«Kxtra Beilage »« „Bot« für ^tro» und An» Ungarn. Vis Antwort auf die Ausführungen des Gra ben Julius Andrassy über die militärischen Ho- heitsrechte wird, wie das Ungar. Telegraphen- Lorrespondenz-Bureau meldet, von kompetenter Seite neuerlich eine Serie von geschichtlichen D«ten zum Beweise dafür angeführt, daß die iCchöpfer und Zeitgenossen des Ausgleiches den Z 11 des Gesetzartikels XII vom Jahre 1367 in einem der heutigen Auffassung der Koalition ganz entgegengesetzten Sinne interpretiert
, durch welche er die Ausübung eines Teiles jener Verfüugngsrechte, die ihm als dem Obersten Kriegsherrn im Sinne des Gesetzartikels XII zustehen, einem verantwort lichen Minister übertragen hat. Infolge dessen kann die Ernennung des gemeinsamen Kriegs ministers um so weniger Bedenken erregen, als in den Paragraphen 12, 13 und 14 des Ge setzartikels XII diejenigen Punkte bezeichnet sind, welche in Hinsicht des Heerwesens in das Ge biet der ungarischen Gesetzgebung und Regie rung gehören und als das Recht der Fest stellung
, welches sich auf die Führung, Leitung und innere Organisation der Armee bezieht, uicht in die Rechtssphäre der ungarischen Gesetzgebung und Regierung. Es muß noch bemerkt werden, daß diese Ant wort von der ganzen Delegation, auch die Ver treter der staatsrechtlichen Opposition inbegrif fen, zur Kenntnis genommen wurde. Schließlich wird von derselben kompetenten Seite darauf hingewiesen, daß jedermann, der nach dem wirklichen Sinne des Ansgleichsge- setzes forscht, nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht