vorbringen könne, daß mau sie auch zur Geltung z» bringen vermöge. Nun, meine Herren, wenn die Thronrede und die Antwortsadresse des hohen Hauses, welche für die Thronrede ein Wi derhall war, nur in diesem Sinne aufgefaßt werden wollte, daß allerdings die Parteien in diesem hoheu Hause ihre Ansprüche und Wünsche vorbringen könnten, daß aber diesen Wünschen keinesfalls eine Geltung beigemessen werden dürfe, dann wäre dies ein außer ordentlich platonisches völlig wirkungsloses Recht nud
handelt, der tirolische Landtag ausschließlich competent ist. Der Neichörath wird also, wenn er den Beschluß iu diesem Sinne faßt, wie ihn der Ausschuß beantragt hat, die Negierung z» gar nichts Anderem anffordern, als daß dieselbe dem tirolischen Landtage, der versassnugSmäßig competenten Körperschaft, einen Gesetzesvorschlag in der Richtung mache, wie sie eben vom Ausschüsse empfohlen wird. Ich glaube, wenn der NeichSrath die Regierung auffordert, dem Landtage von Tirol ein Gesetz zu unterbreiten