in Betracht kommen. Rach diesen Gesichtspunkten gelten nicht als Immobilien im Sinne des Art. 19 die Maueraufbauten aus anderem Material dem des Hauptgebäudes, welche nicht eigentlich als wirkliche Bauten bezeichnet werden können, wie Unterbauten von Maschinen, Zementsockel und Säulen von automatischen Benzinbrunnen an der Straße, Ballten von Däminen, Kanälen. Tunnels, Drücken, Wasserfassungswerke, Wasserleitungen, elek trische Anlagen, Bewässerungs - Anlagen, Motorpllmpen. Antennenanlagen, Schleusen usw
. Die Pflicht, für die einzelnen notwendigen Materialanschaffungen der genannten Bauten die Umsatzsteuer zu zahlen, bleibt im Sinne des zweiten Absatzes des Art. 19 also auf recht, gleichgültig, ob ein Unternehmer aus Rechnung einer Firma oder Gesellschaft die Gott dem Allmächtigen bat cs in seinem unerforschlichen Ratschlüsse ge- iallen, unseren innigstgeliebten Eatten, Vater, Bruder und Onkel, den Herrn Ludwig Staümg Lokomotivführer in Pension heute 354 Uhr früh nach langem, mit großer Geduld ertragenem