: Dr. Markart. Wichtig für Fcchrzeugbe»ih^r! Wir geben hiermit im folgenden cine Kund machung des außerordentlichen Kommissärs, vom 2. März wieder, welche alle Fohrzeugbe sitzer betrifft und am 31. März 1627 abläuft. Im Einvernehmen mit dein außerzrdei.ilichen Kommissär für die' Landesverwaltung in Trento wird bekannt gemacht, daß nn Sinne des kgl. Dekretes vom 18. November ISN, Num mer 2538, und der durch das RunMireiben des Finanzminister'niins vom 31. Mai 1K24. Num mer 3545. festgelegten Bestimmung
?,! in dèi- Provinz Bolzano mit Wirkung vom 1. Jänner 1V25 der Straßenerhaltungsbeitrag durch Ein hebung einer Einheitsgebühr e'ingefühi! wird. Dies geschieht auch im Interesse isner Gemein den, welche diese Gebührenbemessung einge führt haben oder sie einzuführen beabsichtigen. Im Sinne der diesbezüglichen gejetzlich be schlossenen u.nd genehmigten Durchfuhrungsbe- stimmung, sind der jährlichen Zuhlune des Straßenerhaltungsbeitrages alle jene Körper schaften oder Personen unterworfen, die infolge
ihres Handels öder ihres Gewerbes oder sonst welcher Tätigkeit, die von der Provinz oder den Gemeinden ganz oder zum Teil eingehalteilen Straßen stark abnützen. Im Sinne der obgenannten Dtttchfiihrungs- beftimniung gelten als starte Straßenabnützun gen jene, welche durch Fahrzeuge verursacht werden, die für die Bemessung des Beitrages in eine d?r nachfolgenden Kategorien und Aàister samt .den auf sie treffenden Koeffizientenbeitraz für jedes Fahrzeug.aufgeteilt find. an Mechanische Fahrzeuge 1. Bollgummi
- und des Handels wird der Ergänzungsbeitrag pro „Ton nen-Kilometer' im Höchstausniaße von L. 0.50 für jede Einheit berechnet. Für Alpenhotels wird der fragliche Ergän- zungsbeitrag je nach der Anzahl der Fremden- betten berechnet, wobei per Bett höchstens 15 L. berechnet werden dürfen. Im Sinne des Art. 6 de» Durchführungsbe stimmungen wird jeder Besitzer, Eigentümer oder Inhaber von in vorstehenden Verzeichnis genannten Fahrzeugen aufgefordert, selbe in nerhalb 3l. März 1327 beim Gemeindeamt je ner Gemeinde
dieser Kundniuchling durchgeführt wurde. Es wird aufmerksam gemacht, daß jene, wel che die vorgeschriebene Anmeldung der Fahr zeuge nicht innerhalb des festgesetzten Termins machen oder die Anmeldung unvollständig oder unrichtig machen, im Sinne des Art. 220 des Ge meinde- und Provinzmlge>etze» Gesamttext vom 4. Februar 1915. Nr. 148. abgeändert mit Ar- , tikel 70 des tgl. Dekretes vom 36 Dezember 1S23, Nr. 2839. bestraft wenden. Wir geben lhie,nit diese àndmochung. noch,, einmal kund, um àn Säumigen Gelegenheit