» politischen Bezirk Jiiist, sowie das Gebiet der Gemcindcn Biberwier, LeriUooS nnd Ehrivald im Sinne des K 26 des allgenieinen ThierscnchcngcsctzeS als verseuchten Landstrich zu er klären und dementsprechend den Ein-, Aus- und Durch trieb, sowie die E!?-, Aus- und Durchfuhr von lebenden Klauenthieren ans dein abgesperrten Gebiete heranö und in dasselbe hinein, sowie die Abhaltung von Klaueuviehmäriten in demselben bis aus Weiteres zu verbiete». Die von den politischen Behörden erster Instanz sür
von Schlachtvieh zum Zwecke der sofortigen Schlach tung zu ertheilen. Ucbertretüiigcn dieses mit dem Tage der amtlichen Verlautbarung in Wirksamkeit tretenden Verbotes unterliegen der Ahndnng im Sinne des mit dem Gesetze vom 24. Mai 1332, R.-G.-Bl. Nr. 51, ab geänderten Z 45 des allgemeinen Thicrseuchengcsetzes vom 29. Februar 1830, N.-G.-Bl. Nr. 35. Innsbruck, am 20. Juni 1399. K. !. Statthalterci für Tirol und Vorarlberg. Kundmachung. Mit Rücksicht darauf, dass die Maul- und Klauen seuche in Niederösterreich
. Mittheilungen über T^bat-Extract. Der Tabak Extract wird bei den k k. Tabakfabriken durch Abdampfen des bei der Virginier Cigarren- Fabrikation beim Auslangen der Rohstoffe erhaltenen Wassers gewonnen. Derselbe wird auf 40—41 'Be sinne eingedickt an Landwirte und Gärtner abgege ben und enthält in diesem Zustande 30—94°/o Nicotin. Mit gutem Erfolge wird der Extrakt iu angemes sener Verdünnung zur Vertilgung von auf Obst« bäumen uiid Pflanzen der Garten- und Feldcultur lebenden, schädlichen Jnsecten (Spinnen