' endlich einmal abgetragen werden solle. Necker in seinem berühmten Buche über die Finanzen hob gleichfalls die Nothwendigkeit zu entschädigen hervor, indem er zugleich die Anficht ouSführte, daß eine schwerwiegende Belastung deS Staatsschatzes nicht die Folge dieser Pflichterfüllung sein werde. In gleichem Sinne schrieb der auS- gezeichnete Jurist Pastoret, schrieb eine Reihe anderer Schriftsteller. Die Wogen der Revolution verschlangen alle Bestrebungen dieser Ait, und man muß biS in die neueste Zeit
zu Tage, und auch ihm wurde vom Parlamente eine Entschädigung zu Theil. Bei allevem hat die englische Gesetzgebung in dieser Richtung noch nichts festgestellt. In Italien begegnen wir schon in der Zeit Beccaria's und Filangieri'S (Beide die großen Reformatoren der Criminalgesetzgebung, ersterer der berühmte Bekämpser der Todesstrafe), einer Agitation im Sinne der Entschädigung unschuldig Verurtheilter, und daS Leopoldinische Gesetzbuch Toscana'S vom Jahre 1736 sprach die Ent schädigung als Pflicht
deS Processes die Uoschuld zu Tage tritt, als in dem änderen Sinne, daß Jemand verhaftet worden war und wegen Mangels an Beweisen oder wegen neuer Umstände, welche seine Unschuld darthun, schon in der Untersuchung entlassen oder später freigesprochen worden ist. (Forts, folgt.) zigen halben halben Stunde verheirathet. »Warum wollen Sie diese Jangkrau nicht heiratheu?^ uhr der Richter beispielsweise einen der Un glücklichen an. .Ich habe eS Ihr nicht ver- prochen.' „A bah, daS find leere Ausreden', ruft