Hierüber wird im Sinne des § 42 AVG., § 83 ff des Tiroler Wasserrechtsgesetzes vom 28. August 1870, L.-G.-Bl. Nr. 64, § 25 des Elektrizitätswegegesetzes vom 7. Juni 1922, B.-G.-Bl. Nr. 348, und des Gesetzes vom 1. Feber 1923, L.-G.-Bl. Nr. 20. und des § 25 ff. der Gewerbeordnung, R.-G.-Bl. Nr. 199 ex 1907, die Kommissionelle Verhandlung für Dienstag, den 12. Juli 192 7, mit dem Zusammentritte bei der Station Thal um 11 Uhr 23 vormittags angeordnet. Alle Interessenten und Anrainer
wegen Bedenken dagegen ergeben. Die an der Verhandlung teilnehmenden Ver treter der beteiligten Behörden bezw. Inte ressenten haben sich rechtzeitig mit den er forderlichen Ermächtigungen zur Abgabe end- giltiger Erklärungen bei der amtlichen Ver handlung und mit einer schriftlichen Voll macht zu versehen, weil etwaige Vorbehalte nachträglicher Erklärungen bezw. Genehmigun gen im Sinne der bezogenen Paragraphen un zulässig sind. Die Projektspläne samt technischen: Bericht liegen
Meter sind Blitzschutzapparate an geordnet. — Die Anlage wird streng nach den Sicherheitsvorschriften des Wiener elektrotech nischen Vereines ausgeführt. Durch die Anlage werden nachstehende Par zellen berührt: 108/5, 107, 112, 281, 280, 274, 272, 211 , 269, 760, 231/4, 196. 221, 281, 286. 287, 266. 264, 265, 291. 313. Hierüber wird im Sinne des § 42 AVG., des § 25 des Elektrizitätswegegesetzes vom 7. Iuni 1922, B.-G.-Bl. Nr. 348, und des Gesetzes vom 1. Feber 1923
zu versehen, weil etwaige Vorbehalte nachträg licher Erklärungen bezw. Genehmigungen im Sinne der bezogenen Paragraphen unzulässig sind. Die Projektpläne samt technischem Bericht liegen bis zum Verhandlungstage bei der Be zirkshauptmannschaft Lienz. Zimmer Nr. 2, und in der Gemeindekanzlei in Panzendorf während der Amtsstunden zur öffentlichen Ein sicht auf. Bezirkshauptmannschast Lienz, am 20. Iuni 1927. Der Bezirkshauptmann: Kundratitz. Zl. 2355/1. kaknkol2r»sak»'tltraste der Gemein den Görtlckack
» Södnacb u. Lsvant. Kundmachung. Die Gemeinden Görtschach-Gödnach und Lavant haben ein Projekt für eine Zufahrts straße zum Bahnhof Dölsach verfaßt und um Einbeziehung der Bundesbahn in die zu bil dende Konkurrenz angesucht. Hierüber wird über Erlaß der Landesregie rung vom 6. Mai l. Is., Zl. Va 562/1 im Sinne des § 2 des Cisenbahnzufahrtsstraßen- gesetzes vom 24. Oktober 1899, L.-G.-Bl. 61, die Kommissionelle Verhandlung für Dienstag, den 5. Iuli 1927, mit dem Zusammentritte bei der Eisenbahnstation