Zur Rechtsgeschichte des adeligen Grundbesitzes in Österreich
Der „Burgfriede' oder die „Vogtei'. 121 Bedeutung des Wortes „Burgfriede' in eben diesem Zu sammenhange bildet nun für uns das Hauptproblem. Keine Schwierigkeiten macht der Ausdruck in dem Sinne eines Ganerbschaftsvertrages, der üblicherweise Bestimmungen über die persönlichen Verhältnisse und das Vermögen der Gemeiner enthielt, aber auch. Be stimmungen über die gemeinsame Verteidigung, Be wachung und Instandhaltung der Burg und über einen Frieden im Umkreis derselben, der unter dem gemein
wird diese Entstehungsart des Sonderfriedens einer Burg durch Vertrag der Entstehungsart durch Privilegium gegenübergestellt von Bei er, De iure castrensi, bei Estor, a. a. O.f S. 625. Von der neueren Literatur vgl. über den Burgfrieden in diesem Sinne bes. Gierke, Das deutsche Genossenschaftsrecht, I. Bd. S. 424; Beseler, Lehre von Erbverträgen, I. Bd. S. 81 ff. und E. Wippermann, a a. 0. — J. Würdinger, Kriegsgeschichte von Bayern, der Pfalz und Schwaben, 1868, weist II. Bd. S. 425 gleichfalls darauf hin, dafs