vom 6. September 1903, Z. 4007, die Richtigkeit dieser Behauptung bestätigte und nur die Krankheit der Maria T. als Grund dafür angab, daß die Unterstützungen von der Schwester abgeholt werden mußten. Das Ministerium ist offenbar von der unrichtigen Rechts- anschauung ausgegangen, daß die im Jahrzehnt 1891 bis I960 der Maria T. etwa zugewendeten Geldunter stützungen nur als vorübergehend gewährte Unterstützungen im Sinne des Schlußabsatzes des § 2, Gesetz vom 5. Dezember 1896, R G.B, Nr. 222,. aufgefaßt
werden müssen, weshalb der Umstand gleichgiltig erschien, ob die auf den Namen der Giuditta T. ausgewiesinen Beträge zur Unterstützung der Empfängerin, oder, wie die Beschwerde behauptet, wegen Hilflosigkeit ihrer kranken Schwester Maria T. gegeben wurden oder nicht. Da diese Rechtsanschauung mit der obentwickelten nicht im Einklänge steht, mußte der V. G. Hof die ange- fochtene Entscheidung im Sinne des § 7, Gesetz vom 22. Oktober 1875, R.G.B. Nr. 36 ex 1876, mit Erk. v. 2. Juni 19 )4 Z. 633, aufheben
in den Heimatverband für den Fall der Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft zuzusichera. Diese Entscheidung wird von dieser Gemeinde in drei Rich tungen angefochten: I. wird behauptet, daß Ausländer nur dann das Heimatrecht in einer Gemeinde des In landes im Sinne des Gesetzes vom 6. Dezember 1896, R.G.B. Nr. 222, erwerben können, wenn sie nach er langter österreichischer Staatsbürgerschaft durch zehn Jahre den Aufenthalt in der betreffenden Gemeinde ge habt und die übrigen Bedingungen erfüllt
über haupt erfolgen kann, nämlich das Vorhandensein eines Haus- und Gutsbedarfes rücksichtlich der Viehweide für immer entfallen, während ein Anspruch auf die Holznutzungen von dieser Parzelle eben im Sinne dieser Gesetzesbestimmung nicht erhoben werden kann, da ja nur solche Nutzungsansprüche, die vor Wirksamkeit der Gemeindeordnung bestanden haben, vom Gesetze in Kraft belassen wurden, neue derartige Nutzungsrechte aber dermalen nicht entstehen können. Aruerwehls-Leitung. Aarl Daum *f\ In Telfs