, an den gottcSdjenstlichcn Verrich tungen und Anstalten regelmäßig thcilzunehmen. Insbesondere erscheint aber daS engere Veisammen- wohnen der Mitglieder deS PreS byteriumS, welches die Pfarrgemeinde in Allem und Jedem, was nicht der größern Vertretung zugewiesen ist, zu vertreten und zu verwalten hat, in der Natur der 'Sache gelegen. Nun fehlen aber im konkreten Falle die indivi duellen Kräfte, welche zum Wesen einer evangelischen Kirchengemeinde im Sinne der bestehenden Gesetze noth wendig sind. Denn nach ämtlich
Wähl barkeit in der kleineren sowohl als größeren Ge meindevertretung nebst andern Eigenschaften der or- dentlicheWohnfitz erforderlich. Darunter kann doch gewiß, nur -in stabiler, ständiger Aufenthalt ver standen werden, und von j-nen Individuen, deren Auf enthalt nur prekär oder vorübergehend «st, kann im Sinne des Gesetzes (8.8. 23, 33, 36 ic,) nicht behauptet werden, daß selbe den ordentlichen Wohnsitz haben, wie er für ein-Mitglied deS KirchenregimentcS nothwendig ist. , Zu »dieser Kategorie