sind. Vor allem sollte sich die bürgerliche Presie nicht zu der Un» besonnenheit verleiten lassen, die sozialdemokratischen Län dervertreter gegen die Vertreter des roten Wiens aus spielen zu wollen. Diesen Versuch machten am Samstag die „Innsbrucker Nachrichten". Unter der Titelfrage: „Was sagen die sozial demokratischen Ländervertreter?" wollte das Blatt offen bar die sozialdemokratischen Ländervertreter zu einer Inter vention im Sinne der ausschweifenden Forderungen der christlichsozialen Länderverwaltungen aufstacheln
" bei der Ausnahme der Artikel „Der Fisolenfürst" in der Nummer 241 vom 18. Ok tober 1930, „Der Hecht im Starhembergteich" in der Num mer 248 vom 27. Oktober 1930, und „Das freche Bürschchen brüste sich noch" in der Nummer 256 vom 6. November 1930, deren Inhalt Uebertretungen gegen die Sicherheit der Ehre im Sinne der §8 488 und 491, StG. begründet, jene Auf merksamkeit vernachlässigt, bei deren pflichtgemäßer Anwen dung die Aufnahme dieses strafbaren Inhaltes unterblie ben wäre. Er hat hiedurch die Uebertretung
der Vernachlässigung der pflichtgemäßen Sorgfalt im Sinne des 8 30 Preßgesetz begangen und wird hiefür gemäß derselben Gesetzes stelle zu einer Geldstrafe von 500 8 (fünfhundert Schilling) i. U.F. zu 14' Tagen Arrest und gemäß 8 389 StPO, zum Ersätze der K.' - des S •••' Verfahrens verurteilt. Alois Aricochi wird ferner verpflichtet, gemäß 8 43 Zl. 1 PG. dieses Urteil samt Gründen in der ersten oder zweiten Nummer der „Volks-Zeitung", die nach Rechtskraft dieses Ur teiles erscheinen
digungen von erdichteten und unehrenhaften Handlungen, die geeignet sind, den Angegrissenen in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen und herabzusetzen, teils tragen sie den Vorwurf verächtlicher Eigenschaften in sich und wird der Beleidigte durch diese Artikel im größten Um fange dem öffentlichen Spott ausgesetzt. Es sind sohin in diesen Artikeln unter den angeführten Stellen die Merkmale der Uebertretung gegen die Sicherheit der Ehre im Sinne der 88 488. 491 StG. ausgeprägt. Zur Zeit
des Erscheinens dieser inkriminierten Artite war der Beschuldigte verantwortlicher Schriftleiter der hier erscheinenden „Volks-Zeitung". Er bestreitet unwiderlegbar fraglichen Artikel weder verfaßt, noch zum Druck befördert zu haben, bekennt jedoch feine Verantwortung im Sinne de- 8 30 PG. wegen Unterlassung, der pflichtgemäßen Obsorg ein. Es ist demnach der Tatbestand des 8 30 PG. verwirk- licht, weshalb der Sckuldspruch gerechtfertigt erscheint. Wen- der Vertreter des PA. nebst der Veröffentlichung