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Libri
Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1931
Zur Problematik der Heiligkeit der Veträge : eine Studie über die clausula rebus sic stantibus im Völkerrecht.- (Schriften des Instituts für Sozialforschung in den Alpenländern an der Universität Innsbruck ; 7)
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Pagina 169 di 205
Autore: Reut ; Nicolussi, Eduard / Eduard Reut ; Nicolussi
Luogo: Innsbruck
Editore: Wagner
Descrizione fisica: 200 S.
Lingua: Deutsch
Soggetto: s.Völkerrechtlicher Vertrag
Segnatura: II 7.875 ; II 58.593
ID interno: 233974
glieder) für die Aufrechterhaltung des Vertrages eintritt. Aber auch von dieser Verpflichtung kann sich ein Staat befreien, indem er aus dem Völker bunde austritt. Dann ist rechtlich alles beim Alten und der Entschluß zur Kriegführung ebenso in sein Belieben gestellt wie vor der Errichtung des Völkerbundes. Die Möglichkeit, im Sinne des Artikels 17 der Satzung mit den am Streite nicht beteiligten Bundesmitgliedern in Konflikt zu geraten, kann in diesem Falle gewiß, als Hemmschuh

ist für die Erzwingung einer zukünftig etwa nötig werdenden Regelung keine Vor- sorge getroffen. Dies gilt namentlich für die Durchsetzung von Urteilen der Schiedsgerichte oder des ständigen Internationalen Gerichtshofes und für die Vollstreckung bei Lösungen, welche der Völkerbundrat oder die Völkerbund versammlung im Sinne des Artikels 15 der Satzung nach einstimmig gefaßtem Beschlüsse vorschlagen sollten. Noch immer ist es hier dem einzelnen Staate anheimgestellt, sich sein Recht zu holen. Die Funktion

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Libri
Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1931
Zur Problematik der Heiligkeit der Veträge : eine Studie über die clausula rebus sic stantibus im Völkerrecht.- (Schriften des Instituts für Sozialforschung in den Alpenländern an der Universität Innsbruck ; 7)
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Pagina 196 di 205
Autore: Reut ; Nicolussi, Eduard / Eduard Reut ; Nicolussi
Luogo: Innsbruck
Editore: Wagner
Descrizione fisica: 200 S.
Lingua: Deutsch
Soggetto: s.Völkerrechtlicher Vertrag
Segnatura: II 7.875 ; II 58.593
ID interno: 233974
jenes Artikels durch sieht, so wird einem bewußt, daß er die letzte Etappe eines Kampfes um die Rechte der Gemeinschaft darstellt. Während Smuts zum Beispiel den Völker bund als Treuhänder für das ganze Territorium Rußlands, Österreich-Ungarns und der Türkei ausbauen wollte, schlugen Wilson und House vor, die terri toriale Regelung sollte gewissermaßen resolutiv bedingt und im Sinne des Selbstbestimmungsrechts periodisch zu überholen sein. Cecil milderte diese Auffassung, sah nur mehr eine Empfehlung

des Völkerbundes zur Revision vor, allein er behielt noch eine Sanktion bei: für den Fall der Nichtbeachtung dieser Empfehlung sollte die Garantie des Völkerbundes für den status quo aufgehoben sein. Schließlich einigte man sich auf den Rat der Versammlung im Sinne des Artikels 19 ohne Erwähnung irgendeiner Sanktion. So wurde das Revisionssystem der Rechtswirkung beraubt. Demgemäß ist die Haltung der beteiligten Staaten und das Schicksal der zwischen ihnen bestehenden Verträge zu beurteilen. Einerseits

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