und in der Sektion I ^ aus dem gemäß §. 12 dieses Gesetzes zu bildenden Regulirungsfonde zu bestreikn. §.5. Der Staatsschatz leistet, im Sinne des §. 1 des bezüglichen Reichsgesetzes vom heutigen Tage, zu den auf 10,852.000 fl.. veranschlagten Kosten der er gänzten Regulirung des Etschflusses von der Passer- münduvg bis Sacco einen Beitrag von 6,400^000 fl. und zwar (unbeschadet etwaiger Verschiebungen, welche innerhalb dieser Gesammtsumme im Laufe der Arbeiten nothwendig werden sollten) in folgender Vertheilung
: Dem' Regulirungsfonde der I. Sektion 1,333.550 fl. . I. Sektion^ 857.088 fl. II. Sektion 1,413.107 fl. III. Sektion 2,796.255 fl, Die Beiträge von zusammm 1,325.450 fl., welche der Staatsschatz den Regulirungsfonden der Sektidnen I, II und III auf Grund der Gesetze vom 23. April 1879, R.-G.-Bl. Nr. 64 und vom 9. April 1883, R.-G.-Bl. Nr. 45, bis zu Ende 1885 bereits geleistet hat, sind in die obigen Summen einzurechnen. Der hiernach noch zu leistende Staatsbeitrag von 5,074.550 fl. ist, im Sinne des oberwähnten
472.240 fl. ^ Für die I. Sektion 4 87.198 fl. - z Für die Ili. Sektion , ^479.220 fl. Für die III. Sektion 474.140 fl. wobei jene Beiträge, welche die erwähnten Zahlungs pflichtigen bei Eintritt der Wirksamkit dieses Gesetzes den Regulirungsfonden der Sektionen l, II und III im Sinne der Gesetze vom 23. April 1879, L.-G.-Bl. Nr. 24, 25 und 26, bereits geleistet haben' in die obigen Summen einzurechnen und hiernach die noch schuldigen Beitragsquotm zu ermitteln, beziehungsweise bei sich ergebenden