiten als kautionsmäßig gebundene Unterlage für die nunmehr zur Be gebung gelangende Anleihe eingeliefert worden sind. Auf Grund des Abschn. I, § 5, Abs. 1 des angeführten Bundesgesetzes und der im Sinne der V. Wvhnbauförderungsverordnung seitens . der Hypothekenanstalteil vorgeuommenen unwiderruflichen Anweisungen zahlt die Republik Oesterreich

wird m auf den Ueberbringer lautenden Stücken zu 100, 200, 500/ 1000 und 5000 Schilling Gold ausgegeben. . , Der Zinsfuß beträgt 7%; die Zinsen werden halbjährlich im nachhinein am 4. April und 1 Oktober, erstmalig am 1. Oktober 1931, gegen Einlrefernnq der fälligen Zinsscheine abzugsfrei ausgezahlt. ' a ' ' 5. Im Sinne der V. Wohnbauförderungsverordnung könne« diese Schuldverschreibungen zum Nennwert zur Zahlung der Tilgungsbciträge gemäß Abschn. I, 8 8, Abs. 2 des Bundes gesetzes vom 14. Juni 1929, R. G. Bl. Nr. 200

, verwendet werden. 6. Die Schuldverschreibungen dieser Anleihe werden an der Wiener Börse kotiert werden. Die Anleihe ist mundelsicher. Ihre Zulassung zur Belehnung bei der Oesterreichischen National dank im Sinne deren Geschäftsbestimmungen wird beantragt werden. Wien, im März 1931. Oesterreichisches Credit-Jnstitut für öffentliche Unternehmungen und Arbeiten. Zeichnrrrrgseinladrrrrg Die 7%ige mündelfichere Wohnbauanleihe 1931 im Betrage von 150 Millionen Schilling Gold wird unter den nachstehenden

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Tiroler Post
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Pagina 10 di 12
Data: 20.05.1910
Descrizione fisica: 12
stauration, und zwar im Sinne der Renaissance unterzogen. Die heutige Kirche ist die nach dem großen Brande im Jahre 1744 aufgebaute. (Fortsetzung folgt.) Fragekasten. Wie ist der Vorgang beim Ansuchen einer Namens änderung? Die Aenderung des Vornamens ist unter gewöhnlichen Umständen vollständig unzulässig. Die Aenderung des Zunamens (Geschlechtsnamens) kann unter rücksichtswürdigen Gründen von der Statthalterei bewilligt werden (a. h. Entschließung vom 12. März 1866). Dem Gesuche

nicht wahlberechtigt. Der Verwalter seiner Güter kann wahlberechtigt sein, jedoch im eigenen Namen, wenn er österreichischer Staatsbürger ist und für ihn die Voraussetzungen des Wahlrechtes zutreffen. Dasselbe gilt auch für Aktiengesellschaften. Nur inländische Gesellschaften sind wahlberechtigt. Sind Reisevorschüffe an auswärtige Arme als Unter stützungen im Falle augenblicklichen Bedürfnisses im Sinne 8 28 des H.-G. anzusehen? — Das Gesetz setzt für Unterstützungen, die durch augenblickliches Bedürf nis

von Spitalkoften seitens der Heimatsgemeinde nicht als eine öffentliche Armenversorgung im Sinne des Gesetzes aufgefaßt werden. Im Jahre 1809 kaufte F. S. eine Parzelle, durch welche er 1870 eine Straße auf eigene Kosten führte. 1882 fand die Grundbuchsregulierung statt, bei welcher durch den damaligen Gemeindevorsteher und zwei Aus- schußmttnnern, ohne jedoch vorher einen Gemeindeaus schuß einzuheben, die Parzelle und Straße als öffent liches Gut eingetragen wurde, welche Eintragung noch heute besteht

der Gemeindevorstehung sollen im Sinne des § 40 der Gemeindewahlordnung bis zum zweiten Grade nicht verwandt sein. Unter Gemeindevorstehung sind der Gemeindevorsteher und die Gemeinderäte in begriffen. Sind sohin zwei oder mehrere Brüder als Ausschuß oder Ersatzmann gewählt worden, so läßt sich dagegen nichts machen, sondern könnte nur bei gleich zeitiger Wahl solcher Verwandten als Mitglieder der Gemeindevorstehung bei der zuständigen Bezirkshaupt mannschaft die Beschwerde nach § 93 der Gemeindeord nung mit Erfolg

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Neueste Zeitung
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Pagina 7 di 8
Data: 26.01.1928
Descrizione fisica: 8
viküttd Um kahlen^ SU Mordversuches an der eigenen Frau vor den Geschworenen. W«n. 24. Jänner. eines mit großer Roheit vollführten Mordattentates hatte aziöse, ‘ der 48 jährige Offizial der Bundesbahnen im Ruhestand " Ickächter, in Lemberg geboren, vor dem Schwurgericht or itz des Hofrates Dr. Schachner zu verantworten. Die iNd m , sich am 29. September abgespielt hat, erregte damals IX f c *l tt ' Schächter soll nämlich im Sinne der auf tückischen M eMvrrsuch lautenden Anklage seine Frau

. — Vorsitzender: Sie haben aber auf der Polizei die häßliche Bemerkung gemacht: „Ist sie noch nicht hin?" — Ange klagter: Das ist nicht wahr. Hierauf werden Zeugen einvernommen. Die DerhanÄrmg wirb erst morgen zu Ende geführt werden. Der Slraßenbahnwagen als Tank. Wen, 24. Jänner. Der Oberste Gerichtshof hatte sich gestern im Nahmen einer Nich tigkeitsbeschwerde mit der Frage zu befassen, was unter einer „Waffe" int strafrechtlichen Sinne zu verstehen fei. Dis Staats anwaltschaft

können, den Triebwagen im Sinne der Anklage als Waffe aufzufaffen. Gegen dieses Urteil berief sowohl der von Dr. Eduard Fliegel verteidigte Arigeklagte wie auch der Staatsanwalt, der die Mch- tig'keitsbefchwrrde cm den Obersten Gerichtshof ergriff. Doktor Fliegel verwies vor dem Obersten Gerichtshöfe darauf, daß der Motorführer des Trains, dem der Zuruf gegolten hatte, überhaupt nicht ausfindig gemacht werden konnte, so daß der Sachverhalt keineswegs eindeutig zu klären war. Eigentlich liege nur ein Versuch

mit absolut untaiiglichen Mitteln vor, weshalb Hofstätter freizufprechen gewesen wäre. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft hingegerl plaidierte mit allem Nachdrucke für die Auffassung des Staatsanwaltes. Der Ausdruck „Waffe" fei nicht nur in technischem Sinne zu verstehen,, er umfasse vielmehr fedes zum Angriff in irgendeiner Weife brauchbare Werkzeug. Unter Waffen verstehe man in diesem Sinne alles, was zur Verstärkung eines gegen obrigkeitliche Per sonen gerichteten Angriffes und zur Gefährdung

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Neueste Zeitung
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Pagina 5 di 8
Data: 21.09.1930
Descrizione fisica: 8
Me man ihn für einen verhinderten Opernkompo- aiftett halten. Das ist aber nur Schein. Das starke, lebens- U)t Volkselement in ihm, gestärkt durch Einschläge «frohen Slawentums, drängten ihn zur Operette. $er den Landsmann Bruckners reizt es, diese Form m Sinn her zu erneuern, mit „gewachsenen" Rhyth- n zu verknüpfen, den Jazz zurückzudrängen in die Uznummern, die Aktschlüsse für den Opernstil frei zu Mn. Melodie bricht überall hervor: das Gefällige in « seit Jahren verschütteten deutschen Sinne, im weichischen Sinne

, in einem dem Walzererlebnis ent- Menden modernen Sinne. Das Orchester beginnt Mr zu reden. Es begleitet Sprechpartien,' es meldet | die tragische Situation untermalend und die Lösung bereitend, während der Verwandlung zu Wort. Es tz! in der Ouvertüre mit opernhaft schwerem Auf- ÄMg ein, um sich im Dreivierteltakt breit behaglich Aberuhigen. Pepöck ist musikalische Rasse. Ne musikalische Kultur der Wiener Operette ist bei A aktualisiert. Er musiziert mit Instinkt und Fülle, w geschickte Instrumentation, die sich besonders

kopf" sei, sei ans der geistigen Entwicklungsstnse eines zwölfjähri gen Kindes stehen geblieben. Immerhin sei er nicht geisteskrank. Er könne aller dings auch nicht ernst genommen werden. • Das Arkeil. P. Karl Otto und Felix Christian wurden im Sinne der Anklage für schuldig erkannt und zu j e s e ch s M o n a t e n Arrest, der erstere ohne Verschärfung, der letztere mit einem Fasttag alle vierzehn Tage verurteilt. Der Dritt- angeklagte Machatty wurde freigesprochen. Das Gericht betonte

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Tiroler Grenzbote
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Pagina 7 di 12
Data: 02.06.1923
Descrizione fisica: 12
Oellerreichttcke garantierte Staatsanleihe IY2Z-I-4Z (Völkerbundanleihe). Ausgabe in Oesterreich. Kundmachung. Zum finanziellen und wirtschaftlichen Wiederaufbau Oesterreichs wird im Sinne der Genfer Protokolle vom 4. Oktober 1922 (B.-G.-Bl. Nr 842) und auf Grund des Wiederaufbaugesetzes vom 27. November 1922 (B.-G.-Bl. Nr. 843) im Einvernehmen mit dem Generalkommissär des Völkerbundes in europäischen Ländern und inAmerikaeinTeil der international garantierten österreichischen Staatsanleihe

). Auf Grund der Bestimmungendes Abschnittes D, § 1, dritter Absatz, des Bundes» gesetzes vom 27. November 1922, BGBl. Nr. 843 (Wiederausbaugesetz), wird verordnet: § 1. Bei der Feststellung der Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer werden Gewinne im Sinne des § 159 a P. St. G., die vom Zeichner der österreichi schen Teilausgabe der Oesterreichischen garantierten Staatsanleihe 1923—1943 (Völkerbundanleihe) aus der Veräußerung von ausländischen Zahlungsmitteln (Va- luten, Devisen usw

) ist, die Hälfte zugeführt werden. Ueberdies ist diese Kursverlustrücklaqe bei sonstiger Nach versteuerung nach Maßgabe der Veräußerung der gezeichneten Stücke, längstens aber bis zum Ablaufe des Jahres 1930 auszulösen. Die Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes gelten auch aus dem Ge. biete der Einkommensteuer unter entsprechender Anwendung des Artikel III des Steuer- und Gebührenbegünstigungsgesetzes vom Jahre 1923. 8 3. Als Zeichnung im Sinne der §81 und 2 gilt auch die Konvertierung der Ban kentranche

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Tiroler Bauern-Zeitung
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Pagina 14 di 16
Data: 01.06.1923
Descrizione fisica: 16
wird im Sinne der Genfer Protokolle vom 4. Oktober 1922 (BGBl. Nr. 842) und auf Grund des Wiederaufbaugesetzes vom 27. November 1922 (BGBl. Nr. 843), im Einvernehmen mit dem Generalkommissär des Völkerbundes in europäischen Ländern und in Amerika ein Teil der international garantierten österreichischen Staatsanleihe 1923—1943 (Völkerbundanleihe) ausgegeben. Der gesamte, derzeit auf den verschiedenen Finanzplätzen Europas und Amerikas zur Ausgabe gelangende Teil der Anleihe ist durch Garantien

für die Einkommensteuer werden Gewinne im Sinne des § 159 a P. St. G., die vom Zeichner der österreichischen Teilaus- abe der Oesterreichischen garantierten Staatsanleihe 1923—1943 (Völkerbundanleihe) aus er Veräußerung von ausländischen Zahlungsmitteln (Valuten, Devisen usw.), in- und ausländischen Wertpapieren oder von gemünzten oder ungemünzten Edelmetallen innerhalb der Zeit vom 1. April 1923 bis 15. Seplember 1923 erzielt worden sind, um den zur Zeich nung der Anleihen aufgewendeten Betrag gekürzt. Liegen

der gezeichneten Stücke, längstens aber bis zum Ablaufe des Jahres 1930 aufzulösen. (2) Die Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes gelten auch auf dem Gebiete der Einkommensteuer unter entsprechender Anwendung des Artikels III des Steuer- und Gebührenbegünstigungsgesetzes vom Jahre 1923. § 3. Als Zeichnung im Sinne der §§ 1 und 2 gilt auch die Konvertierung der Banken tranche der Interimsanleihe (Verordnung vom 13. Dezember 1922, BGBL. Nr. 870) und der 8°/ i gen österreichischen Geldanleihe (Verordnung

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Der Arbeiter
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Pagina 12 di 12
Data: 01.06.1923
Descrizione fisica: 12
Settt 1Ü. Nr. LS. Der ArbeNer » UreMK, ven r. ZVM GL57kkkkrc«i5c«e 5i^i§aött.L>«L 1S231S4 flmsabe in Oesterreich (Völkerbundanleihe) Ausgabe ln Oesterreich KUNDMACHUNG. Zum finanziellen und wirtschaftlichen Wiederaufbau Oesterreichs wird im Sinne der Genfer Protokolle vom 4. Oktober 1922 (BGBl. Nr. 842) und auf Grund des Wiedevaufbaugesetzes vom 27. November 1922 (BGBl. Nr. 843), im Einverneh men mit dem Generalkommisfür des Völkerbundes in europäischen Ländern und in Amerika ein Teil

CBölrerbundanlethe). Auf Grund der Bestimmungen des Abschnittes D, § 1, dritter Absatz, des Bun desgesetzes vom 27. November 1922, BGBl. Nr. 843 (Wiederaufbaugesetz), wird verordnet: § 1 . 1. Bei der Feststellung der Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer werden Gewinne im Sinne des § 159 a P. St. G., die vom Zeichner der österreichi schen Teilausgabe der Oesterrerchifchen garantierten Staatsanleihe 1923—1943 (Völkerbundanleihe) aius der Veräußerung von ausländischen Zahlungsmitteln (Valuten, Devisen usw

- und Gebührenbegünstigungsgesetzes vom Jahre 1923. §3. Als Zeichnung im Sinne der §§ 1 und 2 gilt auch die Konvertierung der Ban- kentranche der Jnterimsanleihe (Verordnung vom 13. Dezember 1922 BGBl. Nr. 870) und der 8%igen österreichischen Goldanleihe (Verordnung vom 13. Dezember 1922, BGBl. Nr. 871) in Stücke der österreichischen Teilausgabe der österreichischen garantierten Staatsanleihe 1923—1943 (Völkerbundanleihe). § 4 . Die Titres der Anleihe sowie die zur Auszahlung, beziehungsweise Verrech nung gelangenden Zinsen

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Neueste Zeitung
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Pagina 5 di 6
Data: 30.05.1923
Descrizione fisica: 6
(Völkerbund-Anleihe) Ausgabe ln Oesterreich. Kundmachung. Zum finanziellen und wirtschaftlichen Wiederaufbau Oesterreichs wird im Sinne der Genfer Protokolle vom 4 Oktober 1922 (BGBl. Nr. 842) und auf Grund des Wiederaufbaugesetzes vom 27, November 1922 (BGBl. Nr. ln ? j nve . rne k nien .. mit dem Generalkommissär des volKerbundes in europäischen Bändern und in Amerika ein Teil der international garantierten österreichischen Staats anleihe 1923—1943 (Völkerbundanleihe) ausgegeben. Der gesamte

der Bestimmungen des Abschnittes D, § 1, dritter Absatz, des Bundesgesetzes vom 27. November 1922, BGBl. Nr. 843 (Wiederaufbaugesetz), wird verordnet: / § 1 . 1. Bei der Festsetzung der Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer werden Gewinne im Sinne des § 159 a. P. St. G., die vom Zeichner der österreichischen Teilausgabe der österreichischen garantierten Staats anleihe 1923—1943 (Völkerbundanleihe) aus der Veräuße rung von ausländischen Zahlungsmitteln (Valuten, Devi sen usw.), in- und ausländischen

. § 3. * Als Zeichnung im Sinne der §§ 1 und 2 gilt auch die Konvertierung der Bankentranche der Interimsanleihe (Verordnung vom 13. Dezember 1922, BGBl. Nr. 870) und der Sprozentigen österreichischen Geldanleihe (Verord nung vom 13. Dezember 1922, BGBl. Nr. 871) in Stücke der österreichischen Teilausgabe der österreichischen garantierten Staatsanleihe 1923—1943 (Völkerbundan- § 4. Die Titres der Anleihe sowie die zur Auszahlung, be ziehungsweise Verrechnung gelangenden Zinsen der selben

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Alpenland
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Pagina 8 di 8
Data: 02.06.1923
Descrizione fisica: 8
„Alpenland." Österreichische garantierte Staatsanleihe 1923 — 1943. (Völkerbund anleih e) Ausgabe in Oesterreich. Kundmachung. Zum finanziellen und wirtschaftlichen Wiederaufbau Öster reichs wird im Sinne der Genfer Protokolle vom 4. Oktober 1922 (BGBl. Nr. 842)/und auf Grund des Wiederaufbauge setzes vom 27. November 1922, (BGBl. Nr. 813), im Einver nehmen mit dem Generalkommissär des Völkerbundes in euro päischen Ländern und in Amerika ein T e i l der international garantierten

für die Einkommensteuer werden »Gewinne im Sinne des § 159 a P. St. G.. die vom Zeichner der österreichischen Teilausgabe der Österreichischen garantierten Staatsanleihe 1923- 1943 ^Bölkerbundanleihe) aus der Veräußerung von ausländischen Zahlungsmitteln (Valuten, Devisen usw.), in- und ausländi- ichen Wertpapieren oder von gemünzten oder ungemünzten ( k elmetallen innerhalb der Zeit vom 1. April *1923 bis 15. Sept. i'.'23 erzielt worden sind, um den zur Zeichnung der Anleihen 'gewendeten Beträge gekürzt. Liegen

der gezeichneten Stücke, längstens aber bis zum Ablause des Jahres 1930 aufzulösen. (2) Die Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes gelten auch auf dem Gebiete der Einkommensteuer unter entsprechen der Anwendung des Artikel III des Steuer- und Gebühren begünstigungsgesetzes vom Jahre 1923. 8 3. Als Zeichnung im Sinne der 88 1 und 2 gilt auch die Konvertierung der Bankentranche der Jnterimsanleihe (Ver ordnung vom 13. Dezember 1922, BGBl. Nr. 870) und 8prozentigen österreichischen Goldanleihe (Verordnung

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Pagina 14 di 14
Data: 03.06.1923
Descrizione fisica: 14
1 Seite TI. Nr. 52. OESTERREKHISCHE GARANTIERTE STAATSANLEIHE 192311943 Ausgabe in Oesterreich (Völkerbundanleihe) Ausgabe in Oesterreich KUNDMACHUNG. 1503 Zum finanziellen und wirtschaftlichen Wiederaufbau Oesterreichs wird im Sinne der Genfer Protokolle vom 4. Oktober 1922 (BGBl. Nr. 842) und auf Grund des Wiederausbaugesetzes vom 27. November 1922 (BGBl. Nr. 843), im Einverneh men mit dem Generalkommissär des Völkerbundes in europäischen Ländern und in Amerika ein Teil der international

. desgesetzes vom 27. November 1922, BGBl. Nr. 843 (Wiederaufbaugesetz), wird verordnet: § 1 1. Bei der Feststellung der Bemesiungsgrundlage für die Einkommensteuer werden Gewinne im Sinne des § 159 a P. St. G-, die vom Zeichner der österreichi- schen Teilausgabe der Oesterreichischen garantierten Staatsanleihe 1923—1943 (Bölkerbundanleihe) aus der Veräußerung von ausländischen Zahlungsmitteln (Valuten, Devisen usw.), in- und ausländischen Wertpapieren oder von gemünz ten oder ungemünzten Edelmetallen

(Hofkanzleidekret vom 26. Sep tember 1844) ist, die Hälfte zugeführt werden. Ueberdies ist diese Kursverlustrück, läge bei sonstiger Nachversteuerung nach Maßgabe der Veräußerung der gezeich neten Stucke, längstens aber bis zum Abläufe des Jahres 1930 aufzulösen. v (2) Die Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes gelten auch auf dem Ge- biete der Einkommensteuer unter entsprechender Anwendung des Artikels III des Steuer- und Gebührenkegünstigungsgesetzes vom Jahre 1923. § 3. Als Zeichnung im Sinne

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Lienzer Nachrichten
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Pagina 4 di 18
Data: 28.02.1913
Descrizione fisica: 18
. gemachte Tiere" im Sinne des § 384 a, b G.-B. anzusehen und als solche „kein Gegenstand des freien Tierfanges" sind. Auf ihre Verfolgung, auf das Fangen, Töten, Schießen u. dgl. finden daher die Bestimmungen der Jagd-, bezw. Vogelschutzgesetze keine Anwendung. Die wider-rechtliche Verfolgung, Tötung oder Aneignung einer Brieftaube wie einer Haustaube ist vielmehr als ein Eingriff in Privat rechte zu betrachten und nach den einschlägigen Be stimmungen des Strafgesetzes (§§ 171, 20 lc, 185, 460, 468

und die Viehbesitzer in ihrem eigenen Interesse zu ermahnen, die Viehstallungen besonders zur Nacht zeit unter Schloß gesperrt zu halten, um unberufenen Personen den Zuttitt zu denselben wirksam zu ver wehren. Die Viehbeschauer sind neuerdings anzu weisen, daß die Beschau von Klauentieren, die zur Ausfuhr, bezw. Ueberstellung in andere Gemeinden oder zum Marktauftrieb bestimmt sind, genauest im Sinne der hierortlichen Kundmachungen vom 17. De zember 1912, Zl. 6916/1, vom 29. Dezember 1912, Zl. 7056

/4, und 3. Jänner 1913, Zl. 7056/6, erfolge (Untersuchung aller Paarhufer der betreffen den Höfe) und wird die Gemeindevorstehung im Sinne des 8 ^6 des vorerwähnten Gesetzes für die strenge Einhaltung dieser Verfügung verantwortlich gemacht. Diese Maßnahmen treten sofort in Kraft und werden Uebertretungen derselben nach den Be stimmungen des Arttkels vm des mehrfach bezogenen Gesetzes strenge bestraft. Strasierr Taschenbuch der wiener Börse, zweiter Jahrgang *9*3. (Preis 80 Heller, Taschenformat. Verlag

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Pagina 5 di 8
Data: 04.05.1930
Descrizione fisica: 8
, war nur Um festen Widerstande des 16jährigen Mädchens zu verdanken, zie verließ auch nach diesem Vorfall dauernd das Haus ihres Moaters. Der Angeklagte verhielt sich leugnend; so stellte er die Be ttung der Eheleute M. bestimmt in Abrede, auch sein Ver- ulien gegenüber seiner Lebensgefährtin und seiner Ziehtochter Me er zu beschönigen. Der Gerichtshof beriet längere Zeit darüber, ob der Ziehtochter to Recht zustehe, sich der Aussage zu entschlagen; im Sinne ^gerichtlicher Entscheidungen konnte

ihr aber diese Gesetzes- Mat nicht zugebilligt werden. Die Beweisführung stellte u. a. fest, daß H o f n e r an Sams- Mn und Sonntagen meist stark angeheitert sei; in die sem Zustande wird er gewalttätig. Der Angeklagte wurde im Sinne dett von Staatsanwalt Dok-» kr Hub er vertretenen Anklage schuldig erkannt und zu vier Monaten schweren Kerkers verurteilt. Außerdem wurde dem Anträge des Staatsanwaltes auf Landesverweisung folge gegeben. Die Verteidigung führte Rechtsanwalt Doktor »itter. Holzbiebftnhl. Ein Njähriger

Holzarbeiter aus Schwaz, der längere Zeit ckeitslos und daher in Not war, entwendete aus einem Walde in Bundesforstverwaltung drei Meter Brennholz und einen h-Len Meter Brennholz aus einem Privatwalde. Er wurde «gen dieser Diebstähle vom Schösfengerichtshos (Dovsitzender 2LSR. Mols) im Sinne der vom Staatsanwalt Dr. Huber mtretenen Anklage zu drei Wochen schweren Kerkers ver- yckilt, erhielt jedoch mit Rücksicht auf die gegenwärtige Arbeits- Wglichkeit einen dreimonatlichen Strafaufschub. Ein Diebstahl

Kerkers verurteilt. Sie er hielt auch drei Monate Strafaufschub. Gutherzige Menschen könnten sich ein Verdienst erwerben, wenn sie das Kind der An« Mgten auf einem billigeren Kostplatz unterbringen würden, luch Staatsanwalt Dr. Huber, der die Anklage vertreten mßtr. äußerte sich in diesem Sinne. Einmischnng in eine Aintshandlnng. Wegen Einmischung in die Amtshandlung eines Kufsteiner Wachmannes hatte sich heute ein Spenglergehil-fe vor den Schös sen (Vorsitzender OLGR. Wolf) zu verantworten

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