, welche ans den Finanzen dotirt lverden, so sind die dicß- fälligen Lizitations- und Akkords-Protokollc, wenn sie die Evkelle von Ilrknuden vertreten, also keine eigenen. Verträge auf der Grundlage solcher Protokolle ausgefertiget werten, in dem Sinne der Z. F. 73, 34 und 91 des Stempel- und Tar gesetzes stempelfrei rücksichtlich des (?rei»plarS, wofür die Stempelgcbühr aus den Finanzen oder aus dem dotirten Fonde zu bestreiten wäre. Dagegen hat die Stempelpflicht rücksichtlich des stempelpflichkigen
Mitkonkraheiideii in dem Sinne des Z. 91 des Stempel- und Taxgesetzes finz,«treten. Wenn dagegen in dem Falle, daß die Baukosten bei derlei Pfarr-, Schul- und Kircheiibanten aus den Finanzen oder einem dotirten Fonde bestritten werden, die diefifälligen Lizi tations- und AkkordSprotokolle nicht die Stelle einer Urkunde vertreten, sondern auf der Grundlage solcher Protokolle eigene Verträge ausgefertiget werden, so sind die Protokolle an und für sich, da es sich nnter dieser Voraussetzung in dem Proto kolle
selbst nicht um eine Privatsache oder nm privatrechtliche Ansprüche handelt, ^vorüber vielmehr der Voraussetzung ge mäß eine eigene Urkunde ausgefertigt wird, in dem Sinne des Z. 73 des Stempel - und Targesetzcs den» Stempel nicht unterworfen. Die eigens ausgefertigte» VertragSurkunden dagegen sind, wie es oben rücksichtlicli der die Stelle von Ur kunden vertretenden Protokolle lemprkt wurde, in dein Sinne des g. 91 des Stemptl- und Ta.rgesetzes zu behandeln. Wenn ferner die Pfarr-, Kirchen- oder Schulbauten
werden, die Stelle dieser Letzteren ver treten, sind in dein Sinne des Z. 34 de'S Stempel- und Tax- gesetzeS in allen Exemplaren stempelpflichtig. Wenn endlich die Pfarr-, Kirchen- oder Schulbänken von Privaten, Kommunen oder Korporationen zu bestreiken sind, die der Stempelpflicht unterliegen, so sind derlei Lizitations- protokolle, wem» sie nicht die Stelle von Urkunden vertreten, und also eigene Vertragsurkunden auf der Grundlage solcher Protokolle ausgefertiget werden, dein firen Stempel H. 73 des Stempel
stempelpflichtige Fonde oder Partheien rück- sichtlich der Vorauslagen zu konkurriren haben, so ist sich be züglich.auf den Stempel in dem Sinne des Z. 91 des «Stem pel-und Taxgesetzes fo zu benehmen, als ob ausschließend stempelpflichtige Fonde oder Partheien die Bauauslagen zu trägen hätten. ' Bezüglich'auf die Lizitations- und Akkordsprotokolle bei Straßen - und Wasserbauten treten dieselben Bestimmungen ein, welche oben rücksichtlich der Pfarr-, Kirchen- und Schul bäuten angeführt wurden. - - Innsbruck